Es kann durchaus sein, dass der Prüfer zunächst intensiv den Umweltschutz abfragt, und dann Fragen zum kollektiven Arbeitsrecht stellt.
In mündlichen Prüfungen ist es - bei allen Ausbildungsrichtungen - üblich, dass man keine Fragen stellt, die man erst nach Studium der Gesetze genau beantworten kann. Man erwartet also nur grundlegendes Wissen, das man ohne Nachschlagen im Gesetz wissen sollte. Details bei der Urlaubsberechnung wird ein Prüfer wohl nicht fragen, ebenso wäre es unfair, Zahlen abzufragen, ab wann ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen ist, wie groß der Betriebsrat sein muss, etcetera.
Die reine Prüfungszeit ist ca 15-20 Minuten. 3 Prüfer können alle Themen des Rahmenlehrplans abfragen.
Zum Sprachlichen:
Aus der Sicht eines Prüfers ist es unglaublich angenehm, wenn jemand einen flüssigen Satz über die Lippen bringt, statt herum zu stottern oder Stichpunkte hin zu werfen. Das kann man üben. Das bedeutet: nachfolgende Antworten nicht nur lesen, sondern sich vorstellen und üben, wie man das in eigenen Worten sagen will.
ACHTUNG
-
Der folgende Beispielskatalog mit Fragen ist eine grobe Orientierung ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
- Die hier notierten Antworten sind im Telegrammstil. Geben Sie die Antwort in eigenen Worten wieder und reichern Sie sie eventuell um Details an.
- Die jeweils angegebenen Paragraphen müssen Sie NICHT auswendig wissen. Sie sollen Ihnen nur helfen, wenn Sie die Normen nachschlagen wollen. Man sollte aber wissen, in welchen Gesetzen man die entsprechenden Regelungen findet.
Beispiele für Themen
Welche Vorschriften gelten für
Arbeitsverhältnisse: Gesetz, TV, Betriebsvereinbarung,
Arbeitsvertrag und Betriebliche Übung; Zu beachten sind Rangprinzip und
Günstigkeitsprinzip
Was bedeuten die Begriffe
Rangprinzip, Günstigkeitsprinzip? Rangprinzip bedeutet,
dass rangniedrigere Normen (z.B. im Arbeitsvertrag) nicht gegen
höherrangige Normen verstoßen dürfen, (z.B. im TVG, oder noch höhe
im Gesetz). Dabei gilt folgende Rangpyramide: Gesetz, Tarifverträge,
Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertrag. Günstigkeitsprinzip:
Die Vereinbarungen in einem Arbeitsvertrag dürfen dann von einer
höherwertigen Rechtsnorm abweichen, wenn sie eine günstigere
Regelung für den Arbeitnehmer darstellen (eine Durchbrechung des
Rangprinzips).
Betriebliche Übung: 3 x
vorbehaltlose freiwillige Leistung ohne Hinweis auf Freiwilligkeit
Formvorschrift Abschluss
Arb-Vertrag: formlos wirksam, auch bei Befristung (allerdings
dann unbefristetes Arbeitsverhältnis, § 16 TzBfG) und bei AzuBi (allerdings Pflicht zur schriftlichen
Protokollierung). Bei formlos abgeschlossenen Verträgen ist Nachweisgesetz zu
beachten (wichtigste Eckdaten niederlegen und dem AN aushändigen)
Befristung, was zu beachten?
TzBfG; Zulässigkeit und Schriftform (beides in § 14), sonst
unbefristeter Vertrag (§ 16). Zulässigkeit: Sachgrund (14 Abs. 1)
oder sachgrundlos für 2-5 Jahre (Abs. 2-3). Bei sachgrundloser
Befristung darf keine Vorbeschäftigung vorliegen.
Möglichkeiten zur Erprobung?
