Freitag, 29. Juni 2012

Bundesarbeitsgericht zur Betriebsrentenanpassung

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers ist der Anpassungsbedarf. Dieser richtet sich nach dem seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Der so ermittelte Anpassungsbedarf wird durch die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze).


Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Beklagen beschäftigt und bezieht seit dem 1. Januar 2006 von der Beklagten eine Betriebsrente. Die Beklagte, die die Anpassung jeweils zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres einheitlich für alle Versorgungsempfänger prüft, erhöhte die monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um 2,91 %.

Dieser Anpassung lag die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im Konzern in Deutschland mit Ausnahme der sog. Executives in den Kalenderjahren 2006 bis 2008 zugrunde. Der Kläger hat von der Beklagten eine Anpassung seiner Betriebsrente um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust von 6,04 % verlangt.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Die Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2009 um den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt bereits deshalb keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung, weil die Beklagte ihrer Anpassungsentscheidung insoweit nicht den maßgeblichen Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn am 1. Januar 2006 bis zum Anpassungsstichtag, dem 1. Juli 2009, zugrunde gelegt hat.
 
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 10. Mai 2011 - 6 Sa 107/11 -

Bundesarbeitsgericht

Sonntag, 24. Juni 2012

Rechtsänderung beim Verbrauchsgüterkauf - bedenklich für die Praxis

Ein Beitrag für Jurastudenten einerseits und Händler andererseits.

Es ist immer wieder dasselbe Dilemma: wir gewöhnen uns an neue Rechtsregeln, dann kommt der Europäische Gerischtshof, und von einem Tag zum Anderen passt nichts mehr. Und das ohne ernsthafte Vorwarnung, wie wir es bei Gesetzgebungsverfahren haben.




Die Entscheidungen des EuGH vom 16.06.2011 Rs. C-65/09 und C-87/09 zur Frage des Umfang des Nacherfüllunganspruchs erhöhen das bis dahin bekannte Haftungsrisiko für Verkäufer, was aber in der Praxis noch nicht durch gedrungen ist. Auch Leiter und Manager dürften in ihrer BWL-Ausbildung noch das alte Recht im Kopf haben.

In einem Aufsatz vom April 2012 hat Christoph Werkmeister auf juraexamen.info das Thema anschaulich erörtert, weshalb ich auf den Artikel verweisen und um nachfolgende Anmerkungen ergänzen möchte:


Basiswissen:

In konkreten Fall geht es um die Gewährleistung beim  Verbrauchsgüterkauf, also um die Frage, was der Kunde im Rahmen der Nacherfüllung verlangen kann. Die Regeln wurden 2002 bei der großen BGB-Reform neu gefasst, dabei wurden auch europäische Richtlinien mit berücksichtigt.

Das führte zum einen zu dem Spezialthema "Verbrauchsgüterkauf" - also folgenden Fall: Gewerblicher Verkäufer verkauft an privaten Käufer (leicht vereinfacht ausgedrückt). Hier gibt es stärkere Rechte für den Käufer.
 
Neu geregelt oder eingeführt wurde außerdem der Nacherfüllungsanspruch. Während davor ein Käufer beim Entdecken von Mängeln das Recht hatte, statt Neulieferung (Umtausch) auch "Wandelung" (entspricht Vertragsrücktritt)  oder "Minderung" (also Kaufpreisreduzierung)  zu verlangen, hat seit 2002 der Käufer zunächst nur das Recht, eine Nacherfüllung des Kaufs zu verlangen, also Neulieferung einer mangelfreien Ware. Erst wenn dies scheitert, kommt der Käufer zu den nachrangigen Möglichkeiten von Rücktritt oder Minderung. Der Verkäufer hat also die Möglichkeit, nachzubessern.

Für den Laien mag dies reichen, der Jurastudent kennt die Feinheiten sowieso.

Die EUGH-Entscheidung und die neue Rechtslage

Der Käufer hatte Parkettboden bestellt und verlegen lassen. Es stellten sich feine Mikrorisse heraus, so dass die Platten herausgerissen und durch neue, mangelfreie ersetzt werden müssen.

Weder Verkäufer noch Käufer konnten die Mangelhaftigkeit kennen. Das würde nach unserem bisherigen Verständnis (und Gewährleistungssystem) zwar dazu führen, dass der Verkäufer neue und mangelfreie Parkettstäbe nachliefern muss, die Kosten für Ausbau der alten und Einbau der neuen Platten aber nicht übernehmen muss. Denn diese Kosten sind normalerweise Folgeschäden, und für Folgeschäden haftet der Verkäufer nur bei "Verschulden" (genauer: bei Vertretenmüssen), also wenn er bei Lieferung vom Mangel wusste oder den Mangel fahrlässig übersehen hat.

