Mittwoch, 5. November 2014

Steuerrecht: Änderung bei Selbstanzeigen

Die Bundesregierung plant, die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht  erheblich enger zu fassen als bisher. Demnach soll die Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages bei Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro gesenkt werden. Der zu zahlende Geldbetrag soll abhängig vom Hinterziehungsvolumen gestaffelt werden.

Im Entwurf (PDF, 299 KB: 18/3018) heißt es außerdem: Hervorzuheben ist auch die vorgesehene generelle Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre für eine wirksame Selbstanzeige. Bisher besteht diese Verpflichtung nur in Fällen einer besonders schweren Steuerhinterziehung.

Dieses Gesetz tritt laut Entwurf am 01. Januar 2015 in Kraft.

Quelle: Deutscher Bundestag und der dazugehörige Gesetzentwurf (PDF, 299 KB: 18/3018)

Sonntag, 21. September 2014

Bildungsministerium schafft letzte Reihe im Klassenzimmer ab



Kann künftig eine Reihe weiter vorne schlafen:  Schüler



Der Postillon meldet am 17.9.2014:

Bonn (dpo) - Das Bildungsministerium will schon ab dem kommenden Schuljahr die letzte Reihe in Klassenräumen abschaffen. Laut Ministerin Johanna Wanka (CDU) sollen zunächst bundesweit 500 Schulen den Modellversuch starten, bei Erfolg sollen weitere nachziehen. Der Stein des Anstoßes: Eine aktuelle Studie hat ergeben, dass Schüler, die in der letzten Reihe sitzen, im Schnitt deutlich schlechtere Zensuren erreichen als ihre weiter vorne sitzenden Klassenkameraden.

"Darüber hinaus ist die letzte Reihe ein ständiger Unruheherd", führt ein Sprecher des Bildungsministerium weiter aus und weist auf erschreckende Befunde hin: So hätten ballistische Auswertungen ergeben, dass 94 Prozent aller feuchten Papierkügelchen aus der letzten Reihe abgefeuert werden. Auch 70 Prozent aller Unfälle mit kippenden Stühlen finden dort statt.


Den Rest des Artikels können Sie hier lesen, im Satire-Magazin Der Postillon:

http://www.der-postillon.com/2014/09/bildungsministerium-schafft-letzte.html#at_pco=smlrebv-1.0&at_si=541f45f3136e6835&at_ab=per-2&at_pos=0&at_tot=8 

Ging wohl nach hinten los - Urheberrechte an Suchmaschinen-Textschnipsel

Stefan Niggemeier berichtete vor ein paar Tagen darüber, dass man über die Suchfunktionen von web.de, GMX und T-Online keine Inhalte derjenigen Verlage mehr angezeigt bekommt, die das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse durch die Verwertungsgesellschaft VG Media einklagen



Auch Jurist Thomas Stadler (Betreiber internet-law.de) kommentiert das Geschen:

Beide drücken sich äußerst diplomatisch aus. Andere würden sagen: Ätsch, ins eigene Fleisch geschnitten.

Der Schritt der Suchmaschinen ist konsequent: Das neue Leistungsschutzrecht, das die Verlage unter Führung des Axel-Springer-Verlages und  Christoph Keese erkämpft haben, verbietet  die ungenehmigte Anzeige von Ausschnitten ihrer Inhalte.

Derzeit laufen Prozesse, ob auch die kurzen Textschnipsel in den Suchmaschinenergebnissen davon erfasst sind. Die genannten Verlage wollen jedenfalls Geld dafür. Konsequent, dass man bis zum Abschluss der Prozesse vorläufig die Treffer entfernt. Damit haben sich aber die Verlage in's Knie geschossen. Es werden keine Links zu ihren entsprechenden Onlineartikeln angezeigt.


Update 7.10.2014:

 mittlerweile hat auch google diesen Schritt gemacht und dem Axel-Springer-Verlag gegenüber zum Ausdruck gebracht: Ihr könnt Euer Recht gern behalten.
http://www.stefan-niggemeier.de/blog/19277/verlage-empoert-jetzt-will-google-nicht-mal-mehr-ihr-recht-verletzen/

Donnerstag, 4. September 2014

EuGH-Urteil zu Flugverspätungen: nicht die Landung zählt, sondern das Öffnen der Flugzeugtüre

Hier ist ein Gastbeitrag von unserem Projektpartner  http://www.verbraucher-magazin.net:

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil genau festgelegt, wie die Zeit bei Flugverspätungen ermittelt wird: nicht die Landung zählt als "tatsächliche Ankunftszeit", sondern erst das Öffnen von mindestens einer Flugzeugtüre. Sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist. 

