Freitag, 12. August 2011

Rechtsprobleme beim Fluglotsenstreik - gleichzeitig Hinweis aufJuraexamen.info

Der Vorgang um den Fluglostenstreik ist eine wunderbare Gelegenheit für Studenten (Jura, Wirtschaftsrecht, BWL) und sonst Lernende im Bereich Arbeitsrecht die Grundsätze des Arbeitskampfrechtes zu wiederholen und anschaulich am konkreten Fall zu üben.

Das Streikrecht ist bekanntlicherweise in keinem Gesetz geregelt, sondern folgt unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG.  Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahrzehnte die Grenzen entwickelt:




  1. Führung durch tariffähige Parteien

  2. Tariflich regelbare Ziele (Streik darf nur als Verhandlungsdruck für Tarifvertragsverhandlungen benutzt werden).

  3. Keine Friedenspflicht (Hier liegt die aktuelle Problematik des Arbeitskampfes)

  4. Gebot der Kampfparität

  5. Gebot der Verhältnismäßigkeit (hier nicht unproblematisch, da es Meinungsverschiedenheiten beim Streik im Bereich der Daseinsvorsorge gibt)

  6. Gebot fairer Kampfführung

Der Fluglotsenstreik ist aber auch für mich Anlass, alle Studenten und Lernenden auf das Portal

"JURAEXAMEN.INFO"

hinzuweisen - was ich schon seit einiger Zeit vor mich her schiebe. Denn auf diesem ausgezeichneten Portal erschien kürzlich eine Erörterung der rechtlichen Seite des Fluglotsenstreiks. Die Darstellung der Rechtsproblematik erfolgte, wie bei allen anderen erschienen Artikeln,  in einer Weise, die ganz in meinem Sinne ist - nicht zu lang und nicht zu kurz. Der Autor spricht Eckpunkte und Zentralprobleme an und lässt trotzdem noch Raum zur Eigenarbeit. Ich hätte es hier nicht schöner machen können, weshalb ich kurzerhand auf diesen Beitrag verweise:


Ich selbst habe mit dem Portal nichts zu tun, es hätte aber von mir sein können, so gut gefällt mir das Konzept.


  • Hauptziel des Portals:  Vorbereitung auf das juristische Staatsexamen.

  • Methode: Suche nach aktuellen Fällen, die zum Gegenstand der nächsten Klausuren werden könnten, und Aufbereitung des Stoffes. Diese Aufbereitung ist so gut und engagiert, dass  die Artikel auch  ideales Übungsfeld für Juristen sind, die noch weit weg vom Examen sind.

  • Prüfungspool: Es hat sich eingebürgert, dass Prüflinge, die das juristische Staatsexamen hinter sich haben, Gedächtnisprotokolle der jüngsten Prüfungen einsenden. Damit erfüllt sich für viele der Wunsch nach zeitnahen Prüfungsveröffentlichungen. Die Gedächtnisprotokolle sind sehr ausführlich und für die Zwecke der Studenten vollkommen ausreichend. Es entsteht also auch

Die Macher: Assessoren, die kurz vor dem Examen standen und/oder vor kurzem selbst das Examen abgelegt haben. Diese sind äußerst engagiert und es steht keine kommerzielle Absicht dahinter.

Aufgefallen ist mir das Portal durch einen Beitrag über die beabsichtigte Schadenersatzklage der Atomindustrie gegen die AKW-Abschaltung. Die Autoren nahmen das zum Anlass, die Problematik juristisch anzureissen. Übrigens: mit einwandfreier Argumentation. Genauso sah ich es auch. Sofern die Autoren so weiter machen, hat es auch gleichzeitig einen politischen bzw. journalistischen Wert, weil es gründlicher aufklärt, als es die Autoren der Presse machen können.

Samstag, 6. August 2011

Juli 2011: Änderung des AEAO - Anwendungserlass zur Abgabenordnung

Das BMF hat gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder den AEAO mit sofortiger Wirkung geändert. Insbesondere davon betroffen sind Fragen rund um die Zustellung von Steuerbescheiden an Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern.


Eine Durchsicht ergibt, dass für die Ausbildung der Steuergehilfen kaum Relevantes dabei ist, denn der Lehrplanstoff geht nicht so in die Tiefe.


Für die Praxis allerdings sind die Änderungen bei der Zustellung an Personengesellschaften interessant. Das Schreiben in vollem Wortlaut als PDF-Datei können Sie hier herunterladen:


BMF, Schreiben v. 11.7.2011, IV A 3 – S 0062/08/10007-11


Eine gute  kommentierte Zusammenfassung findet man (wie so oft) beim Haufe-Verlag:


http://www.haufe.de/steuern/newsDetails?newsID=1312275696.64


 


Hier ein Auszug bezüglich der Adressierung an Personengesellschaften:


 


Nummer 2.4 der Regelung zu § 122 wird wie folgt gefasst:



„2.4 Personengesellschaften (Gemeinschaften)