Dieses System galt im Grunde schon vor 2002, war in Einzelheiten umstritten und ist ab 2002 relativ verständlich formuliert worden (von einigen Restproblemen abgesehen).

Der EuGH war anderer Ansicht. Dabei spielte allerdings eine Rolle, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt -  ein B2C-Geschäft gewissermaßen (Business to Consumer, Unternehmer zu Privat). Für diesen Fall sahen die europäischen Richtlinien (genauer: die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) einen sehr starken Käuferschutz vor. Das wurde im Prinzip bei der Reform auch berücksichtigt, z.B. bei Fragen der Verjährung der Gewährleistungansprüch, Nichtänderbarkeit durch AGB usw.

Der EuGH argumentierte mit der Absicht der Richtlinie, einen starken Käuferschutz zu erreichen,  und glaubte deshalb, die deutsche Regelung anders auslegen zu müssen. Demnach gehören die Ein- und ausbaukosten praktisch zum Nacherfüllungsschaden. Die Herleitung ist dabei nicht so streng logisch und systematisch, wie es seit Platon (und Sokrates, Aristoteles, Thomas von Aquin und tausende anderer Naturwissenschaftler der letzten dreitausend Jahre) lehren, sondern etwas "salomonischer" begründet.

Was der EuGH dabei möglicherweise übersieht ist, dass er damit die Logik unseres Systems durchbricht.

Sachschaden oder Folgeschaden - oder: kann man heute noch Zement verkaufen?

Jetzt ist die Abgrenzung von Sachschaden (die Tatsache, dass er Käufer 1.300 Euro für Parkett gezahlt hat, die nichts oder weniger wert sind) und Folgeschaden (alle anderen Schäden, z.B. der Ein- und Ausbau, die Rechtsverfolgung, Gutachten uswl) wieder verwässert. Dabei hatte man 2002 endlich eine klare Regelung gefunden.

Zugegeben - die Ein- und Ausbaukosten sind nur ein  Teil der Folgeschäden. Weitere Folgeschäden könnten in einem solchen Fall auch Verdienstausfall (bei einem Geschäftsboden), Gutachterkosten, Rechtsverfolgungskosten etc. sein. Und, weiter zugegeben: das ganze scheint wohl nur für den Verbrauchsgüterkauf zu gehören.

Trotzdem: Woran soll sich der Richter und der Anwalt künftig orientieren? Und welchen Risikozuschlag muss der Händler in seine Preise künftig einkalkulieren? Wie sieht der Nacherfüllungsanspruch aus,  wenn die verkauften Bremsklötze (nichterkennbar) mangelhaft war und es zu einem Unfall kommt (hier wohl kaum ein Problem, da nur die Umbaukosten im Raum stehen, nicht die gesamten Unfallkosten, was aber erst mal eine intensive Auseinandersetzung mit dem EuGH-Verständnis erfordert)?  Wie ist es, wenn ein Hochhaus auf einem Betonsockel mit mangelhaften Zement gebaut wird?


Erdbeben in der juristischen Landschaft

Deshalb kam die EuGH-Entscheidung einem "Erdbeben in der juristischen Landschaft Deutschlands gleich", wie Werkmeister es formuliert,  und hatte einen Sturm divergierender Meinungen ausgelöst (vgl. nur Literaturnachweise bei juris). Wie so oft in den letzten Jahrzehnten, sei es im Arbeitsrecht, beim Bier-Reinheitsgebot oder im Berufsausbildungsrecht, immer wieder Überraschungen, die nicht so ganz unserem Rechtsdenken entspricht. Aber die EuGH-Entscheidung ist vorrangig.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils und der Tatsache, dass die bisherige Rechtsprechung und das dogmatische Verständnis des BGH zu Teilen auf den Kopf gestellt wurde, sollte die Examensrelevanz nicht unterschätzt werden.

Ich verweise deshalb den Studierenden auf den Beitrag auf juraexamen.info, wo die die Problematik, insbesondere die ursprüngliche BGH-Rechtsprechung im Vergleich zum EuGH, anhand einer gutachterlichen Falllösung veranschaulicht werden:

Dienstag, 12. Juni 2012

Die Steuertorte - mmmh, lecker.

Eine mal etwas andere Steuertorte, und dazu noch wahnsinnig schmackhaft. Diese Überraschung haben sich Zweitsemester-Steuerfachangestellte beim Berufsförderwerk ECKERT (Eckert Schulen) für meinen Geburtstag einfallen lassen (was natürlich gute Noten zur Folge haben wird, eh klar)




Endlich - das wollte ich schon immer mal machen. Nieder mit den deutschen Steuergesetzen! Die machen einen nur irre.









