Sonntag, 27. Oktober 2013

Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses?

Bundesgerichtshof erkennt Schadensersatz für den  Ausfall eines Internetanschlusses zu

Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt.

Infolge eines Fehlers des beklagten Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung konnte der Kläger seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab (Voice und Fax over IP, VoIP). Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kläger Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen, in Höhe von 50 € täglich. In den Vorinstanzen sind dem Kläger 457,50 € für das höhere, bei dem anderen Anbieter anfallende Entgelt sowie für die Kosten der Mobilfunknutzung zuerkannt worden. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch für die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten seines DSL-Anschlusses weiter verfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.

In Anwendung dieses Maßstabs hat der III. Zivilsenat einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt wird.

Im Ergebnis hat der Senat einen Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte und er die dafür angefallenen zusätzlichen Kosten ersetzt verlangen konnte.

Demgegenüber hat der Senat dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stellt weltweit umfassende Informationen in Form von Text-, Bild-, Video- und Audiodateien zur Verfügung. Dabei werden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste qualitative Ansprüche befriedigt. So sind etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar wie Informationen zu Alltagsfragen bis hin zu hochwissenschaftlichen Themen. Dabei ersetzt das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mails, Foren, Blogs und soziale Netzwerke. Zudem wird es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen, zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.

Zur Höhe des Schadensersatzes hat der Senat ausgeführt, dass der Kläger in Übertragung der insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf die vorliegende Fallgestaltung einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbwirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.

Zur näheren Sachaufklärung hierzu hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 24. Januar 2013 – III ZR 98/12

AG Montabaur - Urteil vom 7. Dezember 2010 – 5 C 442/10

LG Koblenz - Urteil vom 7. März 2012 – 12 S 13/11

Karlsruhe, den 24. Januar 2013

Siehe auch:  Urteil des III. Zivilsenats vom 24.1.2013 - III ZR 98/12 -

Montag, 14. Oktober 2013

Neue Rechte im Kampf gegen unerlaubte Werbung - Telefon, email, und Kostenfallen



Unerwünschte Telefonwerbung hat sich wie ein Virus verbreitet, schreibt das Ministerium.

Richtig. Auch ich werde immer wieder durch unnötige Anrufe aus dem Aktenstudium gerissen.


In den Rechtskursen für Fachwirte mache ich darauf aufmerksam, dass dieser Punkt prüfungsrelevant ist. Die Gesetzeslage zu Telefonwerbung, email-Werbung und Telefaxwerbung hat schließlich eine stürmische Entwicklung hinter sich, und diese Art der Werbung hat mittlerweile einen eigenen Paragraphen im UWG gefunden.

Trotzdem hören die Anrufe nicht auf. Ich hatte gelegentlich schon mit Mandanten diskutiert, die zugaben, auch Telefonwerbung zu machen. "Wenn ich es nicht mache, dann holt mir die Konkurrenz die Kunden weg" heißt es lakonisch. Und damit ist der Hinweis, dass es klar verboten ist, vom Tisch. Und wir Telefonbesitzer baden es aus. Nur wenn sich die Konkurrenz daran hält, dann wäre man bereit, sich auch daran zu halten.

So freut mich der neue Sanktionenkatalog der Bundesregierung. Die Bußgelder steigen bis auf 300.000 Euro. Möglich macht das eine Änder­ung des Gesetzes gegen den un­lauteren Wett­bewerb (UWG), die am 9. Oktober in Kraft tritt.

Aber es gibt noch weitere Änderungen, die damit zusammenhängen. Wichtig für Lernende (Recht), wichtig für Unternehmer und wichtig auch für Betroffen. Nur wenn man seine Rechte kennt, kann man  reagieren.

Auf den Seiten des Ministeriums für Verbraucherschutz wird der neue Maßnahmekatalog wie folgt beschrieben: 






Unerwünschte Telefonwerbung hat sich wie ein Virus verbreitet. Bereits 86 Prozent der Bevölkerung fühlen sich durch unlautere Werbeanrufe belästigt. 64 Prozent wurden innerhalb weniger Monate ohne Einwilligung von einem Unternehmen angerufen. Dies ergab eine Umfrage des forsa-Instituts vom Herbst 2007. Dabei ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung bereits jetzt ausdrücklich verboten. Sie stellt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das 2004 umfassend überarbeitet worden ist, eine  unzumutbare Belästigung dar.


Um die Angerufenen noch wirkungsvoller vor unerwünschten Werbeanrufen zu schützen, haben das Bundesverbraucher- und das Bundesjustizministerium ein umfangreiches Maßnahmenpaket erarbeitet.

Widerruf von Verträgen

Künftig bekommen Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Möglichkeiten, telefonisch abgeschlossene Verträge zu widerrufen, das heißt wieder rückgängig zu machen. Dies gilt vor allem für Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen. Aber auch alle anderen Verträge, die Verbraucher im Wege des so genannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, können widerrufen werden. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht.

Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat. Sie beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat.

Bußgeld bei Verstößen gegen unerlaubte Telefonwerbung

Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung sollen künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Außerdem wird ein Werbeanruf nur dann zulässig sein, wenn der Angerufene ihm vorher ausdrücklich zugestimmt hat. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
Verbot der Rufnummernunterdrückung

Bei Werbeanrufen darf der Anrufer künftig seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Ein entsprechendes Verbot soll im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen werden. Wer gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung verstößt, dem droht ebenfalls ein Bußgeld.

Schutz vor "untergeschobenen Verträgen"

Verbraucherinnen und Verbraucher werden in Zukunft auch besser vor "untergeschobenen Verträgen" (so genanntes Slamming) über Telekommunikationsdienstleistungen geschützt. So muss bei Wechsel des Anbieters der neue Vertragspartner künftig in Textform nachweisen, dass der Kunde den alten Telefon-Vertrag tatsächlich gekündigt hat. Erst danach wird der Telefonanschluss des Verbrauchers auf den neuen Telefonanbieter umgestellt. Eine entsprechende Regelung soll in ein Gesetz zur Novellierung des TKG aufgenommen werden.