Zu den Personengesellschaften (Gemeinschaften) i. S. dieser Regelung zählen die Handelsgesellschaften (vgl. Nr. 2.4.1.1) und die sonstigen nicht rechtsfähi-gen Personenvereinigungen (vgl. Nr. 2.4.1.2).
Es ist zu unterscheiden zwischen Bescheiden, die sich an die Gesellschaft rich-ten, und Bescheiden, die sich an die Gesellschafter richten.
2.4.1 Bescheide an die Gesellschaft (Gemeinschaft)
Steuerbescheide und Steuermessbescheide sind an die Gesellschaft zu richten, wenn die Gesellschaft selbst Steuerschuldner ist. Dies gilt z. B. für


a) die Umsatzsteuer (§ 13a UStG),
b) die Gewerbesteuer einschließlich der Festsetzung des Messbetrags und der Zerlegung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG),
c) die Kraftfahrzeugsteuer, wenn das Fahrzeug für die Gesellschaft zum Ver-kehr zugelassen ist (§ 7 KraftStG; BFH-Urteil vom 24.7.1963 - II 8/62 - HFR 1964 S. 20),
d) die pauschale Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3, § 40a Abs. 5 und § 40b Abs. 5 EStG),
e) die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags, wenn der Gesellschaft der Steuergegenstand zugerechnet worden ist (§ 10 Abs. 1 GrStG),
f) die Grunderwerbsteuer, soweit Gesamthandseigentum der Personengesell-schaft besteht (insbesondere bei GbR, OHG, KG und ungeteilter Erbenge-meinschaft; BFH-Urteile vom 28.4.1965 - II 9/62 U - BStBl III, S. 422, vom 27.10.1970 - II 72/65 - BStBl 1971 II, S. 278, vom 29.11.1972 - II R 28/67 - BStBl 1973 II, S. 370, vom 11.2.1987 - II R 103/84 - BStBl II, S. 325, und vom 12.12.1996 - II R 61/93 - BStBl 1997 II, S. 299),
g) die Körperschaftsteuer bei körperschaftsteuerpflichtigen nicht rechtsfähi-gen Personenvereinigungen
und entsprechend für
h) Haftungsbescheide für Steuerabzugsbeträge.



Da eine typisch oder atypisch stille Gesellschaft nicht selbst Steuerschuldnerin ist, sind Steuerbescheide und Steuermessbescheide an den Inhaber des Handels-geschäfts zu richten (BFH-Urteil vom 12.11.1985 - VIII R 364/83 - BStBl 1986 II, S. 311; R 5.1 Abs. 2 GewStR 2009). Entsprechendes gilt bei einer verdeckten Mitunternehmerschaft (BFH-Urteil vom 16.12.1997 - VIII R 32/90 - BStBl 1998 II, S. 480).
Eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) kann selbst Steuerschuldnerin sein. Dies gilt jedoch nicht für die Gewerbesteuer. Schuldner der Gewerbesteuer sind die Mitglieder der Vereinigung (§ 5 Abs. 1 Satz 4 GewStG), bei einer Bruchteilsgemeinschaft die Gemeinschafter; an diese sind Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerbescheide zu richten.



2.4.1.1 Handelsgesellschaften
Bei Handelsgesellschaften (OHG, KG, EWIV) sind Steuerbescheide der Gesell-schaft unter ihrer Firma bekannt zu geben, wenn sie Steuerschuldner und damit Inhaltsadressat ist. Die Handelsgesellschaft kann im Wirtschaftsleben mit ihrer Firma eindeutig bezeichnet werden; bei Zweifeln über die zutreffende Bezeich-nung ist das Handelsregister maßgebend. Ist eine Handelsgesellschaft Steuer-schuldner und damit Inhaltsadressat, genügt deshalb zur Bezeichnung des In-haltsadressaten die Angabe der Firma im Steuerbescheid (BFH-Urteil vom 16.12.1997 - VIII R 32/90 - BStBl 1998 II, S. 480). Ein zusätzlicher Hinweis auf Vertretungsbefugnisse oder einzelne Gesellschafter (z. B. „zu Händen des Geschäftsführers Meier“) ist zur Kennzeichnung des Inhaltsadressaten nicht er-forderlich; wegen der Bekanntgabe an namentlich benannte Geschäftsführer usw. vgl. Nrn. 1.5.2 und 1.5.3.



Beispiel:
Ein Umsatzsteuerbescheid für die Firma Schmitz & Söhne KG muss fol-gende Angaben enthalten:
Steuerschuldner und Inhaltsadressat (zugleich Bekanntgabeadressat und Empfänger):



Firma
Schmitz & Söhne KG
Postfach 11 47
50853 Köln




Zur Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden vgl. Nr. 2.5.



2.4.1.2 Sonstige nicht rechtsfähige Personenvereinigungen
Zu den sonstigen nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gehören insbeson-dere die nicht eingetragenen Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Part-nerschaftsgesellschaften, Arbeitsgemeinschaften, Erbengemeinschaften (vgl. Nr. 2.12.6) und Bruchteilsgemeinschaften. Sie haben formal keinen eigenen Namen und keine gesetzliche Vertretung, können aber ggf. durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen (BGH-Urteil vom


9.1.2001 - II ZR 331/00 - DB S. 423; BFH-Beschluss vom 19.8.2004 - II B 22/03 - BFH/NV 2005 S. 156). In diesen Fällen ist bei Steuerbescheiden, die an Personenvereinigungen gerichtet werden, die Identität des Inhaltsadressaten (Steuerschuldners) durch Angabe des geschäftsüblichen Namens, unter dem sie am Rechtsverkehr teilnehmen, ausreichend gekennzeichnet (BFH-Urteile vom 21.5.1971 - II R 103/84 - BStBl II, S. 540, und vom 11.2.1987 - V R 117/67 - BStBl II, S. 325). Ein solcher Bescheid reicht nach § 267 zur Vollstreckung in das Vermögen der Personenvereinigung aus.



