Sonntag, 12. September 2021

BDSG und DS-GVO

Gerade stolpere ich wieder über eine Prüfungsaufgabe für Industriemeister aus den letzten Jahren. Dort hieß es:

Am 25. Mai 2018 wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch die Europäische Datenschutzgrundverordnung abgelöst. (Es folgen dann drei Fragen zur DSGVO)

Diese Aussage ist eindeutig falsch. Ich will das hier nur klarstellen, damit der Prüfling nicht glaubt, seine Bücher seien überholt

Glücklicherweise spielte das für die anschließenden Fragen keine Rolle, aber es verwirrt alle Lernenden, die sich die Prüfungen der letzten Jahre besorgt haben.

Mit Wirkung der DSGVO ab 25.Mai 2018 wurde auch das BDSG (= Bundesdatenschutzgesetz, also das deutsche Gesetz zum Datenschutz) neu gefasst. Es enthält zum Teil ergänzende, z.T. modifizierende Regelungen. Die wichtigsten Regelungen des alten BDSG (wie auch der Datenschutzgesetze der übrigen EU-Länder) wurden durch die EU-DSGVO gewissermaßen abgelöst; die Verordnung sollte einheitlich und meist strenger als die (als oft zu lasch empfundenen) Ländergesetze sein.

Und die DS-GVO sollte direkt wirken, wie ein Gesetz. Das ist eher ungewöhnlich, meist haben wir nur EU-Richtlinien, die dann die Staaten in ihre nationalen Gesetzen umsetzen müssen. Hier greift aberdie DS-GVO also direkt, sie wird zitiert wie ein Gesetz. 

Aber: die nationalen Gesetze waren damit nicht aufgehoben. Das deutsche "BDSG" z.B. wurde angepasst, so dass es zusätzliche Regelungen enthält (z.B. zum Datenschutz im Arbeitsrecht) oder von der DSGVO abweichende Regelungen (soweit das die DSGVO in einzelnen Lebensbereichen erlaubte).

Wir haben zum Lernen also ein Nebeneinander von DSGVO und BDSG. 

Das ist beim Lernen für eine Meisterprüfung natürlich immer wieder verwirrend, vor allem, wenn man nicht genau liest und die zwei Regelwerke miteinander verwechselt. Selbst Juristen müssen beim Lesen genau aufpassen, wenn sowohl DSGVO-Vorschriften als auch BDSG-Vorschriften in einem Satz oder Abschnitt zitiert werden. Da liegen oft zufälligerweise die Paragrafen-Ziffern nah beieinander

So kann es heißen 

Der Arbeitgeber hat nach Art 37 DS-GVO i.V,m. § 38 I BDSG einen Datenschutzbeauftragen zu bestellen. (beachte: 37 DS-GVO, aber 38 BDSG!)

oder:

Es besteht nach § 38 iVm § 6 BDSG ein Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

und im nächsten Satz heißt es

Nach Art 39 DS-GVO hat der Datenschutzbeauftragte folgende Aufgaben:...

Jetzt bin ich also wieder in einem anderen Gesetz!