Dienstag, 12. September 2023

Gedanken zur Frühjahrsprüfung der Fachwirte

Die Prüfung der Fachwirte habe ich als Korrektor intensiver erlebt, als wenn ich sie nur "gelesen" hätte. Und ein paar Gedanken hierzu möchte ich - sowohl für Lernende als auch für Dozenten - aufgreifen.

Betriebsrat: Befreiung vs. Freigabe

Unter anderem tauchte das Thema "Tätigkeit von Betriebsratsmitgliedern" auf. Da waren eigentlich schöne, klar strukturierte Einzelfragen, die leicht zu beantworten waren, wenn man sich damit beschäftigt hatte (aus dem Stegreif weniger)

Das BR-Mitglied arbeitet bekanntlich "ehrenamtlich"(so sagt es § 37 BetrVG),  aber während der Arbeitszeit und ohne Lohnabzug. Er erhält also immerhin den normalen Lohn. Und wenn er außerhalb seiner Arbeitszeit als BR-Mitglied tätig wird, bekommt er entsprechend (bezahlte) Freizeit.

Das nennt man "Arbeitsbefreiung" und ist detailliert in § 37 BetrVG geregelt. 

Daneben gibt es die "Freistellung" im Sinne von § 38 BetrVG. Hier geht es darum, dass jemand komplett von seiner ursprünglich vereinbarten Arbeitstätigkeit befreit ist und den ganzen Tag seiner BR-Tätigkeit widmen kann. Diese Unterscheidung "Befreiung" und "Freistellung" wurde von den Prüflingen reihenweise verwechselt. Damit meine ich nicht nur die Begriffe selbst, sondern den inhaltlichen Unterschied. Dementsprechend wurden auch die falschen Paragraphen zur Lösung des Falls herangezogen. 

Für meinen Unterricht bedeutete dies, dass ich künftig auf diese Verwechslungsgefahr hinweise.

Arbeitsplatz im Sinne von §§ 90,91 BetrVG

Da gibt es eine weitere Verwechslungsgefahr, die mir nicht bewusst war. Dabei geht es um die Mitwirkungsrechte bei personellen Angelegenheiten, geregelt als § 92 BetrVG. Das umfasst die allgemeine Personalplanung (§§ 92 ff), dann die Einstellung und Versetzung konkreter Personen (§§ 99 ff) bis hin zur Kündigung konkreter Personen (§ 102).

Bei der Frage, inwieweit der BR bei der Personalplanung Mitbestimmungsrechte hat, war also nur der § 99 bzw. der entsprechende Abschnitt zu finden, und damit wäre die Aufgabe problemlos lösbar gewesen. Sehr viele Prüflinge haben aber §§ 90,91 bemüht, also den Abschnitt über den "Arbeitsplatz". Genau genommen heißt die 'Abschnittsüberschrift "Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung". Diese Vorschriften haben überhaupt nicht zur Aufgabe gepasst. Natürlich geht es bei der Personalplanung um das Interesse an Erhalt und Ausbau von "Arbeitsplätzen". Aber §§ 90,91 meinen nicht den "Arbeitsplatz" im Sinne von Arbeitsverhältnis, sondern geregelt wird dort der Arbeitsplatz im technischen Sinne: wie ist er gestaltet, wie ist der Ablauf am Fließband etc.

Eine zunächst verständliche Verwechslung (auf die ich im künftigen Unterricht hinwies/hinweise). Wer aber in der Lernphase mehr als nur die Überschriften überflogen hat, konnte einer solchen Verwechslung eigentlich nicht zum Opfer fallen. außerdem hätte man auch in einer Prüfung genug Zeit gehabt, um den Inhalt des § 90 näher zu lesen und zu erkennen, dass die Regelung nicht passt.

Montag, 31. Juli 2023

KDR-OG statt DSGVO - Beispiel für gesonderten Datenschutz für die Kirche

Bei einer Web-Recherche zum Malteserdienst "Essen auf Rädern" fiel mir auf, dass hier  bei der Datenschutzerklärung andere Rechtsbestimmungen genannt werden, als ich es gewohnt bin. Da stand hier nichts von DS-GVO, sondern es wurde die KDR-OG genannt.