Bisher muss ein Telefonanschluss schon dann umgestellt werden, wenn der neue Telefonanbieter bloß behauptet, der Kunde wolle wechseln und habe seinen alten Vertrag gekündigt. In einer beträchtlichen Anzahl von Fällen ist es deshalb in letzter Zeit zu Missbräuchen gekommen. Verbraucher können die ungewollten Umstellungen allenfalls mit viel Aufwand rückgängig machen. Derartige Praktiken werden durch die Neuregelung unterbunden.

Derzeit wird das Maßnahmenpaket noch mit den anderen Ministerien abgestimmt. Danach kann der Entwurf zügig an die Länder und betroffene Verbände versandt und dann vom Bundeskabinett beschlossen werden.

Schutz vor Kostenfallen beim Telefon

Neue Regelungen im Telekommunikationsgesetz von 2007 schützen die Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber unseriösen Anbietern und sorgen für mehr Transparenz. Bei der Werbung für zahlreiche Rufnummern müssen die Preise gut lesbar und deutlich sichtbar angegeben werden. Die Preisansagepflicht wird über die (0)900er Rufnummern hinaus auf weitere Rufnummern, zum Beispiel auf (0)137er Nummern, ausgeweitet. Bei Textnachrichten muss der zu zahlende Preis ab einem Betrag von zwei Euro angezeigt werden. Ferner muss der Anbieter die Teilnehmerinnen und Teilnehmer vor dem Abschluss eines Abonnements über Kurzwahl-Datendienste über die wesentlichen Vertragsbestandteile wie den Preis und den Abrechnungszeitraum informieren. Erst durch eine Bestätigung über den Erhalt der Information kommt der Vertrag zustande. Die Preisangabepflichten bei den so genannten Kurzwahldiensten sollen insbesondere junge Handynutzer vor dem Kostenrisiko bei der Inanspruchnahme dieser Dienste schützen.

Tipps zum eigenen Schutz: Wer Werbeanrufe vermeiden möchte, sollte bei Einkäufen oder Bestellungen nicht zustimmen, dass die eigene Telefonnummer für Werbezwecke verwendet wird. Die Weitergabe und Nutzung der Kundendaten zu Werbezwecken wird oft im "Kleingedruckten" von Verträgen oder Bestellformularen angesprochen.
Wer sich über lästige Anrufe ärgert, sollte sich an Verbraucherorganisationen wie die Verbraucherzentrale oder die Zentrale gegen den unlauteren Wettbewerb wenden. Diese können einen Unterlassungsanspruch im Wege eines Abmahnverfahrens und notfalls mit einer Unterlassungsklage durchsetzen. Voraussetzung für den Erfolg solcher Verfahren ist die Kenntnis und Beweisbarkeit folgender Daten: Datum und Uhrzeit des Anrufs, Name des Anrufers, Name des Unternehmens, in dessen Interesse der Anruf erfolgt und Grund des Anrufs. Diese Informationen sollten Verbraucher sofort erfragen und möglichst noch während des Gesprächs notieren. Für eine erfolgreiche Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs muss der Sachverhalt in der Regel durch eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden.

Unerwünschte Werbe-E-Mails
Auch der Computer ist vor lästiger Werbung nicht geschützt. Das neue Telemediengesetz von 2007 verschärfte die Bestimmung zum "SPAM". Bereits nach geltendem Recht waren unverlangt zugesandte Werbe-E-Mails nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb zivilrechtlich unzulässig. Das neue Telemediengesetz macht es möglich, auch Bußgelder zu verhängen. Wer absichtlich den Absender oder den kommerziellen Charakter einer E-Mail verschleiert oder verheimlicht, kann künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro belangt werden. Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Magazine/MagazinVerbraucher/003/t5-unerlaubte-telefonwerbung.html


Sonntag, 6. Oktober 2013

Hinweise für Fachwirt-Prüflinge zu Rechtsprüfungen, Teil 1

Anlässlich aktueller Korrekturarbeiten an Übungsklausuren von angehenden Fachwirten und Küchenmeistern möchte ich ein paar Hinweise los werden. Natürlich nur zu den Themen Recht und Steuern.

Wenn es um Rechte oder Forderungen geht, die in einem konkreten Fall zu prüfen sind (z.B. Schadenersatz, Rücktritt), dann beachten Sie bitte:

  • bleiben Sie beim konkreten Fall und machen keine allgemeinen Ausführungen zu diesem Rechtsthema. Es sei denn, sie machen zuerst allgemeine Ausführungen, worauf es ankommt, und stellen dann fest, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • gehen Sie von einer so genannten "Anspruchsgrundlage" aus und prüfen Sie durch. Die meisten Gesetze enthalten ein paar Paragraphen, wo konkrete Ansprüche verankert sind, z.B. ein Schadenersatzanspruch, ein Lieferanspruch, ein Rückzahlungsanspruch. Die Paragraphen "drumherum" regeln oft nur Details über die einzelnen Voraussetzungen.
Manchmal gibt es für eine Forderung mehrere Anspruchsgrundlagen. Dann muss man sauber trennen und getrennt durchprüfen.