Entweder Probezeit oder
Probearbeitsverhältnis. Im ersteren Fall liegt normaler,
unbefristeter Arbeitsvertrag vor und die Wirkung besteht nur darin,
dass in der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist gilt. Beim
Probearbeitsverhältnis liegt ein befristeter Vertrag vor, mit der
Sachgrund, dass man den Arbeitnehmer erst testen will.
Was ist beim Bewerbungsgespräch zu
beachten? Es gibt unzulässige
und zulässige Fragen. Keine gesetzliche Regelung, stattdessen
Rechtsprechung
Lügen auf unzulässige Fragen:
kein Anfechtungsrecht und damit quasi ein Recht zur Lüge. Dagegen bei Lügen
auf zulässige Fragen: Gefahr der Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung (§ 123 BGB)
Nachtarbeit? Geregelt im ArbZG;
es gibt "Nachtzeit" (23-6 Uhr) und "Nachtarbeit"
(wenn mehr als 2 Std. in der Nachtzeit gearbeitet wird). Sogar der
Nachtarbeitnehmer wird eigens definiert (alles in § 2). Nachtarbeit
ist nicht verboten, aber es gibt Schutzbestimmungen z.B. in § 6.
Außerdem wirkt sich die Definition "Nachtarbeit" (in § 2)
aus, wenn es um Zuschläge geht oder wenn im TV von Nachtarbeit
gesprochen wird.
Mutterschutz - Allgemeine
Beschäftigungsverbot: Beschäftigungsverbot, das für alle gilt:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung
Mutterschutz - Kündigung:
Kündigungsschutz für Schwangere und junge Mütter (in der Regel bis
4 Monate nach Entbindung), § 17 MuschG. Fristlose Kündigung nur
mit Zustimmung der Behörde, § 17 (2)
Urlaub: BUrlG, 24 Werktage bei
6-Tage-Woche, 5 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, extra Regeln
für Jugendliche. Voller Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten.
Mitbestimmungsrecht des BF für Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan
Schutz der Schwerbehinderten wo?
SGB IX
Krankheitsfall und Entgelt? 6
Wochen Entgeltfortzahlung nach EntFG bei unverschuldeter
Krankheit, danach entweder Krankengeld durch Krankenkasse
(70%) oder Verletztengeld durch Berufsgenossenschaft bei
Betriebsunfall (80%). EntFG greift allerdings erst nach 4 Wochen
Beschäftigung.
Kurzarbeit: Kurzarbeit mit der
Folge des Wegfalls des Vergütungsanspruchs darf der Arbeitgeber
nicht einseitig anordnen, sondern nur, wenn dies in einem
Tarifvertrag oder in einer Individualvereinbarung (Arbeitsvertrag)
vereinbart worden ist. Es gibt dann Kurzarbeitergeld durch die
Bundesagentur für Arbeit (gem. SGB III). Der Betriebsrat hat ein
Mitbestimmungsrecht
Diskriminierungsverbote? AGG: Es
geht nur um Diskriminierung aus bestimmten in § 1 genannten Gründen
(Geschlecht, Alter usw). Eine unterschiedliche Behandlung der
eingestellten Arbeitnehmer aus diesen Gründen ist verboten (§ 7)
auch bei der Einstellungsentscheidung (auch § 7) und sogar schon bei
der Stellenausschreibung (§ 11).
Was ist bei Stellenausschreibung zu
beachten? Diskriminierungsverbot gem. AGG (§ 11)
Beendigungsgründe eines
Arbeitsverhältnisses allgemein: Fristablauf, Kündigung
(außerordentlich, ordentlich, Änderungskündigung),
Aufhebungsvertrag, Tod des AN
Was ist beim Aufhebungsvertrag zu
beachten? Schriftform
Kündigungsarten? Ordentliche
Kündigung, außerordentliche Kündigung (auch fristlose K oder K aus
wichtigem Grund genannt), wenn man will noch die Änderungskündigung
(im Grunde aber nur eine Variante der ordentlichen Kündigung).
