Montag, 25. Juli 2011

Stopp des ELENA-Verfahrens betrifft nicht das ELStAM-Verfahren

Entgegen anders lautenden Presseberichten betrifft der Stopp des ELENA-Verfahrens  nicht das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte, liebevoll ELStAM abgekürzt. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in einer Pressemitteilung vom 20.07.2011 hin.



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich geeinigt, das Verfahren zum "Elektronischen Einkommensnachweis" einzustellen.

Dies hat jedoch entgegen anders lautenden Presseberichten keine Auswirkungen auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die "elektronische Lohnsteuerkarte" bleibt davon unbetroffen, denn es handele t sich um zwei verschiedene Verfahren mit verschiedenem Zweck. Die Datenbanken sind völlig unabhängig voneinander und es gibt keinen Datenaustausch.

Während mit dem ELENA-Verfahren von den Arbeitgebern Daten zum Arbeitsentgelt für verschiedene sozialversicherungsrechtliche Zwecke zusammengefasst erhoben und gespeichert werden sollten und verschiedene Behörden für ihre Verfahren und Bescheinigungen darauf zugreifen dürfen sollten, dient das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte lediglich dazu, die für den Einbehalt von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn erforderlichen Abzugsmerkmale wie Steuerklasse, Kinderfreibeträge und ggf. andere Freibeträge, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren, elektronisch zu speichern und dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung zu stellen.

Im ELStAM-Verfahren werden also keine Daten erhoben, die nicht bisher auch schon für den Lohnsteuerabzug erhoben wurden und der Finanzverwaltung bekannt waren. Es gibt außerdem keine Verbindungen mit außersteuerlichen Verwaltungsverfahren. Zugriff auf die Daten hat ausschließlich die zuständige Finanzverwaltung; weder andere Behörden noch der Arbeitgeber können von sich aus auf die Daten zugreifen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben aber jederzeit die Möglichkeit, elektronisch oder über ihr Finanzamt einzusehen, welche elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale über sie gespeichert sind.

Zudem muss ein Arbeitgeber sich in festgelegten Verfahren elektronisch authentifizieren, um am ELStAM-Verfahren teilzunehmen und für die eigenen Arbeitnehmer die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch zum Abruf bereit gestellt zu bekommen. Er muss mit dem Arbeitnehmer, dessen Daten er abfragen möchte, zusammenwirken und bekommt diese nur bereitgestellt, wenn er spezifische Daten jedes einzelnen Arbeitnehmers in der Anfrage angegeben hat.

Die Arbeiten der Finanzverwaltung für den planmäßigen Einsatz der elektronischen  Lohnsteuerabzugsmerkmale werden mit dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) weiterverfolgt.

Die Regelungen sollen planmäßig Ende dieses Jahres beschlossen werden, so dass das dauerhafte Verfahren dann durch das elektronische Verfahren abgelöst wird. Es bleibt also für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bei dem Starttermin Januar 2012.

Freitag, 22. Juli 2011

Regierung erklärt: ELENA-Verfahren wird eingestellt


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben am 18.07.2011 gemeinsam eine Pressemitteilung herausgegeben und angekündigt, dass das ELENA-Verfahren eingestellt wird und ein entsprechender Gesetzentwurf vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf den Weg gebracht wird.


Auszug aus der Presseerklärung.


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben sich nach eingehender Überprüfung des ELENA-Verfahrens darauf verständigt, das Verfahren schnellstmöglich einzustellen.

Grund ist die fehlende Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Umfassende Untersuchungen haben jetzt gezeigt, dass sich dieser Sicherheitsstandard, der für das ELENA-Verfahren datenschutzrechtlich zwingend geboten ist, trotz aller Bemühungen in absehbarer Zeit nicht flächendeckend verbreiten wird. Hiervon hängt aber der Erfolg des ELENA-Verfahrens ab.

Die Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, dass die bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht und die Arbeitgeber von den bestehenden elektronischen Meldepflichten entlastet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird in Kürze einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.

Bis zum in Kraft treten neuer Regelungen gelten aber die §§ 95 ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch in der jetzigen Fassung weiter. Die Zentrale Speicherstelle (ZSS) und Registratur Fachverfahren sind nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz an Recht und Gesetz gebunden. Die Zentrale Speicherstelle wird daher weiterhin die Daten entsprechend der noch geltenden Rechtslage annehmen und wie bisher verarbeiten.