Hier die edlen Spender. Aus Datenschutzgründen habe ich sie durch Gesichtsbalken völlig unkenntlich gemacht.





















Donnerstag, 7. Juni 2012

Welche Online-Dienste gibt es, um Dateien und Bilder teilen oder speichern zu können

Mit diesem Thema beschäftige ich mich seit Jahren immer wieder. Immer wieder deshalb, weil sich die Situation laufend ändert. Und in Foren taucht die Frage auch laufend auf.

Das ist ein kurzer Überblick, Stand Anfang 2012.

  • dropbox (dropbox.com): Nicht nur für Bilder, auch für sonstige Dateien. Alben können erstellte werden und als Diashow ein Webseiten eingbunden werden.  Andererseits ist das Menü versteckt - es ist eben ein Anklicken notwendig. Nachteil beim Upload: keine Größenreduzierung. Eventuelle Lösung: erst zu picasa, dann zu dropbox. dropbox hat ein Werkzeug zum importieren von picasa-Alben. Mehr Steuerungsmöglichkeiten in der Navigation
  • Skitch (skitch.com): Keine Features, verbunden mit einem komfortablen Screenshotprogramm. Kann aber auch als Ablage benutzt werden und sichtbar oder unsichtbar gemacht werden
  • picasa (picasaweb.google.com): Nur Bilder. Automatische Reduzierung beim Upload von Bildern und überhaupt praktische Uploadmöglichkeiten. Lassen sich beim Betreiben von blogspot-blogs (ebenfalls ein google-Dienst) intern aufrufen, um Bilder in einen Blogartikel einzubinden.
  • 23hq.com: Nur Bilder. Diashoweinbindung möglich. Sehr viele Features.
  • Screencast.com - für Bilder und Videos, 2GB frei. Macht aber keine Alben oder diashows. Sehr spartanische Administration
Es gibt natürlich weitere Dienste, z.B. Flickr, tumblr und so weiter.

Die oben ausgewählten Möglichkeiten sind m.E. die  interessanten Dienste für Dozenten, Autoren, Blogbetreiber und Fotografen. Wichtig bei der Auswahl war mir, dass der Dienstanbieter einigermaßen zuverlässig und langfristig am Markt ist, und keine Gefahr besteht, dass der account geschlossen wird, wenn man sich eine Zeitlang nicht einloggt. Denn das wäre katastrophal.

Freitag, 1. Juni 2012

Wettbewerbsrecht: Problem Klagerecht für Verbraucherverbände


Bayerisches Justizministerium, Pressemitteilung vom 05.08.2011:
Effektives Klagerecht für Verbraucherverbände gefordert


Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk zu den Plänen des Bundeswirtschaftsministeriums, den Verbraucherverbänden künftig auch bei Wettbewerbs- oder Kartellrechtsverstößen ein Klagerecht einzuräumen:

"Die Eckpunkte des Bundeswirtschaftsministers gehen grundsätzlich in die richtige Richtung: Ganz gleich, ob es sich um Absprachen beim Kaffeepreis oder um irreführende Preisangaben bei Online-Flugbuchungen handelt, unseriöse Geschäftspraktiken zulasten der Verbraucher und des Wettbewerbs dürfen sich nicht lohnen! Wenn sich Unternehmen durch Kartelle oder Wettbewerbsverstöße unrechtmäßig bereichern, müssen diese Gewinne konsequent abgeschöpft werden."

Merk weiter: " Der Entwurf geht aber nicht weit genug: Wenn ein Verbraucherverband klagt, darf der abgeschöpfte Gewinn nicht ausschließlich in die Staatskasse fließen. Bei einem Streitwert in Millionenhöhe wird kein Verband Klage erheben, wenn er bei einer erfolgreichen Klage nichts von dem abgeschöpften Gewinn erhält, im Falle der Klageabweisung jedoch auf Gerichts- und Anwaltskosten sitzenbleibt. Das kann einen Verbraucherverband schnell in die Insolvenz treiben. Wir können doch nicht die Durchsetzung des Kartell- und Wettbewerbsrechts privatisieren und die unrechtmäßigen Gewinne sozialisieren."

Gerade weil die klagenden Verbände einseitig das Kostenrisiko tragen, nutzen sie die bestehende Gewinnabschöpfungsklage im Wettbewerbsrecht nicht. Die Ministerin: "Die Reform kann man sich sparen, wenn wir den Verbänden Steine statt Brot geben. Wir haben dem Bundesjustizministerium deshalb neue Vorschläge vorgelegt: Die Gewinne sollen in einen Fonds oder ein Stiftungsvermögen fließen. Aus diesem Topf könnten dann die Gewinnabschöpfungsklagen finanziert werden. Überschüsse sollten für die Verbraucherarbeit eingesetzt werden und kommen dann allen Bürgerinnen und Bürgern zugute."

