Freitag, 28. Februar 2025

Wie man mit Gesetzen umgeht - Kurzeinführung für Fachwirte, Industriemeister, Betriebswirte etc.

Wer für eine Ausbildung zum Fachwirt oder Industriemeister oder Technischen Betriebswirt macht, wird zum ersten Mal mit Gesetzen konfrontiert. Er soll in Ausbildung - und auch in der Prüfung - mit Gesetzestexten arbeiten, er soll sie verstehen können und er soll sie richtig zitieren können.

Dieser Aufsatz ist eine Kurzeinführung und dazu gedacht, noch VOR dem Start der Kurse oder zumindest zu BEGINN der Ausbildung gelesen zu werden:


Über das Zitieren von Rechtsvorschriften in Prüfungen

Gesetze

Jedes Gesetz hat eine Langform und eine offizielle Abkürzung

  • Bürgerliches Gesetzbuch = BGB,

  • Teilzeit- und Befristungsgesetz = TzBfG

Paragraphen

Paragraphen haben oft Absätze, Sätze, und manchmal auch Nummern und Buchstaben. Es gibt mehrere mögliche Zitierweisen. Beispiele:

§ 622 Absatz 1 BGB oder § 622 Abs. 1 BGB oder § 622 (1) BGB

§ 622 Absatz 5 Satz 2 BGB oder § 622 Abs. 5 S. 2 BGB oder § 622 (5) 2 BGB

§ 622 Absatz 2 Nummer 3 BGB oder § 622 Abs 2 Nr. 3 BGB oder § 622 (2) Nr. 3 BGB


Manchmal wirken mehrere Paragraphen zusammen, um eine Rechtsfolge zu bewirken. Die Paragraphen werden dann entweder mit einem Komma verkettet, oder mit dem Kürzel „iVm“ (= in Verbindung mit)

Beispiel: In der Stellenausschreibung wurden nur "Bäcker" gesucht, das ist eine Geschlechterdiskriminierung und ein Verstoß gegen § 11 iVm § 7 iVm § 1 AGG 

alternativ: ... ein Verstoß gegen §§ 11,7,1 AGG



Manche Regelwerke haben statt Paragraphen "Artikel". Das Grundgesetz zum Beispiel, ebenso die für Industriemeister wichtige DS-GVO (europäische Datenschutzgrundverordnung). Da kann es dann sein, dass man innerhalb derselben Antwort sowohl einen Artikel aus der DSGVO als auch einen Paragraph aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zitieren muss (z.B. Notwendigkeit für Benennung eines Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus Art 37 DSGVO und § 38 BDSG). Eine falsche Benennung wird der Korrektor verzeihen, aber man sollte es sich schon richtig angewöhnen, um sich nicht zu blamieren.

Bedeutung der Gesetze in der IHK-Prüfung

Paragraphen müssen nur zitiert werden, wenn dies die Aufgabe ausdrücklich verlangt.

Wenn das verlangt wird, erhalten Sie die volle Punktzahl nur, wenn Sie auch die Paragraphen nennen. Den Paragraphen alleine zu nennen, reicht aber umgekehrt auch nicht, Sie müssen eine Antwort formulieren und zusätzlich den Paragraphen nennen, aus dem sich das Ergebnis ergibt.

Beispiel für eine Prüfungsaufgabe:

Der Arbeitnehmer Anton Ahrensen arbeitet seit neun Jahren im Betrieb. Der Arbeitgeber will ihn kündigen. Erklären Sie - unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschrift - innerhalb welcher Kündigungsfrist der Angestellte Meier kündigen kann.

Antwort: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats; § 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB


Die IHK verlangt ausdrücklich, dass man in solchen Fällen neben der Paragraphennummer auch das Gesetz nennt (BGB), und bei größeren Paragraphen (wie hier) auch Absatz und Satz oder Nummer. Nur dann erhält man die volle Punktzahl. 

Hier ein Hinweis auf dem Deckblatt der IHK-Prüfung für Fachwirte 2024:



Typische Fehler beim Zitieren sind also:

  • Das Gesetz wird vergessen anzugeben, weil es dem Prüfling als selbstverständlich erscheint, dass er dieses Gesetz meint. Das führt zu Punktabzug (bzw. nicht voller Punktzahl). Dies ist den Kammern wirklich wichtig, egal ob IHK, Steuerberaterkammer oder Rechtsanwaltskammer!

