Samstag, 15. Januar 2022

Mündliche Ergänzungsprüfung RBH für Industriemeister

In der mündlichen Ergänzungsprüfung kann alles gefragt werden, was im Lehrplan steht. Also neben Arbeitsrecht auch Umweltrecht und Datenschutz. 

Es kann durchaus sein, dass der Prüfer zunächst intensiv den Umweltschutz abfragt, und dann  Fragen zum kollektiven Arbeitsrecht stellt.

In mündlichen Prüfungen ist es - bei allen Ausbildungsrichtungen - üblich, dass man keine Fragen stellt, die man erst nach Studium der Gesetze genau beantworten kann. Man erwartet also nur grundlegendes Wissen, das man ohne Nachschlagen im Gesetz wissen sollte.  Details bei der Urlaubsberechnung wird ein Prüfer wohl nicht fragen, ebenso wäre es unfair, Zahlen abzufragen, ab wann ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen ist, wie groß der Betriebsrat sein muss, etcetera.

Die reine Prüfungszeit ist ca 15-20 Minuten. 3 Prüfer können alle Themen des Rahmenlehrplans abfragen. 


Zum Sprachlichen:
Aus der Sicht eines Prüfers ist es unglaublich angenehm, wenn jemand einen flüssigen Satz über die Lippen bringt, statt herum zu stottern oder Stichpunkte hin zu werfen. Das kann man üben. Das bedeutet: nachfolgende Antworten nicht nur lesen, sondern sich vorstellen und üben, wie man das in eigenen Worten sagen will.

ACHTUNG

  • Der folgende Beispielskatalog mit Fragen  ist eine grobe Orientierung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
     
  • Die hier notierten Antworten sind im Telegrammstil. Geben Sie die Antwort in eigenen Worten wieder und reichern Sie sie eventuell um Details an. 
     
  • Die jeweils angegebenen Paragraphen müssen Sie NICHT auswendig wissen. Sie sollen Ihnen nur helfen, wenn Sie die Normen nachschlagen wollen. Man sollte aber wissen, in welchen Gesetzen man die entsprechenden Regelungen findet.

Beispiele für Themen

Welche Vorschriften gelten für Arbeitsverhältnisse: Gesetz, TV, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag und Betriebliche Übung; Zu beachten sind Rangprinzip und Günstigkeitsprinzip

Was bedeuten die Begriffe Rangprinzip, Günstigkeitsprinzip? Rangprinzip bedeutet, dass rangniedrigere Normen (z.B. im Arbeitsvertrag) nicht gegen höherrangige Normen verstoßen dürfen, (z.B. im TVG, oder noch höhe im Gesetz). Dabei gilt folgende Rangpyramide: Gesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag. Günstigkeitsprinzip: Die Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag dürfen dann von einer höherwertigen Rechtsnorm abweichen, wenn sie eine günstigere Regelung für den Arbeitnehmer darstellen (eine Durchbrechung des Rangprinzips).

Betriebliche Übung: 3 x vorbehaltlose freiwillige Leistung ohne Hinweis auf Freiwilligkeit

Formvorschrift Abschluss Arb-Vertrag: formlos wirksam, auch bei Befristung (allerdings dann unbefristetes Arbeitsverhältnis, § 16 TzBfG) und bei AzuBi (allerdings Pflicht zur schriftlichen Protokollierung). Bei formlos abgeschlossenen Verträgen ist Nachweisgesetz zu beachten (wichtigste Eckdaten niederlegen und dem AN aushändigen)

Betriebsrat und Einstellung: Mitbestimmungsrecht (§ 99 BetrVG); muss informiert werden und kann mitbestimmen

Befristung, was zu beachten? TzBfG; Zulässigkeit und Schriftform (beides in § 14), sonst unbefristeter Vertrag (§ 16). Zulässigkeit: Sachgrund (14 Abs. 1) oder sachgrundlos für 2-5 Jahre (Abs. 2-3). Bei sachgrundloser Befristung darf keine Vorbeschäftigung vorliegen.

Möglichkeiten zur Erprobung? Entweder Probezeit oder Probearbeitsverhältnis. Im ersteren Fall liegt normaler, unbefristeter Arbeitsvertrag vor und die Wirkung besteht nur darin, dass in der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist gilt. Beim Probearbeitsverhältnis liegt ein befristeter Vertrag vor, mit der Sachgrund, dass man den Arbeitnehmer erst testen will.