Beispiel: der Unternehmer hat eine Maschine mit herstellerseitigen Mangel gekauft; es entsteht ein Brand, bei dem auch andere Maschinen beschädigt und einige Arbeiter verletzt werden. Der Unternehmer will Schadenersatz für die Folgeschäden. In Frage kommende Anspruchsgrundlagen für einen Schadenersatzanspruch findet man z.B. 

a) aus kaufrechtlicher Gewährleistung (§ 434 BGB),

b) aus Deliktsrecht, also unerlaubter Handlung (§ 823 BGB)

c) aus § 1 Produkthaftungsgesetz.
Jede Anspruchsgrundlage hat ihre eigenen Voraussetzungen. Die erste z.B. erfordert, dass der Unternehmer die Maschine direkt vom  Hersteller gekauft hat, sonst fehlt es an dem Kaufvertragsverhältnis. Das Deliktsrecht erfordert das nicht, aber hier ist notwendig, dass ein Verschulden vorliegt. Das Produkthaftungsgesetz verlangt auch kein Verschulden, allerdings sind hier die gedeckte Schäden stark eingeschränkt (z.B. Sachschäden nur bei Drittsachen, und auch nur bei privater Verwendung)


Natürlich gibt es noch mehr Vorschriften, die Schadenersatz gewähren, die Sie aber nicht erwähnen und durchprüfen müssen, weil sie ganz offensichtlich von vornherein ausscheiden (z.B. aus Haftungsansprüche aus § 7 Straßenverkehrsgesetz bei Verkehrsverstößen)
In Fachwirtprüfungen sollte es nicht zu erwarten sein, dass  (wie bei Juristenprüfungen)  der Prüfling solche Varianten selbst erkennen muss. Die Fragen könnten z.B. eine Hilfestellung geben, indem sie die Themen aufspalten

Beispiel: Beantworten Sie folgende Fragen: a) Hat der A Schadenersatzansprüche aus Kaufvertrag gegen B wegen der beschädigten Maschinenhalle? b) Hat er Ansprüche aus anderen Gesetzen wegen dieser Schäden? c) Hat der geschädigte Arbeiter B Schadenersatzansprüche wegen seiner Personenschäden?
Wichtig ist aber, dass  Sie die Ansprüche nicht durcheinanderbringen.

So erlebe ich oft, dass bei Rücktritt wegen Verzögerung auch der Verzug (also das Vertretenmüssen und Mahnung) geprüft wird. Das ist aber (seit der Schuldrechtsreform 2002) nicht mehr nötig. Das Rücktrittsrecht ergibt sich aus einer anderen Rechtsgrundlage als der Schadenersatz wegen Verzugs.

Auch folgende Antwort aus einer Prüfung zeigt, dass der Prüfling alles durcheinanderbringt:

"Der Mitarbeiter kann wegen fahrlässiger Körperverletzung klagen, da der  Schaden, den er davon trägt, durch das mangelhafte Produkt entstanden ist".

Hier fehlt das Gesetz, woraus er es ableitet (ProdHG?, Kaufvertrag? Unerlaubte Handlung?). Ferner spielt die Fahrlässigkeit nur bei Kaufvertrag und unterlaubter Handlung eine Rolle. Ein "Mangel" ist  nur bei Kaufvertrag zu prüfen, bei Produkthaftungsfällen dagegen ist die FEHLERHAFTIGKEIT  festzustellen. Der Mitarbeiter hatte tatsächlich einen Anspruch aus Produkthaftung, weil die entsprechenden Voraussetzungen vorlagen, insbesonder ein Fehler vorlag, dadurch ein Personenschaden entstand, der Anspruchsgegner der Hersteller war etc. Aber mit obiger Begründung ist fraglich, ob der Korrektur auch nur einen Punkt gibt.

Am Rande: wenn nach Ansprüchen gefragt ist, muss man nicht gleich Klage erheben. Man kann einfach seine Ansprüche geltend machen.

Wenn mehrere Voraussetzungen für ein Recht zu prüfen sind, z.B. Anspruchsvoraussetzunge für den Schadenersatz aus Verzug (Fälligkeitsüberschreitung, Vertretenmüssen, Eintritt eines Schadens) oder für eine arbeitsrechtliche Kündigung (Kündigungserklärung, Schriftform, Anhörung Betriebsrat, evtl. Hürden aus Kündigungsschutz, Frist), dann haben Sie zwei Möglichkeiten:

  • Bei einfachen Fällen können Sie das Ergebnis der Prüfung an den Anfang stellen und dann die einzelnen Voraussetzungen durchgehen.

    Beispiel:
     Der Kunde kann Schadenersatz verlangen. Die Voraussetzungen dazu sind erfüllt: der Liefertermin war überschritten und der Lieferer muss die Verzögerung vertreten. Ferner liegt eine ausreichende Mahnung vor.

    Versuchen Sie aber nicht, alles in einen einzigen Satz zu packen (Der Kunde kann Schadenersatz verlangen, weil der Liefertermin überschritten ist und der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat und ...). Das klingt nicht gut und führt meist dazu, dass man wichtige Details nicht erwähnt. Verteilen Sie das ruhig auf ein paar Sätze, dann können Sie die einzelnen Punkte sauber erörtern.
  • Ansonsten können Sie den Gutachterstil verwenden, den Betriebswirtschafler oder Juristen in Prüfungen verwenden. Das ist für Fachwirtprüfungen nicht nötig, aber möglich, und bei komplexen Fällen auch sinnvoll: Beim Gutachterstil lassen Sie das Ergebnis am Anfang noch offen, Sie sagen dem Leser nur, wo Sie mit der Prüfung anfangen, bzw. was Sie prüfen.

    Beispiel:

    Herr Huber  könnte einen Schadenersatzanspruch aus Produkthaftungsgesetz haben.


    Dazu müsste ein Fehler im Sinne des ProdHG vorliegen. Das ist hier der Fall, da die Verkabelung nicht sicher war und die Gefahr eines Brandes bestand. Ferner muss dadurch ein Sachschaden entstanden sein, und zwar bei anderen Sachen als die fehlerhafte Sache. Das liegt gemäß Fallangabe vor (evtl. genauer ausführen). Der Anspruch richtet sich gegen Hersteller oder Importeure. Die im Fall genannte Firma X ist Hersteller.   Bei Sachschäden muss aber (im Gegensatz zu Personenschäden) noch zusätzlich die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Sache für den Privatgebrauch gedacht ist und auch privat verwendet wurde. Das ist hier nicht der Fall, denn das Gerät wurde unternehmerisch benutzt. Darum scheidet ein Schadenersatzanspruch aus ProdHG letztlich aus (oder: darum besteht kein Schadenersatzanspruch.
Stil

Vermeiden Sie Formulierungen wie "selbstverständlich", "natürlich". Beispiel "er kann selbstverständlich Schadenersatz aus Produkthaftungsgesetz verlangen, weil...". Das ist zwar kein Fehler, klingt aber unprofessionell.