    Falsch: § 622 Absatz 2

    Richtig: § 622 Absatz 2 BGB

  • Der Paragraph wird nicht genau genug mit Absatz und Satz zitiert, obwohl es notwendig erscheint, da der Paragraph in seinen Absätzen und Sätzen mehrere Dinge regelt. Auch das kann zu Punktverkürzungen führen

    Falsch: Die Kündigungsfrist für den Angestellten Meier, der sechs Jahre im Betrieb arbeitet, beträgt zwei Monate zum Monatsende, § 622 BGB

    Richtig: Die Kündigungsfrist für den Angestellten Meier, der sechs Jahre im Betrieb arbeitet, beträgt zwei Monate zum Monatsende, § 622 Abs. 2 Nr 2 BGB

Rechtsstand der Gesetze

Es ist Ihr eigenes Risiko, wenn Sie ältere Gesetze mitnehmen. Wer in 2023 mit einer zwei Jahre alten Sammlung "Arbeitsgesetze" (Stand 2021) arbeitete, fand beim Betriebsverfassungsgesetz noch ein Wahlalter von 18 Jahren bei der Betriebsratswahl, mittlerweile waren es aber 16 Jahre. Das hatte sich ab März 2022 geändert.

Es hilft Ihnen nicht, wenn Sie bei der Prüfung auf das Deckblatt schreiben, welche Auflagen Sie verwendet haben. Das lese ich häufig beim Korrigieren, aber das muss der Korrektor ignorieren. Denn die IHK gibt klare Anweisungen zum Rechtsstand, und zwar in der Liste über "zugelassene Hilfsmittel", die Sie im Internet unter ständig wechselnder URL finden. (siehe: https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/resource/blob/39802/c8383c92ce0dcac54c28c4db88840353/zugelassene-hilfsmittel-data.pdf)

Bei Fachwirten, Technischen Betriebswirten und Industriemeistern gilt seit Jahren folgende Regelung

  • für die Frühjahrsprüfung gilt der Rechtsstand vom 31.12. des Vorjahres

  • für die Herbstprüfung jeweils der Rechtsstand vom 1. Januar des laufenden Jahres


Über den legale Aufbereitung von Gesetzen durch Markierungen, Unterstreichungen und Register habe ich einen eigene Aufsätze für die einzelnen Ausbildungsrichtungen geschrieben. Siehe in der Suchfunktion unter "Hilfsmittel".

Freitag, 10. Januar 2025

Prüfungsstatistik Fachwirte einschließlich Herbstprüfung 2024

 Hier ist meine aktualisierte Statistik von Prüfungsthemen für Fachwirte in "Recht und Steuern" unter Berücksichtigung der Herbstprüfung 2024:


Prüfungen Wirtschaftsfachwirt - Recht und Steuern

Jahr

Themen

2024/II

Rechtsfähigkeit bei Minderjährigen; Einzelheiten zum gesetzlichen Widerrufsrecht, Handelsrecht (Firma, Handelsregister), Wettbewerbsrecht (Kundenbewertungen), Umsatzsteuer (inkl. innergemeinschaftliche Lieferung), Gewinnermittlungsarten, nicht absetzbare Betriebsausgaben

2024/I

Verzug, Sachenrecht inklusive gutgläubiger Erwerb, Betriebsrat bei Kündigung, Wettbewerbsrecht (GWB), Einspruchsverfahren, Grundsteuer und Grunderwerbsteuer,

2023/II

AGB, Pfand und Sicherungsübereignung, Prokura, UWG (Telefonwerbung), GWB (marktbeherrschende Stellung); Verwaltungsakt und Bekanntgabe, Vorbehalt der Nachprüfung, Außenprüfung

2023/I

Unmöglichkeit, Sachenrecht inkl. gutgläubiger Erwerb, Betriebsrat, UWG, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer

2022/II

Vollmacht und Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung (Sachmangel), Verjährung, Kreditsicherheiten (Pfand, Sicherungsübereignung), Handelsrecht (Kaufmannseigenschaft), Umsatzsteuer, Gewerbesteuer

2022/I

Zustandekommen Vertrag, Anfechtung; Gewährleistung bei aliud-Lieferung, Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung, AU-Bescheinigung, UWG: Spam, Rechte, gerichtliche Zuständigkeit. Gewerbesteuer (Berechnung, Rechtsmittel) Grundbegriffe Steuern (Gebühren, Beiträge, Auswirkungen einzelner Steuern auf Unternehmenserfolg)