Ordentliche Kündigung? Zu
beachten ist Schriftform, Anhörung Betriebsrat, Kündigungsfrist,
Besonderer KSchutz (für Schwangere, Betriebsräte und
Schwerbehinderte) sowie evtl. allgemeinen K-Schutz, sofern KSchG
anwendbar ist (Mitarbeiterzahl 10 + 6 Monate Zugehörigkeit)
Außerordentliche Kündigung: Zu
beachten ist Schriftform, Anhörung BR, Besonderer KSchutz und die
Voraussetzungen in § 626: "Wichtiger Grund" und
2-Wochen-Reaktionsfrist.
Inhalt KSchG (oder Inhalt
allgemeiner KSchutz): Die Möglichkeit der K. wird auf 3
Kündigungsgründe beschränkt, sonst ist K unwirksam:
verhaltensbedingt,e personenbedingte und betriebliche bedingte
Kündigung. Bei verhaltensbedingt ist zusätzlich notwendig Abmahnung
(Rechtsprechung, nicht im Gesetz), bei betrieblich bedingter K ist
zusätzlich notwendig Sozialauswahl (steht im Gesetz)
Inhalt Abmahnung: beanstandetes
Verhalten genau schildern, Pflichtverstoß erklären, Warnung mit
rechtlichen Konsequenzen für den Wiederholungsfall
Reaktion des AN auf unberechtigte
Kündigung: er muss binnen 3 Wochen K-Schutzklage beim
Arbeitsgericht erheben, sonst sind Fehler geheilt (und die
fehlerhafte Kündigung ist doch wirksam)
Kündigungsfrist bei ordentlicher
Kündigung? 622 BGB: beginnt erst mal mit 4 Wochen zum Monatsende
oder Monatsmitte; verlängert sich gemäß Absatz 2 aber nur bei
Kündigung durch Arbeitgeber
Arten von Zeugnis: grundsätzlich
§ 109 GewO (früher 630 BGB): einfaches und qualifiziertes Zeugnis.
Einfach: AN war in welcher Zeit als was beschäftigt. Qualifiziert:
zusätzliche Beurteilung von Verhalten und Leistung. Für AzuBi
gelten Spezialregeln im BBiG.
Koalitionsfreiheit? Steht im GG
(Art. 9) und bedeutet zwei Freiheiten: Freiheit, eine Gewerkschaft
oder AG-Verband zu gründen, und die Freiheit, einem solchen Verband
beizutreten oder nicht beizutreten.
Wer kann Tarifverträge schließen -
oder: Wer sind
mögliche Tarifvertragsparteien? Gewerkschaften einerseits und
Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber andererseits. Ferner
eventuell Spitzenverbände. Ergibt sich aus § 2 TVG
Was bedeutet Tarifbindung? Dass
Tarifvertrag in einem einzelnen Arbeitsverhältnis gilt.
Normalerweise Voraussetzung: Mitgliedschaft sowohl des AN als auch
des AG bei den entsprechenden Verbänden (§ 3TVG). Ausnahmsweise
aber auch Gültigkeit, wenn eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung
vorliegt (vom Minister angeordnet); § 5 TVG.
Auswirkung eines Tarifvertrags?
Gilt direkt im einzelnen Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen
Personen. Abweichungen nur möglich, wenn sie günstiger sind, oder
wenn Öffnungsklausel im TV existiert.
Wo ist das Recht über Tarifverträge
geregelt? Im TVG
Wo ist der Arbeitskampf geregelt?
Kein Gesetz, sondern Rechtsprechung.
Arbeitskampfmittel? Streik und
Aussperrung
Was bedeutet Warnstreik? Ist
Ausnahme von der Friedenspflicht, wonach normalerweise während der
vereinbarten Gültigkeitsdauer eines Tarifvertrags nicht gestreikt
werden darf. In Einzelfällen lässt man einen Streik kurz vor Ablauf
der Vertragszeit zu, wenn Verhandlungen gescheitert sind.