Tückisches Arbeitsrecht

Es ist erstaunlich, wie das Arbeitsrecht unterschätzt wird.

Es sind harmlose Regeln, die man sofort zu verstehen scheint, und wo es nicht viel zu Lernen zu geben scheint. Z. B. die Kündigungsfristen des § 622 BGB, oder der Urlaubsumfang aus BUrlG.Und genau hier werden reihenweise grobe Fehler gemacht.

Ich denke, hier ist es wie bei der Mathematik: die Regel ist unscheinbar, aber man muss Beispiele üben. Dann wird erst sichtbar, wie tückisch die Regeln sind. Das ist kein Problem der Prüfung, sondern schon vorher ein Problem des Lernens.

Arbeitsrecht ist aber wichtig. Gleichgültig ob Küchenmeister oder Fachwirt (der Basis-Stoff der Fachwirte ist identsich mit dem Lehrstoff für Küchenmeister), Sie müssen ein Grundwissen in Arbeitsrecht haben, denn damit ist man in leitenden Stellungen konfrontiert.

Prüfen Sie, ob Sie den § 622 BGB wirklich verstanden haben: Zuerst 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Ab einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängert sich das gemäß Absatz 2, allerdings nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Zuerst erhöht sich das Ganze auf 1 Monat (das ist bekanntlich ganz etwas anderes als 4 Wochen) und jetzt nur noch zum Monatsende, dann auf 2 Monate und so weiter.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5....

Wird fortgesetzt



Sonntag, 15. September 2013

Neues Erleichtungs-Gesetz für alle, die sich noch nicht krankenversichert haben

Wenn Sie noch nicht krankenversichert sind, dann dürfte Sie das interessieren: Das Beitragsschuldengesetz (Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung) tritt am 1. August in Kraft.

Sinnigerweise wurde das im Juli beschlossen und publik gemacht, wenn alle schön im Urlaub sind. Na ja, nichts Neues.

Neuregelungen für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung

  • Von den Neuregelungen profitieren insbesondere Personen, die sich trotz der seit dem 1. April 2007 bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung verspätet oder noch nicht bei einer Krankenkasse gemeldet und dadurch Beitragsschulden angehäuft, aber nie Leistungen in Anspruch genommen haben. Diese Personen sollten sich bis zum 31. Dezember 2013 bei der Krankenkasse melden, sie bekommen die Beitragsschulden für zurückliegende Zeiträume sowie die Säumniszuschläge erlassen und können ihre Versicherungspflicht erfüllen.
  • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht für alle Personen, die keine andere Absicherung im Krankheitsfall haben und vorher schon einmal in der GKV versichert waren oder der GKV zuzuordnen sind (dies wird als „nachrangige Versicherungspflicht" bezeichnet).
  • Auch nachrangig versicherungspflichtige Mitglieder, die sich bereits bei einer Krankenkasse versichert haben, bekommen für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht am 1. April 2007 und der Meldung bei der Krankenkasse die Beitragsschulden und die Säumniszuschläge rückwirkend erlassen.
  • Hintergrund ist, dass die Betroffenen mit der Einführung der gesetzlichen Versicherungspflicht Beiträge zahlen müssen, unabhängig davon, ob sie sich bei der Krankenkasse gemeldet haben. Das hat dazu geführt, dass diese Personen für zurückliegende Zeiträume Schulden angehäuft haben. In Einzelfällen müssen Beiträge für mehr als sechs Jahre nachgezahlt werden. Mit dem Erlass der Beitragsschulden sollen die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, laufende Beitragszahlungen aufzunehmen und so ihren Versicherungsschutz uneingeschränkt in Anspruch nehmen zu können.
  • Auf die Beitragsschuld wurden bisher erhöhte Säumniszuschläge von 5 Prozent pro Monat erhoben. Eine weitere Neuregelung sieht vor, dass rückwirkend die erhöhten Säumniszuschläge erlassen werden und der Säumniszuschlag auch in Zukunft nicht mehr 5 Prozent, sondern 1 Prozent beträgt. Von dieser Neuregelung profitieren auch die freiwillig Versicherten.
  • Die Neuregelungen ermöglichen einerseits eine spürbare finanzielle Erleichterung für die Betroffenen, andererseits bleibt gegenüber den zahlenden Mitgliedern der Solidargemeinschaft das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit gewahrt. Denn die Regelungen zum Erlass des erhöhten Säumniszuschlags und der Schulden beschränken sich ausschließlich auf den Zeitraum der rückwirkend festgestellten Versicherungspflicht. Einen Zeitraum also, für den in der Regel keine Leistungen gewährt wurden. Ein Erlass der regulären Beiträge, z. B. für säumige freiwillig versicherte Selbständige, ist aus diesem Grund nicht vorgesehen. Diese konnten trotz Beitrags-schulden Leistungen in Anspruch nehmen und ihnen war zudem die Beitragspflicht – im Gegensatz zu nicht gemeldeten Mitgliedern – bekannt.

In der Praxis können sich folgende Fallkonstellationen ergeben. Individuell kann es zu anderen Fallkonstellationen kommen, die mit der Krankenversicherung besprochen werden sollten.


Beispiel 1: Eine Person, die der Versicherungspflicht unterliegt und sich bei der Krankenkasse bisher nicht gemeldet hat, holt dies bis zum 31. Dezember 2013 nach.

Die Beitragsschuld für den Zeitraum zwischen dem 1. April 2007 bis zur Meldung bei der Krankenkasse (spätestens 31. Dezember 2013) wird im Regelfall vollständig erlassen. Die Säumniszuschläge, die für diesen Zeitraum erhoben werden könnten, werden im Regelfall ebenfalls vollständig erlassen.


Beispiel 2: Eine Person, die seit dem 1. April 2007 der Versicherungspflicht unterliegt, meldet sich nach dem 31. Dezember 2013 (z. B. am 1. März 2014) bei der Krankenkasse.

Die Beitragsschuld und Säumniszuschläge für den Zeitraum zwischen dem 1. April 2007 und dem 28. Februar 2014 werden im Regelfall angemessen ermäßigt (aber nicht vollständig erlassen).

In Fällen, in denen ein Mitglied Arbeitslosengeld bezieht oder hilfebedürftig ist und daher Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) hat, zahlt die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter die Krankenversicherungsbeiträge während des Leistungsbezugs.


Beispiel 3: Eine Person, die seit dem 1. April 2007 in der GKV versicherungspflichtig ist, hat sich am 1. Januar 2010 bei einer Krankenkasse gemeldet und zahlt seither unregelmäßig Beiträge.

Die Beitragsschuld und Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember 2009 werden im Regelfall vollständig erlassen. Die Beitragsschuld im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis heute bleibt bestehen, weil der Person ihre Beitragspflicht bekannt war und sie Leistungen in Anspruch nehmen konnte. Die Krankenkassen haben aber schon nach heutigem Recht die Möglichkeit, den Einzelfall individuell zu prüfen und Beitragsschulden zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen. Ausstehende Säumniszuschläge ab dem Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis heute werden von 5 Prozent auf 1 Prozent ermäßigt. Zudem zahlt im Fall von Hilfebedürftigkeit und Alg II-Bezug das Jobcenter die Beiträge während des Leistungsbezugs.




Beispiel 4: Eine Person ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und hat schon mehrere Monate die Beiträge nicht bezahlt.

Der bisherige Säumniszuschlag von 5 Prozent pro Monat wird auch für freiwillig versicherte Mitglieder rückwirkend und für die Zukunft auf monatlich 1 Prozent gesenkt. Damit reduzieren sich die aufgelaufenen Schulden für das freiwillige Mitglied. Die Krankenkasse kann den Einzelfall prüfen und, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Beitragsschulden stunden, niederschlagen oder erlassen. Im Fall von Hilfebedürftigkeit und Alg II-Bezug übernimmt das Jobcenter die Beiträge während des Leistungsbezugs.


Beispiel 5: Ein Selbständiger ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und kann wegen der schlechten Auftragslage schon lange keine Beiträge bezahlen.

Die Säumniszuschläge werden rückwirkend und auch in Zukunft von derzeit 5 Prozent der Beitragsschuld auf 1 Prozent reduziert. Die Krankenkasse kann den Einzelfall prüfen und, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Beitragsschulden stunden, niederschlagen oder erlassen.

Unabhängig von den Regelungen des vorgenannten Gesetzes ist aber ggf. eine Ermäßigung der laufenden Beitragszahlung möglich, wenn das Arbeitseinkommen eines Selbständigen aufgrund der schlechten Auftragslage um mehr als ein Viertel des über den Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens reduziert ist. Für nähere Informationen sollten sich Betroffene direkt an ihre Krankenkasse wenden.

Ist ein Selbständiger bedürftig, zahlt er einen verringerten Beitrag in Höhe von derzeit rund 200 Euro pro Monat. Die Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen für Bedürftigkeit vorliegen.


Neuregelungen für den Bereich der privaten Krankenversicherung

  • Nichtversicherte, die der privaten Krankenversicherung (PKV) zuzuordnen sind und trotz bestehender Versicherungspflicht in der PKV (seit dem 1.1.2009) bisher noch keinen Vertragsabschluss verlangt haben, können bis zum 31. Dezember 2013 einen Vertragsabschluss verlangen, ohne dass dafür ein ansonsten erforderlicher Prämienzuschlag berechnet wird. Damit wird für bislang nicht versicherte Personen der Zugang zur privaten Krankenversicherung erleichtert.
  • Zudem wird in der PKV ein Notlagentarif für säumige Beitragszahler eingeführt. Die Um-stellung in den Notlagentarif erfolgt nach Abschluss eines gesetzlich festgelegten Mahnver-fahrens. Der Notlagentarif enthält einen reduzierten Leistungsumfang, in dem vor allem die Akutversorgung sichergestellt ist. Die gesundheitlichen Belange von im Notlagentarif versicherten Kindern und Jugendlichen werden besonders berücksichtigt.
  • Mit der Einführung des Notlagentarifs wird der Abbau von Beitragsschulden für die Betroffenen erleichtert und das Rückkehrrecht in den ursprünglichen Tarif gestärkt. Denn bisher sah das Gesetz vor, dass säumige Beitragszahler nach 12 Monaten Beitragsrückstand in den Basistarif überführt werden, wodurch sich die Beitragslast für den Einzelnen erhöhte. Diese Personen werden ab dem 1. August – auch rückwirkend – in den Notlagentarif überführt, so dass nicht nur zukünftige, sondern auch die bereits aufgelaufenen Beitragsschulden aufgrund der zu erwartenden deutlich niedrigeren Prämie im Notlagentarif in der Regel deutlich reduziert werden.
  • Der Notlagentarif ist ein Tarif für vorübergehende finanzielle Notlagen: Menschen, die aufgrund einer akuten finanziellen Notlage ihren Beitrag zur PKV nicht entrichten können, soll damit die Möglichkeit gewährt werden, die Beitragslast für einen begrenzten Zeitraum spürbar zu reduzieren. Wenn es ihnen wieder besser geht und sie die ausstehenden Beiträge beglichen haben, haben sie einen Anspruch darauf, wieder in ihren vorherigen Tarif zu wechseln. Alterungsrückstellungen werden während der Zeit im Notlagentarif nicht aufgebaut.
  • Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen ihre Versicherten umfassend über den Notlagentarif informieren. Sie müssen auch auf die Folgen hinweisen, dass während der Versicherungszeit im Notlagentarif keine Alterungrückstellungen gebildet werden.
  • Weiterhin gelten die finanziellen Erleichterungen für hilfebedürftige Versicherte: Privat krankenversicherte Personen, die hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB II oder SGB XII) sind oder durch die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags hilfebedürftig würden, können in den Basistarif wechseln – dessen Leistungen sind nach Art und Umfang mit der GKV vergleichbar. Im Basistarif gilt für sie ein halbierter Versicherungsbeitrag, aktuell maximal rund 305 Euro. Können hilfebedürftige Personen auch diesen halbierten Beitrag nicht aufbringen, beteiligt sich der Grundsicherungs- / Sozialhilfeträger im erforderlichen Umfang an dem Versicherungsbeitrag bzw. übernimmt ihn vollständig.

