Mittwoch, 27. Februar 2008

Anwendungserlasse zur Unternehmersteuerreform

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 20.02.2008 Entwürfe von Anwendungsschreiben zur Unternehmensteuerreform 2008 veröffentlicht. Diese sind im Internet einsehbar.

Entwurf des Anwendungserlasses zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (§ 8 Nr.1 GewStG)
Entwurf des Anwendungserlasses zur Verlustbeschränkung (§ 8c KStG)
Entwurf des Anwendungserlasses zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG)

Links:

Die Anwendungsschreiben sind auf den Webseiten des BMF veröffentlicht.

  • Entwurf des Anwendungserlass zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (§ 8 Nr.1 GewStG) hier

  • Entwurf des Anwendungserlass zur Verlustabzugsbeschränkung (§ 8c KStG) hier

  • Anwendungserlass zur Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG) gibt es hier

Sonntag, 10. Februar 2008

Lesetipp zur neuen Abschreibungsregelung

Eine gründliche Erläuterung der neuen Abschreibungsregelung (nicht nur GWG) mit Hintergründen findet man ein einem Aufsatz von Dr. Oliver Voß, MBA, Frankfurt a.M.

"Unternehmensteuerreform 2008: Neuregelung der
Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter – Einstieg in eine einfache Abschreibungsverrechnung?"


http://www.unternehmensteuerreform.de/media/Oliver_Voss_Afa_fuer_geringwertige_WG_FR_2007_1149.pdf

Gewerbesteuerreform 2008

Das Wichtigste zur GewSt-Reform, soweit es für Lehre und Ausbildung relevant ist:

Gewerbesteuermesszahl:
  • bisher: 5 % für Kapitalgesellschaften und Staffeltarif für Personenges./Einzelunternehmer
  • neu: einheitlich 3,5 % für alle Rechtsformen

Gewerbesteuer als Betriebssteuer (eigentlich eine Änderung im ESt-Recht)
  • bisher: GewSt als Betriebsausgabe abziehbar
  • neu: fällt weg, GewSt ist nicht mehr abziehbar; gilt für alle Rechtsformen

Grundfreibetrag:
bleibt unverändert.

Änderungen bei der Hinzurechnung
Zinsen
  • bisher: nur Zinsen für Dauerschulden gem. § 8 Nr. 1; HR in Höhe von 50%
  • neu: alle Arten von Schulden bzw. Kapitalbeschaffungsmaßnahmen , HR nur 25%
Die in Prüfungen beliebte Berechnung von Kontokorrentzinsen fällt damit weg, da nicht mehr auf den Dauerschuldcharakter abgestellt wird.

ausgezahlte Gewinnanteile für stille Gesellschafter
(gilt auch für Renten)

  • bisher: vollständige Hinzurechnung
  • neu: HR von 25 %

Mietaufwendungen und Leasing

  • bisher: nur für bewegliche u.ä. Güter, nicht für Grundstücke/Räume; GewSt-Versteuerung beim Empfänger wr zu prüfen, HR in Höhe von 50%;
neu:
  1. die Gewerversteuerung beim Empfänger spielt keine Rolle mehr
  2. auch Immobilien-Mieten
  3. HR erfasst jetzt auch:
  • Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter: 5 % Hinzurechnung
  • Mieten für unbewegliche Güter (insb. Immobilien): 16,25 % Hinzurechnung
  • Zahlungen für Rechteüberlassungen (insbes. Lizenzen und Konzessionen): 6,25 % (außer Vertriebslizenzen)
ACHTUNG! diese Prozentsätze werden in § 8 GewStG so nicht genannt; sie ergeben sich aus der etwas eigenen Formulierung, wonach es in der Fallgruppe Nr. 1 (§ 8 Nr. 1) heißt:

ein Viertel der Summe aus ... (gemeint ist bei jeder der folgenden Buchstaben ein Viertel)
und bei den entsprechenden, in Nr. 1a bis 1f, entweder nichts weiter, oder nochmals eine Bruchzahl, z.B.
1 d) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen ... (bewegliche Güter)
1 e) dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen ... (unbewegliche Güter)
1 f) einem Viertel der Aufwendungen für ... (Konzessionen, Lizenzen u.ä.)

Die Kombination der Bruchzahlen ergibt die weiter oben genannten Prozentsätze.

