Montag, 7. August 2017

UWG für Wirtschaftsfachwirte - Basics

Hier ein paar grundlegende Wissensfragen zum Wettbewerbsrecht nach UWG

Das UWG wird auch als Wettbewerbsrecht im engeren Sinne bezeichnet. Es regelt den fairen Umgang der Wettbewerber untereinander.

Gelegentlich wird der Begriff "Wettbewerbsrecht" auch als Überbegriff für UWG (Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und GWB (Kartellrecht) benutzt. Hier geht es nur um UWG - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Wen schützt das UWG - oder: welche Schutzobjekte kennt das UWG?

Die Schutzobjekte des UWG findet man ganz einfach in § 1 UWG. Das sind
  • die Mitbewerber,
  • die Verbraucher,
  • sonstige Marktteilnehmer sowie
  • das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb

Was bedeutet unlauterer Wettbewerb?
Der Grundgedanke des UWG ist in der sogenannten "Generalklausel" von § 3 UWG enthalten. Diese Vorschrift spricht von "unlauteren" Handlungen, die "unzulässig" seien.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

Das Wort "lauter" bedeutet hier "ehrlich bzw. fair". Unlauter also bedeutet unehrlich, unfair, illegitim, unaufrichtig.

Der § 3 UWG ist sowohl Grundgedanke als auch Auffangtatbestand, ähnlich dem § 1 STVO. Daher der Name "Generalklausel". Wie bei allen Generalklauseln prüft man zuerst, ob es speziellere Paragraphen gibt, erst wenn solche Spezialregelungen fehlen oder nicht passen, prüft man die Generalklausel. 

Mögliche Rechtsfolgen bei Wettbewerbsverstößen 

Als Rechtsfolgen von Wettbewerbsverstößen können bestimmte "Ansprüche" Dritter entstehen. Hierzu sieht das UWG ( §§ 8-11 UWG) folgende Sanktionen vor:
  • Beseitigungs bzw. Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern (= Konkurrenten), Interessenverbänden, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, vgl. § 8 UWG
  • Schadensersatzansprüche (nur!) von Konkurrenten, vgl. § 9 UWG
  • Anspruch des Staates auf Gewinnabschöpfung, vgl. § 10 UWG
Weitere Rechtsfolgen können sein: Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit. Dies ist geregelt in §§ 16-20 UWG.

Eine Straftat kann Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und Eintragung im Strafregister bedeuten, eine Ordnungswidrigkeit führt in der Regel nur zu Bußgeld.

  • §§ 16-19 UWG definieren strafbare Handlungen
  • § 20 regelt, welche Handlungen "nur" eine Ordnungswidrigkeit darstellen
Alle nicht in §§ 16-20 genannten unlauteren Handlungen führen zwar zu den Ansprüchen aus §§ 8 bis 11, bewirken aber keine Strafverfolgung/OWi-Verfolgung durch den Staat.

Anmerkung zu den Ansprüchen aus §§ 8 ff UWG: Wenn die Prüfungsfrage lautet, welche Ansprüche ein Konkurrent aus einem bestimmten Fehlverhalten eines anderen Konkurrenten hat, darf man natürlich nur die ersten zwei Ansprüche nennen, also Unterlassung und Schadenersatz. Nur der Staat hat einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung.

An wen wendet man sich mit seinen Ansprüchen als Mitbewerber?

Die Antwort findet man in §§ 12 bis 15 ff UWG
  • entweder beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht (§§ 13, 14 UWG)
  • oder bei einer Einigungsstelle, die bei den IHKs eingerichtet wurden (§ 15 UWG)
Welches Gericht ist zuständig?


Eine eigentlich zu tief gehende Frage für Fachwirte. Aber sicher ist sicher ...

Wenn die Frage so lautet, muss man nur auf die §§ 13 und 14 UWG zurückgreifen.  Dort finden Sie die Antwort
  • § 13 regelt die sachliche Zuständigkeit, also nur die Art des Gerichts (Gerichtszweig). Bei UWG-Sachen sind es die "Landgerichte" (bitte nicht Landesgerichte, es heißt "Landgericht")
     
  • § 14 regelt die örtliche Zuständigkeit (welches Landgericht? München, Berlin, Regensburg?).

    Wenn hier wirklich mal eine entsprechende Prüfungsfrage kommen sollte, schreiben Sie am besten den Gesetzestext ab. Denn jede Zusammenfassung ist automatisch eine Verfälschung und man weiß nicht, wie die Musterlösung aussieht. Hier trotzdem eine vereinfachte Darstellung: zuständig ist auf alle Fälle das Landgericht am ORT DES BEKLAGTEN (beachte die genauere Formulierung in § 14 Abs. 1 UWG), zusätzlicher Gerichtsstand ist der ORT DER HANDLUNG (§ 14 Absatz 2 UWG).

Also: ein Händler in Nürnberg macht in einer Anzeige in einer Nürnberger Tageszeitung eine irreführende Werbung; ein Händler am gleichen Ort will dagegen vorgehen.

"Sachlich und örtlich zuständig" wäre das Landgericht Nürnberg, §§ 13, 14 UWG.

(etwas näher begründet: sachlich: Landgericht, § 13 UWG;  örtlich: Nürnberg, sowohl nach Absatz 1, weil hier die Täterfirma ein Gewerbe führt, als auch Absatz 2 des § 14, weil die Anzeige in Regensburg erschien).

Der § 14 Absatz 2 UWG ist der Grund, warum bei Wettbewerbsverstößen auf Webseiten praktisch alle Landgerichte angerufen werden können, da überall dort, wo die Webseiten gelesen werden können, die unlautere "Handlung" gesehen wird.