Das allein reicht aber nicht. Denn die Unternehmen berufen sich bei einem Verstoß gerne darauf, nicht bewusst gegen das Kartell- oder Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben. Der Vorsatz ist aber vor Gericht nur schwer nachzuweisen. Deshalb sollte eine Abschöpfung des Gewinns auch schon bei grober Fahrlässigkeit der handelnden Personen möglich sein.

Merk abschließend: "Ich werde mich mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die Verbraucherverbände aktiv und effektiv in den Kampf gegen Kartelle und Wettbewerbsverstöße eingreifen können. Unseriösen Geschäftsmodellen müssen wir gemeinsam die Rote Karte zeigen!"

Fundierte Infos: Internet-Recht von Prof. Hoeren

Gute und verständliche Darstellungen des Internetrechts ist bei dem aktuellen Durcheinander eine Kunst. Zudem machen sie soviel Arbeit, dass man als Fachmann eigentlich davon ausgeht, dass man auf kostenpflichtige Fachliteratur zurückgreifen muss.

Insofern kann man die Aktivitäten von Professor Hoeren nicht genug loben, der seit Jahren kostenlos ein Skript (eigentlich Buch) über das Internetrecht herausgibt, und das Skript auch immer wieder an die sich ändernde Rechtslage anpasst, also aktualisiert. 

Das Skript ist sowohl für Juristen als auch für Nichtjuristen eine hervorragende Informationsquelle. Es ist fundiert, umfassend, und so geschrieben, dass es allgemeinverständlich ist. Und letzteres ist auf diesem Gebiet wirklich nicht einfach - ich unterrichte seit 20 Jahren Rechtsthemen im Bereich der Erwachsenenbildung und kann dies wertschätzen.

Zuletzt hat Prof. Hoeren das Skript im Oktober 2011 überarbeitet, das, obwohl er erst im April 2011 eine neue Ausgabe erstellt hat. Das dürfte dann die 16. Auflage sein.

Fundstelle

Das jeweils aktuellste Skript sowie weitere Werke finden Sie auf der Webseite des Autors bei der Uni Münster:  http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/lehre/materialien

Materialien zum Internetrecht
  • Skriptum Internet-Recht (Stand: Oktober 2011)  
  • Ältere Versionen des Skriptes
    Stand April 2011 (pdf)
    Stand September 2010 (pdf)
    Stand Februar 2010 (pdf)
    Stand September 2009 (pdf)
    Stand März 2009 (pdf)
    Stand September 2008 (pdf)
    Stand März 2008 (pdf)
    Stand September 2007 (pdf)
    Stand März 2007 (pdf)
    Stand Juni 2006 (pdf)
    Stand Januar 2006 (pdf)
    Stand August 2005 (pdf)
    Stand März 2005 (pdf)
    Stand Juli 2004 (pdf)
    Stand Februar 2004 (pdf)
    Stand Juli 2003 (pdf)


    Thomas Hoeren beschäftigt sich auch mit Urheberrecht, und deckt damit auch einen anderen Informationsbedarf ab, den der typische Webseitenbetreiber , Fotografen oder Blogger hat. Auch dieses Gebiet ist so schwammig, dass selbst Juristen einem Dschungel gegenüberstehen.

    Zum Thema Urheberrecht gibt es auch ein Podcast von Prof. Thomas Hoeren:


    In sieben Folgen, zusammen rund 74 Minuten, geht es um Geschichte und Systematik des Urheberrechts in Deutschland:

    Freitag, 6. April 2012

    Wo gibt es Abschlussprüfungen für Steuerfachangestellte?

    Update Februar 2017: Die Link-Adressen in dieser Liste haben sich offenbar geändert, das Anklicken der folgenden Links führt mittlerweile ins Leere. Die PDF-Dateien liegen aber immer noch auf dem Server (public.od.cm4allbusiness.de), wenn auch mit geänderter URL. Finden kann man sie durch Eingabe der Schlüsselwörter in google, etwa so:

    "AP Winter 2011/2012 Steuerwesen  - public.od.cm4allbusiness.de"





    Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe

    Hessen
    Nürnberg:
    Zwischenprüfung für Steuerfachangestellte 2010:
    Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte Sommer 2010:
    Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte Winter 2009/2010:
    Zwischenprüfung für Steuerfachangstellte 2009:
    Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte Sommer 2009:
    Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte Winter 2008/2009:
    Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte Sommer 2008:
    Zwischenprüfung für Steuerfachangstellte 2008:
    Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte Winter 2007/2008:

     
    Schleswig Holstein, 2009/2010:
    Schleswig-Holstein, 2009:
    Schleswig-Holstein 2008/2009:
    Schleswig-Holstein 2008