Die Prozentzahlen sind in Wikipedia verwirrend dargestellt; die dortigen Prozentsätze sind noch zu vierteln.


Freibetrag bei dem ersten Teil der Hinzurechnungen (§ 8 Nr. 1 a bis Nr. 1f)

  • neu: bei dem ersten Teil der Hinzurechnungen (Nr. 1a bis Nr. 1 f) gibt es einen Freibetrag von 100.000 Euro.

Dieser Freibetrag steht etwas versteckt am Ende der Aufzählung
... soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt;

Keine Änderung bei den Kürzungen.

Freitag, 8. Februar 2008

Informationsquellen zur Gewerbesteuer 2008

Informationsquelle zur neuen Gewerbesteuer 2008:

weniger gründlich
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbesteuer

Aktuelle Gesetzesfassung (hier in Komplettform in einer einzigen HTML-Datei)
http://bundesrecht.juris.de/gewstg/BJNR009790936.html


Welche Frist gilt ab 2008 für die freiwillige ESt-Erklärung (Antragsveranlagung)

Eine der Steueränderungen zum Jahr 2008 betrifft die freiwillige Abgabe von ESt-Erklärung in der Hoffnung auf Lohnsteuererstattung.

Bisher mussten Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe von ESt-Erklärungen verpflichtet waren, sondern sie freiwillig abgeben konnten (so genannte „Antragsveranlagung“, früher auch "Lohnsteuerjahresausgleich" genannt) spätestens nach zwei Jahren einreichen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes). Nur dann konnten sie etwas von der bereits gezahlten Lohnsteuer zurückbekommen.

Diese Frist ist ersatzlos weggefallen.

Die Verwirrung beginnt jetzt. Denn die "neue" Frist wird unterschiedlich dargestellt.

Gemäß einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums und anderer gängiger Mitteilungen im Internet habe jetzt jeder, der nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, bis zu sieben Jahre Zeit für eine Steuererklärung. Die neuen Fristen (gelten ab dem Steuerjahr 2005, heißt es weiter.

(Beispiel: http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/104.html)

Es gibt aber auch Newsletterdienste und Kollegen, die von vier Jahren ausgehen. Die Divergenz als solche scheint jedenfalls bei den Internetmeldungen noch nicht so recht erkannt zu sein. Erst in persönlichen Gesprächen mit Kollegen aus dem Steuerbereich wird die Problematik gesehen.

Für die Privatpersonen reicht momentan die Kenntnis, dass für 2005 die Möglichkeit der freiwilligen Steuererklärung - in Hoffnung auf Steuererstattung - noch möglich ist; ob ansonsten vier oder sieben Jahre gelten spielt erst in der Zukunft eine Rolle. Für die Ausbildung und Praxis aber besteht sofortiger Klärungsbedarf.

Woher kommt dieser Unterschied bei den Meldungen, und woraus leitet sich die neue Frist überhaupt ab?

Nun, die Antwort vorweg: die Frist ergibt sich aus den §§ 169,170 AO und die Divergenz aus der unterschiedlichen Auffassung, ob die Anlaufhemmung des § 170 Absatz 2 anzuwenden ist.

Die Zweijahresfrist wurde abgeschafft, nachdem sich aufgrund einer Verfassungsbeschwerde herauskristallisiert hat, dass diese Gruppe von Arbeitnehmern, die eine ESt-Erklärung nicht abgeben müssen sondern sie nur freiwillig abgeben können, hier im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen benachteiligt werden.

Die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist ersatzlos weggefallen. Es gibt keine Ersatzfrist mit sieben Jahren; eine solche Frist sucht man vergeblich im Einkommensteuergesetz. Es gilt nun dasselbe wie z.B. bei Selbständigen.

Hier kommt aber die Festsetzungsfrist zur Geltung, die für alle Steuerarten und alle Steuerpflichtigen anzuwenden ist.

Gibt der Selbständige keine ESt-Erklärung ab, hat das Finanzamt sieben Jahre Zeit, die Sache zu verfolgen und notfalls einen Schätzungsbescheid zu erlassen. Diese Frist ergibt sich aus der Festsetzungsverjährung, § 169 AO. Danach soll nach Ablauf einer bestimmten Frist, der so genannten Festsetzungsfrist, kein Bescheid mehr in dieser Sache möglich sein, weder ein erstmaliger, noch ein Änderungsbescheid.