Was ist beim Bewerbungsgespräch zu beachten? Es gibt unzulässige und zulässige Fragen. Keine gesetzliche Regelung, stattdessen Rechtsprechung

Lügen auf unzulässige Fragen: kein Anfechtungsrecht und damit quasi ein Recht zur Lüge. Dagegen bei Lügen auf zulässige Fragen: Gefahr der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)

Nachtarbeit? Geregelt im ArbZG; es gibt "Nachtzeit" (23-6 Uhr) und "Nachtarbeit" (wenn mehr als 2 Std. in der Nachtzeit gearbeitet wird). Sogar der Nachtarbeitnehmer wird eigens definiert (alles in § 2). Nachtarbeit ist nicht verboten, aber es gibt Schutzbestimmungen z.B. in § 6. Außerdem wirkt sich die Definition "Nachtarbeit" (in § 2) aus, wenn es um Zuschläge geht oder wenn im TV von Nachtarbeit gesprochen wird.

Mutterschutz - Allgemeine Beschäftigungsverbot: Beschäftigungsverbot, das für alle gilt: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung

Mutterschutz - Kündigung: Kündigungsschutz für Schwangere und junge Mütter (in der Regel bis 4 Monate nach Entbindung), § 17 MuschG. Fristlose Kündigung nur mit Zustimmung der Behörde, § 17 (2)

Urlaub: BUrlG, 24 Werktage bei 6-Tage-Woche, 5 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, extra Regeln für Jugendliche. Voller Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten. Mitbestimmungsrecht des BF für Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan

Schutz der Schwerbehinderten wo? SGB IX

Krankheitsfall und Entgelt? 6 Wochen Entgeltfortzahlung nach EntFG bei unverschuldeter Krankheit, danach entweder Krankengeld durch Krankenkasse (70%) oder Verletztengeld durch Berufsgenossenschaft bei Betriebsunfall (80%). EntFG greift allerdings erst nach 4 Wochen Beschäftigung.

Kurzarbeit: Kurzarbeit mit der Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber nicht einseitig anordnen, sondern nur, wenn dies in einem Tarifvertrag oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag) vereinbart worden ist. Es gibt dann Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit (gem. SGB III). Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht

Diskriminierungsverbote? AGG: Es geht nur um Diskriminierung aus bestimmten in § 1 genannten Gründen (Geschlecht, Alter usw). Eine unterschiedliche Behandlung der eingestellten Arbeitnehmer aus diesen Gründen ist verboten (§ 7) auch bei der Einstellungsentscheidung (auch § 7) und sogar schon bei der Stellenausschreibung (§ 11).

Was ist bei Stellenausschreibung zu beachten? Diskriminierungsverbot gem. AGG (§ 11)

Beendigungsgründe eines Arbeitsverhältnisses allgemein: Fristablauf, Kündigung (außerordentlich, ordentlich, Änderungskündigung), Aufhebungsvertrag, Tod des AN

Was ist beim Aufhebungsvertrag zu beachten? Schriftform

Kündigungsarten? Ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung (auch fristlose K oder K aus wichtigem Grund genannt), wenn man will noch die Änderungskündigung (im Grunde aber nur eine Variante der ordentlichen Kündigung).

Ordentliche Kündigung? Zu beachten ist Schriftform, Anhörung Betriebsrat, Kündigungsfrist, Besonderer KSchutz (für Schwangere, Betriebsräte und Schwerbehinderte) sowie evtl. allgemeinen K-Schutz, sofern KSchG anwendbar ist (Mitarbeiterzahl 10 + 6 Monate Zugehörigkeit)

Außerordentliche Kündigung: Zu beachten ist Schriftform, Anhörung BR, Besonderer KSchutz und die Voraussetzungen in § 626: "Wichtiger Grund" und 2-Wochen-Reaktionsfrist.

