Diese Frage ist bisher von der nahezu einhelligen Meinung unter Hinweis Art. 33 Abs. 5 GG verneint worden. Allerdings ist vor einigen Jahren Bewegung in die Diskussion gekommen, ausgelöst durch eine Entscheidung des EGMR aus dem Jahre 2009 .
Das Urteil wurde auf Deutschland so übertragen, dass das Streikverbot nur noch eng begrenzt für bestimmte Beamte wie Polizei, Soldaten und Finanzbeamte aufrechterhalten werden könne. Dementsprechend ist es zu verwaltungsgerichtlichen Prozessen gekommen, die in zweiter Instanz das Streikverbot bestätigten (hierzu zuletzt der Blog-Beitrag vom 14.3.2012).
Unterstützt werden die wegen ihrer Streikteilnahme gemaßregelten Kläger (ganz überwiegend Lehrer) von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW). Zu einer anderem Meinung kommt ein Gutachtens des ehemaligen Bundesverfassungsrichters Udo Di Fabio. Lesen Sie hierzu den interessanten Blogbeitrag von Prof. Dr. Markus Stoffelsvom 4.11.2012 auf dem beck-blog.