Beispiel:
Ein Umsatzsteuerbescheid für die Brennstoffhandlung Josef Müller Erben GbR muss folgende Angaben enthalten:
Steuerschuldner und Inhaltsadressat (zugleich Bekanntgabeadressat und Empfänger):



Brennstoffhandlung
Josef Müller Erben GbR
Postfach 11 11
54290 Trier


Hat die nicht rechtsfähige Personenvereinigung keine Geschäftsadresse, ist als Empfänger eine natürliche Person anzugeben (vgl. Nr. 2.4.1.3).


Ein Umsatzsteuerbescheid hat sich bei Arbeitsgemeinschaften (ARGE) an diese als eine umsatzsteuerlich rechtsfähige Personenvereinigung (Unterneh-mer) zu richten. Es ist ausreichend und zweckmäßig, wenn der Bescheid der ge-schäftsführenden Firma als der Bevollmächtigten übermittelt wird (BFH-Urteil vom 21.5.1971 - V R 117/67 - BStBl II, S. 540).


Beispiel:
Anschriftenfeld (Empfänger):



Firma
Rheinische Betonbau GmbH & Co. KG
Postfach 90 11
50890 Köln


Bescheidkopf:


Für
ARGE Rheinbrücke Bonn (Inhalts- und Bekanntgabeadressat)


2.4.1.3 Soweit bei Steuerbescheiden an Personenvereinigungen kein geschäftsüblicher Name vorhanden ist, sind die Bescheide an alle Mitglieder (Gemeinschafter, Gesellschafter) zu richten (BFH-Urteil vom 17.3.1970 - II 65/63 - BStBl II, S. 598; zur Erbengemeinschaft: BFH-Urteil vom 29.11.1972 - II R 42/67 - BStBl 1973 II, S. 372). Ist die Bezeichnung der Mitglieder der nicht rechtsfähi-gen Personenvereinigung durch die Aufzählung aller Namen im Kopf des Be-scheides aus technischen Gründen nicht möglich, kann so verfahren werden, dass neben einer Kurzbezeichnung im Bescheidkopf (Beispiel: „Erbengemein-schaft Max Meier“, „Bruchteilsgemeinschaft Goethestraße 100“, „GbR Peter Müller unter anderem“, „Kegelclub Alle Neune“) die einzelnen Mitglieder in den Bescheiderläuterungen oder in einer Anlage zum Bescheid aufgeführt wer-den.


Die Bescheide werden durch Bekanntgabe an ein vertretungsberechtigtes Mit-glied gegenüber der Personenvereinigung wirksam. Bei mehreren vertretungs-berechtigten Mitgliedern reicht die Bekanntgabe an eines von ihnen (BFH-Ur-teile vom 11.2.1987 - II R 103/84 - BStBl II, S. 325, vom 27.4.1993 - VIII R 27/92 - BStBl 1994 II, S. 3, und vom 8.11.1995 - V R 64/94 - BStBl 1996 II, S. 256). Es genügt, wenn dem Bekanntgabeadressaten eine Ausfertigung des Steuerbescheides zugeht. Ausfertigungen für alle Mitglieder sind i. d. R. nicht erforderlich.


Als Bekanntgabeadressat kommen vor allem der von den Mitgliedern bestellte Geschäftsführer (§ 34 Abs. 1) oder die als Verfügungsberechtigter auftretende Person (§ 35) in Betracht. Hat eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung kei-nen Geschäftsführer, kann der Bescheid einem der Mitglieder nach Wahl des Finanzamts bekannt gegeben werden (§ 34 Abs. 2). In den Bescheid ist folgen-der Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Bescheid ergeht an Sie als Mitglied der Gemeinschaft/Gesellschaft mit Wirkung für und gegen die Gemeinschaft/ Gesellschaft“.
Im Bescheid ist zum Ausdruck zu bringen, dass er dieser Person als Vertreter der Personenvereinigung bzw. ihrer Mitglieder zugeht (§§ 34, 35). Der Be-kanntgabeadressat muss sich dabei aus dem Bescheid selbst ergeben, die Angabe auf dem Briefumschlag der Postsendung reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 8.2.1974 - III R 27/73 - BStBl II, S. 367).



Beispiel:
Bekanntgabeadressat:


a) Herrn Peter Meier
als Geschäftsführer der
Erbengemeinschaft Max Meier


b) Herrn Emil Krause
für die Bruchteilsgemeinschaft
Goethestraße 100


c) Herrn Karl Huber
für die Grundstücksgemeinschaft
Karl und Maria Huber


d) Herrn Hans Schmidt
als Vorsitzender des
Kegelclubs „Alle Neune“



Ist für die Mitglieder einer Personenvereinigung kein gemeinsamer Bekannt-gabeadressat vorhanden oder wird von der Bestimmung eines Bekanntgabe-adressaten abgesehen, so ist jedem der Mitglieder eine Ausfertigung des Steuer-bescheides bekannt zu geben. Soll auch in das Vermögen einzelner Mitglieder vollstreckt werden, vgl. Abschn. 33 VollstrA.