Damit kann auch der Steuerpflichtige keine Erklärung mehr abgeben in der Hoffnung, einen Bescheid mit Steuererstattung zu bekommen, denn das FA darf eben keinen Bescheid mehr erlassen.

Die Festsetzungsfrist beträgt, abgesehen von Verbrauchssteuern und Spezialfällen, vier Jahre (§ 169 AO) . Sie orientiert sich an der Enstehung der Steuer. Der Entstehungszeitpunkt ist für jede Steuerart gesetzlich geregelt, bei der ESt ist es der Jahresablauf (ESt 2000 entsteht mit Ablauf des Jahres 2000, also am 31.12.2000, 24:00 Uhr).

In Fällen, in denen der Steuerpflichtige vorher eine Steuererklärung abgeben musste oder hätte müssen, also z.B. bei der ESt, beginnt die Frist erst ab Einrichung der Steuererklärung, spätestens aber 3 Jahre nach Entstehung, zu laufen (so genannte Anlaufhemmung, § 170 II AO). Gibt der Selbständige überhaupt keine Steuererklärung ab, kommen sieben Jahre zusammen (drei Jahre Anlaufhemmung und vier Jahre Frist). Das Finanzamt hat sieben Jahre Zeit, sich um die Steuerverfolgung zu kümmern.

Der Steuerpflichtige kann, wenn er die Erklärung in dieser Frist nachreicht, noch eine eventuelle Steuererstattung erhalten, hat also seinerseits sieben Jahre lang die theoretische Möglichkeit, eventuelle Erstattungsansprüche zu realisieren (dies war die Ungleichheit gegenüber o.g. Arbeitnehmern)

Diese Fristberechnung aus §§ 169,170 sind in der Steuerausbildung bekannt und gehören zu den typischen Prüfungsfragen. Die Frist von insgesamt sieben Jahren ist keine Steuererklärungsfrist (diese beträgt für die ESt-Erklärungspflichtigen nur 5 Monate), sondern ergibt sich aus den Regeln der Festsetzungsverjährung.

Indirekt ist also die Festsetzungsfrist auch eine Frist für den Arbeitnehmer, denn nach Ablauf dieser Frist darf das Finanzamt auf eine Steuererklärung nicht mehr mit einem Bescheid reagieren.

In einigen der Meldungen findet man auch diese Begründung und obige Berechnung von "drei + vier" Jahren.

Anderslautende Meinungen gehen aber davon aus, dass die Anlaufhemmung des § 170 II AO, der in Ausnahme zur Grundregel bis zu drei Jahren zusätzlich dazugibt, hier nicht gilt. Denn der Wortlaut des § 170 II verlangt eine Steuererklärungs-Pflicht! Wörtlich:

  • Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

    Nr.1) eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist ...
Da bei freiwilliger Steuererklärung keine Abgabepflicht besteht, ist streng nach Wortlaut der Absatz 2 nicht anwendbar, es bliebe bei Absatz 1: vier Jahre ab Entstehung.

Das wäre bezüglich der ESt 2005 dann der Ablauf des Jahres 2009 und nicht des Jahres 2012.

Sofern man dieser Logik folgt, ist fraglich, ob der Gesetzgeber sich das so vorgestellt hat. Möglicherweise hat er den Punkt übersehen, denn immerhin ist bekannt, dass er mit der Abschaffung der Zwei-Jahresfrist eine Gleichstellung mit anderen ESt-Pflichtigen erreichen wollte. Dann müsste man, wie ein Kollege dies zu Recht formulierte, den § 170 Absatz 2 analog anwenden, bis der Gesetzgeber die Regelung nachbessert.

In der amtlichen Begründung zum Untenehmensteuergesetz konnte ich keine Hinweise zu dem Thema finden. Dass das Ministerium auf seiner Webseite selbst lakonisch von sieben Jahren ausgeht, ist zwar kein zwingendes, aber eben ein Indiz dafür, dass im Endeffekt eine Sieben-Jahre-Regelung gewünscht ist.

Es ist nicht Ziel dieses Artikels, eine Lösung aufzuzeigen. Vielmehr will ich darauf hinweisen, woher die ominöse Sieben-Jahres-Frist kommt, und dass und warum hier unterschiedliche Meldungen herumgeistern.