Inhalt KSchG (oder Inhalt allgemeiner KSchutz): Die Möglichkeit der K. wird auf 3 Kündigungsgründe beschränkt, sonst ist K unwirksam: verhaltensbedingt,e personenbedingte und betriebliche bedingte Kündigung. Bei verhaltensbedingt ist zusätzlich notwendig Abmahnung (Rechtsprechung, nicht im Gesetz), bei betrieblich bedingter K ist zusätzlich notwendig Sozialauswahl (steht im Gesetz)

Inhalt Abmahnung: beanstandetes Verhalten genau schildern, Pflichtverstoß erklären, Warnung mit rechtlichen Konsequenzen für den Wiederholungsfall

Reaktion des AN auf unberechtigte Kündigung: er muss binnen 3 Wochen K-Schutzklage beim Arbeitsgericht erheben, sonst sind Fehler geheilt (und die fehlerhafte Kündigung ist doch wirksam)

Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung? 622 BGB: beginnt erst mal mit 4 Wochen zum Monatsende oder Monatsmitte; verlängert sich gemäß Absatz 2 aber nur bei Kündigung durch Arbeitgeber

Arten von Zeugnis: grundsätzlich § 109 GewO (früher 630 BGB): einfaches und qualifiziertes Zeugnis. Einfach: AN war in welcher Zeit als was beschäftigt. Qualifiziert: zusätzliche Beurteilung von Verhalten und Leistung. Für AzuBi gelten Spezialregeln im BBiG.

Koalitionsfreiheit? Steht im GG (Art. 9) und bedeutet zwei Freiheiten: Freiheit, eine Gewerkschaft oder AG-Verband zu gründen, und die Freiheit, einem solchen Verband beizutreten oder nicht beizutreten.

Wer kann Tarifverträge schließen - oder: Wer sind mögliche Tarifvertragsparteien? Gewerkschaften einerseits und Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber andererseits. Ferner eventuell Spitzenverbände. Ergibt sich aus § 2 TVG

Was bedeutet Tarifbindung? Dass Tarifvertrag in einem einzelnen Arbeitsverhältnis gilt. Normalerweise Voraussetzung: Mitgliedschaft sowohl des AN als auch des AG bei den entsprechenden Verbänden (§ 3TVG). Ausnahmsweise aber auch Gültigkeit, wenn eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorliegt (vom Minister angeordnet); § 5 TVG.

Auswirkung eines Tarifvertrags? Gilt direkt im einzelnen Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Personen. Abweichungen nur möglich, wenn sie günstiger sind, oder wenn Öffnungsklausel im TV existiert.

Wo ist das Recht über Tarifverträge geregelt? Im TVG

Wo ist der Arbeitskampf geregelt? Kein Gesetz, sondern Rechtsprechung.

Arbeitskampfmittel? Streik und Aussperrung

Was bedeutet Warnstreik? Ist Ausnahme von der Friedenspflicht, wonach normalerweise während der vereinbarten Gültigkeitsdauer eines Tarifvertrags nicht gestreikt werden darf. In Einzelfällen lässt man einen Streik kurz vor Ablauf der Vertragszeit zu, wenn Verhandlungen gescheitert sind.

Was bedeutet Friedenspflicht? Während der vereinbarten Gültigkeitsdauer eines Tarifvertrags darf kein Arbeitskampf erfolgen

Betriebsrat und Betriebsgröße? Oder: In welchen Betrieben kann ein Betriebsrat errichtet werden?
Betriebe mit mindestens 5 wahlberechtigten AN, davon 3 wählbar, steht in § 1 BetrVG.

Betriebsrat - Wahlzeit und Amtszeit: 4 Jahre Amtszeit, Wahlzeit ist von März bis Mai.

Betriebsrat - Allgemeines zur Wahl: geheim, Verhältniswahl, Durchführung durch Wahlvorstand. Wie es zu einem Wahlvorstand kommt, ist im BetrVG geregelt (16,17) und da wird unterschieden, ob es schon einen Betriebsrat gab oder ob es eine Erstwahl ist. Notfalls muss das Arbeitsgericht angerufen werden, damit es zu einem Wahlvorstand kommt

Betriebsrat und Verhältnis zum Arbeitgeber: BR soll konstruktiv mit dem AG zusammenarbeiten; regelmäßige Besprechungen (mindestens 1 x monatlich, § 74), kein Arbeitskampf (74 Abs. 2), keine parteipolitische Betätigung (74), Geheimhaltungsverpflichtung des Betriebsrats (79).

