Dienstag, 27. August 2013

Was bedeutet "Textform"

Eine Erklärung der Textform (126 b BGB)

Manche Rechtsgeschäfte (bzw. Willenserklärungen) sind "formbedürftig", das heißt, es muss eine bestimmte Form eingehalten werden, damit sie wirksam sind. Wann dies notwendig ist ist an verschiedenen Stellen in verschiedenen Gesetzen geregelt.

Die Einzelheiten über die einzelnen Formen dagegen sind einheitlich in §§ 126 ff geregelt.
Dort sind z.B. die Schriftform (§ 126 BGB) und die elektronische Form (§ 126a BGB) geregelt.

Die im Jahre 2002 neu eingeführte Textform in § 126b BGB ist eine völlig neue Form für die Abgabe von Willenserklärungen.
Die Textform wird insbesondere in Verbraucherschutznormen angewendet, so z.B. im Fernabsatzgesetzoder beim Widerruf von Verbraucherverträgen (§ 355 Abs.1 BGB), ferner im Mietrecht, z.B. für Änderungsmitteilungen des Vermieters bezüglich der Mietzahlungen

§ 126b BGB: Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Die Textform ist so etwas wie eine abgespeckte Schriftform. Für die Einhaltung der Textform genügt eine lesbare, Erklärung, die nicht in einer Urkunde abgefasst sein muss. Es genügt, wenn auf andere Weise eine dauerhafte Wiedergabe in Schriftzeichen möglich ist.

Dennoch muss die Person des Erklärenden genannt sein. Ansonsten wüsste man schließlich nicht, wer die Erklärung abgibt. Dabei sind die Hürden nicht besonders hoch anzusetzen: ein Vorname oder Spitzname kann zur Identifikation ausreichen.

Außerdem muss der Text den Abschluss der Erklärung kenntlich machen. Der Empfänger soll sicher sein können, dass er den vollständigen Text vor sich hat, und der ihm vorliegende Text nicht etwa abgeschnitten wurde (oder ein unvollständiges email versehentlich zu früh versandt wurde). 

Das Webseitenproblem

Wegen der "Dauerhaftigkeit" der Mitteilung genügt es nicht, den Text auf eine Webseite zu schreiben, wenn Textform vorgeschrieben ist. Denn der Text soll dem Verbraucher in einer ausreichend „dauerhaften“ Form zugehen. Das wäre erst dann der Fall, wenn der Verbraucher den Text auf den Festplatte speichert, oder ihn ausdruckt . Die Möglichkeit des Ausdruckens alleine reicht nicht! Also erfüllt der Abdruck einer Widerufsbelehrung (i.S.v. § 355 BGB) nicht die Voraussetzungen des § 126b BGB für die erforderliche Textform. 

Die Textform ist keine Ersatzform
 
Die Textform ist nur dort zulässig, wo das Gesetz ihre Verwendung ausdrücklich erlaubt. Sie ist nicht, wie die "elektronische Form" eine Ersatz für die Schriftform, sondern eine eigenständige Form.

Die Funktion der Textform
 
Die Textform erfüllt keine der klassischen Formfunktionen (Warn-, Beweis-, Identifikationsfunktion), sondern dient zur Übermittlung einer Mitteilung, bei welcher ein Interesse des Empfängers an der reinen Information (Informationsfunktion) und an einer Dauerhaftigkeit dieser Information besteht (Perpetuierungsfunktion).

Die Textform wird erfüllt durch: klassischen Schriftstücke, Telefax-Nachrichten (selbst ohne Unterschrift oder ohne verkörpertes Original direkt aus einem Computer durch Computerfax), maschinell erstellte Briefe, E-Mail-Nachrichten, Telegramme oder SMS-Nachrichten.