Tatsächlich gilt für diese kirchliche Einrichtung ein eigenes Gesetz, die KDR-OG, die inhaltlich der DSGVO ähnelt. Das wusste ich bis dahin nicht. Ich unterrichte seit einigen Jahren auch Datenschutz, so wie es etwa bei Meisterprüfungen verlangt wird. Dazu gehört vor allem die Anwendung im Arbeitsrecht. Und als Webseitenbetreiber und -pfleger musste ich mich auch mit dem Datenschutz beschäftigen, und zwar im Rahmen der Datenschutzerklärung (die letztlich wegen Art 13 DS-GVO notwendig ist).

Alle gängigen Lehrbücher, Aufsätze und Broschüren klammern diesen kuriosen Punkt aus - die Mitarbeiter von kirchlichen Institutionen wissen es auch so. Dass es hier Sondervorschriften für die Kirche gibt, ist natürlich nicht prüfungsrelevant, sondern nur am Rande interessant. 

Art 91 DS-GVO erlaubte den  kirchlichen Einrichtungen eigene Datenschutzgesetze, unter der Voraussetzung, dass die schon vor dem Inkrafttreten des DSGVO  existierten und dass sie dem Mindeststandard des DSGVO angepasst werden. Das haben die Kirchen getan, denn hier existierten schon vorher strenge eigene Regelungen, die nur noch geändert werden musste. Meist sind die Regelungen fast identsich mit der DSGVO und haben nur einige abweichende Stellen oder Nummerierungen.

Dabei gibt es offenbar mehr als nur die oben genannte KDR-OG der Malteser. Ein Überblick:

  • Evangelische Kirche: DSG-EKD
  • Katholische Kirche: KDG
  • Es gibt eigene KDG für die Militärseelsorge
  • KDR-OG: für diejenigen Orden, die direkt dem Papst unterstehen – dazu gehören die großen bekannten Orden wie die Benediktiner und Jesuiten – gibt es außerdem die "Kirchliche Datenschutzregelung der Ordensgemeinschaften" (KDR-OG), die formal von jedem einzelnen Orden erlassen wurde, in der Praxis aber in allen Gemeinschaften identisch ist. Die KDR-OG tauscht einige Begriffe im Vergleich zum KDG aus, ist ansonsten aber identisch aufgebaut.

Mehr Einzelheiten: https://stiftungdatenschutz.org/ehrenamt/praxisratgeber/praxisratgeber-detailseite/kirchlicher-datenschutz-352

Eine Synopse speziell zur KDR-OG fand ich hier:

https://novidata.de/datenschutz-news/posts/unterschiede-zwischen-dsgvo-und-gesetz-ueber-kirchlichen-datenschutz-kdg/



Sonntag, 9. Oktober 2022

Betriebsratswahl - Wählbarkeit und Wahlberechtigung in Prüfungsaufgaben.

Im Bereich "Recht" oder "Rechtsbewusstes Handeln" gibt es ein Dauer-Problem, wenn man sich zur Prüfungsvorbereitung alte IHK-Prüfungsaufgaben (mit Lösungen) kauft: es ändern sich ständig Paragraphen. Einzelne Textstellen in den Musterlösungen passen heute nicht mehr.

Die Musterlösungen werden aber nicht abgeändert - warum auch, für die damalige Frage und den damaligen Rechtsstand war die Antwort richtig. Ein Problem, das sich nicht lösen lässt. Man kann als Dozent nur auf Änderungen hinweisen und hoffen, dass der Prüfling beim Durchgehen älterer Prüfungen die "falschen" Stellen selbst erkennt.

Hier nochmal der Hinweis auf eine Änderung im Recht für Betriebsräte, also im BetrVG, die erstmals ab Rechtslage 2022 gilt 

Es haben sich Wahlrecht und Wählbarkeit geändert (auch "aktives" und "passives" Wahlrecht genannt).

§ 7 Wahlberechtigung: künftig darf man ab 16 Jahren wählen

§ 8 Wählbarkeit: keine Änderung zu früher (Volljährig + 6 Monate Zugehörigkeit), aber die gesetzliche Formulierung hat sich geändert. Denn früher hieß es einfach: wählbar sind alle wahlberechtigten (das waren damals volljährige) die 6 Monate dem Betrieb angehörten. Diese Anknüpfung an die Wahlberechtigung passt natürlich nicht mehr.

Ältere Musterlösungen (und damit meine ich alles mit Rechtslage  bis 2021, und das sind Prüfungen bis Frühjahr 2022)) müssen also mit Vorsicht genossen werden:


Entsprechende Prüfungsfragen können bei Fachwirten, bei Industriemeistern, bei Technischen Betriebswirten und anderen Ausbildungsrichtungen auftauchen.