Betriebsversammlung: Vierteljährlich, vom Betriebsrat einzuberufen, der ArbG ist einzuladen, § 43, ArbG + 1/4 ArbN können Einberufung erzwingen, Abs 3

Betriebsrat und Kündigungsschutz: Hier gibt es eine Regelung im KSchG (§ 15); danach ist eine ordentliche Kündigung ganz ausgeschlossen (nachwirkend bis 1 Jahr) und eine außerordentliche ist zwar möglich, aber nur mit Zustimmung des restlichen Betriebsrats (15 KSchG iVm 103 BetrVG). Der K-Schutz gilt auch für Wahlvorstand und Ersatzmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertretung

Betriebsvereinbarungen: BR und ArbG können eine Betriebsvereinbarung schießen (77 BetrVG); es ist ein gemeinsamer Beschluss (BR UND ArbG) notwendig, die BV ist dann auszulegen (z.B. schwarzes Brett), alle Einzelheiten sind in § 77 geregelt. Betriebsvereinbarung darf nichts enthalten, was in Tarifverträgen zu regeln ist, (außer der Betrieb unterfällt nicht dem Geltungsbereich des Tarifvertrages).

Rechte und Pflichten des Betriebsrats: es gibt eine Regelung über die Aufgaben des Betriebsrats (§ 80 und 75), ferner nennt das Gesetz vier Bereiche mit Mitbestimmungs und Mitwirkungsrechten. Mitwirkung kann sein: Informationsrechte, Beratungs- und Vorschlagsrechte. bei Mitbestimmung dagegen muss der BR einverstanden sein, sonst kann der ArbG keine Maßnahmen durchführen. In den einzelnen Paragraphen ist jeweils geregelt, ob es Mitwirkungsrechte gibt (und welche) oder ob der BR "mitbestimmen" kann.

Jugend- und Auszubildendenvertretung: Wenn bestimmte Arbeitnehmerzahlen vorliegen, ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, der die Interessen von Jugendlichen und AzuBis vertreten und überwachen soll. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Betriebsrat existiert, der die Wahl dann durchführt. Regelung in §§ 60 ff, Amtszeit nur 2 Jahre. Die Vertretung kann an jeder Betriebsratsitzung teilnehmen. Es gilt Kündigungsschutz wie beim Betriebsrat selbst (§ 15 KSchG).

Meinungsverschiedenheiten bei Mitbestimmung: Wenn in mitbestimmungsfällen zu keinem Konsens kommt, ist eine dritte Stelle notwendig; das ist entweder die Einigungsstelle oder Arbeitsgericht. Was von beiden gilt, regeln die jeweiligen Mitbestimmungs-Paragraphen.

Arbeitsgerichte: Streitigkeiten Arbeitnehmer-Arbeitgeber, ferner Streitigkeiten Betriebsrat-Arbeitgeber, werden vor speziellen "Arbeitsgerichten" geklärt. Instanzen: Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht. Besonderheiten: kein Anwaltszwang, bürgerfreundliches Verfahren, aber wer in erster Instanz Anwalt nimmt, kann Kosten nicht abwälzen.

Zweige der Sozialversicherung: KV (Krankenkasse), Pflegevers. (Pflegekasse), Rentenversicherung (Dt. RV= Dt. RV Bund + Knappschaft Bahn See), ALV (Agentur für Arbeit), Unfallversich (Berufsgenossenschaft); Regelung: SGB III bis SGB VII

Sperrfrist bei Arbeitslosengeld: Allgemein: 149 ff, Sperrfrist 154: 12 Wochen oder kürzer (unter bestimmten Voraussetzungen kan sie verkürzt werden)

Krankengeld: Zahlt die Krankenversicherung nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung, Höhe 70% (44 SGB V)

Verletztengeld: Zahlt die Berufsgenossenschaft nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung, alternativ zu Krankengeld, und zwar

Arbeitsschutz - welche Gesetze?: Vor allem ArbSchG, aber auch ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz), BetrVG (Aufgabenbereich des Betriebsrats), SGB VII (z.B. wegen Aufgaben der Berufsgenossenschaft oder wegen Sicherheitsbeauftragter)

Arbeitsschutz - externe Überwachung? Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsichtsamt, TÜV/DEKRA

Arbeitsschutz - wer ist verantwortlich? §13: Arbeitgeber, aber auch die in § 13 genannten Personen, z.B. gesetzl. Vertreter, Unternehmesleiter, Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragte)