Damit gaben die Richter einem Passagier recht, der eine Entschädigung von einer Fluggesellschaft forderte, weil sich die Ankunft seines Fliegers am Zielflughafen um mehr als 3:00 Stunden verspätet hatte.

Die Fluggesellschaft hingegen wollte nicht zahlen, weil das Flugzeug mit einer Verspätung von 2:58 Stunden auf der Landebahn des Zielflughafens aufgesetzt hatte. Dazu muss man wissen, dass nach dem EU-Recht die Entschädigung erst ab einer Verspätung von drei Stunden fällig wird.

In diesem Fall bekam der Passagier recht, da zwischen Landung und Türe öffnen noch einige Minuten vergingen, was damit also einer tatsächlichen Verspätung von über 3:00 Stunden entspricht.

Die Pressemittelung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) mit den Details zum Fall:

Urteil in der Rechtssache C-452/13
Germanwings GmbH / Ronny Henning

Die tatsächliche Ankunftszeit eines Fluges steht für den Zeitpunkt, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird

Erst zu diesem Zeitpunkt kann nämlich das Ausmaß der Verspätung im Hinblick auf eine etwaige Entschädigung bestimmt werden 

Die Verspätung eines Fluges der Fluggesellschaft Germanwings von Salzburg (Österreich) nach Köln/Bonn (Deutschland) hat dem Gerichtshof Gelegenheit gegeben, zu präzisieren, für welchen Zeitpunkt die tatsächliche Ankunftszeit eines Flugzeugs steht. Das fragliche Flugzeug war mit einer Verspätung von 3:10 Stunden gestartet und setzte mit einer Verspätung von 2:58 Stunden auf der Landebahn des Flughafens Köln/Bonn auf. Als es seine Parkposition erreicht hatte, betrug die Verspätung 3:03 Stunden. Die Flugzeugtüren wurden kurz darauf geöffnet.

Einer der Passagiere machte geltend, das Endziel sei mit einer Verspätung von über drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht worden und ihm stehe daher gemäß einem früheren Urteil des Gerichtshofs1 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro zu. Germanwings vertritt die Auffassung, dass die tatsächliche Ankunftszeit der Zeitpunkt sei, zu dem die Räder des Flugzeugs die Landebahn des Flughafens Köln/Bonn berührt hätten, so dass die Verspätung gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit nur 2:58 Stunden betrage und somit kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehe.

Das mit dem Rechtsstreit zwischen dem Passagier und Germanwings befasste österreichische Gericht hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, für welchen Zeitpunkt die tatsächliche Ankunftszeit des Flugzeugs steht.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff „tatsächliche Ankunftszeit“ nicht vertraglich definiert werden kann, sondern autonom und einheitlich auszulegen ist.

Insoweit führt der Gerichtshof aus, dass sich die Fluggäste während des Fluges nach Weisungen und unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufzuhalten haben, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sind. Unter solchen Umständen können sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Solange der Flug die planmäßige Dauer nicht überschreitet, sind solche Unannehmlichkeiten zwar als unumgänglich anzusehen. Dies gilt jedoch u. a. deshalb nicht für eine Verspätung, weil die Passagiere die „verlorene Zeit“ nicht für die Ziele verwenden können, die sie dazu veranlasst haben, genau diesen Flug zu nehmen. Der Begriff „tatsächliche Ankunftszeit“ ist somit dahin zu verstehen, dass er für den Zeitpunkt steht, zu dem eine solche einschränkende Situation endet.

Die Situation der Fluggäste ändert sich aber grundsätzlich nicht wesentlich, wenn die Räder des Flugzeugs die Landebahn berühren oder das Flugzeug seine Parkposition erreicht, da die Fluggäste weiterhin in dem geschlossenen Raum, in dem sie sich befinden, verschiedenen Einschränkungen unterliegen. Erst wenn den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet  ist und dafür das Öffnen der Flugzeugtüren angeordnet wird, sind sie diesen Einschränkungen nicht mehr ausgesetzt und können sich grundsätzlich wieder in gewohnter Weise betätigen.

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Ankunftszeit“, der verwendet wird, um das Ausmaß der Fluggästen entstandenen Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

1 Urteil Sturgeon u. a. vom 19. November 2009 (verbundene Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 102/09).


Diese Pressemitteilung des EuGH können Sie sich hier im Original herunterladen (PDF, 113 KB): Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-452/13Germanwings

Mittwoch, 20. August 2014

Schemata Kapitalertragsteuer für Steuerfachangestellte

Für STF-Schüler hier die versprochenen Grafiken zur Kapitalertragsteuer.







