Da ist Fritzi stur. Wenn er Papier auf dem Tisch hört, egal ob Zeitung oder Prüfungsarbeiten, muss er dabei sein. Nichts zu machen, Wegscheuchen hilft nicht. Sobald ich einen Augenblick weg bin, um Kaffee zu holen, liegt er schon da. Na gut, soll halt er korrigieren. Da ist der Rotstift, Fritzi!
News und Beiträge für Dozenten, Schüler und Auszubildende im Bereich Steuern und Recht
Donnerstag, 17. Dezember 2015
Dienstag, 8. Dezember 2015
Übung - Wiederholungsfragen und Aufgaben zu "Steuern" für Wirtschaftsfachwirte
1. Tragen Sie die den jeweils richtigen Begriff hier in die Tabelle ein:
| Besitz/ Verkehrs- oder Verbrauchssteuer? | Bundes-/ Landes-/ Gemeinde-/ oder Gemeinschaftssteuer? | |
Einkommenssteuer
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Grunderwerbsteuer
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Versicherungssteuer
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Branntweinsteuer
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Grundsteuer
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Erbschaftssteuer
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Kapitalertragsteuer
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Tabaksteuer
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Gewerbesteuer
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Einfuhrumsatzsteuer
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Energiesteuer
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Umsatzsteuer
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Lohnsteuer
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Biersteuer
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- Welche der nachfolgenden Vorschriften zählen zu den RECHTSNORMEN:
Einkommenssteuergesetz, BFH-Urteil, Lohnsteuerrichtlinien, Bayerische Verfassung, OFD-Rundschreiben, Rechtsverordnungen - Welche Steuern gehören zu den Gemeinschaftssteuern?
- Nennen Sie zwei Beispiele für Quellensteuern (Abzugssteuern)
Dienstag, 1. Dezember 2015
Urheberrecht: Was darf ich in der Online-Lehre?
Ein Praxisleitfaden für Dozenten / Dozierende von der Universität Ulm:
https://www.uni-ulm.de/fileadmin/website_uni_ulm/adprostu/urheberrecht_flyer.pdf
https://www.uni-ulm.de/fileadmin/website_uni_ulm/adprostu/urheberrecht_flyer.pdf
Dienstag, 27. Oktober 2015
Buchführung - oder wenn endlich der Knoten platzt.
Donnerstag, 1. Oktober 2015
BGH macht Dozenten das Leben leichter | Telepolis
Unter dem Titel "BGH macht Dozenten das Leben leichter | Telepolis"
erklärt Peter Riedlberger am 3.12.2013 die BGH-Entscheidung zu § 52a Urheberrechtsgesetz.
Die Pressemitteilung des BGH ist leider nicht so gut aufbereitet:
Entfristung des 52a
§ 52a war ursprünglich auf 2014 befristet und sollte dann auslaufen. Kurz vorher wurde allerdings di evorschrift "entfristet", also für dauerhaft erklärt. http://www.cr-online.de/29384.htm
erklärt Peter Riedlberger am 3.12.2013 die BGH-Entscheidung zu § 52a Urheberrechtsgesetz.
Einer der umstrittensten Paragraphen des deutschen Urheberrechts ist § 52a UrhG, die "Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung". Es ist auf Anhieb gar nicht so einfach zu verstehen, worum es eigentlich geht. Zunächst einmal will der Begriff der "Öffentlichen Zugänglichmachung" verstanden sein. Etwas unintuitiv ist damit nicht etwa jede x-beliebige Form des Zugriffverschaffens gemeint. ...
Die Pressemitteilung des BGH ist leider nicht so gut aufbereitet:
Bundesgerichtshof zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.
Der Kläger ist der Alfred Kröner Verlag. Er ist Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von ihm verlegten Werk "Meilensteine der Psychologie". Die Beklagte ist die Fernuniversität in Hagen. Sie hat mehr als 4.000 Studierenden, die im Bachelor-Studiengang Psychologie den Kurs "Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte" belegt hatten, 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten des 528 Textseiten umfassenden Buches "Meilensteine der Psychologie" auf einer elektronischen Lernplattform als PDF-Datei zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verfügung gestellt. Ein Angebot des Klägers zum Abschluss eines Lizenzvertrages hat sie abgelehnt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit das Urheberrecht an dem Werk verletzt. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Die Beklagte meint, sie sei nach der Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur fraglichen Nutzung berechtigt. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen, weil die auf der Lernplattform eingestellten Beiträge nicht als "kleine" Teile des Werkes "Meilensteine der Psychologie" anzusehen seien und auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht gedient hätten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter "kleinen" Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen", der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine - vom BGH mit 100 Seiten definierte - Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes "Meilensteine der Psychologie" auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe - so der BGH - auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird.
Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie
LG Stuttgart - Urteil vom 27. September 2011 - 17 O 671/10
GRUR-RR 2011, 419
OLG Stuttgart - Urteil vom 4. April 2012 - 4 U 171/11
GRUR 2012, 718
Karlsruhe, den 29. November 2013
Entfristung des 52a
§ 52a war ursprünglich auf 2014 befristet und sollte dann auslaufen. Kurz vorher wurde allerdings di evorschrift "entfristet", also für dauerhaft erklärt. http://www.cr-online.de/29384.htm
Mittwoch, 16. September 2015
BFH zur 10-Tage-Regelung des § 11 EStG
Ausgangspunkt für diesen Streit ist die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, nach der Ausgaben in der Gewinnermittlung des Veranlagungszeitraums abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind. Allerdings gilt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG eine Ausnahme für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind: Solche Ausgaben werden noch dem gerade abgelaufenen Kalenderjahr zugerechnet.
Der BFH hat nun klargestellt, dass die „kurze Zeit“ um den Jahreswechsel zum einen maximal zehn Tage umfasst - insofern nur eine Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung - und zum anderen keine Frist, sondern eine gesetzliche Fiktion darstellt und damit fix ist. Damit kann die Sonntagsregelung des § 108 (3) AO nicht angewendet werden.
Das Urteil:
Donnerstag, 3. September 2015
Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen § 33 EStG
BFH Beschluss vom 02.06.15 VI R 30/14
Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100). Im Jahr 2008 erwarb er eine Motoryacht, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von ca. 37.000 €, die er in seiner Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machte. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb ebenso wie jetzt die Revision erfolglos.
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