Das Verfahren ELENA wird erst dann eingestellt und die gespeicherten Daten werden erst dann gelöscht werden, wenn es hierfür eine entsprechende gesetzliche Grundlage gibt. Derzeit gibt es nur den regierungsinternen Beschluss, das Verfahren einzustellen. Die Regierung muss nun einen Gesetzesentwurf in das Gesetzgebungsverfahren einbringen.

Anmerkung:

Seit 2010 werden die Einkommensdaten von rund 40 Millionen Arbeitnehmern in Datenbank gesammelt. Mehr als 20.000 Verfassungsbeschwerden sind dagegen anhängig. Nach jahrelanger Kritik stellt die Bundesregierung das ELENA-Projekt jetzt endgültig ein. Dieser Ausflug hat Steuerzahler und Unternehmen hunderte Millionen Euro gekostet

Freitag, 1. Juli 2011

Das Aus für die Umsatzsteuer-Richtlinien!

Für Steuerfachausbildung und Steuerpraxis: Die USt-RiLi sind weg. Aber dafür gibt es einen Anwendungserlass, der wiederum durch laufende Schreiben geändert wird. Einfacher wird es also nicht - eher noch skurriler.


Zum Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes gibt es seit Jahrzehnten die Umsatzsteuer-Richtlinien (zuletzt UStR 2008). Wie bei allen Richtlinien handelt es sich um allgemeine Verwaltungsanweisungen im Bereich der Umsatzsteuer mit der Berücksichtigung von Gesetzesänderungen und insbesondere der umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Umsatzsteuerrecht. Für die Praxis sind sie also eine Art Kommentar, zwar  aus der Sicht der Verwaltung geschrieben, aber eine wichtige Orientierung.


Am 22.9.2010 wurde von der Bundesregierung beschlossen, dass die bisherigen Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 mit Wirkung vom 1.11.2010 außer Kraft treten. Da die RiLi kein Gesetz sind, reicht dieser Beschluss aus. Es kommen daher keine UStR 2011 mehr. Inmitten des turbulenten Gesetzesänderungsstakkatos ist das doch tatsächlich etwas untergegangen. Nochmals: die in jeder gängigen Steuergesetzsammlung enthaltenen


USt-Richtlinien gelten nicht mehr!



Anstelle der bisherigen Umsatzsteuer-Richtlinien wird es aber den neuen Umsatzsteuer-Anwendungserlass geben. Diese Verwaltungsvorgaben werden daher in dem vom Bundesfinanzministerium (BMF) nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebene


Umsatzsteuer-Anwendungserlass,


der mit Wirkung vom 1.11.2010 in Kraft treten soll. Quelle: http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_310/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/node.html?__nnn=truef


Es gibt einen speziellen Bereich auf den Ministeriumsseiten zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass




In diesem Bereich sind Informationen zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingestellt. Die Tabelle enthält den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 und BMF-Schreiben, die den Erlass ändern. Außerdem enthält die Tabelle die jeweils zum 31. Dezember eines Jahres geltende Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.


Schließlich kann eine konsolidierte, den aktuellen Stand wiedergebende Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses heruntergeladen werden; derzeit: Download: Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 9. Februar 2011) [PDF, 3663 KB]




Na großartig. Das Steuerleben wäre beinahe zu einfach geworden. Sofern der USt-Anwendungserlass nicht in die gängigen Steuergesetzsammlungen aufgenommen wird, braucht der Fachmann jetzt auch noch das Internt.




Welche Informationen sind noch auf den Seiten des Ministeriums? Am besten bookmarkt man sich die Übersichtsseite über die Umsatzsteuer; die ist hier:




http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_112540/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Umsatzsteuer/


Die dort  eingestellten Informationen sind  unterteilt in



Weitere Informationen hält das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)  bereit, das unter Anderem für die Abwicklung folgender Verfahren zuständig ist: Umsatzsteuer-Kontrollverfahren in der EU (Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UST-IdNr.), Bestätigungsverfahren, Zusammenfassende Meldung); Umsatzsteuer-Vergütung (Ausländische Unternehmer, Botschaften/Konsulate, internationale Organisationen); Besteuerung von auf elektronischem Weg erbrachter sonstiger Leistungen (VAT-on-E-Services); Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung (Koordinierungsstelle, Beobachtung elektronisch angebotener Dienstleistungen)


Auch die Bundeszollverwaltung hält Informationen zur Umsatzsteuer bereit (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Reise- und Postverkehr).