2021/II

Zustandekommen Vertrag, WE-Zugang, Leistungsort, Sachenrecht: Eigentum/Besitz und Eigentumsübergang § 94; Mutterschutzgesetz, Steuern bei KG, Bewirtungsaufwendungen, UST: Kleinunternehmer, Rechnungsbestandteile

2021/I

Vertragsarten, Vorvertragliches Schuldverhältnis, Eigentum/Besitz, Gewährleistung, Arbeitsrecht (TzBfG), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag), USt-Voranmeldung, Gewerbesteuer

2020/II

Formvorschriften, Gewährleistung, Handelsrecht (Handelsvertreter), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verwaltungsakt und Bekanntgabe), KSt und ESt (Abziehbarkeit Geschenke)

2020/I

Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)

2019/II

Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer

2019/I

Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb

2018/II

Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

2018 /I

Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,

2017/II

beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer

2017/I

Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme; Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr

Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)

Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb; kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt); Berechnungsschema Gewerbesteuer

2016/II

Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,

2016/I

Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt

2015/II

AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag

2015/I

Hauptpflichten verschiedener Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.

2014/II

Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb

2014/I

Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;

2013/II

AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt

2013/I

Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie, Grunderwerbsteuer, Verwaltungsakt

2012/II

mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht

2012/I

Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft, Steuerrecht: Steuerverfahren bzw. Gliederung der AO; Grundsteuer und Grunderwebsteuer, Verkehrssteuern und Besitzsteuern

2011/II

Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)

2011/I

Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik

2010/II

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen

2010/I

Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht


Ab 2010 wurde nach dem damals neuen (gründlich reformierten und bis heute gültigen) Stoffplan geprüft. Frühere Prüfungen sind deshalb uninteressant.


Dienstag, 3. Dezember 2024

Ergänzungsprüfung Fachwirte - Themen

 In der mündlichen Ergänzungsprüfung kann alles gefragt werden, was im Lehrplan steht. Die reine Prüfungszeit ist ca 15-20 Minuten. Die Prüfer können alle Themen des Rahmenlehrplans abfragen. 


Zum Sprachlichen:
Aus der Sicht eines Prüfers ist es unglaublich angenehm, wenn jemand einen flüssigen Satz über die Lippen bringt, statt herum zu stottern oder Stichpunkte hin zu werfen. Das kann man üben. Das bedeutet: nachfolgende Antworten nicht nur lesen, sondern sich die Prüfungssituation vorstellen und (im Geiste oder laut) üben, wie man das in eigenen Worten beantwortet

ACHTUNG

  • Die hier notierten Antworten sind im Telegrammstil. Machen Sie daraus Sätze. Geben Sie die Antwort in eigenen Worten wieder und reichern Sie sie eventuell um Details an. 

  • Die jeweils angegebenen Paragraphen müssen Sie NICHT auswendig wissen. Sie sollen Ihnen nur helfen, wenn Sie die Normen nachschlagen wollen. Man sollte aber wissen, in welchen Gesetzen man die entsprechenden Regelungen findet.

Beispiele für Themengebiete,
die für mündliche Prüfungen besonders geeignet sind

Stufen der Geschäftsfähigkeit

Anfechtung: Arten, Fristen, Wirkung?

Unterschied Anfechtbarkeit / Nichtigkeit?

Formvorschriften: Form-Arten?

Verzug: Begründung, Folgen?

Zustandekommen Vertrag

Regelverjährung

AGB

Hauptpflichten Kaufvertrag

Sachmangelhaftung:  aliud und Minderlieferung; Ansprüche und Voraussetzungen

Sachenrecht: Eigentum/Besitz; Pfand/Sicherungsübereignung

Insolvenz: Gründe, Quote, Ablauf

Handelsrecht; Kfm-Eigenschaft, Prokura, Handelsregister, Gesellschaftsformen

UWG: Rechtsfolgen bei Verstoß?

