Das UWG wird auch als Wettbewerbsrecht im engeren Sinne bezeichnet. Es regelt den fairen Umgang der Wettbewerber untereinander.
Gelegentlich wird der Begriff "Wettbewerbsrecht" auch als Überbegriff für UWG (Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und GWB (Kartellrecht) benutzt. Hier geht es nur um UWG - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Wen schützt das UWG - oder: welche Schutzobjekte kennt das UWG?
Die Schutzobjekte des UWG findet man ganz einfach in § 1
UWG. Das sind
- die Mitbewerber,
- die Verbraucher,
- sonstige Marktteilnehmer sowie
- das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb
Der Grundgedanke des UWG ist in der
sogenannten "Generalklausel" von § 3 UWG enthalten. Diese
Vorschrift spricht von "unlauteren" Handlungen, die
"unzulässig" seien.
(1) Unlautere
geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche
Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen,
sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt
entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des
Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang
dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber
Verbrauchern sind stets unzulässig.
Das Wort "lauter" bedeutet
hier "ehrlich bzw. fair". Unlauter also bedeutet
unehrlich, unfair, illegitim, unaufrichtig.
Der § 3 UWG ist sowohl
Grundgedanke als auch Auffangtatbestand, ähnlich dem § 1 STVO.
Daher der Name "Generalklausel". Wie bei allen
Generalklauseln prüft man zuerst, ob es speziellere Paragraphen
gibt, erst wenn solche Spezialregelungen fehlen oder nicht passen,
prüft man die Generalklausel.
Mögliche Rechtsfolgen bei
Wettbewerbsverstößen
Als Rechtsfolgen von
Wettbewerbsverstößen können bestimmte "Ansprüche" Dritter entstehen. Hierzu sieht das UWG ( §§ 8-11 UWG) folgende
Sanktionen vor:
- Beseitigungs bzw. Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern (= Konkurrenten), Interessenverbänden, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, vgl. § 8 UWG
- Schadensersatzansprüche (nur!) von Konkurrenten, vgl. § 9 UWG
- Anspruch des Staates auf Gewinnabschöpfung, vgl. § 10 UWG
Eine Straftat kann Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und Eintragung im Strafregister bedeuten, eine Ordnungswidrigkeit führt in der Regel nur zu Bußgeld.
- §§ 16-19 UWG definieren strafbare Handlungen
- § 20 regelt, welche Handlungen "nur" eine Ordnungswidrigkeit darstellen
Anmerkung zu den Ansprüchen aus §§ 8 ff UWG: Wenn die Prüfungsfrage lautet, welche Ansprüche ein Konkurrent aus einem bestimmten Fehlverhalten eines anderen Konkurrenten hat, darf man natürlich nur die ersten zwei Ansprüche nennen, also Unterlassung und Schadenersatz. Nur der Staat hat einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung.
An wen wendet man sich mit seinen Ansprüchen als Mitbewerber?
Die Antwort findet man in §§ 12 bis 15 ff UWG
- entweder beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht (§§ 13, 14 UWG)
- oder bei einer Einigungsstelle, die bei den IHKs eingerichtet wurden (§ 15 UWG)
Eine eigentlich zu tief gehende Frage für Fachwirte. Aber sicher ist sicher ...
Wenn die Frage so lautet, muss man nur auf die §§ 13 und 14 UWG zurückgreifen. Dort finden Sie die Antwort
- § 13 regelt die sachliche Zuständigkeit, also nur die Art des Gerichts (Gerichtszweig). Bei UWG-Sachen sind es die "Landgerichte" (bitte nicht Landesgerichte, es heißt "Landgericht")
- § 14 regelt die örtliche Zuständigkeit (welches Landgericht? München, Berlin, Regensburg?).
Wenn hier wirklich mal eine entsprechende Prüfungsfrage kommen sollte, schreiben Sie am besten den Gesetzestext ab. Denn jede Zusammenfassung ist automatisch eine Verfälschung und man weiß nicht, wie die Musterlösung aussieht. Hier trotzdem eine vereinfachte Darstellung: zuständig ist auf alle Fälle das Landgericht am ORT DES BEKLAGTEN (beachte die genauere Formulierung in § 14 Abs. 1 UWG), zusätzlicher Gerichtsstand ist der ORT DER HANDLUNG (§ 14 Absatz 2 UWG).
Also: ein Händler in Nürnberg macht in einer Anzeige in einer Nürnberger Tageszeitung eine irreführende Werbung; ein Händler am gleichen Ort will dagegen vorgehen.
"Sachlich und örtlich zuständig" wäre das Landgericht Nürnberg, §§ 13, 14 UWG.
(etwas näher begründet: sachlich: Landgericht, § 13 UWG; örtlich: Nürnberg, sowohl nach Absatz 1, weil hier die Täterfirma ein Gewerbe führt, als auch Absatz 2 des § 14, weil die Anzeige in Regensburg erschien).
Der § 14 Absatz 2 UWG ist der Grund, warum bei Wettbewerbsverstößen auf Webseiten praktisch alle Landgerichte angerufen werden können, da überall dort, wo die Webseiten gelesen werden können, die unlautere "Handlung" gesehen wird.