Dieser Aufsatz richtet sich an Steuerfachangestellte oder andere Steuerfachleute in Ausbildung und betrifft das EStG.
Scheidungskosten sind seit 2013 nicht mehr außergewöhnlichen Belastungen absetzbar.
Scheidungskosten sind seit 2013 nicht mehr außergewöhnlichen Belastungen absetzbar.
Man könnte meinen, das sei doch jetzt ausreichend bekannt. In der Unterrichtspraxis jedenfalls. Aber der BFH
musste das vor kurzem klarstellen, und er hat sich mit der Materie
gründlich auseinandergesetzt.
Ob die Scheidungskosten vom Ansatz her überhaupt zwangsläufige Aufwendungen i.S.v. § 33 Absatz 1 sind, bleibt eigentlich umstritten - die Rechtsprechung hat das ganz frühers verneint und ab einem bestimmten Zeitpunkt mit verschiedenen Begründungen bejaht.
Der Gesetzgeber wollte das aber nicht, und begann 2012, eine Ausnahme zu schaffen - und zwar sehr versteckt in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG (der übrigens nach wechselvoller Geschichte erst im zweiten Anlauf von der CDU, CSU durchgesetzt wurde):
Der Begriff "Scheidungskosten" taucht also dort nicht auf, sondern der Begriff "Prozesskosten" und "Rechtsstreit". Das ist gar nicht so eindeutig, weil das "Scheidungsverfahren" bewusst nicht als "Streit"oder "Prozess" sondern als ein unstreitiges "Verfahren" bezeichnet wird.§ 33 (2) 4 EStG: "Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können."
Aufgrund der Entstehungsgeschichte gingen die Fachleute aber davon aus, dass mit obiger Regelung auch (und wohl hauptsächlich) die Verfahrenskosten für die Scheidung gemeint waren.
Dass das wirklich so ist, hat der BFH nach akribischer Untersuchung klargestellt (ganz so selbstverständlich war es ja auch nicht, wenn man das Urteil so liest).
Und er hat noch etwas klargestellt: dass Scheidungskosten in der Regel nicht unter die "Ausnahme von der Ausnahme" fallen. Denn im Gesetz heißt es