Für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten stellt sich die Frage, welche Auswirkung das auf den Lernstoff oder Prüfungsvorbereitung hat.
Hintergrund: Das BVerfG hat mit seinem Beschluss v. 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zwar die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grunde nach bestätigt. Es hat allerdings die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe des Zinssatzes beanstandet. § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist mit Art. 3 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Der Zinssatz ist zu hoch, er hat sich ab 2014 zu weit vom banküblichen Zinssatz entfernt. Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ist das bisherige Recht aber weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung).
Der § 233a AO war in der Vergangenheit schon Gegenstand von schriftlichen Prüfungen. Es ist unwahrscheinlich, dass aktuell eine solche Aufgabe in eine Abschlussprüfung eingebunden wird. Theoretisch ließe sich allerdings immer noch der Verzinsungszeitraum als solcher berechnen, denn am § 233a AO selbst hat sich nichts geändert. Aber die Zinsen selbst können nicht berechnet werden, da der § 238 AO (der den Zinssatz enthält) speziell für Zinsen nach § 233a AO nicht anwendbar ist.
Hintergrund: Das BVerfG hat mit seinem Beschluss v. 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zwar die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO dem Grunde nach bestätigt. Es hat allerdings die vom Gesetzgeber festgelegte Höhe des Zinssatzes beanstandet. § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist mit Art. 3 GG unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Der Zinssatz ist zu hoch, er hat sich ab 2014 zu weit vom banküblichen Zinssatz entfernt. Für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 ist das bisherige Recht aber weiter anwendbar (Fortgeltungsanordnung).
Der § 233a AO war in der Vergangenheit schon Gegenstand von schriftlichen Prüfungen. Es ist unwahrscheinlich, dass aktuell eine solche Aufgabe in eine Abschlussprüfung eingebunden wird. Theoretisch ließe sich allerdings immer noch der Verzinsungszeitraum als solcher berechnen, denn am § 233a AO selbst hat sich nichts geändert. Aber die Zinsen selbst können nicht berechnet werden, da der § 238 AO (der den Zinssatz enthält) speziell für Zinsen nach § 233a AO nicht anwendbar ist.
Aber wahrscheinlicher ist, dass eventuell vorgesehene (und schon früher eingereichte) Aufgaben gestrichen werden.
Für die mündliche Prüfung sollte man jedoch die Entwicklung kennen. Dass das BVerfG Mitte 2021 eine Entscheidung erließ, dass es die Nachverzinsung nach § 233a AO (auch "Vollverzinsung" genannt) dem Grunde nach bestätigt hat, dass es aber den in § 238 AO geregelten Zinssatz speziell für diese Fallgruppe des § 233a AO als ungültig ansah - weil die Zinsen zu hoch sind. Denn der
Für die Praxis wird es richtig kompliziert, Da spielen u.a. Bestandskraftfragen und die Anwendung von § 164, 165 AO eine Rolle. Die Finanzverwaltung hat im September klargestellt, wie weiter verfahren werden soll. Da könnten Fragen von Mandanten kommen, die natürlich eigentlich vom Steuerberater selbst beantwortet werden müssten.
Wer sich doch dafür interessiert: eine gründliche Übersicht über die Anwendungserlasse der Finanzverwaltung gibt wie üblich der Haufe-Verlag, und zwar hier: