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Nur Material (Quelle steuerlinks.de):
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- bis 2007 nicht mehr als 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen,
- ab 2008 nicht mehr als 1 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) betragen.
Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2008 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt:
(1) GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 EUR (ohne USt.) müssen zwingend sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ein Wahlrecht zur Abschreibung besteht nicht. Eine besondere Aufzeichnungspflicht, z.B. in einem Anlagenverzeichnis, besteht nicht.
(2) Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis 1 000 EUR (ohne USt.) ist ein Sammelposten zu bilden, der über 5 Jahre mit jeweils 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Sie brauchen also kein Bestandsverzeichnis zu führen.
Für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, kommt zu den o.g. zwei Verfahren eine dritte Variante hinzu:
(3) GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) können wahlweise im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Wirtschaftsgüter über 410 EUR müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG 2010).
Die neue Sofortabschreibung, die es bereits vor 2008 gab, ist ein Wahlrecht: Sie können also geringwertige Wirtschaftsgüter mit Kosten zwischen 150 EUR und 410 EUR entweder sofort abschreiben oder in den Sammelposten einstellen und dann über 5 Jahre linear abschreiben. Das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Einstellung in den Sammelposten kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden.
TIPP Bei den Überschusseinkunftsarten (nichtselbstständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte) bleibt es wie bisher bei der bisherigen Regelung, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 410 EUR (ohne USt.) sofort als Werbungskosten abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG 2008).