In der Praxis können sich folgende Fallkonstellationen ergeben. Individuell kann es zu anderen Fallkonstellationen kommen, die mit dem privaten Krankenversicherungsunternehmen besprochen werden sollten.

Beispiel 1: Eine Person, die bereits privat versichert ist, zahlt ihre Beiträge nicht oder nur unregelmäßig.

Bei privat Versicherten, die Beiträge nicht oder nicht vollständig entrichten, werden die Verträge ruhend gestellt. Ihnen werden dann nur noch die Kosten für Leistungen der Akutversorgung (inkl. Schwangerschafts- und Mutterschaftsleistungen) erstattet. Nach altem Recht würden sie weiter Monat für Monat hohe Beitragsschulden anhäufen. Das Gesetz sieht nun vor, dass diese Personen zum 1. August in den sogenannten Notlagentarif der PKV überführt werden. Der Beitrag ist hier deutlich niedriger und soll nach Angaben der PKV etwa 100 bis 125 Euro pro Monat betragen. Wenn der Versicherte nicht widerspricht, wird der Vertrag auch rückwirkend in den Notlagentarif umgestellt. Damit werden auch die bereits angehäuften Beitragsschulden deutlich reduziert.

Beispiel 2: Eine bislang nicht versicherte Person, die der Versicherungspflicht in der PKV unterliegt, versichert sich bis zum 31. Dezember 2013.

Seit dem 1.1.2009 besteht auch für die der PKV zuzuordnenden Personen Versicherungspflicht. Wer dieser Pflicht verspätet nachkommt, muss einen einmaligen Prämienzuschlag entrichten, dessen Höhe vom Beitrag und der Dauer der Nichtzahlung abhängt. Der Zuschlag kann eine Höhe von bis zu 15 Monatsbeiträgen umfassen. Durch das Gesetz wird nun dieser Prämien-zuschlag dann erlassen, wenn Versicherte noch bis zum 31. Dezember 2013 einen Krankenver-sicherungsvertrag beantragen.

Die Person wird also – trotz verspäteter Versicherungspflicht – so behandelt, als ob sie erst jetzt der Versicherungspflicht unterläge.

Beispiel 3: Eine bislang nicht versicherte Person, die eigentlich der Versicherungspflicht in der PKV unterliegt, versichert sich nach dem 31. Dezember 2013.

Ab 1. Januar 2014 gilt wieder, dass im Fall des verspäteten Abschlusses eines Krankenver-sicherungsvertrags in der PKV ein einmaliger Prämienzuschlag zu entrichten ist, dessen Höhe sich an der Dauer der Nichtversicherung orientiert (insgesamt bis zu 15 Monatsbeiträge). Das Gesetz erleichtert es Betroffenen, mit dem Versicherungsunternehmen Stundungsregelungen zu vereinbaren.



Mittwoch, 4. September 2013

Eine kleine Sammlung von Arbeitsrecht-Multiple-Choice-Prüfungsfragen

Beim Ausmisten der Festplatte entdeckt: eine Sammlung von Multiple-Choice-Prüfungsfragen zum Thema Arbeitsrecht. Fragen dieser Art werden vor allem bei Ausbildungsprüfungen für kaufmännische Berufe gefragt. Für Studenten ist das nur als Selbstkontrolle auf einfachem Niveau geeignet.

Wie alt muss man mindestens sein, um an der Betriebsratwahl teilnehmen zu können?
a) 16 Jahre
b) 18 Jahre
c) 21 Jahre
d) 25 Jahre


Richtig ist b)


Welche Personenkreise dürfen an einer Betriebsversammlung teilnehmen?
a) Auszubildende des Betriebes
b) Pressevertreter
c) Zuständige Bundestagsabgeordnete
d) Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
e) Betriebsräte anderer Betriebe der gleichen Branche

Richtig sind a) und d)


Welches Recht hat u.a. jeder Arbeitnehmer im Betrieb?
a) Beginn und Ende des Urlaubes selbst bestimmen
b) Selbstständige Ausgestaltung des Arbeitsplatzes (Playmates, Poster)
c) Beschwerde über Missstände am Arbeitsplatz
d) Eigenständige Anpassung der Arbeitszeiten an den persönlichen Bedarf

Richtig ist c)


Was ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelt?
a) Die Zusammensetzung des Betriebsrates
b) Die Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung
c) Die Wochenarbeitszeit

Richtig ist c)


Was wird u.a. in einem Manteltarifvertrag geregelt?
A) Ecklöhne
B) Beiträge zur Krankenversicherung
C) Gesetzliche Kündigungsfristen
D) Zeitpunkt der Lohnzahlung
E) Wochenarbeitszeit

Richtig ist d)


