Montag, 22. Februar 2010

Linktipp zur Rürup-Rente

Lernende im Steuerfachbereich sowie allgemein an der Rürup-Rente Interessierte finden zum Theme Rürup - neben den Informationen in Wikipedia - einen sehr schönen Aufsatz auf der Webseite ratgeber-steuer24.de von valuenet, den ich zur Lektüre empfehle. Für Auszubildende stellt der Artikel aber mehr Hintergrundinformationen zur Verfügung, als Lernstoff. Denn in den Prüfungen geht es nur um die Absetzbarkeit der Beiträge zur Rürup-Rente (kapitalgedeckte Leibrentenversicherung) im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 2 und 3.  Der Artikel erklärt aber nebenher auch die Gesamtzusammenhänge bei den steuerlichen Aspekten im Rahmen der Altersversorgung. So werden die sich vorprogrammiert ändernden Prozentsätze in § 10 Abs. 3 und § 10c EStG sowie der Versorgungsbeitrag und die dynamisierte Rentenbesteuerung verständlich.


Hier die Links zu den einzelnen Kapiteln:












Donnerstag, 18. Februar 2010

Vorsicht Abzocke-Falle: Deutsche Internet Kartei

Hinweis auf einen Aufsatz des Kollegen Sebastian Dosch (klawtext.blogspot.com)



Nutzlosregister Deutsche Internet Kartei wieder mal auf Kundenfang

Vor Kurzem noch der World Business Guide, früher der Worldwide Business Guide oder das Deutsche Internet Register, jetzt die Deutsche Internet Kartei. Drei Mal nutzlose Suchmaschinen bzw. Internetkataloge, die ihre Dienste vermeintlich kostenfrei, im Ergebnis jedoch zu horrenden Preisen anbieten.


Im Fall der "Deutsche Internet Kartei", herausgegeben von "DAD Deutscher Adress Dienst GmbH für gewerbliche Teilnehmer und öffentliche Einrichtungen" kostet der "hervorgehobene" Eintrag jetzt nur noch 958,- Euro jährlich, der angebotene Vertrag soll über 2 Jahre laufen.

BGH-Entscheidung zum Sachmangel bei PKW-Lieferung in falscher Farbe

Ein Beitrag für Studierende im Bereich Recht.

Ein gestern gefälltes Urteil des BGH stellt einen schönen Übungsfall für die Anwendung des Sachmangelrechts dar, hier in der selten vorkommenden Variante, dass der mangelhafte Gegenstand schon VOR bzw. bei der Lieferung zurückgewiesen wird.

BGH Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07 - Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe


Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt.

Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in "Le Mans Blue Metallic" auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. Der Käufer ist in den ersten beiden Instanzen verurteilt worden.

Das OLG hatte seine Entscheidung dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Zurückweisungsrecht des Käufers noch vor Lieferung nur dann bestehe, wenn er ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB* habe. Dies sei aber gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ausgeschlossen, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle.

Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil aufgrund weiterer Umstände des Falles noch zu klären ist, ob die Kaufvertragsparteien sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt haben.

* § 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
  …
  (Abs. 5) … Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Quelle: Pressemitteilung des BGH
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0039/10

Eine Besprechung folgt noch.

Mittwoch, 17. Februar 2010

Steuerausbildung: GWG in der Buchführung (2010)


------ entwurf siehe Skript --------


Nur Material (Quelle steuerlinks.de):


Geringwertige Wirtschaftsgüter: Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten



Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten
 



  • bis 2007 nicht mehr als 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen,

  • ab 2008 nicht mehr als 1 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) betragen.


 
Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2008 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt:
 
(1)   GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 EUR (ohne USt.) müssen zwingend sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ein Wahlrecht zur Abschreibung besteht nicht. Eine besondere Aufzeichnungspflicht, z.B. in einem Anlagenverzeichnis, besteht nicht.
(2)   Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis 1 000 EUR (ohne USt.) ist ein Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre mit jeweils 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Sie brauchen also kein Bestandsverzeichnis zu führen.
 
Für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, kommt zu den o.g. zwei Verfahren eine dritte Variante hinzu:
 
(3)   GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) können wahlweise im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Wirtschaftsgüter über 410 EUR müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG 2010).
 