Das Umsatzsteuergesetz und die Verordnungen dazu stehen im Internetportal „Gesetze im Internet“ bereit. Ergänzende Informationen zu Gesetzesänderungen sind gegebenenfalls im Bereich „Gesetze / Gesetzentwürfe“ eingestellt.


Der Servicebereich „Formulare A - Z“ verweist bezüglich der Formulare für die Umsatzsteuer auf das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung und bezüglich der elektronischen Übermittlung bestimmter Anmeldungen und Erklärungen auf ELSTER.


Die Abwicklung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens im Bereich der Umsatzsteuer (USt-Erklärungen, USt-Voranmeldung) obliegt den jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden, die auch bestimmte Formulare, Vordrucke und Merkblätter aushändigen.




Alles klar?


P. Burkes, Februar 2011, aktualisiert im Juli 2011



Samstag, 4. Juni 2011

Neues BFH-Urteil zum Abzug von Reisekosten bei einem Sprachkurs imAusland

Ein Hinweis für fortbildungswillige Arbeitnehmer, für Sprachreiseveranstalter und für die Steuerfachausbildung: Das BFH Urteil vom 24.02.11  setzt die neue Rechtsprechung zu den gemischt-genutzten Aufwendungen fort.

Früher waren gemischt-genutzte Aufwendungen nach umstrittener Ansicht überhaupt nicht absetzbar. Diese Rechtsprechung hat der BFH aufgegeben - ein Aufteilungsverbot sei aus dem Gesetz nicht ableitbar (siehe früheren Beitrag von mir). Damit tauchen neue Fragen und neue Urteile auf, mit denen die Feinheiten zu klären sind.



Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Ist die Reise auch privat mitveranlasst, kann nach der oben gennanten neueren Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Kosten  in Betracht kommen.

Dabei galt, dass die  Aufteilung   grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen sei. Der BFH hat nun entschieden, dass ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen sei, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander sondern gleichzeitig verwirklicht würden. Das sei bei einer sog. Sprachreise der Fall.

Außerdem stellte der BFH die Vermutungsregel auf, dass die Wahl eines Sprachkurses im Ausland  regelmäßig privat mitveranlasst sei.

Im Streitfall hatte der Kläger, im fraglichen Zeitraum Zugführeroffizier bei der Bundeswehr, an einem Englischsprachkurs in Südafrika teilgenommen. Finanzamt und Finanzgericht (FG) ließen die mit der Sprachreise verbundenen Kosten nicht zum Werbungskostenabzug zu. Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück.

Das komplette Urteil:

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 24.2.2011, VI R 12/10

Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

Leitsätze


1. Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein und deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden.

2. Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist regelmäßig privat mitveranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann dann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein.


Tatbestand
















































1 








I. Streitig ist, ob Aufwendungen eines Bundeswehroffiziers für einen Englischsprachkurs in Südafrika einkommensteuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
















2 








Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im streitigen Veranlagungszeitraum 2000 bei der Bundeswehr als Zugführeroffizier tätig und studierte zugleich an der Hochschule der Bundeswehr in X Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Er hat den Studiengang als Diplom-Kaufmann abgeschlossen. Nach Ablauf seiner Dienstzeit im Juni 2003 ist er aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschieden und seitdem als Sicherheitsberater selbständig tätig.
















3 








In der Zeit vom 14. August bis 8. September 2000 nahm der Kläger an einem Englischsprachkurs in Y (Südafrika) teil. Hierfür machte er mit seiner Einkommensteuererklärung erfolglos Aufwendungen in Höhe von 7.844 DM als Werbungskosten geltend.
















4 








Die Klage, mit der der Kläger den Abzug von 5.294 DM begehrte, war im Wesentlichen erfolgreich (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 29). Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte Aufwendungen (Gebühren für den Sprachkurs, Reise- und Unterkunftskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen) in Höhe von insgesamt 5.013 DM.
