Die neue Abgeltungsteuer

Im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 in Deutschland wurde die Einführung einer Abgeltungsteuer ab 2009 gesetzlich beschlossen. Die Steuer wird auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, § 20 EStG) sowie private Veräußerungsgewinne erhoben.

Wie immer stellt sich das Problem nach guten Informationen. Die Google-Suche ist sehr mühsam ist und führt vielen mehr oder weniger oberflächlichen Kurzinformationen von Steuerberatern oder Kammern führt.

Der Satz beträgt künftig einheitlich 25%, gleichgültig ob es sich um Zinsen oder Dividenden handelt, und wirkt nicht wie eine Vorauszahlung, sondern erledigt die Besteuerung dieser Einkünfte vollständig.

Wer weniger als 25 % ESt-Grenzsteuersatz hat, kann den Abzug von 25 % in der jährlichen Steuererklärung ansetzen und wird dann mit dem persönlichen Steuersatz belastet.

Die Änderung geht einher mit der Abschaffung der Spekulationsbesteuerung für private Veräußerungsgewinne (Fallgruppe Sonstige Einkünfte, oft auch "Spekulationssteuer" genannt. Diese Fälle unterliegen jetzt der Abgeltungssteuer, was mangels Fristen andere Auswirkungen haben kann.
D
er Abzug wird wie bisher bei der Kapitalertragssteuer von der ausschüttenden Bank etc. getätigt, und das Geld wird an das Finanzamt überwiesen.

Mit der Änderungam 1.Januar 2009 wird damit auch das bisherige Halbeinkünfteverfahren abgelöst.

Nützliche Links mit ersten Informationen:


http://de.wikipedia.org/wiki/Abgeltungsteuer
http://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmensteuerreform_2008_in_Deutschland
http://de.wikipedia.org/wiki/Teileink%C3%BCnfteverfahren (zum neuen Teileinkünfteverfahren)
http://de.wikipedia.org/wiki/Halbeink%C3%BCnfteverfahren (zum bisherigen Halbeinkünfteverfahren)


Ein sehr ausfühlicher Fachaufsatz
Unternehmensteuerreformgesetz 2008: Abgeltungsteuer
Friedrich Brusch, Hessisches Ministerium der Finanzen, Wiesbaden
http://www.unternehmensteuerreform.de/media/Brusch_Abgeltungsteuer_FR_2007_999.pdf

Bei den Steuerfolgen für die verschiedenen Anlagemöglichkeiten ergeben sich durch die so genannte Abgeltungsteuer ab 2009 zum Teil merkliche Abweichungen zum heutigen Recht.

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Aufsatz die Auswirkungen, getrennt nach den Formen der Vermögensanlage, in einer gut gemachten Übersicht zusammengestellt.

Der Artikel des BMF lautet:

Besteuerung bei den verschiedenen Möglichkeiten zur Vermögens-, vornehmlich Kapitalanlage nach dem Einkommensteuerrecht bis 2008 und ab 2009 unter Berücksichtigung der Abgeltungsteuer (Tipps zur Abgeltungsteuer)

http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_298/DE/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Einkommensteuer/007.html

Hier die Links zu den einzelnen Kapiteln.
  1. Konzept der Abgeltungsteuer
  2. Aktien/GmbH-Anteile
  3. REIT-Anteile
  4. Investmentanteile
  5. Aktienähnliche Genussrechte
  6. Obligationsähnliche Genussrechte
  7. Typisch stille Gesellschaften
  8. Partiarische Darlehen
  9. Gewinnobligationen/Wandelanleihen
  10. Finanzinnovationen
  11. Festzinsanleihen
  12. Zertifikate (ohne Garantiezertifikate)
  13. Termingeschäfte
  14. Sparpläne (ohne Riesterverträge)
  15. Kapitallebensversicherungen
  16. Private Rentenversicherungen
  17. Riester-Verträge
  18. Basisversorgung (Rürup)
  19. Vermietete Immobilien
  20. Eigengenutzte Immobilien
  21. Gewerbliche geschlossene Fonds
  22. Geschlossene Immobilienfonds
  23. Geschlossene Fonds mit Kapitalanlagen

Sonntag, 20. Januar 2008

GWG 2008: Geringwertige Wirtschaftsgüter nach der Unternehmenssteuerreform 2008

Einleitung

Peter Burkes, Rechtsanwalt 16.1.2008

Dieser Aufsatz beschreibt die neuen Regeln zu den "geringwertigen Wirtschaftsgütern" nach der Unternehmenssteuerreform 2008.