2.4.2 Bescheide an Gesellschafter (Mitglieder)

Steuerbescheide und Feststellungsbescheide sind an die Gesellschafter (Mitglie-der, Gemeinschafter) zu richten, wenn die einzelnen Beteiligten unmittelbar aus dem Steuerschuldverhältnis in Anspruch genommen werden sollen oder ihnen der Gegenstand der Feststellung zugerechnet wird (vgl. Nrn. 2.5 und 2.6).“


Auszug Ende

Donnerstag, 4. August 2011

Neue Rechtsprechung zu außergewöhnlichen Belastungen: Prozesskosten

Wichtig für Steuerfachausbildung und Steuerpraxis: Rechtsprechungsänderung zu § 33 EStG


Bei der steuerlichen Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 EStG war der Fiskus bisher sehr streng. Nur ausnahmsweise wurden Prozesskosten als zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG angesehen, so z.B. bei Scheidung, oder bei existenziell wichtigen Prozessen. Hier sorgt ein BFH-URteil vom 12.5.2011 für eine neue Rechtslage, denn der BFH hat seine bisher enge Sichweise aufgegeben und den Anwendungsbereich des § 33 eStG gelockert. Die bisher schon gültigen Fallgruppen (z.B. Scheidung) gelten natürlich künftig erst recht.


Bisherige Formel der Rechtsprechung:


Ausnahmsweise werden die Prozesskosten steuerlich anerkannt, wenn der Rechtsstreit einen für Sie existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt  (BFH-Urteil vom 9.5.1996, BStBl. 1996 II S. 596).


Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist allerdings:


dass  wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheint. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.


Die BFH-Richter geben damit ihre bisherige Unterstellung auf, der Bürger übernehme das Prozesskostenrisiko freiwillig. Denn streitige Ansprüche können wegen des staatlichen Gewaltmonopols nur gerichtlich durchgesetzt oder abgewehrt werden. Aus dem  BFH-Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10 ergibt sich dass es auf den Gegenstand des Prozesses nicht mehr ankommt.


Die neue Rechtsansicht des BFH zu Prozesskosten ist nach diesem  Urteil eigentlich nicht auf den Zivilprozess beschränkt. Die Argumente zur Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen und zum staatlichen Gewaltmonopol müssen in gleicher Weise auch für andere Verfahren geötem. aösp bei Streitigkeiten vor dem Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgericht, sowie für Strafprozesse. Die Kosten von Arbeitsgerichtsprozessen sind weiterhin  vorrangig als Werbungskosten absetzbar (§ 33 EStG ist ausdrücklich nachrangig).


Hier ist das Urteil im kompletten Wortlaut:


Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10


Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen


Leitsätze



1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).


2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.


3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.



Tatbestand













































1 








I. Streitig ist, ob Zivilprozesskosten wegen einer Klage auf Zahlung von Krankentagegeld als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
















2 








Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Klägerin bestand eine private Krankenversicherung bei der R, die eine Krankentagegeld-Versicherung für ein tägliches Krankengeld von 51 EUR nach Ablauf von sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit umfasste. Die Klägerin war als Geschäftsleitungsassistentin nichtselbständig tätig. Anfang 2004 traten bei ihr Probleme mit dem Gebrauch der rechten Hand und Bewegungsstörungen des rechten Beines auf. Bei ihr wurden eine fokale Dystonie und eine spastische Hemiphlegie diagnostiziert. Die Klägerin wurde krankgeschrieben. Nach sechs Wochen stellte der Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen ein. Daraufhin wurde die R in Anspruch genommen, die zunächst das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld zahlte. Auf Veranlassung der R wurde die Klägerin am 28. Januar 2005 von einem Mitarbeiter des Vertrauensarztes H untersucht. In dem von H erstellten Gutachten wurde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Er diagnostizierte eine fokale Dystonie bzw. ein Parkinson-Syndrom. Ein halbes Jahr später musste die Klägerin sich erneut bei H vorstellen. Dieser kam in seinem daraufhin angefertigten Gutachten vom 29. Juli 2005 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin immer noch Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weiterhin stellte er fest, dass zwischenzeitlich auch Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Die R stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, dass bei der Klägerin ab dem 28. Juli 2005 Berufsunfähigkeit eingetreten sei und damit die Leistungspflicht zur Zahlung von Krankentagegeld drei Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit ende. Dementsprechend wurde letztmalig am 28. Oktober 2005 der versicherte Tagessatz gezahlt. Ab dem 1. August 2006 wurde der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (Bescheid vom 31. Januar 2007).
















3 








Im Dezember 2005 erhob der Kläger als Versicherungsnehmer Klage gegen die R. Die Klage war auf die Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung sowie die Zahlung von Krankentagegeld ab dem 28. Oktober 2005 gerichtet. Nachdem der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden war, wurde der Feststellungsantrag für erledigt erklärt; der Kläger beantragte lediglich noch die Zahlung von 14.111 EUR (Krankentagegeld vom 28. Oktober 2005 bis 31. Juli 2006) nebst Zinsen. Mit Urteil des Landgerichts C vom 30. März 2007 wurde die Klage abgewiesen.
