Kartellrecht: GWB; was ist Kartell


Konkrete Fragen

Formvorschrift Abschluss Arb-Vertrag: formlos wirksam, auch bei Befristung (allerdings dann unbefristetes Arbeitsverhältnis, § 16 TzBfG) und bei AzuBi (allerdings Pflicht zur schriftlichen Protokollierung). Bei formlos abgeschlossenen Verträgen ist Nachweisgesetz zu beachten (wichtigste Eckdaten niederlegen und dem AN aushändigen)


Betriebliche Übung: 3 x vorbehaltlose freiwillige Leistung ohne Hinweis auf Freiwilligkeit


Befristung, was zu beachten? TzBfG; Zulässigkeit und Schriftform (beides in § 14), sonst unbefristeter Vertrag (§ 16). Zulässigkeit: Sachgrund (14 Abs. 1) oder sachgrundlos für 2-5 Jahre (Abs. 2-3). Bei sachgrundloser Befristung darf keine Vorbeschäftigung vorliegen.

Unterschied Probezeit und Probearbeitsverhältnis?  Im ersteren Fall liegt normaler, unbefristeter Arbeitsvertrag vor und die Wirkung besteht nur darin, dass in der Probezeit eine kürzere Kündigungsfrist gilt. Beim Probearbeitsverhältnis liegt ein befristeter Vertrag vor, mit der Sachgrund, dass man den Arbeitnehmer erst testen will.

Was ist beim Bewerbungsgespräch zu beachten? Es gibt unzulässige und zulässige Fragen. Keine gesetzliche Regelung, stattdessen Rechtsprechung

Lügen beim Einstellungsgespräch - Folgen? Kommt drauf an. Bei Lügen auf zulässige Fragen: Gefahr der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Bei Lügen auf unzulässige Fragen: kein Anfechtungsrecht und damit quasi ein Recht zur Lüge.

Mutterschutz - Allgemeine Beschäftigungsverbot: Beschäftigungsverbot, das für alle gilt: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung

Mutterschutz - Kündigung: Kündigungsschutz für Schwangere und junge Mütter, § 17 MuschG. Fristlose Kündigung nur mit Zustimmung der Behörde, § 17 (2) MuSchG

Urlaub: BUrlG, 24 Werktage bei 6-Tage-Woche, 5 Tage Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, extra Regeln für Jugendliche. Voller Urlaubsanspruch erst nach 6 Monaten. Mitbestimmungsrecht des BF für Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplan

Krankheitsfall und Entgelt? 6 Wochen Entgeltfortzahlung nach EntFG bei unverschuldeter Krankheit,  Das EntFG greift allerdings erst nach 4 Wochen Beschäftigung. In den ersten vier Wochen gibt es also keine Entgeltfortzahluungspflicht, eventuell muss die Krankenkasse einspringen

Beendigungsgründe eines Arbeitsverhältnisses allgemein: Fristablauf, Kündigung (außerordentlich, ordentlich, Änderungskündigung), Aufhebungsvertrag, Tod des AN

Was ist beim Aufhebungsvertrag zu beachten? Schriftform

Kündigungsarten? Ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung (auch fristlose K oder K aus wichtigem Grund genannt). 

Ordentliche Kündigung? Zu beachten ist Schriftform, Anhörung Betriebsrat, Kündigungsfrist, Besonderer K-Schutz (für Schwangere, Betriebsräte und Schwerbehinderte) sowie evtl. allgemeinen K-Schutz, sofern KSchG anwendbar ist (Mitarbeiterzahl 10 + 6 Monate Zugehörigkeit)

Außerordentliche Kündigung: Zu beachten ist Schriftform, Anhörung BR, Besonderer KSchutz und die Voraussetzungen in § 626: "Wichtiger Grund" und 2-Wochen-Reaktionsfrist.

Inhalt KSchG (oder Inhalt allgemeiner KSchutz): Die Möglichkeit der K. wird auf 3 Kündigungsgründe beschränkt, sonst ist K unwirksam: verhaltensbedingte, personenbedingte und betriebliche bedingte Kündigung.

Bei verhaltensbedingt ist zusätzlich notwendig Abmahnung (Rechtsprechung, nicht im Gesetz), bei betrieblich bedingter K ist zusätzlich notwendig Sozialauswahl (steht im Gesetz)

Inhalt Abmahnung: beanstandetes Verhalten genau schildern, Pflichtverstoß erklären, Warnung mit rechtlichen Konsequenzen für den Wiederholungsfall

Reaktion des AN auf unberechtigte Kündigung: er muss binnen 3 Wochen K-Schutzklage beim Arbeitsgericht erheben, sonst sind Fehler geheilt (und die fehlerhafte Kündigung ist doch wirksam)

Kündigungsfrist bei ordentlicher Kündigung? 622 BGB: beginnt erst mal mit 4 Wochen zum Monatsende oder Monatsmitte; verlängert sich gemäß Absatz 2 aber nur bei Kündigung durch Arbeitgeber

Arten von Zeugnis: grundsätzlich § 109 GewO (früher 630 BGB): einfaches und qualifiziertes Zeugnis. Einfach: AN war in welcher Zeit als was beschäftigt. Qualifiziert: zusätzliche Beurteilung von Verhalten und Leistung. Für AzuBi gelten Spezialregeln im BBiG.

