Freitag, 12. Februar 2010

Hilfe beim Bewerbung schreiben

Hilfestellung beim Verfassen von Bewerbungen ist sehr gefragt, andererseits gibt es wenig brauchbare Fundstellen im Internet. Auf den Seiten des VNR-Verlags (www.vnr.de) fand ich jetzt eine empfehlenswerte Aufsatzreihe von Heide Jäkel über Bewerbungen, vom ersten Anschreiben bis zu den Anlagen. Die Beiträge sind sehr informativ und gut geschrieben; sie ersetzen meines Erachtens ein entsprechendes Buch. Der gesamte Text steht (hoffentlich dauerhaft) vollständig kostenlos und ohne Anmeldung oder Abo für jedermann zur Verfügung. Hier die Links zu den einzelnen Kapiteln:


Donnerstag, 11. Februar 2010

Das neue Faktorverfahren bei Doppelverdienern


Ein sehr informativer Aufsatz über das neue Faktorverfahren bei der Einkommensbesteuerung von Doppelverdienern findet man auf folgender Seite  der Onlinepräsenz des Haufeverlags:


http://www.haufe.de/steuern/topIssueDetails?objectIds=1257337882.42&b_start:int=0&view=themeName&campaign=recommend/article


Ab dem Lohnsteuerverfahren 2010 bietet der Gesetzgeber Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, die Möglichkeit, anstelle der bisherigen Steuerklassenwahl III/V die Anwendung des sog. Faktorverfahrens beim Finanzamt zu beantragen (§ 39f i.v.m. § 52 Abs. 52 EStG i.d.F. des JStG 2009).


Die gesetzliche Zielsetzung der „dritten Steuerklassenkombination“ liegt darin, die hohe Abgabenlast in Fällen der Steuerklasse V zu beseitigen, die in der Praxis ganz überwiegend Ehefrauen nachteilig trifft und der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entgegen wirkt.


Die bisherigen Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V bleiben bestehen. Bei der KOmbination IV/IV kann zusätzlich ein Faktor eingetragen werden, mit dem erreicht wird, dass der Steuerabzug optimiert wird. Die Ergebnisse liegen dann zwischen denen vo III-V und denen von IV-IV.


Betriebsprüfung: die aktuellen Methoden und Schwerpunkte

Die klassische Betriebsprüfung war davon geprägt, dass der Prüfer stichprobenartig Einzelbelege angefordert und akribisch geprüft hat. Doch die Zeiten haben sich geändert: Heute versucht die Betriebsprüfung - zum Teil mittels Suchmaschinen und statistischer Auswertungen - Auffälligkeiten in der Finanzbuchhaltung aufzuspüren und steuerliche Konsequenzen zu ziehen.


Ein aktueller Artikel auf den Seiten des Haufe-Verlags geht schildert die neuen Methoden und informiert außerdem über die derzeit üblichen Prüfungsschwerpunkte. Der Artikel enthält auch zahlreiche Praxistipps.


Prüfungsschwerpunkte sind gemäß diesem Aufsatz:


Nach wie vor Klassiker:


Kfz-Privatnutzung
Verletzung der Aufzeichnungspflichten
nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben
Nutzung von Verlustvorträgen


Zunehmend:


Anschaffungskosten von Beteiligungen
Umsatzsteuer (mittlerweile fester Bestandteil jeder Prüfung); insbesondere: Leistungen während des Übergangs von 16% auf 19%  (Teilleistungen, Rücknahmen, Rücklieferungen, Anzahlungen etc.)
Buch- und Belegnachweisen für Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen (z.T. sehr formalistisch-streng)


Bei Auslandssachverhalten 


Verrechnungspreise (Dauerbrenner),
Dokumentationsverpflichtungen (zunehmend) und
Funktionsverlagerungen in's Ausland.


 


Hier geht es zu den einzelnen Kapiteln:


Mittwoch, 3. Februar 2010

Leasing im Steuerrecht: Fundstellen für die Anwendungserlasse zum Leasing

Leasing-Erlasse




Die vier vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Wege der Verwaltungsanweisung veröffentlichten Leasing-Erlasse regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten und die bilanzielle Abbildung von Leasing-Verhältnissen in den Jahresabschlüssen von Leasing-Geber und Leasing-Nehmer. Sie bilden die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland.



 





Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing


BMF-Schreiben vom 19.4.1971


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Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing


BMF-Schreiben vom 21.3.1972


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Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing


BMF-Schreiben vom 22.12.1975


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Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing


BMF-Schreiben vom 23.12.1991


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Bayerischen Rundfunkrecht: Verfassungsbeschwerdeverfahren extra radio 2008

Das Elena-Verfahren findet am 1.1.2010 Einzug

Das Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA Verfahrensgesetz) ist ein wichtiger Meilenstein zum Abbau bestehender Bürokratie, aber auch ein Signal für mehr Innovation.

Rund drei Millionen Arbeitgeber stellen Jahr für Jahr etwa 60 Millionen Bescheinigungen in Papierform aus. Diese Nachweise benötigen ihre Beschäftigten, um gegenüber öffentlichen Stellen die Voraussetzungen für den Bezug einer bestimmten Leistung nachweisen zu können. So ermittelt beispielsweise die Arbeitsverwaltung auf der Grundlage der vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitsbescheinigung den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Zwischen der elektronischen Personalverwaltung des Arbeitgebers und der elektronischen Sachbearbeitung in den Behörden klafft eine Lücke, die weiterhin durch den traditionellen Informationsträger Papier überbrückt wird. Dieser Medienbruch wird durch das ELENA-Verfahren beseitigt.