4 








Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 machten die Kläger die Prozesskosten von 9.906 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem nicht, weil Krankentagegeld regelmäßig steuerfrei sei und der Prozess somit nicht der Erzielung steuerbarer Einnahmen gedient habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch, mit dem die Kläger geltend machten, die Prozesskosten seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 als unbegründet zurück.
















5 








Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1607 veröffentlichten Gründen ab.
















6 








Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
















7 








Die Kläger beantragen,















das Urteil des FG Köln vom 18. November 2009  11 K 185/09 und die Einspruchsentscheidung vom 5. Januar 2009 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 --zuletzt-- vom 6. April 2009 in der Weise zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 9.906 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
















8 








Das FA beantragt,















die Revision zurückzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.











Entscheidungsgründe





















































9 








II. 1. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Zivilprozesskosten des Klägers zu Unrecht vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen.
















10 








a) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
















11 








b) Bei den Kosten eines Zivilprozesses, die vorliegend von den Beteiligten zutreffend nicht als Werbungskosten der Klägerin beurteilt worden sind, spricht nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, m.w.N.; vom 4. Dezember 2001 III R 31/00, BFHE 198, 94, BStBl II 2002, 382; vom 18. März 2004 III R 24/03, BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und vom 27. August 2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig erwachsen ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596). Daran fehlte es nach der Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen bei einem Zivilprozess (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Es sei in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Lasse sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liege die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen; es entspräche nicht Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko realisiert habe (BFH-Urteile in BFHE 206, 16, BStBl II 2004, 726, und in BFH/NV 2009, 553). Als zwangsläufige Aufwendungen erkannte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten bisher nur an, wenn der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, könne er trotz unsicherer Erfolgsaussichten gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen (BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596; in BFH/NV 2009, 533).
















12 








2. An dieser Rechtsauffassung hält der erkennende Senat nicht länger fest.
















13 








a) Denn die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko "freiwillig", verkennt, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols, das der Verwirklichung des inneren Friedens dient (Josef Isensee, Gemeinwohl im Verfassungsstaat, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 71 Rz 76; Roman Herzog, Ziele, Vorbehalte und Grenzen der Staatstätigkeit, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 72 Rz 38; Bardo Fassbender, Wissen als Grundlage staatlichen Handelns, in: Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 3. Aufl. 2006, § 76 Rz 26), regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren sind. Dies folgt aus dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (Helmuth Schulze-Fielitz, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 19 IV Rz 35). Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden zur gewaltfreien Lösung von Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten der Staatsbürger (Roman Herzog, a.a.O., § 72 Rz 26) vielmehr auf den Weg vor die Gerichte verwiesen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980  1 PBvU 1/79, BVerfGE 54, 277 <292>; vom 13. März 1990  2 BvR 94 u.a./88, BVerfGE 81, 347 <356>). Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem deshalb unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33 EStG Rz 117; Arndt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33 Rz C 57).
















14 








b) Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der Steuerpflichtige muss, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Dieser Unausweichlichkeit steht nicht entgegen, dass mit den Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nur die unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung) belastet ist. Denn der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Vorherzusagen wie ein Gericht entscheiden wird, ist "riskant" (Tipke, Steuer und Wirtschaft 2008, 377 <380>). Denn nur selten findet sich der zu entscheidende Sachverhalt so deutlich im Gesetz wieder, dass der Richter seine Entscheidung mit arithmetischer Gewissheit aus dem Gesetzestext ablesen kann. Nicht zuletzt deshalb bietet die Rechtsordnung ihren Bürgern ein sorgfältig ausgebautes und mehrstufiges Gerichtssystem an.
















15 








c) Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider --auch des Kostenrisikos-- eingegangen sein (vgl. Stöcker in Lademann, EStG, § 33 EStG Rz 495). Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (vgl. Kanzler, a.a.O.; Arndt, a.a.O.).
















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d) Schließlich steht dem Abzug von Zivilprozesskosten nach § 33 EStG auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. Die steuerliche Entlastung derartiger Aufwendungen dient nicht dazu, dem Steuerpflichtigen die "Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zu seinem Nachteil realisiert hat", sondern sucht der verminderten subjektiven Leistungsfähigkeit des Betroffenen Rechnung zu tragen (Kanzler, a.a.O., § 33 EStG Rz 9; Arndt, a.a.O., § 33 Rz A 8). Demgemäß sind Aufwendungen außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 13. Oktober 2010 VI R 38/09, BFHE 231, 158, und vom 15. April 2010 VI R 51/09, BFHE 229, 206, BStBl II 2010, 794, m.w.N.). Zu den üblichen Kosten der Lebensführung, zu denen sozialhilferechtlicher Regelbedarf nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (BGBl I 2011, 453) und der Versorgungsbedarf für den Krankheits- und Pflegefall zählen (vgl. den für das Streitjahr maßgebenden Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005 <Fünfter Existenzminimumbericht>, BTDrucks 15/2462), gehören Zivilprozesskosten jedoch nicht.
