5 








Auf die Revision des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück (BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 61/04, BFH/NV 2007, 1132).
















6 








Das FG wies daraufhin die Klage aus den in EFG 2010, 1100 veröffentlichten Gründen ab.
















7 








Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
















8 








Der Kläger beantragt,















das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid dahin abzuändern, dass die Einkommensteuer für 2000 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 5.013 DM herabgesetzt wird.
















9 








Das FA beantragt,















die Revision zurückzuweisen.











Entscheidungsgründe
































































10 








II. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind auch Aufwendungen für einen auswärtigen Sprachkurs und die damit verbundene Reise in abziehbare Werbungskosten und privat veranlasste Aufwendungen aufzuteilen. Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichen allerdings noch keine abschließende Beurteilung, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
















11 








1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören hierzu auch Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407). Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459, m.w.N.).
















12 








Auch Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen sind demnach dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch den Beruf bzw. den Betrieb veranlasst sind (ständige Rechtsprechung; s. etwa BFH-Urteile vom 21. April 2010 VI R 5/07, BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687; vom 22. Juni 2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782; jeweils m.w.N).
















13 








a) Nach diesen Grundsätzen sind Kursgebühren zum Erwerb von Kenntnissen in einer Fremdsprache als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies zutrifft, ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteile vom 14. April 2005 VI R 6/03, VI R 122/01, BFH/NV 2005, 1544; vom 10. April 2002 VI R 46/01, BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579).
















14 








b) Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung weiter zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen vor allem dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt bildet (BFH-Urteile vom 27. August 2002 VI R 22/01, BFHE 200, 250, BStBl II 2003, 369; vom 27. Juli 2004 VI R 81/00, BFH/NV 2005, 42; in BFH/NV 2005, 1544; vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934).
















15 








Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufgestellt hat, die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
















16 








2. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif.
















17 








a) Die Vorinstanz wird erneut zunächst die berufliche Veranlassung des streitigen Sprachkurses festzustellen haben. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass Aufwendungen zum Erwerb von Grundkenntnissen bzw. allgemeinen Kenntnissen in einer Fremdsprache als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn diese Kenntnisse für die berufliche Tätigkeit ausreichen (BFH-Urteile in BFHE 198, 563, BStBl II 2002, 579; vom 13. Juni 2002 VI R 168/00, BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765). Soweit das FG trotz des Vortrags des Klägers und der Bescheinigung der Kommandospezialkräfte vom 9. Oktober 2002 nicht davon überzeugt ist, dass der Kläger zur Ausübung seines Berufs (nur) auf die allgemeine Beherrschung der englischen Sprache angewiesen war, wird zu prüfen sein, ob insoweit die Ermittlungsmaßnahmen des FG bereits erschöpft sind. Die Annahme des FG, dass der Kläger für seinen Einsatz in multilateralen Stäben mehr auf ein spezifisches militärisches Fachvokabular als auf die allgemeine Beherrschung der englischen Sprache angewiesen gewesen sei, wird jedenfalls durch entsprechende Feststellungen nicht gedeckt.
















18 








b) Im Fall der Aufteilung der mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten ist Folgendes zu beachten:
















19 








aa) Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab für doppelmotivierte Kosten einer Reise kommt grundsätzlich das Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; BFH-Urteil in BFHE 229, 219, BStBl II 2010, 687). Dieser Maßstab hat jedoch zur Voraussetzung, dass die maßstabsbildenden, unterschiedlich eindeutig zuzuordnenden Veranlassungsbeiträge nacheinander verwirklicht werden. Unterschiedliche Veranlassungsbeiträge, die --wie im Streitfall-- gleichzeitig verwirklicht werden, können auch nach einem anderen als dem zeitlichen Aufteilungsmaßstab aufzuteilen sein.
















20 








bb) Bei der angesprochenen Aufteilung ist das FG im Übrigen ebenfalls zur Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls berufen. Dabei hat es einerseits zu berücksichtigen, dass eine Sprache in dem Land, in dem sie --gegebenenfalls neben anderen-- gesprochen wird, im Allgemeinen effizienter als im Inland zu erlernen sein wird. Das gilt insbesondere, wenn sich der Steuerpflichtige mit den Besonderheiten der Fremdsprache, der landesüblichen Aussprache und Betonung vertraut machen will (BFH-Urteil in BFHE 199, 347, BStBl II 2003, 765). Es darf zudem nicht darauf abgestellt werden, dass ein Besuch von Sprachkursen im Inland den gleichen Erfolg hätte haben können. Gleiches gilt auch für die Tatsache, dass ein Auslandsaufenthalt erhöhte Kosten verursachen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 934).
