Durch das ELENA-Verfahren werden die Unternehmen ab 2012 um jährlich 85,6 Millionen Euro von Bürokratiekosten entlastet.

Fakten zum ELENA-Verfahren

Um was geht es?

Informationen zum Einkommen sind Voraussetzung zur Leistungsberechnung in unserem Sozialsystem. Bisher geschieht dies in Papierform, d.h. der Arbeitgeber füllt für seine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer ein Formular aus, welches diese(r) der zuständigen Behörde übergibt. Das ELENA-Verfahren regelt die Frage, wie die beim Arbeitgeber in elektronischer Form vorliegenden Entgeltdaten der Arbeitnehmer möglichst einfach und schnell zu der jeweils berechtigten Behörde gelangen, welche diese elektronisch verarbeitet.

Zielsetzung:

Das Verfahren verfolgt zwei Ziele. Es geht um Bürokratieabbau und um Innovationen. Bürokratieabbau wird erreicht durch eine Beschleunigung der Verfahren, die zu einer Kostenentlastung der Unternehmen von mehr als 85 Mio. € pro Jahr führt. Innovationen werden erreicht durch die breite Anwendung von qualifizierten Signaturkarten, welche die Rechtssicherheit im Bereich der elektronischen Kommunikation sicherstellen.

Ausgestaltung des Verfahrens:

Die Arbeitgeber übermitteln jeden Monat einen gesetzlich festgelegten Datensatz an eine speichernde Stelle. Bei dieser Stelle werden die Daten in verschlüsselter Form gespeichert. Dieser Datensatz enthält die notwendigen Angaben für die jeweilige Leistungsberechnung. Nur wenn der Bürger seine Daten freigibt, können diese entschlüsselt und abgerufen werden. Zur Datenfreigabe wird eine Signaturkarte benötigt.

Datenschutz:

Für das ELENA-Verfahren gelten die Bestimmungen zum Sozialdatenschutz des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches und weitere im Gesetz festgelegte Schutzrechte. Die Daten in der Zentralen Speicherstelle werden nach der Übermittlung durch den Arbeitgeber sofort geprüft, zweifach verschlüsselt und danach gespeichert. Eine Entschlüsselung ist nur im Rahmen eines konkreten, durch den Teilnehmer (Bürger) legitimierten Abrufs möglich. Ein direkter Zugriff auf die Datenbank ist weder für interne Mitarbeiter noch für Außenstehende möglich, da die Speicherung der Daten und deren Verschlüsselung in unterschiedlichen Verantwortlichkeiten liegt. Ein weiterer Vorteil des ELENA-Verfahrens ist darin zu sehen, dass zukünftig der Arbeitgeber keine Kenntnis darüber erlangt, ob sein Arbeitnehmer einen Antrag auf eine Sozialleistung stellt.

Signaturkarte:

Wie eine Signaturkarte funktioniert, beschreibt u.a. der Berufsverband der Trustcenterbetreiber (siehe "Weiterführende Informationen" in der rechten Randspalte). Die Signaturkarte dient nicht zur Datenspeicherung. Im ELENA-Verfahren kommt in keinem Fall eine inhaltliche Information auf die Signaturkarte. Die Besonderheit besteht eben darin, die für sich nichts sagende Identitätsnummer des Zertifkates als "Türschlüssel" zu den Daten des Teilnehmers zu nutzen. Die Kosten des qualifizierten Zertifikates liegen nach Aussage der Wirtschaft zukünftig bei rund 10,- € für 3 Jahre. Genutzt werden kann jede Karte, auf die eine qualifizierte Signatur aufgebracht (aufgeladen) werden kann. Dies sind z.B. der digitale Personalausweis, die Bankkarte, die Gesundheitskarte, aber auch jede andere qualifizierte Signaturkarte, die Sie bei Trustcenterbetreibern erhalten (siehe "Weiterführende Informationen" in der rechten Randspalte). Auf Antrag werden den Bürgern die Kosten für das Zertifikat erstattet, so dass sichergestellt ist, dass jeder seinen Anspruch auf eine Sozialleistung verwirklichen kann.

Die große Anzahl von qualifizierten Zertifikaten wird dazu führen, dass weitere Anwendungsbereiche erschlossen werden. Gerade die Rechtssicherheit der qualifizierten Signatur wird zu einer Stärkung von Handel und Dienstleistung im Internet beitragen.

Neue GWG-Regelung ab 2010


Die GWG-Regelung wird für Güter mit Anschaffung ab dem 1.1.2010 erweitert.


Für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft, hergestellt oder
in das Betriebsvermögen eingelegt werden, kommt zu den bisherigen Regelungen (bis 150 Euro und bis 1000 Euro)  eine dritte Variante hinzu:

(3)   GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis 410
EUR (ohne Umsatzsteuer) können wahlweise im Jahr der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt
werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen
Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Wirtschaftsgüter über 410 EUR
müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 und
2a EStG 2010).

Die neue Sofortabschreibung, die es bereits vor 2008 gab, ist ein
Wahlrecht: Sie können also geringwertige Wirtschaftsgüter mit Kosten
zwischen 150 EUR und 410 EUR entweder sofort abschreiben oder in den
Sammelposten einstellen und dann über 5 Jahre linear abschreiben. Das
Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Einstellung in den
Sammelposten kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder
hergestellten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden.

Bei den Überschusseinkunftsarten bleibt es wie bisher bei der
bisherigen Regelung, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungskosten bis 410 EUR (ohne USt.) sofort als Werbungskosten
abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden
können (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG 2008).