17 








3. Die Vorentscheidung beruht auf einer anderen Rechtsauffassung und ist daher aufzuheben. Der Senat kann jedoch nicht durcherkennen, da die Sache nicht spruchreif ist. Von seinem Standpunkt aus zu Recht hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe dem Kläger Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und außergerichtliche Kosten durch den Zivilprozess entstanden sind. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang nachholen müssen. Sodann hat das Gericht die Gesamtumstände des Einzelfalls --ex ante-- dahingehend zu würdigen, ob der Prozess, den der Kläger angestrengt hat, hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig geführt worden ist. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Dies hat das FG im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen. Darüber hinaus hat das Gericht festzustellen, in welchem Veranlagungszeitraum der Kläger die streitigen Prozesskosten getragen hat. Denn diese sind nach § 11 EStG jeweils in dem Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abzugsfähig sind, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Gegebenenfalls erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2011 VI R 16/10, BFHE 232, 518).
















18 








Einer Entscheidung über den geltend gemachten Gehörsverstoß bedurfte es angesichts der Aufhebung der Vorentscheidung des FG nicht.



 


Siehe auch:  Pressemitteilung Nr. 52/11 vom 13.7.2011

Ab Juli 2011: Der neue Bundesfreiwilligendienst

Im neuen Bundesfreiwilligendienst sollen bis zu 35 000 Männer und Frauen einen gemeinwohlorientierten Dienst im sozialen, ökologischen und kulturellen Sektor oder im Bereich der Integration und des Zivil- und Katastrophenschutzes leisten können. Die Dienstzeit soll mindestens 6 und höchstens 18 Monate dauern, in Ausnahmefällen 24 Monate. Der Dienst soll allen Altersgruppen offen stehen. Taschengeld: derzeit 330 Euro. Jugendfreiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) und Internationaler Jugendfreiwilligendienst bleiben
bestehen.


Am 1. Juli 2011 startet der neue Bundesfreiwilligendienst (BFD). Der BFD tritt an die Stelle des Zivildienstes, der zusammen mit der Wehrpflicht zum 30. Juni 2011 ausgesetzt wird. Ziel des Bundesfreiwilligendienstes ist es, möglichst vielen Menschen einen Einsatz für die Allgemeinheit zu ermöglichen. 35 000 Bürger sollen dafür jährlich geworben werden.


Während zum Zivildienst als Wehrersatzdienst nur wehrpflichtige junge Männer einberufen wurden, steht der neue Bundesfreiwilligendienst Männern und Frauen jeden Alters offen.


Hintergrund:


Am 15.12.2010 hat die Bundesregierung beschlossen, die Einberufung zum Wehrdienst auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Die Wehrpflicht soll aber im Grundgesetz erhalten bleiben. Zum 3.1.2011 wurden junge Männer letztmalig einberufen, denn schon ab 1.3.2011 verzichtet das Bundesverteidigungsministerium darauf.  Mit dem Aussetzen der Wehrpflicht entfällt auch die Grundlage für den Zivildienst. Zivildienstleistende sind überwiegend in sozialen Einrichtungen beschäftigt und erledigen dort zusätzliche Aufgaben. Um den Wegfall des Zivildienstes wenigstens teilweise ausgleichen zu können, wurde ab 1.7.2011 ein Bundesfreiwilligendienst eingeführt.


Die Organisation des Dienstes wurde dem Bundesamt für Zivildienst zugeordnet, das zukünftig "Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" heißt.


Das ist der neue Bundesfreiwilligendienst:



  • Der Bundesfreiwilligendienst steht Männern und Frauen jeden Alters nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht offen.

  • Wie in den Jugendfreiwilligendiensten dauert der Einsatz in der Regel zwölf, mindestens sechs und höchstens 24 Monate.

  • Der Bundesfreiwilligendienst ist grundsätzlich vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung. Sofern die Freiwilligen älter als 27 Jahre sind, ist auch Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden möglich.

  • Wie der Zivildienst ist auch der Bundesfreiwilligendienst arbeitsmarktneutral. Jeder einzelne Platz wird darauf überprüft, dass keine reguläre Arbeitskraft verdrängt oder ersetzt wird, sondern allein unterstützende Tätigkeiten ausgeführt werden.

  • Der Bundesfreiwilligendienst wird in den bisher von Zivis besetzten Plätzen und Bereichen geleistet. Zudem wurden die Einsatzbereiche zum Beispiel auf Sport, Integration, Kultur und Bildung erweitert.

  • Die Freiwilligen werden gesetzlich sozialversichert. Die Eltern erhalten Kindergeld. Es gibt keinen Unterschied zwischen Bundesfreiwilligendienst und FSJ/FÖJ.

  • Das Taschengeld hat in Ost und West eine einheitliche Obergrenze. Es wird wie im FSJ/FÖJ nicht vorgegeben, sondern frei mit den Trägern vereinbart.


 


Zuletzt waren Ende Juni rund 19.700 Zivis im Dienst. Dem gegenüber konnten zum 1. Juli bisher schon mehr als 17.300 Freiwillige gewonnen werden. Darin eingeschlossen sind 14.300 Zivildienstleistende, die freiwillig ihren Dienst verlängert haben.


Links zu den "Oft gestellte Fragen" auf den Seiten "www.bundesfreiwilligendienst.de/"



  • Wer kann Bundesfreiwilligendienst machen?

  • Für welchen Zeitraum muss ich mich verpflichten?

  • Welche Leistungen erhalte ich?

  • In welchen Bereichen kann ich den Bundesfreiwilligendienst leisten?

  • Was muss ich tun, um Bundesfreiwilligendienstler zu werden?

