Montag, 17. August 2020

Fachwirtprüfung - Welche Steuern zahlt welche Rechtsform?

Dieser Beitrag betrifft die Fachwirt-Fortbildung.

Beim Thema Steuerrecht gibt es konkrete Prüfungsfragen zu einzelnen Steuern, manchmal aber auch übergreifende Fragen; z.B.: welche Steuern zahlt eine GmbH? Welche Steuererklärungen muss sie abgeben?

Solche übergreifenden Fragen kommen vor allem in mündlichen Ergänzungsprüfungen vor, können aber auch in schriftlichen Prüfungen auftauchen.

Sofern man sich nur auf einzelne Steuerarten vorbereitet hat, fehlt solch eine übergreifende Betrachtung. Diese muss jeder für sich nachholen und durchspielen. Die üblichen Bücher und Skripte enthalten eine solche Gesamtschau nicht.

Hier eine Hilfestellung für das Eigenstudium:


GmbH

  • Gewinn unterliegt der KSt, nicht der ESt (weil GmbH = juristische Person), 15% Steuersatz;
  • Ausschüttung der Gewinne an Gesellschafter: KapErtrSt zu beachten, wird aber durchgereicht und belastet nicht die GmbH
  • USt für Umsätze
  • GewSt für Gewinn (Besonderheit bei der Berechnung: esg gibt keinen GewSt-Freibetrag, da GmbH eine juristische Person ist, § 11 GewStG)

Natürlich sind noch andere Steuern denkbar: 
  • Kfz-St für Betriebsfahrzeuge, 
  • Grundsteuer für Betriebsgrundstück, 
  • GrErwSt bei Kauf von Betriebsgrundstück, 
dann Verbrauchssteuern, wenn die GmbH als Hersteller Produkte in Umlauf bringt,  z.B. 
  • Kaffeesteuer bei Rösterei, 
  • Biersteuer bei einer Brauerei,
  • Branntweinsteuer bei Herstellung von schärferen Sachen,
  • Energiesteuer bei Mineralölgesellschaften, 
  • Tabaksteuer, wenn Tabakwaren hergestellt und in Umlauf gebracht werden

Einzelheiten zu KST: 
  • Steuersatz 15%
  • Verlustvortrag möglich 
  • jährliche KSt-Erklärung, 
  • vierteljährliche Vorauszahlungen,

Formal muss die GmbH: 
  • jährlich KSt-Erklärung und GewSt-Erklärung abgeben
  • ferner neben den monatlichen/vierteljährlichen USt-Voranmeldungen auch eine USt-Jahreserklärung abgeben

Bezüglich KSt und GewSt: Finanzamt bzw. Gemeinde verlangt vierteljährliche Vorauszahlungen


GmbH-Gesellschafter (wenn diese eine natürlich Person ist):
(also: wie wird Gewinnausschüttung beim Gesellschafter versteuert?)

GmbH-Gewinnausschüttung unterliegt der ESt (Einkünfte aus Kapitalvermögen) muss aber nicht angegeben werden, da mit der KapErtrSt abgegolten (von Ausnahmefällen abgesehen).

Sofern er zusätzlich als Geschäftsführer oder als Angestellter Gehalt bezieht, unterliegt dies ebenfalls der ESt (Eink. aus nichtselbständiger Arbeit); das Gehalt ist lohnsteuerpflichtig und die LSt wird entweder mit der ESt verrechnet oder hat Abgeltungswirkung, wenn keine ESt-Erklärung abzugeben ist.


Einzelunternehmer:

  • Gewinn unterliegt der ESt. Sich selbst Gehalt auszahlen geht steuerlich nicht (das wäre "vorweg entnommener Gewinn", zu buchen als Privatentnahme).
  • Umsatzsteuer für Umsätze
  • Gewerbesteuer (Gewerbesteuerfreibetrag 24.500 Euro für Einzel-U)
Natürlich sind auch hier noch andere Steuern denkbar: 
  • Kfz-St für Betriebsfahrzeuge, 
  • Grundsteuer für Betriebsgrundstück, 
  • GrErwSt bei Kauf von Betriebsgrundstück, 
dann Verbrauchssteuern, wenn der Unternehmer Hersteller ist, z.B. 
  • Kaffeesteuer bei Rösterei, 
  • Biersteuer bei einer Brauerei,
  • Branntweinsteuer bei Herstellung von schärferen Sachen,
  • Energiesteuer bei Mineralölgesellschaften, 
  • Tabaksteuer, wenn Tabakwaren hergestellt und in Umlauf gebracht werden
Formal: 
  • jährlich ESt-Erklärung und GewSt-Erklärung
  • neben den monatlichen/vierteljährlichen USt-Voranmeldungen auch eine USt-Jahreserklärung 

ESt und GewSt: vierteljährliche Vorauszahlungen


OHG/KG/GBR (Personengesellschaft)

  • Gewinn: die Personengesellschaft selbst unterliegt nicht der ESt, die Gewinnanteile werden bei den Gesellschaftern der ESt unterworfen.
  • Umsatzsteuer für Umsätze (die Personengesellschaft zählt als Unternehmer im Umsatzsteuersinne)
  • Gewerbesteuer (die Personengesellschaft zählt als Unternehmer im Gewerbesteuersinne)
Auch hier sind weitere Steuerarten denkbar, wie beim GmbH und Einzelunternehmer (siehe oben)

Gesellschafter einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR)
(also: wie wird Gewinnanteil beim Gesellschafter versteuert?)
  • Gewinnanteil (egal, ob er ihn sich auszahlen lassen hat oder in der Gesellschaft belassen hat) unterliegt der  ESt (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)

  • Vorabvergütungen bzw. Sondervergütungen (Gehalt, Miete, Zins) unterliegen ebenfalls ESt, und zwar als Eink. aus Gewerbebetrieb (vergleiche § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Gewinnanteil + alle Sondervergütungen). Es entstehen also NICHT Einkünfte aus V+V oder Einkünfte aus nichtselbst Arbeit etc)