Wo ist das Recht über Tarifverträge geregelt? Im TVG

Wer kann Tarifverträge schließen - oder: Wer sind mögliche Tarifvertragsparteien? Gewerkschaften einerseits und Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber andererseits. Ferner eventuell Spitzenverbände. Ergibt sich aus § 2 TVG

Abschluss TV formbedürftig? Ja, schriftlich

Was bedeutet Tarifbindung? Dass Tarifvertrag in einem einzelnen Arbeitsverhältnis gilt. Normalerweise Voraussetzung: Mitgliedschaft sowohl des AN als auch des AG bei den entsprechenden Verbänden (§ 3TVG). Ausnahmsweise aber auch Gültigkeit, wenn eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorliegt (vom Minister angeordnet); § 5 TVG.

Auswirkung eines Tarifvertrags? Gilt direkt im einzelnen Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Personen. Abweichungen nur möglich, wenn sie günstiger sind, oder wenn Öffnungsklausel im TV existiert.

Betriebsrat und Betriebsgröße? Oder: In welchen Betrieben kann ein Betriebsrat errichtet werden?
Betriebe mit mindestens 5 wahlberechtigten AN, davon 3 wählbar, steht in § 1 BetrVG.

Betriebsrat - Wahlzeit und Amtszeit: 4 Jahre Amtszeit, Wahlzeit ist von März bis Mai.

Betriebsversammlung: Vierteljährlich, vom Betriebsrat einzuberufen, der ArbG ist einzuladen, § 43, ArbG + 1/4 ArbN können Einberufung erzwingen, Abs 3

Betriebsratmitglieder und Kündigungsschutz: Hier gibt es eine Regelung im KSchG (§ 15); danach ist eine ordentliche Kündigung ganz ausgeschlossen (nachwirkend bis 1 Jahr) und eine außerordentliche ist zwar möglich, aber nur mit Zustimmung des restlichen Betriebsrats (15 KSchG iVm 103 BetrVG). Der K-Schutz gilt auch für Wahlvorstand und Ersatzmitglieder und Jugend- und Auszubildendenvertretung


Unterschiedliche Mitwirkungsrecht: einfache Mitwirkungsrechte, Mitbestimmungsrechte



ACHTUNG! Das ist kein abschließender Fragenkatalog! Der Prüfer kann den gesamten Lehrstoff abfragen. 


Nochmals zum Abschluss (obwohl es schon oben stand, aber offenbar gibt es viele flüchtige Leser):

  • Die Antworten sind im Telegrammstil. Geben Sie die Antwort also in eigenen Worten wieder und reichern Sie sie eventuell um Details an. 

  • Die Paragraphen habe ich nur für Sie zum Nachschlagen angegeben -  die werden nicht unbedingt in einer mündlichen Prüfung als Antwort erwartet - aber beeindruckend ist es schon, wenn der Prüfling die Paragraphen nennen kann.
Ich wurde gefragt, ob man zusätzlich alte Prüfungen durcharbeiten soll. Das kann zwar nicht schaden, aber ich würde vorrangig empfehlen. Denn schriftliche Aufgaben sind anders als mündliche Fragen. Ich würde lieber das Skript selbst durchzuarbeiten und mich dabei auf die Wiederholungsfragen zu konzentrieren, die an den Kapitelenden stehen.



Sonntag, 1. Dezember 2024

Allgemeines Gleichbehandlungsgeetz (AGG) bei Stellenausschreibung

Für Industriemeister (aber auch für Fachwirte oder Technische Betriebswirte) habe ich - zusätzlich zu meinem Unterrichtsmaterial und den bisherigen Prüfungsaufgaben -  ein paar prüfungsgeeignete Fälle zum Thema AGG bei Stellenausschreibung herausgesucht.