Montag, 25. April 2022

Vierte Auflage von "Einnahmenüberschussrechnung für Steuerfachangestellte" jetzt erhältlich - Rechtsstand 2022

Es waren nur wenige Änderungen notwendig, um das EÜR-Lernbuch auf den aktuellen Rechtstand (2022) anzupassen. Bei der Gelegenheit wurde noch ein kleiner Textfehler bereinigt.

Die vierte Auflage ist ab sofort bei bod.de, amazon oder im sonstigen Buchhandel erhältlich.


https://www.bod.de/buchshop/43-rechnung-fuer-steuerfachangestellte-in-ausbildung-peter-burkes-9783732247929

Wenn auf  bod.de noch das alte Cover der dritten Auflage angezeigt wird, hat das nichts zu bedeuten. Hier hinkt der Verlag leider immer etwas hinter her, aber trotzdem ist die richtige (aktuelle) Auflage gemeint.

Wer das Buch noch nicht kennt: Das Buch ist ganz speziell für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten geschrieben und auf die entsprechende Abschlussprüfung ausgerichtet. Das Buch entstand aus meinen Unterrichtsunterlagen, die ich im täglichen Unterricht für die Ausbildung von Steuerfachangestellten verwendete.

Andere Bücher über die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG entsprechen nicht meinen Bedürfnissen für den Unterricht und für die Prüfungsvorbereitung. Das war der Anlass, dieses Buch zu schreiben.

Für Unternehmer, die sich über die Einnahmenüberschussrechnung informieren wollen, ist das Buch weniger geeignet.


Direkt beim Verlag bestellen:

https://www.bod.de/buchshop/43-rechnung-fuer-steuerfachangestellte-in-ausbildung-peter-burkes-9783732247929

Mittwoch, 6. April 2022

Prüfungsstatistik Recht und Steuern bei Fachwirtprüfungen (April 2022)

 Hier die neueste Fassung meiner Statistik von Prüfungsthemen aus Fachwirtprüfungen

Prüfungen Wirtschaftsfachwirt - Recht und Steuern

Jahr

Themen

2022/I

Zustandekommen Vertrag, Anfechtung; Gewährleistung bei aliud-Lieferung, Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung, AU-Bescheinigung, UWG: Spam, Rechte, gerichtliche Zuständigkeit. Gewerbesteuer (Berechnung, Rechtsmittel) Grundbegriffe Steuern (Gebühren, Beiträge, Auswirkungen einzelner Steuern auf Unternehmenserfolg)

2021/II

Zustandekommen Vertrag, WE-Zugang, Leistungsort, Sachenrecht: Eigentum/Besitz und Eigentumsübergang § 94; Mutterschutzgesetz, Steuern bei KG, Bewirtungsaufwendungen, UST: Kleinunternehmer, Rechnungsbestandteile

2021/I

Vertragsarten, Vorvertragliches Schuldverhältnis, Eigentum/Besitz, Gewährleistung, Arbeitsrecht (TzBfG), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag), USt-Voranmeldung, Gewerbesteuer

2020/II

Formvorschriften, Gewährleistung, Handelsrecht (Handelsvertreter), Insolvenzrecht, Abgabenordnung (Verwaltungsakt und Bekanntgabe), KSt und ESt (Abziehbarkeit Geschenke)

2020/I

Anfechtung, Gewährleistung (Sachmangel), Handelsrecht (Prokura), Abschluss Arbeitsvertrag, ArbZG, EStG (Wesen) und unbeschr./beschr. Steuerpflicht, Umsatzsteuer (Verfahrensablauf, Steuerfreiheit)

2019/II

Begriffe (Personen, Sachen, Tiere), Verzug, Handelsregister, Arbeitsrecht (Urlaub, o.Arbeit kein Lohn), Rechtsmittel (Einspruchsverfahren 347ff AO), Vorsteuer

2019/I

Zustandekommen Vertrag, Gewährleistung und Verjährungen, Insolvenz, fristlose Kündigung, Umsatzsteuer (Rechnungen), Steuerarten im Betrieb

2018/II

Anfechtung, Kaufvertrag, Gefahrenübergang, Gerichtsstand, Begründung Arbeitsverhältnis und Formvorschriften, Urlaub, Nachweisgesetz; Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Pfand etc); Gewerbesteuer, Umsatzsteuer