Was bedeutet Friedenspflicht?
Während der vereinbarten Gültigkeitsdauer eines Tarifvertrags darf
kein Arbeitskampf erfolgen
Betriebsrat und Betriebsgröße?
Oder: In welchen Betrieben kann ein Betriebsrat errichtet
werden?
Betriebe mit mindestens 5 wahlberechtigten AN, davon 3 wählbar, steht in § 1 BetrVG.
Betriebe mit mindestens 5 wahlberechtigten AN, davon 3 wählbar, steht in § 1 BetrVG.
Betriebsrat - Wahlzeit und Amtszeit:
4 Jahre Amtszeit, Wahlzeit ist von März bis Mai.
Betriebsrat - Allgemeines zur Wahl:
geheim, Verhältniswahl, Durchführung durch Wahlvorstand. Wie es zu
einem Wahlvorstand kommt, ist im BetrVG geregelt (16,17) und da wird
unterschieden, ob es schon einen Betriebsrat gab oder ob es eine
Erstwahl ist. Notfalls muss das Arbeitsgericht angerufen werden,
damit es zu einem Wahlvorstand kommt
Betriebsrat und Verhältnis zum
Arbeitgeber: BR soll konstruktiv mit dem AG zusammenarbeiten;
regelmäßige Besprechungen (mindestens 1 x monatlich, § 74), kein
Arbeitskampf (74 Abs. 2), keine parteipolitische Betätigung (74),
Geheimhaltungsverpflichtung des Betriebsrats (79).
Betriebsversammlung:
Vierteljährlich, vom Betriebsrat einzuberufen, der ArbG ist
einzuladen, § 43, ArbG + 1/4 ArbN können Einberufung erzwingen, Abs
3
Betriebsrat und Kündigungsschutz:
Hier gibt es eine Regelung im KSchG (§ 15); danach ist eine
ordentliche Kündigung ganz ausgeschlossen (nachwirkend bis 1 Jahr)
und eine außerordentliche ist zwar möglich, aber nur mit Zustimmung
des restlichen Betriebsrats (15 KSchG iVm 103 BetrVG). Der K-Schutz
gilt auch für Wahlvorstand und Ersatzmitglieder und Jugend- und
Auszubildendenvertretung
Betriebsvereinbarungen: BR und
ArbG können eine Betriebsvereinbarung schießen (77 BetrVG); es ist
ein gemeinsamer Beschluss (BR UND ArbG) notwendig, die BV ist dann
auszulegen (z.B. schwarzes Brett), alle Einzelheiten sind in § 77
geregelt. Betriebsvereinbarung darf nichts enthalten, was in
Tarifverträgen zu regeln ist, (außer der Betrieb unterfällt nicht
dem Geltungsbereich des Tarifvertrages).
Rechte und Pflichten des
Betriebsrats: es gibt eine Regelung über die Aufgaben des
Betriebsrats (§ 80 und 75), ferner nennt das Gesetz vier Bereiche
mit Mitbestimmungs und Mitwirkungsrechten. Mitwirkung
kann sein: Informationsrechte, Beratungs- und Vorschlagsrechte. bei
Mitbestimmung dagegen muss der BR einverstanden sein, sonst kann der
ArbG keine Maßnahmen durchführen. In den einzelnen Paragraphen ist
jeweils geregelt, ob es Mitwirkungsrechte gibt (und welche) oder ob
der BR "mitbestimmen" kann.
Jugend- und
Auszubildendenvertretung: Wenn bestimmte Arbeitnehmerzahlen
vorliegen, ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen,
der die Interessen von Jugendlichen und AzuBis vertreten und
überwachen soll. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Betriebsrat
existiert, der die Wahl dann durchführt. Regelung in §§ 60 ff,
Amtszeit nur 2 Jahre. Die Vertretung kann an jeder Betriebsratsitzung
teilnehmen. Es gilt Kündigungsschutz wie beim Betriebsrat selbst (§
15 KSchG).
Meinungsverschiedenheiten bei
Mitbestimmung: Wenn in
mitbestimmungsfällen zu keinem Konsens kommt, ist eine dritte Stelle
notwendig; das ist entweder die Einigungsstelle oder Arbeitsgericht.