Gerade bei Industriemeistern ist das Thema AGG beliebt. Zur Erinnerung: die einschlägige Paragrafenkette ist §§ 11, 7, 1 AGG; der Ansatz liegt bei § 11 AGG.

https://www.ihk.de/wiesbaden/recht/arbeitsrecht-online/mitarbeiter-einstellen/auswirkungen-des-gleichbehandlungsgesetzes-agg-auf-stellenaussc-1255690

https://www.exali.de/Info-Base/agg-verstoss-stellenanzeige

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/allgemeines-gleichbehandlungsgesetz-und-arbeitsrecht-41-stellenausschreibung_idesk_PI42323_HI2197309.html

https://studyflix.de/jobs/karriere-tipps/m-w-d-5633 (sieht keine Verpflichtung zu m/w/d)

https://aixlaw.de/fallstricke-bei-stellenanzeigen/  mit viele Beispielen. Zum Thema "divers" (m/w/d) spricht der Autor von einer "Emfpehlung", sieht es also auch nicht als gesichert an, dass das Pflicht sei.

Freitag, 24. Mai 2024

Gesetzestexte und Hilfsmittel für Fachwirte, Industriemeister und technische Betriebswirte (Stand 2024)

Hier sind die gültigen Hilfsmittellisten für alle Ausbildungsrichtungen, darunter Fachwirte, Industriemeister und Technische Betriebswirte (aktualisiert für 2024 - frühere Blogbeiträge habe ich deaktiviert):

https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/resource/blob/39802/c8383c92ce0dcac54c28c4db88840353/zugelassene-hilfsmittel-data.pdf

Diese Datei ist auf dem Stand Frühjahr 2024, auch wenn auf vielen PDF-Seiten rechts unten steht "gültig ab 1. Januar 2019". Lassen Sie sich davon nicht täuschen. Wer weiter blättert, findet bei einzelnen Ausbildungsrichtungen auch andere Jahreszahlen, z.B. 2023.


Dauerthema ist natürlich die Frage, wie weit man die Gesetzestexte "aufbereiten" darf.

Hier gibt es einheitliche Vorgaben für Fachwirte, Industriemeister und Technische Betriebswirte. Hier  als Beispiel ein Screenshot für Wirtschaftsfachwirte, der bei Industriemeister genauso aussehen würde:



Das möchte ich näher erläutern:

Welcher Rechtsstand

Recht (außer Steuerrecht):

bei Frühjahrsprüfungen gilt Rechtsstand 31.12. des Vorjahres
bei Herbstprüfungen gilt Rechtsstand 1.Januar. des Prüfungsjahrs

für Steuerrecht gilt immer Rechtsstand 31.12. des Vorjahres (sowohl für Frühjahrs- als auch für Herbstprüfung) 

Erlaubte Aufbereitung (Kommentierung)

Hier heißt es in den Hilfsmittellisten stets lakonisch:

"Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden; Klebezettel, Unterstreichungen und Normenverweise sind zulässig."

Das lässt noch viele Fragen offen. Hilfreich hierzu war eine offizielle FAQ der IHK, die unter ständig wechselnden Webadressen im Internet zu finden ist

Darin heißt es:

Was ist unter Gesetzestexten „in unkommentierter Fassung“ zu verstehen? 
„Unkommentiert“ heißt, dass das Werk den bloßen Gesetzestext ohne weitere Erläuterungen seitens des Verlages enthält. Es bedeutet aber auch, dass Sie den gedruckten Text nicht mit eigenen Erläuterungen bzw. wörtlichen Ergänzungen versehen dürfen. 
Wie darf ich einen Gesetzestext bearbeiten?
Zulässig sind ausschließlich:
- Klebezettel oder Klebereiter an den Seitenrändern mit Überschriften von Paragrafen (z. B. „§ 433 Kaufvertrag“) oder Gesetzestiteln (z. B. „HGB“)
- Farbliche Markierungen mit Textmarkern o. ä.
- Unterstreichungen
- Verweise auf andere Stellen im Text (z. B. „§ 119 BGB“) 
Was darf ich nicht in einen Gesetzestext hineinschreiben oder diesem hinzufügen? 
Nicht zulässig sind:
- von Ihnen hinzugefügte Erläuterungen, Lösungsschemata und sonstige inhaltliche
Ergänzungen
- eingelegte, eingeklebte oder in sonstiger Weise hinzugefügte Blätter



Auch das lässt noch Fragen offen. Daher folgen weitere Erläuterungen von mir.