Die Kapitalertragsteuer ist eine voraberhebung der ESt auf die Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen". Dazu gehören Zinsen + Dividenden. Dividenden wiederum sind Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, also GmbH, AG. Steuerlich wird also die Gewinnabschöpfung einer GmbH oder AG einer Kapitalanlage bei der Bank gleichgestellt. Der Gesellschafter investiert und erhält eine Rendite.



Früher unterlagen nur Dividenden der Kapitalertragsteuer. Später wurde dies erweitert auf Zinsen. Man sprach damals in den Medien von "Quellensteuer", was aber Unsinn ist, denn Quellensteuer ist ein Überbegriff für KapErtSt und LSt.  In Fachkreisen sprach man dagegen von Zinsabschlagsteuer, wenn man speziell den neuen Anwendungsbereich auf Zinsen meinte.

Das Schema habe ich im Unterricht erklärt. Ähnlich wie bei der Lohnsteuer muss eine dritte Person die Steuer für den eigentlichen Steuerpflichtigen abführen, also die Bank, die AG, die GmbH. Wenn die Genannten Zinsen bzw. Dividenden ausschütten, müssen Sie 25 % einbehalten und an das Finanzamt abführen. Bei der ESt-Erklärung des Geldempfängers wird die KapESt wie eine Vorauszahlung behandelt und verrechnet.

Auf die Besonderheiten mit der Kirchensteuer und der Abgeltungwirkung der KapESt gehe ich hier nicht weiter ein. Ich wollte nur die Schemata zur Verfügung stellen.

Dienstag, 15. Juli 2014

iCat Fritz und das ermüdende Steuer-Problem

Fritzi, die Internetkatze. iCat-Fritzi, so nennen wir ihn mittlerweile, den Neuzugang. Getauft hat ihn Manu, die Redakteurin des verbraucher-magazins, und ihn zum Maskottchen für das v-mag ernannt. Aber wie kam es zu untenstehendem Foto?

https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEh3PF_9x4wDUB1zQIGCnq-SXHfxgX-5tn-6B4MlEZKgNc0EZ9IRT6ZhCljl2c-9-KlAfFm4nRxjltPXm3OChcY4u4i5YMzYFefjXjurFZYJ_X9E8nX436fW2wXtJACsGzGnxHlirQKaNBXy/s450/nanu-5-IMG_7899.JPG


Nanu? Wer hat an meinem PC gespielt? Diese Spot-Darstellung beim Mac benutze ich doch nie.


Und wer hat in diesem Buch gelesen?  Das kann nur iCat gewesen sein. er mag so gern Steuerfachliteratur. Hier: Steuermaßnahmen zur nachhaltigen Staatsfinanzierung. Ein spannendes Buch, finde ich.





Nicht so für Fritzi. Der ist bei der Lektüre eingeschlafen. Und hat dabei mit seinem Kopf eine Tastenkombination gedrückt.






 Gut. Herrchen hat den Bildschirm wieder hergestellt. Also nochmal räkeln und weiterschlafen.

Montag, 16. Juni 2014

Prüfung für Wirtschaftsfachwirte 2014

Die Ergebnisse der WQ-Prüfung im März 2014 waren diesmal ein Erfolgserlebnis. Für uns Dozenten vom Fernlehrinstitut Eckert, wohlgemerkt. Denn unsere WFW-Teilnehmer haben diesmal hervorragende Ergebnisse. Im heiklen  Fach "Recht und Steuern", das ich auch dieses Jahr unterrichtete, haben so gut wie alle bestanden.

Das ist nicht selbstverständlich. Offenbar konnte ich diesmal den Teilnehmern klar machen, dass man mehr machen muss, als kurz vor der Prüfung die Unterlagen durchlesen. Etwas, was im Erwachsenenbildungsbereich und Fernlehrbereich  ein Dauerthema ist. Wir Dozenten können uns da den Mund fuselig reden. Egal ob bei IHK, Diploma-Hochschule, FLE oder anderen Trägern, bei denen ich schon unterrichtet habe.

Die Schüler müssen ihre Energie gleichmäßig auf die Unterichtsjahre/semester verteilen. Also von der ersten Woche an den Stoff ernst nehmen. Ihn nacharbeiten, zu Hause. Mit Hilfe von Internet eigene Recherchen anstellen, damit Verknüpfungen entstehen und der Stoff besser verstanden und gespeichert wird. Verständnisfragen gleich klären, nicht kurz vor der Prüfung.

Und die Aussage, "wir haben ja noch eine Arbeit und Familie zu bewältigen", kann man nicht gelten lassen. Dies muss man sich vorher überlegen.

Schon eher kann man den Aspekt gelten lassen, dass der notwendige Zeitaufwand unterschätzt wurde. Das wird regelmäßig von Schülern oder Studenten bestätigt.