Es richtet sich an vorrangig an Schüler und Auszubildende im Bereich Steuern, in kaufmännischen Bereichen (Fach Buchführung) und an alle Lehrer und Dozenten, die Buchführung oder ähnliches unterrichten. Hilfreich ist der Aufsatz auch für alle, die in der Praxis Geschäftsfälle selbst verbuchen oder verbuchen müssen, gleichgültig ob sie Überschussrechner sind oder die "doppelte Buchführung" nutzen.

Obwohl die neuen Regelungen zu den GWG bereits seit 1.1.2008 in Kraft sind, finden Auszubildende oder Ausbilder wenig hilfreiche Informationen über die Details, so wie sie benötigt werden. Die zahlreichen Beschreibungen im Internet sind vage, ungenau, teilweise falsch (auch auf Seiten von Steuerberatern). Wichtige Zusammenhänge werden überhaupt nicht erklärt.

Für Lehrer, die in der Regel keine Steuerfachleute sind (Ausnahmen sind Steuerberater, die nebenberuflich im Bereich der Erwachsenenbildung unterrichten), stellt sich zusätzlich das Problem, wie das Thema schnell und verständlich dargestellt werden könnte.

In diesem Aufsatz gehe ich davon aus, dass Vorkenntnisse über GWG vorhanden sind, so dass ich den Schwerpunkt auf die Neuregelungen legen kann.

Die Unternehmenssteuerreform 2008

Entsprechend den Usancen in der Praxis verwende ich in diesem Aufsatz die Abkürzung GWG für die im EStG definierten "geringwertigen Wirtschaftsgüter".

Die Regeln wurden durch die Unternehmenssteuerreform 2008 stark geändert. Die Änderungen traten am 1. Januar 2008 in Kraft.


Der Original-Gesetzestext ist schwer im Internet zu finden. Die beste Anlaufstelle ist die Webseite www.bundesgesetzblatt.de, wo Nichtabonnenten eine Nur-Lese-Version in PDF-Format aufrufen können. Eine Fundstelle wäre die Seite http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s1912.pdf. Diese enthält den im "Bundesgesetzblattes BGBl Teil I Nr. 40 vom 17. August 2007" enthaltenen Abschnitt über das Unternehmenssteuerreformgesetz, beschlossen im August 2007, in Kraft tretend am 1.1.2008.

Dieses Reformgesetz ist aber wenig hilfreich; es enthält nur die Änderungen im Gesetzestext, ohne die Zusammenhänge zu erklären. Außerdem ist es ein Artikel-Gesetz, das nicht den kompletten Wortlaut der geänderten Gesetze, sondern nur die Änderungen an einzelnen Gesetzesstellen anweist. Das liest sich dann etwa so (hier aus dem ersten Abschnitt über die Änderungen am EStG):

§ 6 (des EStG, Anm. des Verfassers) wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aa) in Buchsatabe a werden nach dem Wort "ist" ein Komma eingefügt und das Wort "oder" gestrichen.
bb) In Buchstabe b werden der Satz 1 abschließnde Punkt durch ein Komma ersetzt sowie anschließend das Wort "oder" und folgender buchstabe c angefügt:
"c) ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Abs. 2 ist"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
....

Deshalb ist, wie üblich, Literatur notwendig, die die neue Regelung im Gesamtzusammenhang aufbereitet und erklärt. Mit dem Text des Reformgesetzes alleine können Sie nicht arbeiten.

Zeitliche Anwendung:

§ 6 Abs. 2 und 2a EStG sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 17 EStG). Auf das Wirtschaftsjahr des Unternehmens kommt es also auch hier nicht an.