21 








cc) Andererseits darf bei Sprachreisen der touristische Wert des Aufenthalts am Kursort nicht unbeachtet bleiben. Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl des auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein. Davon ist insbesondere auch im Streitfall auszugehen. Die Teilnahme an einem Sprachkurs in englischer Sprache in Südafrika ist außergewöhnlich und indiziert bereits, dass der Kläger die Reisekosten auch aus privaten Erwägungen auf sich genommen hat. Daher kann auch bei einem Intensivsprachkurs, der dem Steuerpflichtigen --wie im Streitfall-- unter der Woche wenig Zeit für touristische Aktivitäten belässt und diese deshalb im Wesentlichen auf das Wochenende beschränkt sind, eine Aufteilung der mit dem auswärtigen Aufenthalt verbundenen Kosten gerechtfertigt sein.
















22 








Sollte keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vortragen und nachweisen, so bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen.






Mittwoch, 1. Juni 2011

BFH: Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. AuchStandardsoftware!

Für Steuerfachleute und für alle, die sich mit Buchführung beschäftigen, ist das folgende Bundesfinanzhof-Urteil interessant. Zwar ging es dabei primär um die Ansparabschreibung für Standardsoftware, also den § 7g Abs. 1. Die Bedeutung geht aber darüber hinaus. Denn der BFH stellt begrüßenswerter weise klar, was m.E. dringend klarstellungsbedürftig ist:

"Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist." (Leitsatz, BFH-Urteil vom 18. Mai 2011     X R 26/09).


Die BGH-Rechtsprechung über die Behandlung von CD-gebundener Standardsoftware als Sachkauf (statt Immaterialgüterkauf) lässt sich nicht übertragen. Genau das aber haben Finanzverwaltung und Literatur in den letzten Jahren zunehmend vermischt.



Die Urteilsbegründung in Originalwortlaut. Die Hervorhebungen stammen von mir.


BFH-Urteil vom 18. Mai 2011     X R 26/09

Gründe

Dienstag, 29. März 2011

Neue BAG-Entscheidung zur Kündigungsschutzfrist – die Kündigungsschutzklage wird immer wichtiger.

Auch wenn bei einem Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, muss sich der Gekündigte innerhalb von 3 Wochen mit einer Kündigungsschutzklage i.S.d. § 4 KSchG wehren - sonst ist die Kündigung geheilt (§ 7 KSchG). Das ist ein beliebter Stolperstein im Arbeitsrecht und für den Laien nicht so recht nachvollziehbar. Der BAG hat dies nun auch für einen Fall entschieden, bei dem der Arbeitnehmer innerhalb einer fest vereinbarten Vertragslaufzeit ordentlich gekündigt hatte. Dies ist naturgemäß nicht möglich, da die ordentliche Kündigung nur für normale Dauerverträge, also auf unbestimmte Zeit geschlossene Arbeitsverträge, gedacht ist.


Der Arbeitnehmer hätte allerdings innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben müssen. Das hat er nicht getan, weshalb die fehlerhafte Kündigung "geheilt" wurde und das Arbeitsverhältnis tatsächlich endete (Wirkung des § 7 KSchG).



Hier der Wortlaut der Originalpressemitteilung des BAG vom Dez. 2010


Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.