Welche Personen können sich an einer Urabstimmung beteiligen?
a) Alle Arbeitnehmer
b) Alle gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer
c) Alle gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer des betreffenden Tarifbezirkes
d) Alle gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmerder enstsprechenden Branche in dem jeweiligen Tarifbezirk
e) Alle Arbeitnehmer des Tarifbezirkes, die in der entsprechenden Branche beschäftigt sind

Richtig ist d)


Wie bezeichnet man eine nicht von der Gewerkschaft getragene Arbeitsniederlegung?
a) Kalter Streik
b) Flächenstreik
c) Wilder Streik
d) Schwerpunktstreik
e) Sympathiestreik

Richtig ist c)


Was beinhaltet der "normative Teil" beim Tarifvertragsrecht?
a) Recht der Tarifvertragsparteien
b) Beendigungsnormen
c) Friedenspflicht

Richtig ist b)


Welche der aufgeführten Personen gelten als Arbeitnehmer?
a) Handelsvertreter
b) leitende Angestellte
c) Richter
d) Angestellte
e) Beamte
f) Arbeiter
g) Heimarbeiter

Richtig sind f, g, b und d


Welche Fragen darf der Arbeitgeber bei einem Einstellungsgespräch stellen?
a) Der Arbeitgeber darf alles fragen
b) Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse, von seinem Arbeitnehmer alles zu erfahren, denn er ist von seiner Zuverlässigkeit abhängig
c) Fragen, die nichts mit dem konkret in Aussicht genommenen Arbeitsplatz zu tun haben, sind unzulässig, insoweit besteht hier eine Unterlassungspflicht aus dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis

Richtig ist c)


Welcher Form bedürfen Tarifverträge?
a) Keiner, es besteht Vertragsfreiheit.
b) der Schriftform
c) einer notariellen Beurkundung, damit gewährleistet ist, das der Inhalt mit dem Gesetz übereinstimmt

Richtig ist b)


Welcher der aufgeführten Tatbestände muss eine Person hauptsächlich erfüllen, um als Arbeitgeber zu gelten.
a) Er muss eine Gewerbeanmeldung haben
b) Er muss im Handelsregister eingetragen sein.
c) Er muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.
d) Er muss einen Meisterabschluss besitzen.

Richtig ist c)


Welche Pflichten muss ein Arbeitgeber erfüllen?
a) Treuepflicht
b) Entgeltpflicht
c) Fürsorgepflicht
d) Arbeitspflicht

Richtig sind b) und c)


In welchen Fällen besteht ein Lohnfortzahlungsanspruch für den Arbeitnehmer?
a) unverschuldeter Sportunfall
b) Urlaub
c) schwere Erkrankung
d) Mutterschutz

In allen Fällen


Was gehört zu den Nebenpflichten eines Arbeitgebers beim Arbeitsvertrag?
a) Auskünfte und Informationen
b) Zeugnisausstellung
c) Lohnzahlung
d) Schutz von Gesundheit und Eigentum eines Arbeitnehmers

Richtig sind a,b,d
(c=Hauptpflicht)


Welche Funktion hat eine Abmahnung?

a) Empfangsfunktion
b) Straffunktion
c) Dokumentationsfunktion
d) Warnfunktion
e) Hinweisfunktion

Richtig sind c) d) und e)


Wie kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden?
Anfechtung nach §§ 119 BGB
Aufhebungsvertrag gem. § 311 I BGB
Befristung im Sinne des § 620 GBG
Tod des Arbeitnehmers
Tod des Arbeitgebers
ordentliche Kündigung §§ 620 II BGB
Kündigung wegen Betriebsübergang § 613a BGB

a,b,c,d, f


Ein Arbeitsverhältnis wird begründet durch?
a) Eintritt in eine Firma
b) Ernennung
c) Verwaltungsakt
d) Abschluss eines Arbeitsvertrages

Richtig ist d)


Wer ist ein Arbeitnehmer?
a) ein Arbeiter
b) wer aufgrund privatrechtlichen Vertrages in abhängiger Stellung gegen Entgelt Dienste leistet
c) ein Beamter
d) eine Haushaltshilfe
e) ein Student

Richtig ist a) b) und d)


Wer ist ein Arbeitgeber?

a) wer Umsatzsteuer zahlen muss
b) eine GmbH
c) eine AG
d) wer eine Fabrik hat
e) wer Arbeitnehmer beschäftigt

Richtig ist e)


Was versteht man unter dem sogenannten faktischen Arbeitsverhältnis?
a) Der AN arbeitet bei einem Familienangehörigen
b) Der AN hat seine Arbeit mit Wissen des AG aufgenommen, jedoch liegt aufgrund rechtlicher Mängel ein unwirksamer Arbeitsvertrag vor
c) Das ist ein Arbeitsverhältnis das aufgrund einer Erbfolge vorgenommen wurde

Richtig ist b)


Das Arbeitskampfrecht ist geregelt in

a) dem Grundgesetz
b) dem Bürgerlichen Gesetzbuch
c) der Arbeitskampfordnung
d) dem Tarifvertragsgesetz
e) Das Arbeitskampfrecht ist gesetzlich nicht geregelt.

Richtig ist e)


Tarifverträge sind für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, sie garantieren dadurch den Arbeitgebern, dass sie während dieses Zeitraums damit rechnen können, die benötigte Arbeitskraft zu den tariflich festgelegten Bedingungen zu erhalten. Insbesondere brauchen sie nicht zu fürchten, dass etwa die tariflichen Löhne vor Auslaufen des Tarifvertrages heraufgesetzt werden.
Aus diesen Überlegungen folgt für die Zulässigkeit eines Streiks, dass

a) eine tariflich verbindlich geregelte Angelegenheit immer dann zum Gegenstand eines Arbeitskampfes gemacht werden darf, wenn der betreffende Tarifvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung einer "Friedenspflicht" enthält.
b) nur um solche Gegenstände gestreikt werden darf, die noch nicht tarifvertraglich geregelt gewesen sind.
c) wegen einer Sache, die in einem Tarifvertrag geregelt ist, keine Arbeitskampfmaßnahme ergriffen werden darf, solange der zeitliche Geltungsbereich anhält.