Arbeitsschutz - interne Überwachung? Neben dem ArbG gibt es noch: Fachkraft für Arbeitssicherheit (nach ASiG, kann aber auch extern bestellt werden), Betriebsarzt,Sicherheitsausschuss (bei größeren Firmen, nach ASiG), Sicherheitsbeauftragter (nach SGB), Betriebsrat (gehört zu seinem Aufgabenbereich),

Unterschied Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragter: Fachkraft für Arbeitssicherheit ist Stabsstelle, nicht weisungsgebunden, soll Unternehmensführung beraten, braucht spezielle Fortbildung. Sicherheitsbeauftragter ist (nur) ehrenamtlich tätiger Angestellter, der in seiner Abteilung die Einhaltung des Arbeitsschutzes fördern soll.

Fachkraft für Arbeitssicherheit weisungsgebunden? 8 AsiG: weisungsfrei, Stabsstelle, muss Arbeitgeber beraten und unterstützen

Was ist Sicherheitsbeauftragter? SGB VII, § 22, nur ehrenamtlicher Arbeitnehmer, der unterstützend in der Abteilung tätig wird

Produkthaftung: Es gibt ein ProdHG, das ist ein eigenes Gesetz, das Schadenersatzansprüche gegen einen Hersteller oder Importeur gibt, wenn es durch ein fehlerhaftes (gefährliches) Produkt zu einem Personenschaden oder Sachschaden kommt. Es erfordert im Gegensatz zur kaufrechtlichen Gewährleistung keinerlei vertragliche Beziehungen zum Hersteller.

Datenschutz im Arbeitsrecht - rechtliche Grundlagen: Datenschutzgrundverordnung (Art 5 und 6 DS-GVO) und 26 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) als Spezialregelung für Arbeitsverhältnisse

Datenschutzbeauftragter: Bei bestimmter Beschäftigtenzahl im EDV-Bereich (10 ArbN) muss der ArbG einen Datenschutzbeauftragten benennen, Art 37 DS-GVO iVm 38 BDSG. Der Beauftragte ist nicht weisungsgebunden, und hat daher auch einen eigenen Kündigungsschutz bekommen (38 iVm 6 BDSG). Aufgaben (in 39 DS-GVO geregelt): Beratung sowohl der Firma als auch der Mitarbeiter, Überwachung, Kontaktstelle zur Aufsichtsbehörde.

Videoüberwachung und Datenschutz: Spezielle neue Regelung in 4 BDSG: zur Wahrnehmung berechtigter Interessen möglich, z.B. Kassenbereich, Werkshalle. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Umweltschutz -wichtigste Gesetze? KrWG (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - lernen Sie das auswendig), WHG (Wasserhaushaltsgesetz) flankiert durch Abwasserverordnung; BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz), Bundesbodenschutzgesetz, evtl. noch Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, und Strahlenschutzvorsorgegesetz (Sie können viele weitere aufzählen, sofern Ihr Gedächtnis das hergibt, aber lesen Sie bitte nicht aus der Gesetzessammlung heraus)

Ziele Umweltschutz? Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen und Schutz derer Lebensräume (lernen Sie das mal auswendig; stellen Sie sich als Hilfe eine gezeichnete Erdkugel vor, auf der ein Mensch, ein Tier und ein Baum gezeichnet wurde. Die Erdkugel ist dann der Lebensraum)

Prinzipien im Umweltschutz? Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip, Kooperationsprinzip und Gemeinlastprinzip
  • Das Vorsorgeprinzip
    Frühzeitiger Einsatz von Maßnahmen soll dafür sorgen, dass die "Naturgrundlagen geschützt und schonend in Anspruch genommen" werden.
  • Das Verursacherprinzip
    Derjenige, der eine Umweltbelastungen verursacht hat,, trägt Kosten für Vermeidung, Beseitigung oder Ausgleich (oder kürzer: es haftet derjenige für den Schaden, der ihn verursacht hat)
  • Das Kooperationsprinzip
    Nach dem Kooperationsprinzip sollen Staat und Gesellschaft beim Umweltschutz so weit wie möglich zusammenarbeiten
  • Gemeinlastprinzip
    Kosten für Umweltbelastung (oder Vorsorge) trägt die Gemeinschaft. Vorrangig soll aber das Verursacherprinzip sein. Gemeinlastprinzip also nur, wenn Verursacherprinzip nicht angewandt werden kann (z.B. weil Verursacher nicht lokalisiert werden kann).
Betriebsbeauftragte im Betrieb: Immissionsschutzbeauftragter (53 BImSchG), Gewässerschutzbeauftragter (21a WHG), Störfallbeauftragter (58b BImSchG). Weitere (wenn Sie sich das merken können): Gefahrgutbeauftragter, Strahlenschutzbeauftrager, Abfallbeauftragter, Brandschutzbeauftrager. Inoffiziell und gesetzlich nicht geregelt: Umweltschutzbeauftragter.