Was von beiden gilt, regeln die jeweiligen
Mitbestimmungs-Paragraphen.
Arbeitsgerichte: Streitigkeiten
Arbeitnehmer-Arbeitgeber, ferner Streitigkeiten
Betriebsrat-Arbeitgeber, werden vor speziellen "Arbeitsgerichten"
geklärt. Instanzen: Landesarbeitsgerichte, Bundesarbeitsgericht.
Besonderheiten: kein Anwaltszwang, bürgerfreundliches Verfahren,
aber wer in erster Instanz Anwalt nimmt, kann Kosten nicht abwälzen.
Zweige der Sozialversicherung:
KV (Krankenkasse), Pflegevers. (Pflegekasse), Rentenversicherung (Dt.
RV= Dt. RV Bund + Knappschaft Bahn See), ALV (Agentur für Arbeit),
Unfallversich (Berufsgenossenschaft); Regelung: SGB III bis SGB VII
Sperrfrist bei Arbeitslosengeld:
Allgemein: 149 ff, Sperrfrist 154:
12 Wochen oder kürzer (unter bestimmten Voraussetzungen kan sie
verkürzt werden)
Krankengeld:
Zahlt die Krankenversicherung nach Ablauf der 6 Wochen
Entgeltfortzahlung, Höhe 70% (44 SGB V)
Verletztengeld:
Zahlt die Berufsgenossenschaft nach Ablauf der 6 Wochen
Entgeltfortzahlung, alternativ zu Krankengeld, und zwar
Arbeitsschutz - welche Gesetze?:
Vor allem ArbSchG, aber auch ASiG (Arbeitssicherheitsgesetz), BetrVG
(Aufgabenbereich des Betriebsrats), SGB VII (z.B. wegen Aufgaben der
Berufsgenossenschaft oder wegen Sicherheitsbeauftragter)
Arbeitsschutz - externe Überwachung?
Berufsgenossenschaft, Gewerbeaufsichtsamt, TÜV/DEKRA
Arbeitsschutz - wer ist
verantwortlich? §13: Arbeitgeber, aber auch die in § 13
genannten Personen, z.B. gesetzl. Vertreter, Unternehmesleiter,
Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragte)
Arbeitsschutz - interne Überwachung?
Neben dem ArbG gibt es noch: Fachkraft für Arbeitssicherheit (nach
ASiG, kann aber auch extern bestellt werden),
Betriebsarzt,Sicherheitsausschuss (bei größeren Firmen, nach ASiG),
Sicherheitsbeauftragter (nach SGB), Betriebsrat (gehört zu seinem
Aufgabenbereich),
Unterschied Fachkraft für
Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragter: Fachkraft für
Arbeitssicherheit ist Stabsstelle, nicht weisungsgebunden, soll
Unternehmensführung beraten, braucht spezielle Fortbildung.
Sicherheitsbeauftragter ist (nur) ehrenamtlich tätiger Angestellter,
der in seiner Abteilung die Einhaltung des Arbeitsschutzes fördern
soll.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
weisungsgebunden? 8 AsiG: weisungsfrei, Stabsstelle, muss
Arbeitgeber beraten und unterstützen
Was ist Sicherheitsbeauftragter?
SGB VII, § 22, nur ehrenamtlicher Arbeitnehmer, der unterstützend
in der Abteilung tätig wird
Produkthaftung: Es gibt ein
ProdHG, das ist ein eigenes Gesetz, das Schadenersatzansprüche gegen
einen Hersteller oder Importeur gibt, wenn es durch ein fehlerhaftes
(gefährliches) Produkt zu einem Personenschaden oder Sachschaden
kommt. Es erfordert im Gegensatz zur kaufrechtlichen Gewährleistung
keinerlei vertragliche Beziehungen zum Hersteller.