Das EStG in seiner neuen Fassung

Inzwischen ist das Ergebnis der Korrekturen, also der neue GEsamtwortlaut des EStG, erarbeitet und veröffentlicht worden. Man findet die neue Fassung des EStG (bzw. für 2008 geltende Fassung) z.B. im Internet unter

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html

Die Unterscheidung zu der vorangegangenen FAssung drückt die FAchliteratur mit dem Zusatz n.F. (neue Fassung) aus, die alte Version durch den Zusatz a.F. (alte Fassung). Die für die GWG einschlägige Vorschrift ist in § 6 Abs. 2 und 2a enthalten. § 6 EStG enthält das gesamte Abschreibungssystem und damit auch die Regelungen über die (in der Praxis so genannten) GWGs.

Auszug aus EStG § 6 n. F.

2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
(2a) 1Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.

Die Änderungen im Überblick

An dem Begriff "GWG" hat sich nichts geändert (s.a. BGBl, Printseite 1914). Es geht um

"abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind".

Geändert hat sich, grob geschildert:
  1. Der Grenzwert von bisher 410 Euro wurde auf 150 Euro abgesenkt; alles bis einschließlich 150 Euro ist GWG
  2. Die darüber liegenden Werte werden bis zu 1.000 Euro gesondert behandelt und im Poolverfahren auf pauschal 5 Jahre abgeschrieben
  3. Alle anderen Werte über 1000 Euro werden wie üblich behandelt
  4. Es besteht kein Wahlrecht mehr, ob man GWG normal abschreibt oder im Anschaffungsjahr voll abschreibt (bisher oft übersehen). GWG (bis einschl. 150 Euro) müssen immer voll abgeschrieben werden.
  5. Die Pflicht zur gesonderten Erfassung von GWGs fällt weg

Die Änderung bezieht sich nur auf die Abschreibung bei den

drei selbständigen Einkunftsarten des EStG, also Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft, aus Gewerbe oder aus selbständiger Arbeit. Ob Buchführungspflicht besteht oder durch Überschussrechnung abgerechnet wird, spielt keine Rolle

Die Änderung bezieht sich nicht auf Abschreibungen im Rahmen der sonstigen vier Einkunftsarten.

Gemeint sind vor allem die Werbungskosten bei Arbeitnehmern ("Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit") und bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es bleibt hier bei der 410-Euro Regelung (GWG bei Anschaffungskosten bis 410 Euro). Die Kameraausrüstung des unselbständigen Zeitungsredakteurs wird also nach den alten Regeln auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt, es sei denn, sie kostete nur bis 410 Euro; dann kann sie im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Es bleibt bei der alten GWG-Grenze und bei dem Wahlrecht zwischen Vollabschreibung oder normaler Abschreibung.

Bisheriges Recht

Bisher galt

Bewegliche abnutzbare Güter des Anlagevermögens im Wert bis einschließlich 410 Euro bezeichnete man als GWG. Sie hatten einen steuerrechtlichen Sonderstatus.

Sie konnten im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Dies war von jeher ein Wahlrecht; der Steuerpflichtige konnte auch die normale Abschreibung wählen und die Kosten entsprechend den AfA-Tabellen auf die Jahreder Nutzungsdauer verteilen.

Es musste eine gesonderte Aufzeichnung über diese Gegenstände geben. Daher wurde innerhalb der Buchführung ein eigenes Konto "GWG" geführt, da damit auch gleich die Aufzeichnungspflicht mit erledigt wurde. Auf dieses Konto wurden alle GWG verbucht, statt sie in die entsprechenden Konten des Anlagevermögens (Maschinen, Fuhrpark, BGA) zu buchen.

Bei Anschaffungen bis zu 60 Euro war das der Finanzverwaltung zu viel Aufwand. Die ESt-Richtlinien (nicht das Gesetz!) sah deshalb vor, dass hier die Aufzeichnungspflicht entfällt, was wiederum dazu führte, dass man im Rahmen der Buchführung diese Güter wieder gesondert behandelte. Statt sie auf GWG zu buchen, was natürlich auch möglich war, konnte man sie auch direkt abschreiben oder auf ein Aufwandskonto verbuchen. Gesetzlich handelte es sich aber um ganz normale GWG wie alle anderen Güter bis einschließlich 410 Euro. Das Gesetz selbst kennt diese Grenze nicht.