Ergänzende Anmerkungen:

Gemäß dem bisher Gelesenen ist klar: als Kommentierung von Gesetzestexte sind lediglich Unterstreichungen mit einem Stift und/oder Markierungen mit einem Textmarker und ansonsten nur noch reine Paragrafenverweise zulässig. 

a) Textmarker

Als Textmarker empfehle ich gelb, andere Farben leuchten zu stark auf die andere Seite durch. Ein System (z.B. gelb für wichtig, blau für Ausnahmefälle, rot für Definitionen) finde ich übertrieben und in der Prüfungssituation nicht hilfreich.


b) Notizen:

Es ist nicht zulässig, den Gesetzestext durch eigene Erläuterungen (auch wenn sie noch so kurz sind) verständlicher zu machen. Als  verbotene eigene Erläuterungen gelten auch Ziffern und Zeichen, Geheimcodes, Markierung von Anfangsbuchstaben (um eine Botschaft zu verstecken) etc.

Nur andere Paragraphen dürfen daneben geschrieben werden, sofern die in sachlichen Zusammenhang stehen, und hier nur die Nummer. Man spricht von reinen "Paragrafen-Verweisen". 

Erstes Beispiel: 
Neben oder hinter den § 626 BGB schreibt sich jemand " 623 BGB, 102 BetrVG"

(in § 623 BGB steht die Schriftform, in §102 BetrVG die Anhörung des Betriebsrats, die bei allen Kündigungen notwendig ist).
Zweites Beispiel:

Neben oder unter den § 123 BGB (Anfechtung wg. argl. T.) schreibt sich jemand "124, 142, 143 BGB",
(in § 124 steht die speziell für Arglistanfechtung geltende Frist, in § 142 die Rückwirkung und in § 143 die Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner)


b) Post-It (Klebezettel)

Folgendes Beispiel stammt aus dem Jahr 2023 und zeigt die Arbeitsgesetzesammlung eines Kursteilnehmers (Industriemeister). 





Beschriftung der Klebezettel: 

Viele Lernende benutzen den oberen Rand, um sich nur die Gesetze anzuzeigen, und den Seitenrand, um sich einzelne Paragrafen anzumerken. Das ist aber so nicht vorgeschrieben.

Nur Gesetze anzeigen

Das ist vor allem bei der Arbeitsgesetze-Sammlung interessant. Dann steht da z.B. "KSchG" um zu zeigen: hier beginnt das Kündigungsschutzgesetz.

Bestimmte Pargrafen : 

Hier ist streng genommen nur erlaubt:  die Paragrafennummer, der Paragrafentitel oder Teile daraus

  • Beispiel § 437 BGB: der Paragrafentitel lautet "437 Rechte des Käufers bei Mängeln"

    Sie können also auf den Klebezettel schreiben "§ 437 BGB" oder "Rechte Mängel" oder "Mängel" aber nicht "Gewährleistungsrechte". Denn Letzteres taucht in der Paragrafenüberschrift nicht auf..



Hinweis: ältere Blogartikel zu diesem Thema habe ich gelöscht.

Samstag, 4. Mai 2024

Grundsteuerreform und Relevanz für die Fachwirtausbildung

§ 13 GrStG hieß noch bis 2019: Steuermessbeträge (und damit die endgültige Steuer) werden vom Einheitswert aus berechnet. Also: die so genannte "Bemessungsgrundlage" war der Einheitswert

Zum Begriff Bemessungsgrundlage: nicht die Steuermesszahl ist die Bemessungsgrundlage, sondern der Einheitswert. Aus ihm wird die in einem ersten Rechenschritt die Messzahl berechnet und vom Finanzamt festgesetzt. Dann kommt die Gemeinde, wendet ihren gemeinde-eigenen Hebesatz an und berechnet die endgültige Gewerbesteuer.

§ 13 wurde aber mit Wirkung ab 2019 geändert und spricht in neueren Auflagen vom "Grundsteuerwert" statt vom Einheitswert. 

Das hat mit der Grundsteuer-Reform zu tun, wonach die EW durch neue Werte abgelöst werden sollen. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung im Jahr 2018 verlangt, dass das Gesetz sofort (also ab 2019) geändert wird. 

