Mittwoch, 7. November 2018

Änderung beim Urlaubsrecht - kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen

Ein brandneues Urteil des EUGH (europäischer Gerichtshof) schränkt den § 7 (3) BUrlG künftig ein.

Nach § 7 Abs. 3 BUrlG müsste der Urlaub im alten Jahr genommen werden, sonst verfällt er. Er kann nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen übertragen werden, muss dann aber auch bis Ende März genommen werden, sonst verfällt er auch in diesem Fall. Ähnliche Regelungen gibt es auch in anderen Ländern.

Diese Vorschrift ist künftig nur noch eingeschränkt anwendbar.

Dafür sorgen zwei  EUGH-Urteile, die am selben Tag ergangen sind (( und C-684/16))
Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat

Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.
 
Mit seinen Urteilen entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat.


Das Urteil ist im moment noch nicht online, vorläufig gibt es nur die Pressemitteilung:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-11/cp180165de.pdf