2018 /I

Anfechtung, Verzug, Handelsrecht (Handelsregister), Arbeitszeugnis, ; Steuerdefinition AO, direkte und indirekte Steuern, Grunderwerbsteuer,

2017/II

beschränkte Geschäftsfähigkeit, Gewährleistung Kaufvertrag, Sachenrecht (Eigentum - Besitz), Kaufmannseigenschaft und Firma, Abgabenordnung (Fristen und Dreitagesfiktion bei Bekanntgabe), USt-Kleinunternehmer

2017/I

Zustandekommen Vertrag - Antrag und Annahme
Sachmängel; Verbrauchsgüterkauf und 6-Monate Beweislastumkehr
Insolvenzverfahren (Eröffnungsgründe, Verfahren, Quote)
Eigentumsübertragung und gutgläubiger Erwerb
kfm. Auswirkung von Steuern (USt, LSt, GewSt, GrSt)
Berechnungsschema Gewerbesteuer

2016/II

Vertragsarten; Verjährungen, Unmöglichkeit, Befristeter Arbeitsvertrag, Eigentum und Besitz; gutgläubiger Erwerb, steuerrechtliche Grundbegriffe, USt und Vorsteuer,

2016/I

Sachmangel/Gewährleistung beim Kauf; Wettbewerbsrecht (Rechtsfolgen); Prokura im Handelsrecht, Scheinvertrag und Vertragsschluss bei Grundstückskauf (für Nichtjuristen kaum lösbar); Definition Steuerverwaltungsakt; Berechnungsschema ESt

2015/II

AGB, Mietvertrag i.V.m. Sachenrecht, Gewährleistung iVm 377 HGB, Insolvenzrecht, Verwaltungsakt Bekanntgabe, KSt-Berechnung in Abhängigkeit vom EStG, Steuern im GmbH-Alltag

2015/I

Hauptpflichten verschiedner Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht; Unfall und Schadenersatz (Unerlaubte Handlung und Pflichtverletzung); Finanzierungssicherheiten, Kündigungsschutzgesetz, Vorsteuer bzw. USt-Rechnung, Definition Legislative etc.

2014/II

Definitionen Personen/Sachen, Gewährleistung/ Sachmängel beim Kauf, Eigentumsvorbehalt, Prokura, typische Steuern im Betrieb

2014/I

Minderjähriger, Zahlungsverzug, Tarifvertragsrecht, HGB: Kaufmannseigenschaft, Handelsregister; Grundbegriffe Steuern (Steuern Gebühren Beiträge) Umsatzsteuerabführung kombiniert mit Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag;

2013/II

AGB, Anfechtung Mietvertrag (Lösung im juristischen Prüfungsstil, für Nichtjuristen kaum machbar); Definition Gewerbe, Definition Kaufmannseigenschaft, Insolvenzrecht, Berechnungsschema ESt

2013/I

Juristische Personen, Eigentum, Besitz, § 985, Gutgläubiger Erwerb, Grundpflichten Arbeitsvertrag, Nebenpflichten Arbeitsvertrag, Urlaub, Gewährleistung und Garantie, ???

2012/II

mehrseitige Rechtsgeschäfte, Insolvenzrecht, Arbeitszeitordnung, Vertragsschluss, Steuertarif im EStG, Gewerbesteuerpflicht

2012/I

Geschäftsfähigkeit; Formvorschriften, Verzug, Fristlose Kündigung, Abmahnung, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Bürgschaft, ???

2011/II

Verbraucherbegriff, Sachmängel/Gewährleistung, Betriebsrat/BetrVerfG, Sicherungsübereignung und Pfandrecht, Steuerarten (Verkehrssteuer/Besitzsteuer)

2011/I

Hauptpflichten diverser Vertragsarten, Unterschied Miete und Pacht, Prokura, Insolvenzrecht, Befristete Arbeitsverträge/TzBfrG, KSt und Steuern im GmbH-Alltag, USt-Systematik

2010/II

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, Grundpflichten Kaufvertrag, beschr. Geschäftsfähigkeit, Vorgesellschaft zur GmbH, Formvorschriften, Wesen der AO, Steuerliche Nebenleistungen, Lohnsteuerklassen

2010/I

Grundbegriffe Sachen/Personen, Gewährleistung/Sachmängel, Handelsvertreter, Annahme der Willenserklärung eines Verstorbenen (Spezialfall); UWG, Steuerdefinition, ESt-Natur, unbeschränkte Steuerpflicht


Ab 2010 wurde nach dem neuen (2008 gründlich reformierten und bis heute gültigen) Stoffplan geprüft. Frühere Prüfungen sind deshalb uninteressant.


