Richtige Antwort:
Wenn der Betrieb mehr als "x" Arbeitnehmer beschäftigt und wenn der zu Kündigende mindestens 6 Monate im Betrieb gearbeitet hat. Ersteres ergibt sich aus § 23 KSchG, letzteres aus § 1 KSchG.
Warum aber schreibe ich "x". Im Gesetz scheint zu stehen, dass es 5 Arbeitnehmer sein müssen, dann folgt eine komplizierte Regelung, in der 10 Arbeitnehmer erwähnt werden. Das ist reichlich missverständlich. Und wird auch in Büchern und Skripten sowie Internetlexika oft falsch interpretiert.
Richtig ist:
Grundsätzlich ist das Kündigungsschutzgesetz nur dann anwendbar, wenn im Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 KSchG).
Allerdings gilt für bereits vor dem 01.01.2004 im Betrieb Beschäftigte ein Bestandsschutz, da damals für ein paar Jahre eine Grenze von 5 Arbeitnehmern galt. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die bereits 2003 in einem Betrieb mit mehr als 5 Mitarbeitern beschäftigt waren, ihren alten Kündigungsschutz solange behalten, wie mehr als fünf dieser „Alt-Arbeitnehmer” im Betrieb verbleiben.
Für die Prüfung im Einzelfall ist also zunächst zu klären:
Hat das Arbeitsverhältnis des Gekündigten, dessen Kündigungsschutz zu prüfen ist, nach dem 1.1.2004 begonnen, muss eine 10-AN-Grenze geprüft weren (sonst ist das KSchG nicht anwendbar).
Wurde das Arbeitsverhältnis des Gekündigten, dessen Kündigungsschutz zu prüfen ist, vor dem 1.1.2004 aufgenommen, greift das Kündigungsschutzgesetz nur, wenn in dem Betrieb am 31. Dezember 2003 in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ( Auszubildende zählen nicht dazu) beschäftigt waren, die zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch im Betrieb beschäftigt sind. Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2003 neu eingestellt worden sind, werden hierbei nicht mitgezählt.
Allgemein gilt für die Zählung:
Entscheidend ist die Zahl der regelmäßig Beschäftigten. Auszubildende werden nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigung wird bei nicht mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche mit einem Zählwert von 0,5, bei nicht mehr als 30 Arbeitsstunden pro Woche wird mit 0,75 berücksichtigt.
Natürlich gibt es neben dem allgemeinen Kündigungsschutz noch den BesonderenKündigungsschutz, der in diversen Einzelgesetzen enthalten ist, z.B. für Betriebsratsmitglieder (nach § 102 BetrVG), für Schwangere (MuSchG) Schwerbehinderte usw.