Ein Anfänger würde hier vorzeitig die Übung abbrechen, weil aus seiner Sicht keine GewSt-Pflicht herauskommen kann. Er glaubt an eine einen Scherz. Richtig ist aber, ganz normal mit der Rechnung beginnen. Denn über entsprechende Hinzurechnungen könnte doch noch ein "Gewerbeertrag" herauskommen, der zu einem GewSt-Messbetrag führt.
Steuerlicher Gewinn (Verlust) einer GmbH: -3.000 Euro
Hinzurechnungen: 6.000 Euro
Kürzungen: -1.000 Euro
Ergebnis: Gewerbeetrag = 2.000 Euro
Da die GmbH keinen Freibetrag hat, kommt tatsächlich eine Gewerbesteuer heraus (2.000 Euro x 3,5% x Hebesatz = Gewerbesteuer)
Dass solche Fälle nicht unrealistisch sind, zeigt ein BFH-Fall aus dem Jahre 2012, der damals auch zur Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften beitrug:
Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 entschieden, dass die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 GewStG) voraussichtlich nicht verfassungswidrig sind und daher einschlägige Steuerbescheide der Finanzämter grundsätzlich uneingeschränkt vollziehbar sind. In dem Verfahren hatte eine GmbH geklagt, die ein Hotel betreibt und hiermit jährlich über 6 Mio. Euro Verluste macht. Die Gesellschaft bezahlte u.a. Pachtzinsen für Immobilien in Höhe von rund 56 Mio. Euro auf. Da diese Aufwendungen gem. § 8 GewStG bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Ertrages dem Betriebsergebnis teilweise hinzugerechnet werden, ergab sich für die GmbH trotz wirtschaftlicher Verluste ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von rund 62.000 Euro.
Bei einem unterstellten Hebesatz von 350% wären das 217.000 Euro Gewerbesteuer.