  • Was bringt mir der Bundesfreiwilligendienst?

  • An wen kann ich mich mit Fragen wenden?

Montag, 1. August 2011

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BFH-Entscheidung: Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nichtverfassungswidrig

Mit zwei heute verkündeten Urteilen (Az. II R 50/09 und II R 52/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 21.07.2011 entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war. Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit.

BFH-Urteil zur Ablaufhemmung nach § 181 Abs. 5 Abgabenordnung

Für die Steuerfachausbildung aber auch die Steuerpraxis interessant: ein soeben veröffentlichtes Urteil des BUNDESFINANZHOFS vom 25. Mai 2011, Az IX R 36/10, schränkt die Anwendbarkeit der Ablaufhemmungsregelung des § 181 Abs. 5 AO ein. Im Streitfall ging es um den Antrag auf Verlustvortragsfeststellung, aber dasselbe gilt sinngemäß für Steuererklärungen.


Die zur Festsetzungsverjährung gehörige Regelung der Ablaufhemmung des § 181 AO, nicht zu verwechseln mit der Anlaufhemmung nach § 180 AO,  war früher nie Prüfungsgegenstand bei den Steuergehilfen-Prüfungen der Steuerberaterkammern. Sie ist aber zur Überraschung aller in den letzten Abschlussprüfungen vorgekommen. Für Steuerfachangestellte in Ausbildung also künftig ein Thema, mit dem man sich beschäftigen muss. Und für den Steuerberater ist der § 181 ebenfalls wichtig, da hier eine Haftungsfalle droht. Warum, das ergibt sich aus nachfolgendem Urteil, das ich im Volltext abgedruckt habe. Der entscheidende Abschnitt in den Urteilgründen ist in den Randzeichen 14 ff enthalten, die Hervorhebungen sind von mir.



Urteil des BFH vom 25. Mai 2011     IX R 36/10


Zur nach § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG einschränkenden Anwendung des § 181 Abs. 5 AO

Geht dem FA eine Feststellungserklärung erst einen Tag vor Eintritt der Feststellungsverjährung zu, kann nicht erwartet werden, dass der Feststellungsbescheid noch ‑‑wie dies das Gesetz in § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 181 Abs. 5 Satz 3 AO ausdrücklich verlangt‑‑ innerhalb der Frist den Bereich der für die Feststellung zuständigen Finanzbehörde verlässt.


AO § 149 Abs. 2, § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 3, Abs. 3a, § 181 Abs. 1, Abs. 5
EStG § 10d Abs. 4 Satz 6


Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 3. März 2010  7 K 3657/09 F (EFG 2010, 1855)

Gründe

I.
1
Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) entstanden im Streitjahr (2001) Aufwendungen für sein Medizinstudium. Am 30. Dezember 2008 gingen beim damals zuständigen Wohnsitz-Finanzamt eine Einkommensteuererklärung sowie eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges für das Streitjahr ein, mit denen der Kläger vorab entstandene Werbungskosten geltend machte. Der mittlerweile zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ‑‑FA‑‑) lehnte mit Bescheid vom 7. Mai 2009 die Verlustfeststellung ab, da die Feststellungsfrist abgelaufen sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

2
Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1855 veröffentlichten Urteil aus: Da der Kläger zunächst keine Steuererklärung abgegeben habe, ende die reguläre Feststellungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) am 31. Dezember 2008. Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO scheide aus, weil diese Vorschrift nicht bei der Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen gelte. § 181 Abs. 2 Satz 1 AO schreibe aber die Abgabe einer gesonderten Erklärung zum Verlustabzug vor. § 171 Abs. 3a AO komme nicht in Betracht (nur bei Einspruch oder Klage). Schließlich sei auch § 181 Abs. 5 AO nicht anwendbar. Denn es bedürfe keiner Begründung, dass die Voraussetzungen des § 10d Abs. 4 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) nicht vorlägen.

3
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Das FA habe pflichtwidrig gehandelt, als es die Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2001 unterließ. § 181 Abs. 5 AO sei vielmehr nach § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG anwendbar. Aus der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/2712, S. 44) ergäben sich Argumente für die Anwendbarkeit. Es müsse ausreichen, wenn die Erklärung vor dem Ende der Feststellungsfrist abgegeben werde. Wenn es trotz einer frist- und formgerecht abgegebenen Verlustfeststellungserklärung zum Ablauf der Feststellungsfrist komme, so sei das mangels einer expliziten Ablaufhemmung strukturell angelegt. Es sei mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar und verstoße gegen die Normenklarheit, wenn es dem Steuerpflichtigen durch § 10d Abs. 4 Satz 6 EStG unmöglich gemacht werde, den notwendigen Fristlauf zu bestimmen, hänge dieser doch in der vom FG bevorzugten Auslegung von Arbeitsabläufen innerhalb des FA ab.

4
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil und den Ablehnungsbescheid des FA vom 7. Mai 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

5
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

6
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit am Tage der mündlichen Verhandlung um 8:10 Uhr eingegangenen Schriftsatz um Aufhebung des auf 10:00 Uhr festgesetzten Verhandlungstermins gebeten.

II.
7
1. Der Senat hat den Antrag auf Terminsänderung abgelehnt; denn Gründe für eine Terminsänderung nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 Abs. 1 und Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der Kläger nicht vorgetragen.