Beachtung des Umweltschutzes in der Produktion: Ist Aspekt von Vorsorgeprinzip und Kooperationsprinzip

Umweltschutz und Abfall? Geregelt im Kreislaufwirtschaftsgesetz (eigentlich: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)

Inhalte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Ziel ist Schonung der Ressourcen und Mensch und Umwelt vor Abfällen zu schützen. Dazu soll Abfall a) vermieden und b) verwertet werden.

Rangfolge/Reihenfolge der Maßnahmen im Abfallbereich: Abfallvermeidung vor Abfallverwertung vor Abfallbeseitigung (§ 6 KrWG)

Adressaten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Erzeuger und Besitzer von Abfällen selbst (§§ 7 und 15), ferner: der Hersteller von Produkten im Rahmen der so genannten Produktverantwortung (23 KrWG)

Was versteht man im Umweltschutz unter Produktverantwortung? Ein Begriff aus dem KrWG, mit dem die Abfallvermeidung geregelt ist. Der Hersteller soll überlegen, wie er Produkte auf den Markt bringt, die möglichst wenig Abfall oder unschädlichen Abfall erzeugen (23 KrWG)

Betriebsbeauftragter für Abfall: das KrWG regelt eine Pflicht zur Bestellung für bestimmte Anlagenbetreiber

Zweck des WHG: steht in § 1: durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Gilt auch für Grundwasser

WHG aus Unternehmersicht - Beispiele: Einleitung in Gewässer u.u. erlaubnispflichtig, kein Eingriff in Grundwasser, Abwasser darf nicht das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen, Niederschlagswasser nicht mit Schmutzwasser vermischen, Regeln über wassergefährdende Stoffe und Anlagen beachten (62ff), evtl. Gewässerschutzbeauftragten bestellen (64)

Gewässerschutzbeauftrager: wer größere Mengen Abwasser einleitet (genau genommen 750 cbm täglich) muss Beauftragten bestellen, das bestimmt das WHG.

Bundesimmissionsschutzesetz (BImSchG): schützt "ganzheitlich" sowohl Menschen, Tiere, Pflanzen, Böden, Wasser, Atmosphäre und Kulturgüter vor Immissionen und Emissionen. Dazu definiert das Gesetz Pflichten für Anlagenbetreiber; genau genommen für Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen (in § 5) und für Betreiber nicht genehmigungspflichtiger Anlagen (in § 22)

Begriffe Immission und Emission: Immissionen und Emissionen sind definiert in § 3. Emissionen gehen von Anlagen aus, Immissionen ist alles, was auf Mensch etc einwirkt (Umwelteinwirkungen) und zwar durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen etc.


ACHTUNG! Das ist kein abschließender Fragenkatalog! Der Prüfer kann den gesamten Lehrstoff abfragen. Das hier sind nur wichtige Standardfragen.


Nochmals zum Abschluss (obwohl es schon oben stand, aber offenbar gibt es viele flüchtige Leser):

  • Die Antworten sind im Telegrammstil. Geben Sie die Antwort also in eigenen Worten wieder und reichern Sie sie eventuell um Details an. 

  • Die Paragraphen habe ich nur für Sie zum Nachschlagen angegeben -  die werden nicht unbedingt in einer mündlichen Prüfung als Antwort erwartet - aber beeindruckend ist es schon, wenn der Prüfling die Paragraphen nennen kann.
Ich wurde gefragt, ob man zusätzlich alte Prüfungen durcharbeiten soll. Das kann zwar nicht schaden, aber ich würde vorrangig empfehlen, das Skript selbst durchzuarbeiten und sich dabei auf die Wiederholungsfragen zu konzentrieren, die an den Kapitelenden stehen.


Ersterscheinung dieses Artikels am 9.2.20, überarbeitet am 15.1.2022 und 29.1.2023