Der am 9. November 1972 geborene Kläger war seit dem 1. August 1995 als Mitarbeiter an einer Tankstelle beschäftigt. Im Frühjahr 2007 übernahm die Beklagte den Betrieb von einer Vorpächterin, für die der Kläger seit dem 1. Januar 1999 arbeitete. Mit Schreiben vom 22. April 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008. Im November 2008 erhob der Kläger Klage auf Leistung der Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 mit der Begründung, die gesetzliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende, weil er insgesamt mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, nicht berücksichtigt werden, sei nicht anzuwenden. Die Vorschrift verstoße gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die von der Beklagten gewählte Kündigungsfrist war zu kurz. Die Beklagte berücksichtigte zum einen nur die Beschäftigungszeit des Klägers bei ihrer unmittelbaren Rechtsvorgängerin ab 1. Januar 1999. Der Kläger war aber bereits seit dem 1. August 1995 bei einer weiteren Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Schon die Berücksichtung der nach Vollendung des 25. Lebensjahrs des Klägers liegenden Beschäftigungszeit führte zu einer Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende (hier: 31. August 2008). Zudem darf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht angewendet werden, weil eine derartige Regelung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist (EuGH vom 19. Januar 2010 - C-555/07 - Kücükdeveci).


Die rechtlich gebotene Kündigungsfrist betrug deshalb fünf Monate zum Monatsende (hier: 30. September 2008).


Gleichwohl blieb die Klage ohne Erfolg. Der Senat konnte die ausdrücklich zum 31. Juli 2008 erklärte Kündigung der Beklagten weder nach ihrem Inhalt noch nach den sonstigen Umständen als eine Kündigung zum 30. September 2008 auslegen. Der Kläger hätte deshalb die unzutreffend angenommene Kündigungsfrist binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen müssen (§ 4 Satz 1 KSchG). Da das nicht erfolgte, hat die Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008 aufgelöst (§ 7 KSchG). Annahmeverzugsvergütung für die Monate August und September 2008 steht dem Kläger nicht zu.


 


 


Anmerkung:


Etwas Anderes gilt, wenn die Kündigung sich als eine solche zum richtigen Termin auslegen lässt. Hätte der Arbeitgeber also formuliert: „Hiermit kündigen wir Sie fristgemäß zum nächstmöglichen Termin. Nach unserer Berechnung ist dies der  ... “, so hätte die Auslegung ergeben, dass auf jeden Fall eine fristgemäße Kündigung erfolgen sollte. Das meinte der Senat mit dem Hinweis auf die Auslegung der Kündigung.


 


Link zum Urteil mit Volltext: 


Urteil des 5. Senats vom 1.9.2010 - 5 AZR 700/09 -



Samstag, 5. März 2011

Manche Gesetze versteht man nie

Dieser Student hat sich wirklich bemüht. Er wollte es verstehen, und er gab nicht auf. Das kam heraus:




In einer Vorlesungspause hatten sich Studenten einen Scherz gemacht und ein Skelett vor die Tafel geschoben.



Dabei war das mit der Insolvenzordnung ein eher unglückliches Beispiel für die Schwerverständlichkeit von Gesetzen, denn dieses Werk ist eher klar. Der "13b UStG" dagegen lässt sowohl Praxis wie Theoretiker verzweifeln. Aber dazu ein ander mal mehr.


https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhYu1LV43RHJDinVBsnWXtsfrnIK8JlI_jB_UC8wpSi5Mm2YtTam99ouHgCTyXVEwCC1mbX-oNAJMKlQCbMuEWP7l9PCLvng310aSPk__JRQS4pUQKxXNDB_EHwilBOEXPXJ04l6X93OimW/Bearbeiten


https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhu9_Z5dcM6Z4drZjZIj2MrPDeSzrjpZ7cNEhXnW_5pDgQyocZ1qxaCYumBkP7eXzbFCrNahmv6tiOQrZYQipkWJtzqVOc4ncO3vj8OqHcN4POcdBGntTKc3XYzhHgHo4l4R7aaO5X2SY6D/


 


Blanko-Rätsel:


https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjl22j7NU45YNjumXCOJCNwGP4omf2hEGSZzyu2wX2bv77-T6FvMYHxEs4VFpuSeIqGQhWjhhyphenhyphenODWvbSV1KVriFIBLfTz444sDCH7718AT_FJM7Hro5f_9fX_UTmwMYJlpSWlXH78Jcw0FZ/


https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEgUUspFEo7-ONOikp2z2J6_WLuuLNeEfRmsNqjhlfLdf8UBWlcHI7aicXb4MHPJAVqg_DUmJXX2TeBqfSsPIHIT481FjUyWtbHzKXMIXvpinlbauVIGB7MO16G37WqbdPr_m4WwQ31vlt9b/


Resumee: Wirtschaftsjuristen haben's schwer.