Dienstag, 5. April 2022

Kaufrechtsänderungen 2022 und Auswirkung auf Fachwirtausbildung im Bereich "Recht"

Zur Umsetzung der so genannten Warenkaufrichtlinie der EU hat der Gesetzgeber im Laufe des Jahres 2021 Änderungen im BGB beschlossen.  Es stellt sich die Frage, welche der vielen Änderungen für die Ausbildung relevant sind. Eine Anpassung des Lehrbriefs des FLE ist in Arbeit. Folgende Ausführungen richten sich an Dozenten.


Einführung eines neuen Vertragstyps: Verbrauchervertrag über digitale Produkte (§ 327 ff); dazu gehören rein digitale Produkte (digitale Inhalte oder Dienstleistungen wie Software, Apps, WEbinare Streamingdienste) sowie Waren, die mit digitalen Elementen verbunden sind (§ 327a BGB, z.B. Smartphone, Smart-Haushaltsgerät, Smart-Uhr in Verbindung mit App).

Es muss aber ein Verbrauchervertrag sein, mit Unternehmern (§ 14 BGB) auf der einen Seite und "Verbrauchern" (= Private, siehe § 13 BGB) auf der anderen Seite. Die Rechte und Pflichten inklusive der Mangelhaftung sind in § 327 ff BGB geregelt

Der "Verbrauchervertrag über digitale Produkte" muss nicht notwendig ein Kaufvertrag sein,. Wenn dies aber der Fall sein sollte, spricht das Gesetz in § 475a BGB von einem "Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte" und regelt dort auch, inwieweit die normalen Kaufrechtsregeln von den §§ 327ff verdrängt werden.

Somit ergibt sich künftig bei Verbraucherkaufverträgen:

  • Kaufvertrag über (analoge) Waren (§ 434 BGB n.F.),

  • dem Kaufvertrag über "digitale Produkte" (§327b BGB, § 475a BGB),

  • dem Kaufvertrag über "Waren mit digitalen Elementen" (künftig geregelt in § 327a BGB n.F.), z.B. Smartphone, Smart-TV

Die einzelnen Regelungen sind zu speziell, um prüfungsrelevant zu sein. Trotzdem muss der neue Typus als solcher erwähnt und bekannt gemacht werden, da an vielen anderen Stellen darauf Bezug genommen wird (z.B. beim Gewährleistungsrecht). 


Neuer Sachmangelbegriff

Der Sachmangelbegriff ist in§ 434 BGB komplett neu definiert worden, um der Warenkaufrichtlinie gerecht zu werden. Inhaltlich hat sich nicht wirklich viel geändert, jedenfalls nicht was das Ausbildungsrelevante betrifft. Nach wie vor gilt, dass Beschaffenheitsvereinbarungen zu prüfen sind, Eignung für einen speziell vereinbarten Gebrauch, ferner die Eignung für gewöhnliche Verwendung bzw. die für solche Waren übliche Beschaffenheit, ordentliche Montageanleitung etc. Auch weiterhin fallen Zuweniglieferungen unter den Mangelbegriff (jetzt aber in § 434 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2) und die in Prüfungen beliebte aliud-Lieferung (jetzt in § 434 Abs. 5 BGB, nach Ansicht von Fachleuten aber zusätzlich durch § 434 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 gedeckt)

Das Gesetz trennt die schon bisher verwendeten Kriterien in subjektive und objektive Kriterien

  • subjektiv (§ 434 Abs.2 BGB): vereinbarte Beschaffenheit, oder Vereinbarung über Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck, vereinbartes Zubehör/Anleitungen

  • objektiv (§ 434 Abs. 3 BGB): Eignung für den gewöhnlichen Zweck, erwartbare übliche Beschaffenheit unter Berücksichtigung der Werbung, Übereinstimmung mit Proben und Mustern, Erfüllung der üblichen Erwartungen an Montageanleitungen und Zubehör.

Es gibt einige Feinheiten in der Neuformulierungen, die aber nicht ausbildungsrelevant sind, jedoch in der Praxis starke Auswirkungen haben können. Zum Beispiel: die einzelnen Bedingungen für sachmangelfreie Lieferungen sind z.B. jetzt nicht mehr staffelweise zu prüfen, sondern sie müssen alle gleichzeitig erfüllt sein.

