Zur Umsetzung der so genannten Warenkaufrichtlinie der EU hat der Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2021 Änderungen im BGB beschlossen. Es stellt sich die Frage, welche der vielen Änderungen für die Ausbildung relevant sind. Eine Anpassung des Lehrbriefs des FLE ist in Arbeit. Folgende Ausführungen richten sich an Dozenten.
Einführung eines neuen Vertragstyps: Verbrauchervertrag über digitale Produkte (§ 327 ff); dazu gehören rein digitale Produkte (digitale Inhalte oder Dienstleistungen wie Software, Apps, WEbinare Streamingdienste) sowie Waren, die mit digitalen Elementen verbunden sind (§ 327a BGB, z.B. Smartphone, Smart-Haushaltsgerät, Smart-Uhr in Verbindung mit App).
Es muss aber ein Verbrauchervertrag sein, mit Unternehmern (§ 14 BGB) auf der einen Seite und "Verbrauchern" (= Private, siehe § 13 BGB) auf der anderen Seite. Die Rechte und Pflichten inklusive der Mangelhaftung sind in § 327 ff BGB geregelt
Der "Verbrauchervertrag über digitale Produkte" muss nicht notwendig ein Kaufvertrag sein,. Wenn dies aber der Fall sein sollte, spricht das Gesetz in § 475a BGB von einem "Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte" und regelt dort auch, inwieweit die normalen Kaufrechtsregeln von den §§ 327ff verdrängt werden.
Somit ergibt sich künftig bei Verbraucherkaufverträgen:
Kaufvertrag über (analoge) Waren (§ 434 BGB n.F.),
dem Kaufvertrag über "digitale Produkte" (§327b BGB, § 475a BGB),
dem Kaufvertrag über "Waren mit digitalen Elementen" (künftig geregelt in § 327a BGB n.F.), z.B. Smartphone, Smart-TV
Die einzelnen Regelungen sind zu speziell, um prüfungsrelevant zu sein. Trotzdem muss der neue Typus als solcher erwähnt und bekannt gemacht werden, da an vielen anderen Stellen darauf Bezug genommen wird (z.B. beim Gewährleistungsrecht).
Neuer Sachmangelbegriff
Der Sachmangelbegriff ist in§ 434 BGB komplett neu definiert worden, um der Warenkaufrichtlinie gerecht zu werden. Inhaltlich hat sich nicht wirklich viel geändert, jedenfalls nicht was das Ausbildungsrelevante betrifft. Nach wie vor gilt, dass Beschaffenheitsvereinbarungen zu prüfen sind, Eignung für einen speziell vereinbarten Gebrauch, ferner die Eignung für gewöhnliche Verwendung bzw. die für solche Waren übliche Beschaffenheit, ordentliche Montageanleitung etc. Auch weiterhin fallen Zuweniglieferungen unter den Mangelbegriff (jetzt aber in § 434 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2) und die in Prüfungen beliebte aliud-Lieferung (jetzt in § 434 Abs. 5 BGB, nach Ansicht von Fachleuten aber zusätzlich durch § 434 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 gedeckt)
Das Gesetz trennt die schon bisher verwendeten Kriterien in subjektive und objektive Kriterien
subjektiv (§ 434 Abs.2 BGB): vereinbarte Beschaffenheit, oder Vereinbarung über Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck, vereinbartes Zubehör/Anleitungen
objektiv (§ 434 Abs. 3 BGB): Eignung für den gewöhnlichen Zweck, erwartbare übliche Beschaffenheit unter Berücksichtigung der Werbung, Übereinstimmung mit Proben und Mustern, Erfüllung der üblichen Erwartungen an Montageanleitungen und Zubehör.
Es gibt einige Feinheiten in der Neuformulierungen, die aber nicht ausbildungsrelevant sind, jedoch in der Praxis starke Auswirkungen haben können. Zum Beispiel: die einzelnen Bedingungen für sachmangelfreie Lieferungen sind z.B. jetzt nicht mehr staffelweise zu prüfen, sondern sie müssen alle gleichzeitig erfüllt sein.
Bisher prüfte man zuerst, ob eine Ware eine speziell vereinbarte Eigenschaft hat. War dies erfüllt, ist die Ware mangelfrei. War keine Eigenschaft vereinbart, prüfte man, ob beim Kauf ein Verwendungszweck vereinbart war (z.B. Estrichzement, geeignet für eine Garage). War das erfüllt, musste man ebenfalls nicht weiter prüfen. Wurde nichts spezielles vereinbart, dann waren weitere Kriterien zu prüfen, die jetzt "objektive Kriterien" genannt werden (z.B. übliche Beschaffenheit bei Waren dieser Art).
Jetzt aber wird nicht mehr hintereinander geprüft, es müssen vielmehr alle Kriterien für die Mangelfreiheit erfüllt sein. Es reicht also nicht, wenn der Gegenstand eine speziell vereinbarte Eigenschaft hat oder für einen Verwendungszweck geeignet ist, wenn er dann von der "üblichen Beschaffenheit" abweicht .
Das wird beim Verkauf von gebrauchten Sachen, Vorführgeräten oder B-Ware zu einer strengeren Haftung führen - letztlich muss der Verkäufer ausdrücklich auf üblichen Gebrauchsspuren, fehlende Teile, Kratzer und alle sonstigen Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit hinweisen.
Aber die Feinheiten des Sachmangelbegriffs (von aliud-Lieferungen abgesehen) waren bisher sowieso nie Prüfungsgegenstand.
Im Rahmen der Reform wurde die in § 434 geregelte Liste möglicher Mangelfälle durch § 475b BGB um weitere Punkte beim Kauf digitaler Produkte erweitert (z.B. kann die Sache nachträglich mangelhaft werden, weil keine Updates zur Verfügung gestellt werden). Auch dieser Punkt dürfte kaum prüfungsrelevant sein.
In bisherigen Prüfungen wurde wiederholt eine aliud-Lieferung als Sachmangel-Aufhänger benutzt. Aliud und Zuweniglieferungen wurden bisher im alten Absatz 3 genannt:
"Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere oder eine zu geringe Menge liefert"
Die beiden Fälle sollen auch weiterhin gelten.
Die Aliud-Lieferung wird jetzt im neuen Absatz 5 erwähnt: "Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert." (nach Ansicht von Fachleuten hätte sich das aber auch schon über Absatz 2 Nr. 1 ergeben, aber ein Prüfling zitiert aber am besten nur den Absatz 5). Bei alten Prüfungen ändert sich also nicht viel, außer dass beim Zitieren der einschlägigen Vorschrift künftig der § 434 Absatz 5 (statt Absatz 3) genannt wird.
Die
Zuwenig-Lieferung ergibt sich jetzt aus Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2: die Menge gehört zur Vereinbarung der "Beschaffenheit" und somit liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor.
Die "Montageanforderungen" (für den Fall, dass der Verkäufer die Montage übernehmen soll) sind in Absatz 4 geregelt. Der bisher in Absatz 2 enthaltene Fall von mangelhaften Montageanleitungen sind jetzt in Abs. 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 4 enthalten.
Für digitale Produkte gibt es im neu eingeführten Abschnitt der §§ 327 ff BGB ein eigenes Gewährleistungsrecht ab § 327d BGB.