8
2. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Zutreffend hat es das FG abgelehnt, einen verbleibenden Verlustabzug zum 31. Dezember 2001 wegen Ablaufs der Feststellungsfrist festzustellen. Da der Kläger für das Streitjahr zunächst keine Steuererklärung abgegeben hatte, endete die Feststellungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 AO am 31. Dezember 2008.

9
3. Eine   Ablaufhemmung   ist nicht eingetreten.

10
a) Dies gilt ‑‑insoweit folgt der Senat den Gründen des FG-Urteils‑‑ zunächst hinsichtlich § 171 Abs. 3a AO.

11
b) Es liegen aber auch die Voraussetzungen des § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO nicht vor.

12
aa) Wird vor dem Ablauf der Feststellungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfeststellung gestellt, so läuft die Feststellungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden ist. Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung ist indes nach einhelliger Auffassung kein Antrag i.S. von § 171 Abs. 3, § 181 Abs. 1 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816, und vom 17. Februar 1998 VIII R 21/95, BFH/NV 1998, 1356). Muss der Steuerpflichtige eine Feststellungserklärung abgeben, sieht das Gesetz keine Ablaufhemmung, wohl aber eine   Anlaufhemmung   vor (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 181 Abs. 1 Satz 2 AO).

13
bb) Für die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4 EStG besteht gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO eine Erklärungspflicht (BFH-Urteil in BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816). Ist die Abgabe einer eigenständigen Erklärung nicht notwendig, weil sich die Grundlagen des Feststellungsbescheides (§ 10d Abs. 1 EStG) aus anderen Steuer- oder Feststellungsbescheiden ergeben, genügen entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung. Gemäß § 56 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. des Streitjahres muss eine Einkommensteuererklärung ferner abgegeben werden, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist (vgl. zum Vorstehenden Blümich/Schlenker, § 10d EStG Rz 235).

14
c) Eine Ablaufhemmung kommt auch nicht nach § 181 Abs. 5 AO in Betracht. Diese Norm ist im Streitfall nicht anwendbar.

15
aa) § 181 Abs. 5 AO ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Da diese einschränkende Regelung gemäß § 52 Abs. 25 Satz 5 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 ‑‑JStG 2007‑‑ (BGBl I 2006, 2878) für alle bei Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 am 19. Dezember 2006 (vgl. Art. 20 Abs. 1 JStG 2007) noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen anwendbar ist, gilt sie auch hier.


§ 10d Abs. 4 Satz 6 EStG bezweckt eine zeitnahe Entscheidung über die Höhe des verbleibenden Verlustabzugs.


§ 181 Abs. 5 AO bleibt anwendbar, wenn das FA keinen Verlustfeststellungsbescheid erlassen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, weil ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt waren (vgl. zum Normzweck BTDrucks 16/2712, S. 44; Ettlich, Der Betrieb 2009, 18, 24, m.w.N.).

16
Im Streitfall hat das FA die Feststellung des Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2001 zwar unterlassen, aber nicht pflichtwidrig. Geht dem FA eine Feststellungserklärung erst einen Tag vor Eintritt der Feststellungsverjährung zu, kann nicht erwartet werden, dass der Feststellungsbescheid noch ‑‑wie dies das Gesetz in § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 181 Abs. 5 Satz 3 AO ausdrücklich verlangt‑‑ innerhalb der Frist den Bereich der für die Feststellung zuständigen Finanzbehörde verlässt.

17
bb) Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich hier nicht um eine Frist, innerhalb derer der Steuerpflichtige handeln muss und die er gegebenenfalls bis zum Ende ausschöpfen kann. Denn der Steuerpflichtige handelt, indem er eine Einkommensteuererklärung oder eine Feststellungserklärung abgibt. Den zeitlichen Rahmen umschreibt § 149 Abs. 2 Satz 1 AO (s. dazu Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 181 AO Rz 54). Das bedeutet: Innerhalb der dort vorgegebenen Fristen muss der Steuerpflichtige tätig werden, indem er eine Einkommensteuererklärung oder eine Feststellungserklärung abgibt. Wer bis zum Ablauf der Feststellungsfrist damit wartet, muss den Nachteil davon tragen, wenn ein Feststellungsbescheid nicht mehr in der gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO notwendigen Weise erlassen wird.

18
cc) Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht die Anwendung des § 181 Abs. 5 AO abgelehnt: Wer ‑‑wie der Kläger‑‑ seine Feststellungserklärung erst am 30. Dezember 2008 und damit einen Tag vor Eintritt der Feststellungsverjährung abgibt, kann nicht erwarten, dass der Feststellungsbescheid noch ‑‑wie dies das Gesetz in § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 181 Abs. 5 Satz 3 AO ausdrücklich verlangt‑‑ innerhalb der Frist den Bereich der für die Feststellung zuständigen Finanzbehörde verlässt.


Ende des Urteilsabdrucks


 


Abschließende Anmerkung: Für die Praxis ergibt sich eine Ungewissheit über den letztmöglichen Zeitpunkt, zu dem man einen Antrag einreichen kann. Insofern ist die Argumentation des Klägers zu verstehen. Aber der BFH sah dies anders und die Praxis wird sich danach richten müssen.


P. Burkes, 1.8.2011