Die neue Sofortabschreibung, die es bereits vor 2008 gab, ist ein Wahlrecht: Sie können also geringwertige Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 150 EUR und 410 EUR entweder sofort abschreiben oder in den Sammelposten einstellen und dann über 5 Jahre linear abschreiben. Das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Einstellung in den Sammelposten kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden.
 
TIPP   Bei den Überschusseinkunftsarten (nichtselbstständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte) bleibt es wie bisher bei der bisherigen Regelung, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 410 EUR (ohne USt.) sofort als Werbungskosten abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG 2008).

Vorsteuerabzug beim Erstellen gemischt genutzter Gebäude

Ein Betrag für Auszubildende im Bereich Steuern (USt).


Ein aktuelles Urteil gibt mir Anlass, auf eine Besonderheit bei der gemischt-genutzten Nutzung von Gebäuden einzugehen.


Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude --einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils-- entfallenden Vorsteuerbeträge abziehen


Der Unternehmer hat also ein Zuordnungs-Wahlrecht. Das gilt auch, wenn die betriebliche Nutzung 10% beträgt (Bau eines Privatgebäudes mit Teilvermietung an ein Unternehmen)


Dies stellte der EuGH in einem Urteil aus 2003 klar; der BFH hat dies in mehreren Entscheidungen bestätigt.


Fundstellen: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 8. Mai 2003 Rs. C-269/00 --Seeling--, Slg. 2003, I-4101, BStBl II 2004, 378, Randnr. 40 bis 43; BFH-Urteil vom 24. Juli 2003 V R 39/99, BFHE 203, 206, BStBl II 2004, 371, und vom 17. Dezember 2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798, jeweils m.w.N.; vgl. zum Zuordnungswahlrecht allgemein auch EuGH-Urteil vom 12. Februar 2009 Rs. C-515/07 --Vereniging Noordelijke Land--, Umsatzsteuer-Rundschau 2009, 199, Randnr. 32


Für dieses gemischt-genutzte Gebäude darf der Unternehmer die Vorsteuer voll abziehen, muss aber die private Mitbenutzung entsprechend Umsatzsteuer zahlen (USt-Pflicht für private Mitnutzung betrieblicher Gegenstände).


In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat das BFH den Vorsteuerabzug für ein angebautes Privatgebäude verneint. Es ging dabei aber nach wie vor davon aus, dass oben genannte Regeln weiterhin gelten und stützte seine Entscheidung auf die Trennbarkeit des Privatgebäudes von dem übrigen Gebäude.


Im konkreten Fall:


Da der Kläger sein Einfamilienhaus ausschließlich für private Wohnzwecke und damit nichtunternehmerisch nutzt, stünde ihm ein derartiges Zuordnungswahlrecht nur zu, wenn der Anbau als Bestandteil gemeinsam mit der schon bisher vorhandenen Werkshalle als ein einheitliches --nunmehr gemischtgenutztes-- Gebäude anzusehen wäre.



Dies hat das FG zu Recht verneint. Denn der Kläger hat mit der Errichtung des Einfamilienhauses ein von der Werkshalle getrenntes Wirtschaftsgut im umsatzsteuerrechtlichen Sinne neu hergestellt, sodass im Hinblick auf die ausschließliche private Nutzung des Einfamilienhauses von vornherein kein Zuordnungswahlrecht bestand.

 

Der Fall bewegte sich in einem Grenzbereich, bei der auch eine andere Entscheidung denkbar ist, denn das Gebäude war als Anbau fest mit der Werkshalle verbunden und nutzte die Leitungen der Werkshalle. Das Gericht ließ dies aber nicht reichen. Somit ist die Entscheidung meines Erachtens fraglich. Wäre das Grundstück von vornherein so bebaut worden, wäre es wohl kaum auf die Idee einer Trennung gekommen, auch wenn die Baufirma hier getrennt abgerechnet hätte.

 

Letztlich ändert sich an der Umsatzsteuer nicht viel, denn der Unternehmer spart dafür die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung des Gebäudes. Es bleibt also nur ein Liquiditäts- und Zinsnachteil.