Das mehrstufige Verfahren bleibt aber erhalten. Vom "Grundsteuerwert" als Ausgangspunkt (Bemessungsgrundlage) wird der "Grundsteuermessbetrag" errechnet, und dann mit Hilfe des jeweiligen Gemeinde-Hebesatzes die endgültige "Gewerbesteuerschuld"

Das BVerfG hat aber auch klargestellt, dass noch bis Ende 2024 nach dem alten Recht gerechnet werden soll (denn die neuen "Grundsteuerwerte" mussten und müssen erst festgestellt werden, und das dauert bis in das Jahr 2024 hinein. 

Man kann also von einer Übergangsregelung sprechen. Zwar gilt offiziell seit 2019 eine Neuregelung, praktisch ist aber die Altregelung anzuwenden.

Daher enthält die Gesetzessammlung von dtv-Beck-Verlag (Steuergesetze) die alten und neuen Versionen und der Hinweis, dass bis 2024 das alte Gesetz (das offiziell nur bis 2019 gilt) anzuwenden ist.

Die amtlich gepflegte Sammlung "www.gesetze-im-internet.de" enthält aber in § 13 GrStG unglücklicherweise einfach nur den neuen (ab 2020 gültigen) Gesetzestext ohne Hinweis auf die Übergangsvorschrift und die alte Regelung.

Eine Prüfungsfrage im Frühjahr 2024 bezog sich auf die Bemessungsgrundlagen unter anderem für die Grundsteuer, eine Frage, die auch in früheren Jahren schon dran kam. 

Freitag, 1. März 2024

Statistik Fachwirt-Prüfungsthemen bis Herbst 2023

 

Jahr

Themen


2023/II

AGB, Pfand und Sicherungsübereignung, Prokura, UWG (Telefonwerbung), GWB (marktbeherrschende Stellung); Verwaltungsakt und Bekanntgabe, Vorbehalt der Nachprüfung, Außenprüfung

2023/I

Unmöglichkeit, Sachenrecht inkl. gutgläubiger Erwerb, Betriebsrat, UWG, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer

2022/II

Vollmacht und Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung (Sachmangel), Verjährung, Kreditsicherheiten (Pfand, Sicherungsübereignung), Handelsrecht (Kaufmannseigenschaft), Umsatzsteuer, Gewerbesteuer

2022/I

Zustandekommen Vertrag, Anfechtung; Gewährleistung bei aliud-Lieferung, Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung, AU-Bescheinigung, UWG: Spam, Rechte, gerichtliche Zuständigkeit. Gewerbesteuer (Berechnung, Rechtsmittel) Grundbegriffe Steuern (Gebühren, Beiträge, Auswirkungen einzelner Steuern auf Unternehmenserfolg)

2021/II

Zustandekommen Vertrag, WE-Zugang, Leistungsort, Sachenrecht: Eigentum/Besitz und Eigentumsübergang § 94; Mutterschutzgesetz, Steuern bei KG, Bewirtungsaufwendungen, UST: Kleinunternehmer, Rechnungsbestandteile

2021/I

Vertragsarten, Vorvertragliches Schuldverhältnis, Eigentum/Besitz, Gewährleistung, Arbeitsrecht (TzBfG), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag), USt-Voranmeldung, Gewerbesteuer

2020/II

Formvorschriften, Gewährleistung, Handelsrecht (Handelsvertreter), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verwaltungsakt und Bekanntgabe), KSt und ESt (Abziehbarkeit Geschenke)

2020/I

Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)

2019/II

Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer

2019/I

Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb

2018/II

Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

2018 /I

Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,

2017/II

beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer

2017/I

Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme; Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr

Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)

Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb; kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt); Berechnungsschema Gewerbesteuer

2016/II

Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,

2016/I

Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt

2015/II

AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag

2015/I

Hauptpflichten verschiedener Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.

2014/II

Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb

2014/I

Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;

2013/II

AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt

2013/I

Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie, Grunderwerbsteuer, Verwaltungsakt

2012/II

mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht

2012/I

Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft, Steuerrecht: Steuerverfahren bzw. Gliederung der AO; Grundsteuer und Grunderwebsteuer, Verkehrssteuern und Besitzsteuern

2011/II

Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)

2011/I

Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik

2010/II

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen

2010/I

Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht


Ab 2010 wurde nach dem damals neuen (gründlich reformierten und bis heute gültigen) Stoffplan geprüft. Frühere Prüfungen sind deshalb uninteressant.