Datenschutz im Arbeitsrecht -
rechtliche Grundlagen: Datenschutzgrundverordnung (Art 5 und 6
DS-GVO) und 26 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) als Spezialregelung für
Arbeitsverhältnisse
Datenschutzbeauftragter: Bei
bestimmter Beschäftigtenzahl im EDV-Bereich (10 ArbN) muss der ArbG
einen Datenschutzbeauftragten benennen, Art 37 DS-GVO iVm 38 BDSG.
Der Beauftragte ist nicht weisungsgebunden, und hat daher auch einen
eigenen Kündigungsschutz bekommen (38 iVm 6 BDSG). Aufgaben (in 39
DS-GVO geregelt): Beratung sowohl der Firma als auch der Mitarbeiter,
Überwachung, Kontaktstelle zur Aufsichtsbehörde.
Videoüberwachung und Datenschutz:
Spezielle neue Regelung in 4 BDSG: zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen möglich, z.B. Kassenbereich, Werkshalle.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Umweltschutz -wichtigste Gesetze?
KrWG (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - lernen Sie das auswendig), WHG
(Wasserhaushaltsgesetz) flankiert durch Abwasserverordnung; BImSchG
(Bundesimmissionsschutzgesetz), Bundesbodenschutzgesetz, evtl. noch
Chemikaliengesetz, Gefahrstoffverordnung, und
Strahlenschutzvorsorgegesetz (Sie können viele weitere aufzählen, sofern Ihr Gedächtnis das hergibt, aber lesen Sie bitte nicht aus der Gesetzessammlung heraus)
Ziele Umweltschutz? Schutz von
Menschen, Tieren und Pflanzen und Schutz derer Lebensräume (lernen Sie das mal auswendig; stellen Sie sich als Hilfe eine gezeichnete Erdkugel vor, auf der ein Mensch, ein Tier und ein Baum gezeichnet wurde. Die Erdkugel ist dann der Lebensraum)
Prinzipien im Umweltschutz?
Vorsorgeprinzip, Verursacherprinzip, Kooperationsprinzip und
Gemeinlastprinzip
- Das Vorsorgeprinzip
Frühzeitiger Einsatz von Maßnahmen soll dafür sorgen, dass die "Naturgrundlagen geschützt und schonend in Anspruch genommen" werden.
- Das Verursacherprinzip
Derjenige, der eine Umweltbelastungen verursacht hat,, trägt Kosten für Vermeidung, Beseitigung oder Ausgleich (oder kürzer: es haftet derjenige für den Schaden, der ihn verursacht hat) - Das Kooperationsprinzip
Nach dem Kooperationsprinzip sollen Staat und Gesellschaft beim Umweltschutz so weit wie möglich zusammenarbeiten - Gemeinlastprinzip
Kosten für Umweltbelastung (oder Vorsorge) trägt die Gemeinschaft. Vorrangig soll aber das Verursacherprinzip sein. Gemeinlastprinzip also nur, wenn Verursacherprinzip nicht angewandt werden kann (z.B. weil Verursacher nicht lokalisiert werden kann).
Betriebsbeauftragte im Betrieb:
Immissionsschutzbeauftragter (53 BImSchG),
Gewässerschutzbeauftragter (21a WHG), Störfallbeauftragter (58b
BImSchG). Weitere (wenn Sie sich das merken können): Gefahrgutbeauftragter, Strahlenschutzbeauftrager,
Abfallbeauftragter, Brandschutzbeauftrager. Inoffiziell und
gesetzlich nicht geregelt: Umweltschutzbeauftragter.