Es galt also:

im Gesetz:

  • 0 bis 410 Euro: GWG; konnte voll abschgeschrieben werden.
  • ab 410,01 Euro: normale Abschreibung

in der Buchhaltung bzw. in der Praxis:

  • 0 bis 60 Euro: Sofort abschreibbare GWG, die man nicht auf das Konto "GWG" buchen musste,
  • 60,01 Euro bis 410 Euro: GWG, das man auf das Konto "GWG" oder eines von mehreren GWGs buchte.
  • ab 410,01 Euro: normale Abschreibung, keine GWG

Diese Regelung gilt nach wie vor für die nichtselbständigen Einkunftsarten

Tipp für Lehrer und Autoren

Machen Sie nicht den Fehler, den ich in vielen Publikationen sehe. Dort werden oft die Grenzen angegeben, ohne klarzustellen, wo der nächste Bereich beginnt. Gewöhnen Sie sich an, die Grenzen verständlicher zu formulieren.

Beispiel:

Güter, deren Anschaffungswert 410 Euro "nicht übersteigen"

So die üblichen Gesetzesformulierungen, verwirrend und schwer merkfähig. BessereFormulierungen wären:

  • Güter im Wert "bis einschließlich" 410 Euro
  • oder, wenn man den Bereich darüber nennen will: Güter im Wert ab 410,01 Euro.

Nicht korrekt, da unlogisch:

bis 410 Euro: so und so zu behandeln
ab 410 Euro: nächste Stufe

Einzelheiten zur Neuregelung

Es betrifft wieder die Abschreibung von "abnutzbaren beweglichen Gütern des Anlagevermögens".

1. Grenzwerte
  • Bei einem Wert bis einschließlich 150 Euro müssen die Güter als "GWG" voll abgeschrieben werden.
  • Bei einem Wert von 150,01 Euro bis einschließlich 1.000 Euro werden die Güter im Wege eines "Pool-Verfahrnes" auf 5 Jahre abgeschrieben
  • Bei einem Wert ab 1.000,01 Euro werden sie völlig normal abgeschrieben.

Hier beginnen bereits die Probleme für Leser, Autoren und Dozenten. Denn ob Güter im Wert von 150,01 bis 1.000 Euro noch GWG genannt werden können bzw. sollen, ist unklar und gesetzlich nicht festgelegt. Entsprechend verwirrt ist man, wenn es heißt

"Die GWG-Grenze ist von 410 Euro auf 150 Euro abgesenkt worden" und im Verlaufe des Textes heißt es "GWG im Wert von 410 bis 1000 Euro ..."
Die Sprachverwirrung finden sich auch in zahlreichen IHK-Veröffentlichungen und sogar in Wikipedia. Dort wird eingangs klar definiert, dass GWGs Güter im Nettoanschaffungswert bis 150 Euro sind (Stand Mitte Januar 2008). In einem späteren Abschnitt heißt es: "Geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, sind ..."

MAn kann nicht von einer Absenkung der GWG-Grenze auf 150 Euro und gleichzeitig von GWG zwischen 150 und 1000 Euro sprechen, da dies die Leser oder Lernenden verwirrt. .Dies ist nicht weiter schlimm, sofern man sich darüber klar geworden ist. Die Praxis wird sich aber besinnen müssen, dass sie den Begriff neu definiert oder sich in anderer Weise klarer ausdrückt.

Das Gesetz schreibt hier nichts vor. Man könnte also künftig von zwei GWG-Arten oder GWG-Stufen sprechen.

2. Aufzeichnungspflicht

Die Aufzeichnungspflicht für GWGs entfällt (Aufhebung von § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG). Die lästige 60,00 Euro-Grenze ist hinfällig, ebenso der zugehörige Abschnitt der ESt-Richtlinien. Alle GWG bis einschließlich 150 Euro können einheitlich verbucht werden, gleichgültig ob auf ein Zwischenkonto GWG, oder über Direktabschreibung.

Wegen der Absenkung der GWG-Grenze auf 150 Euro wird auf diese besonderen Aufzeichnungspflichten vollständig verzichtet. Dies gilt sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die den steuerlichen Gewinn nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. In der Anlage EÜR dürften damit solche Aufwendungen künftig nicht mehr im Anlagespiegel aufzuführen sein.