Bisher prüfte man zuerst, ob eine Ware eine speziell vereinbarte Eigenschaft hat. War dies erfüllt, ist die Ware mangelfrei. War keine Eigenschaft vereinbart, prüfte man, ob beim Kauf ein Verwendungszweck vereinbart war (z.B. Estrichzement, geeignet für eine Garage). War das erfüllt, musste man ebenfalls nicht weiter prüfen. Wurde nichts spezielles vereinbart, dann waren weitere Kriterien zu prüfen, die jetzt "objektive Kriterien" genannt werden (z.B. übliche Beschaffenheit bei Waren dieser Art).

Jetzt aber wird nicht mehr hintereinander geprüft, es müssen vielmehr alle Kriterien für die Mangelfreiheit erfüllt sein. Es reicht also nicht, wenn der Gegenstand eine speziell vereinbarte Eigenschaft hat oder für einen Verwendungszweck geeignet ist, wenn er dann von der "üblichen Beschaffenheit" abweicht .

Das wird beim Verkauf von gebrauchten Sachen, Vorführgeräten oder B-Ware zu einer strengeren Haftung führen - letztlich muss der Verkäufer ausdrücklich auf üblichen Gebrauchsspuren, fehlende Teile, Kratzer und alle sonstigen Abweichungen von der üblichen Beschaffenheit hinweisen.

Aber die Feinheiten des Sachmangelbegriffs (von aliud-Lieferungen abgesehen) waren bisher sowieso nie Prüfungsgegenstand.

Im Rahmen der Reform wurde die in § 434 geregelte Liste möglicher Mangelfälle  durch § 475b BGB um weitere Punkte beim Kauf digitaler Produkte erweitert (z.B. kann die Sache nachträglich mangelhaft werden, weil keine Updates zur Verfügung gestellt werden). Auch dieser Punkt dürfte kaum prüfungsrelevant sein.

In bisherigen Prüfungen wurde wiederholt eine aliud-Lieferung als Sachmangel-Aufhänger benutzt. Aliud und Zuweniglieferungen wurden bisher im alten Absatz 3 genannt: 

"Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere oder eine zu geringe Menge liefert"

Die beiden Fälle sollen auch weiterhin gelten. 

Die  Aliud-Lieferung wird jetzt im neuen Absatz 5 erwähnt: "Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert." (nach Ansicht von Fachleuten hätte sich das aber auch schon über Absatz 2 Nr. 1 ergeben, aber ein Prüfling zitiert aber am besten nur den Absatz 5). Bei alten Prüfungen ändert sich also nicht viel, außer dass beim Zitieren der einschlägigen Vorschrift künftig der § 434 Absatz 5 (statt Absatz 3) genannt wird.

Die Zuwenig-Lieferung ergibt sich jetzt aus Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2: die Menge gehört zur Vereinbarung der "Beschaffenheit" und somit liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor.

Die "Montageanforderungen" (für den Fall, dass der Verkäufer die Montage übernehmen soll) sind in Absatz 4 geregelt. Der bisher in Absatz 2 enthaltene Fall von mangelhaften Montageanleitungen sind jetzt in Abs. 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 4 enthalten.

Für digitale Produkte gibt es im neu eingeführten Abschnitt der §§ 327 ff BGB ein eigenes Gewährleistungsrecht ab § 327d BGB.

Sonntag, 3. April 2022

Fachwirte - Auswirkungen der UWG-Reform ab Mai 2022

Für Dozenten wie Schüler stellt sich die Frage, inwieweit das "Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht", das ab 28.05.2022 das UWG ändert, sich auf den Lehrbrief, den Unterricht und den Umgang mit alten Prüfungsfragen auswirkt.

Für nachfolgende Ausführungen gilt:

  • Lehren oder lernen Sie auf die Herbstprüfung 2022, denn spielen die UWG-Änderungen keine Rolle, denn es gilt Rechtsstand 1.1.2022 (für Herbstprüfungen gilt immer der Rechtsstand vom 1. Januar des entsprechenden Jahres). Die neue Rechtslage tritt aber erst ab Mai 2022 in Kraft, es gilt also die alte Rechtslage.
      