Beachtung des Umweltschutzes in der
Produktion: Ist Aspekt von Vorsorgeprinzip und
Kooperationsprinzip
Umweltschutz und Abfall? Geregelt
im Kreislaufwirtschaftsgesetz (eigentlich: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz)
Inhalte des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Ziel ist Schonung der Ressourcen
und Mensch und Umwelt vor Abfällen zu schützen. Dazu soll Abfall a)
vermieden und b) verwertet werden.
Rangfolge/Reihenfolge der Maßnahmen
im Abfallbereich: Abfallvermeidung vor Abfallverwertung vor
Abfallbeseitigung (§ 6 KrWG)
Adressaten des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Erzeuger und Besitzer von Abfällen
selbst (§§ 7 und 15), ferner: der Hersteller von Produkten im Rahmen der
so genannten Produktverantwortung (23 KrWG)
Was versteht man im Umweltschutz
unter Produktverantwortung? Ein Begriff aus dem KrWG, mit dem die
Abfallvermeidung geregelt ist. Der Hersteller soll überlegen, wie er
Produkte auf den Markt bringt, die möglichst wenig Abfall oder
unschädlichen Abfall erzeugen (23 KrWG)
Betriebsbeauftragter für Abfall:
das KrWG regelt eine Pflicht zur Bestellung für bestimmte
Anlagenbetreiber
Zweck des WHG: steht in § 1:
durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als
Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu
schützen. Gilt auch für Grundwasser
WHG aus Unternehmersicht -
Beispiele: Einleitung in Gewässer u.u. erlaubnispflichtig, kein
Eingriff in Grundwasser, Abwasser darf nicht das Wohl der
Allgemeinheit beeinträchtigen, Niederschlagswasser nicht mit
Schmutzwasser vermischen, Regeln über wassergefährdende Stoffe und
Anlagen beachten (62ff), evtl. Gewässerschutzbeauftragten bestellen
(64)
Gewässerschutzbeauftrager: wer
größere Mengen Abwasser einleitet (genau genommen 750 cbm täglich) muss
Beauftragten bestellen, das bestimmt das WHG.
Bundesimmissionsschutzesetz
(BImSchG): schützt "ganzheitlich" sowohl Menschen, Tiere, Pflanzen,
Böden, Wasser, Atmosphäre und Kulturgüter vor Immissionen und
Emissionen. Dazu definiert das Gesetz Pflichten für
Anlagenbetreiber; genau genommen für Betreiber
genehmigungspflichtiger Anlagen (in § 5) und für Betreiber nicht
genehmigungspflichtiger Anlagen (in § 22)
Begriffe Immission und Emission:
Immissionen und Emissionen sind definiert in § 3. Emissionen gehen
von Anlagen aus, Immissionen ist alles, was auf Mensch etc einwirkt
(Umwelteinwirkungen) und zwar durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen etc.
ACHTUNG! Das ist kein abschließender Fragenkatalog! Der Prüfer kann den gesamten Lehrstoff abfragen. Das hier sind nur wichtige Standardfragen.
Nochmals zum Abschluss (obwohl es schon oben stand, aber offenbar gibt es viele flüchtige Leser):
- Die Antworten sind im Telegrammstil. Geben Sie die Antwort also in eigenen Worten wieder und reichern Sie sie eventuell um Details an.
- Die Paragraphen habe ich nur für Sie zum Nachschlagen angegeben - die werden nicht unbedingt in einer mündlichen Prüfung als Antwort erwartet - aber beeindruckend ist es schon, wenn der Prüfling die Paragraphen nennen kann.
Ich wurde gefragt, ob man zusätzlich alte Prüfungen durcharbeiten soll. Das kann zwar nicht schaden, aber ich würde vorrangig empfehlen, das Skript selbst durchzuarbeiten und sich dabei auf die Wiederholungsfragen zu konzentrieren, die an den Kapitelenden stehen.
Ersterscheinung dieses Artikels am 9.2.20, überarbeitet am 15.1.2022 und 29.1.2023