 

Prüfungsrelevant dürfte ein solcher Grenzfall nicht sein. Wichtig ist aber, die eingangs genannten Grundsätze zu kennen. Das Urteil zeigt übrigens auch, dass es auf die zivilrechtliche bzw. sachenrechtliche Lage nicht ankommt. Zivilrechtlich ist ein Gebäude zwingend Bestandteil des Grundstücks und somit das Privatgebäude nicht vom Betriebsgebäude und -gelände trennbar. Umsatzsteuerlich aber kann durchaus ein eigener Gegenstand vorliegen. Dieser Punkt ist nicht zu kritisieren, er entspricht gängiger Rechtsprechung.

Neue Urteile zur Freiberufler-Eigenschaft von EDV-Fachleuten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22. September 2009 VIII R 31/07 entschieden, dass ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder Systemadministrator eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer unterliegende Einkünfte erzielt.


In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen vom selben Tag (VIII R 63/06 und VIII R 79/06) weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.


In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sogenannten software-engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.


Weitere BFH-Urteile:


Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs


Urteil im Volltext (BFH vom 22. September 2009 VIII R 31/07 )


IT-Projektleiter als freier Beruf


Urteil im Volltext (BFH vom 22. September 2009 VIII R 79/06 )


EDV-Consulting/Software Engineering als freier Beruf


Urteil im Volltext (BFH vom 22. September 2009 VIII R 63/06 )

Freitag, 12. Februar 2010

Bilanzierungsunterschiede Handelsbilanz Steuerbilanz nach der BiMo-Reform

Quelle: http://www.haufe.de/steuern/topIssueDetails?objectIds=1257228709.63&b_start:int=2&view=themeName


Überblick über die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede


Die folgende Auflistung gibt einen Überblick über die Bilanzposten, bei denen es nach dem BilMoG zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz kommt bzw. kommen kann.


Bilanzierungsunterschiede


originäre immaterielle Wirtschaftsgüter/ Vermögensgegenstände



  • Ansatzwahlrecht in der Handelsbilanz

  • Ansatzgebot in der Steuerbilanz


Saldierung von Altersvorsorgeverpflichtungen mit Planvermögen



  • Saldierungsgebot in der Handelsbilanz

  • Saldierungsverbot in der Steuerbilanz


Bildung steuerfreier Rücklagen



  • Verbot in der Handelsbilanz

  • Wahlrecht in der Steuerbilanz


Rechnungsabgrenzungsposten für die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen sowie für die als Aufwand berücksichtigten Zölle und Verbrauchsteuern



  • Verbot in der Handelsbilanz

  • Gebot in der Steuerbilanz


Bewertungsunterschiede


Derivativer Geschäfts- oder Firmenwert



  • Nutzungsdauer 5 Jahre oder höhere tatsächliche Nutzungsdauer in der Handelsbilanz

  • Nutzungsdauer 15 Jahre in der Steuerbilanz


Herstellungskosten



  • unterschiedliche Ausübung des Wahlrechts zur Einbeziehung von Verwaltungskosten und Fremdkapitalzinsen in Handels- und Steuerbilanz


Vorratsbewertung



  • unterschiedliche Bewertungsmethoden in Handels- und Steuerbilanz      

  • Wahlrecht zur Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung

  • Gebot zur außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung


Sachanlagen



  • unterschiedliche Abschreibungsmethoden in Handels- und Steuerbilanz

  • Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen nur in der Steuerbilanz

  • erfolgsneutrale Übertragung von stillen Reserven nur in der Steuerbilanz

  • Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Investitionszuschüsse nur in der Steuerbilanz

  • Wahlrecht zur Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung

  • Gebot zur außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung


Rückstellungen



  • Gebot zur Berücksichtigung von Preis- und Kostenentwicklungen in der Handelsbilanz

  • Verbot zur Berücksichtigung von Preis- und Kostenentwicklungen in der Steuerbilanz

  • Unterschiedliche Abzinsungsvorschriften im Handels- und Steuerrecht


Pensionsrückstellungen



  • eigenständige Bewertung von Pensionsrückstellungen für die Bilanzansätze in Handels- und Steuerbilanz

  • handelsrechtliches und steuerrechtliches Pensionsgutachten erforderlich