  • Lehren oder lernen Sie auf die Frühjahrsprüfung 2023 oder später, dann sind folgende Ausführungen natürlich relevant. Das UWG kam 2010 und 2016  und es war fast vorauszusehen, dass es jetzt - im Frühjahr 2022 - wieder dran kam.


Die Änderungen

Die Änderungen treten erst im Mai 2022 in Kraft. Vorher ist der Text in den amtlichen Onlinedarstellungen (gesetze-im-internet.de und dejure.org) nicht ersichtlich. Wer das hier vor dem Mai 2022 liest und online den künftigen Gesetzestext benötigt, kann die neuen Texte hier einsehen: https://www.buzer.de/gesetz/14904/a276749.htm

Bei neueren Auflagen der Gesetzessammlungen (z.B. "Wettbewerbsrecht" vom Beck-Verlag) kann es sein, dass sowohl alte als auch neue Fassung abgedruckt wurde (Schüler sollten übrigens generell ältere Auflagen der Gesetzessammlung durch eine aktuelle ersetzen, auch wenn sie die bisherigen Markierungen übertragen müssen).

Die Reform enthält im wesentlichen drei Änderungen:

  1. Transparenz bei Suchergebnissen in Online-Plattformen (5b Abs.2 neue Fassung)

  2. Schleichwerbung durch Influencer - Klarstellung wann Influencer gewerblich handeln (5a Abs. 4 neue Fassung, den bisherigen Absatz 6 ablösend)

  3. Schadenersatz für Verbraucher (§ 9 neue Fassung)

Davon ist letztlich nur Punkt c) wirklich wichtig. Im Einzelnen gilt:

a) Die neuen Transparenzvorschriften gelten für amazon.de, ebay und ähnliche Plattformen, in denen man zu einem Suchbegriff Auflistungen erhält, deren Ranking ein Problem ist. Diese Neuregelung ist für die Praxis interessant, dürfte für den Fachwirt aber nicht ausbildungsrelevant sein - das ginge viel zu sehr in die Tiefe. Wer sich trotzdem dafür interessiert, der lese z.B. hier.

b) Das Verbot der Schleichwerbung als Unterfall der irreführenden Werbung war bisher im bisherigen §6a Absatz 6 UWG geregelt. Der gesamte Paragraph wurde neu formuliert und die Absätze umnummeriert - aus Absatz 6 wird Absatz 4. Inhaltlich wurde die Formulierung erweitert, damit klarer wird, wann Influencer gewerblich handeln. Auch diese Erweiterung ist ein Detail, das für Fachwirte nicht prüfungsrelevant ist.

Aber wegen der Neu-Nummerierung muss eine Stelle im Lehrbrief "Recht" des Fernlehrinstitut Eckert geändert werden:

Neue Fassung Skript Recht, Seite 131 (gelbe Markierung ist neuer Text):

Schleichwerbung

Unter Schleichwerbung versteht man die von einem Unternehmer finanzierte Werbung, die vom Adressaten gar nicht als Werbung erkannt werden kann.

Regelungen

    • § 5a Absatz 6 UWG (ab 18.05.2022: § 5a Absatz 4)
    • Nr. 11 der Schwarzen Liste (Anhang zu § 3 UWG) - speziell zu redaktioneller Werbung

c) Wirklich interessant ist die Erweiterung des § 9 UWG, so dass künftig auch Verbraucher einen direkten Anspruch aus UWG bekommen, nämlich einen Schadenersatzanspruch, wenn ihm durch die wettbewerbswidrige Handlung ein Schaden entstanden ist. Beispiel wären die Kosten für eine vergebliche Fahrt zu einem Geschäft, das mit Lockvogelangeboten (Bewerbung nicht vorhandener Vorräte) die Kunden zu sich lockte. Der Kunde hat hier künftig aus § 9 UWG einen direkten Schadenersatzanspruch (neben eventuellen anderen Ansprüchen z.B. aus BGB, culpa in contrahendo)

Das ist für Fachleute eine interessante Zäsur im UWG. Denn bisher gab es - auch wenn das Gesetz letztendlich dem Verbraucher dient - nur Ansprüche von Konkurrenten, Verbänden und Kammern, nie von Verbrauchern selbst.

In den bisherigen mit UWG befassten Prüfungen (Frühjahr 2010 und Frühjahr 2016) wurde gefragt: 

aa) welche Ansprüche (Sanktionen) gibt es bei Wettbewerbsverstößen und 

bb) wer ist möglicher Anspruchsteller