3. Wahlrecht

Die GWGs müssen künftig voll abgeschrieben werden. Es gibt kein Wahlrecht mehr (§ 6 Abs. 2 EStG neue Fassung)

Das bisherige Wahlrecht gibt es nicht mehr. Für die GWG bis 150 EUR ist die Sofortabschreibung nun zwingend vorgeschrieben wird ("ist" statt "können" in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Ob man sie trotzdem ein auf spezielles GWG-Konto zwischenbucht, wäre technisch möglich; die meisten Kontenpläne sehen aber sowieso ein Konto "Abschreibung auf GWG" vor, das man sofort benutzen wird.

4. Sammelposten für GWG von mehr als 150 Euro bis 1000 Euro (§ 2a EStG neue Fassung)

Das neue Poolverfahren: Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten von 150,01 Euro bis einschl. 1.000 müssen in einen wirtschaftsjahresbezogenen Sammelposten (die Praxis nennt es "Pool") eingestellt werden. Dieser SAmmelposten ist über 5 Jahre abzuschreiben.

Ew ist dabei unwichtig, ober der Gegenstand eine kürzere oder längere Nutzungsdauer hat. Ein Gerät, das nach 3 Jahren wertlos ist, aber in diesem Pool ist, wird damit faktisch auf 5 Jahre abgeschrieben.

Was kürzere Nutzungsdauer betrifft, drückt es das Gesetz so aus: "Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.".

Die Poolabschreibung

GWGs der zweiten Stufe (150,01 bis 1.000) werden wie gesagt in einem Pool zusammengefasst. In den Veröffentlichung liest man auch von der "Pool-Lösung" oder der " Gruppenbewertung".

Jeder Pool wird wie ein einzelnes Wirtschaftsgut behandelt und über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschreiben, unabhängig von Veräußerungen, Entnahmen oder vorzeitigen Wertminderungen.

AfA-Satz

Man kann auch von einem AfA-Satz von 20% sprechen.

Kein Wahlrecht

Auch die Poolabschreibung ist zwingend. Dies drückt der Gesetzgeber, entsprechend üblicher Gesetzessprache, durch die Worte "ist zu ..." aus. Es besteht also ein "Zwang zur Gruppenbewertung"

Zeitanteilige Abschreibung fällt weg

Der Sammelposten hat den Vorteil, dass auch im Erstjahr keine zeitanteilige Berechnung der AfA erfolgen muss. Unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt wird für die im Sammelposten enthaltenen Wirtschaftsgüter damit auch im Erstjahr immer eine AfA von einem Fünftel der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten gewährt.

Handelsrechtliche Akzeptanz:


Einige Zeit war fraglich, ob die Poolabschreibung den handelsrechtlichen Anforderungen, Vermögensgegenstände vollständig auszuweisen (§ 246 Abs. 1 HGB), entspricht.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mittlerweile für den handelsrechtlichen Ansatz grünes Licht gegeben: Der steuerliche Poolwert wird auch handelsrechtlich anerkannt, wenn er von untergeordneter Bedeutung ist.


Computer und Abschreibung

Ein äußerst unbeliebtes Problem bim Kauf von EDV-Geräten war, dass Praxis und Rechtsprechung davon ausgingen, dass Peripheriegeräte wie kein Drucker, Scanner oder Tastatur nicht selbständig nutzbar seine, somit von vornherein kein GWG sein können (Ausnahmen: All-In-One-Gerät oder Faxgerät ). Der Drucker musste ormal abgeschrieben werden, auch wenn er nur 200 Euro kostete. Diese Rechtsprechung ist jetzt eher von Vorteil ("Glück im Unglück"), denn die meisten Anschaffungen liegen im Bereich der Sammelbewertung. Bei Einstufung als GWG hätten sie künftig zwingend auf 5 Jahre abgeschrieben werden. Da sie dort angeblich nicht hingehören, kann man sie entsprechend den AfA-Tabellen weiterhin auf drei Jahre abschreiben.

Nachtrag:
Informationsquelle zur neuen Gewerbesteuer 2008:
Unternehmensteuerreform 2008: Neuregelung der
Abschreibung f􀀃r geringwertige Wirtschaftsg􀀃ter – Einstieg in
eine einfache Abschreibungsverrechnung?
Dr. Oliver Voß, MBA, Frankfurt a.M.
http://www.unternehmensteuerreform.de/media/Oliver_Voss_Afa_fuer_geringwertige_WG_FR_2007_1149.pdf