Richtig ist c)


Eine Gewerkschaft verhandelt mit dem zuständigen Arbeitgeberverband über die Verkürzung der Wochenarbeitszeit. Der Tarifvertrag, der die Arbeitszeit bisher regelte, ist bereits abgelaufen. Die Verhandlungen gehen gut voran, ein Ergebnis scheint in absehbarer Zeit erreichbar. Nun beginnt die Gewerkschaft, räumlich begrenzte, zeitlich jedoch unbefristete Streiks zu organisieren.
Sie handeln damit

a) zulässig, weil zur Koalitionsfreiheit auch gehört, diejenigen Mittel bei ihrer Ausübung einzusetzen, welche die jeweilige Seite im Rahmen der Rechtsordnung in freier Entscheidung für die taktisch richtigen hält.
b) unzulässig; denn auch im Arbeitskampfrecht gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass ein Streik jedenfalls solange ausscheidet, wie die Verhandlungen noch Erfolg versprechen.
c) zulässig, denn die Friedenspflicht ist nicht verletzt; Ziel ist ein Tarifabschluss und eine Gewerkschaft führt den Streik.

Richtig ist b)


In welcher Weise übt eine Aussperrung auf die streikende Gewerkschaft Druck aus?
a) Überhaupt nicht.
b) Die Gewerkschaft ist in der Regel gemäß ihrer Satzung verpflichtet, ihren ausgesperrten Mitgliedern einen Teil des Lohnausfalls zu erstatten.
c) Die sowieso streikenden Arbeitnehmer belasten die Gewerkschaft überhaupt nicht. Denn diese haben von vornherein auf jede Entschädigung verzichtet.
d) Weil die nicht organisierten Arbeitnehmer, die von der Aussperrung betroffen werden, nur Sozialhilfe beanspruchen können, wächst die Verantwortung der Gewerkschaft erheblich.

Richtig ist b)


Die rechtliche Folge einer Aussperrung besteht darin, dass
a) den Streikenden die Entscheidung, wann sie die Arbeit wieder aufnehmen, aus der Hand genommen wird.
b) die Ausgesperrten entlassen werden.
c) die Ausgesperrten vorübergehend kein Arbeitsentgelt erhalten.

Richtig ist c)


Herr M. hat einen befristeten Arbeitsvertrag vom 01.03.2003 bis zum 30.06.2003. Wann und wie endet sein Arbeitsverhältnis?
a) Es endet am 30.6.2003 durch eine schriftliche Kündigung.
b) Es endet am 30.6.2003 und bedarf keiner Kündigung.
c) Es endet am 01.07.2003 ohne Kündigung.
d) Es endet am 01.07.2003 durch eine mündliche Kündigung.

Richtige Antwort ist b)


Für die Befristung des Arbeitsvertrags des Arbetinehmers Peter Panther fehlt die sachliche Rechtfertigung. Welche rechtliche Folge hat dies?
a) Es ist kein befristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen, Herr Panther muss sich nach einer anderen Stelle umsehen.
b) Es ist ein ganz normal befristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen.
c) Es kam ein befristeter Arbeitsvertrag zustande, der aber nur durch eine Kündigung beendet werden kann.
d) Ein kam ein ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

Richtig ist d)


Bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag der Schriftform?
a) Nur wenn sich die Vertragsparteien uneinig sind.
b) Nein, es reicht wenn man die Befristung mündlich ausmacht.
c) Ein schriftlicher Fixierung der Befristung ist bei befristeten Arbeitsverhältnissen immer notwendig.
d) Das kann jeder Arbeitgeber machen wie er möchte.

Richtig ist c)


Muss ein Arbeitsvertrag die schriftliche Form haben?
a) Nein, denn es gilt der allgemeine Grundsatz der Formfreiheit.
c) Ja, denn durch den Tarifvertrag ist die schriftliche Form unbedingt zu wählen.
d) Die Schriftform ist nur in besonderen Fällen zu wählen.

Richtig ist a)


Die Angestellte Schuhmann wird befristet bis zum 31.3.04 eingestellt. Der Personalschbearbeiter ist in Eile, weil er zu einem wichtigen Termin muss, und behauptet, dass der Arbeitsvertrag nicht der Schriftform bedarf und auch mündlich geschlossen werden könne. Hat er Recht?
a) Die Schriftform ist nicht zwingend.
b) Bei Befristungen ist die Schriftform zwingend, denn ohne Schriftform ist ein unbefristeter Vertrag zu Stande gekommen.
c) Von der Schriftform kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
d) Es ist immer die Schriftform zu wählen - unabhängig von der Befristung.

Richtig ist b)


Arbeitgeber Kunze schließt einen gewöhnlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer Steiner. Der Arbeitnehmer behauptet nach Ablauf von zwei Monaten, dass seine Probezeit abgelaufen ist und er jetzt in einem festen Arbeitsverhältnis steht. Hat er Recht?
a) Der Arbeitnehmer Steiner hat Recht, die Probezeit beträgt grundsätzlich nur einen Monat.
b) Der Arbeitnehmer hat Unrecht. Seine Probezeit dauert sechs Monate.
c) Der Arbeitnehmer hat die Probezeit bestanden, da er während dieser Zeit immer anwesend war und gearbeitet hat.
d) Der Arbeitnehmer hat eine Probezeit von 2 Monaten, wenn er überdurchschnittliche Leistung erbringt, andernfalls verlängert sich seine Probezeit auf sechs Monate.

Richtig ist b)


Im der Firma Chaos&City haben sich viele unerledigte Bestellungen angesammelt. Der Bearbeiter B aus der Einkaufsabteilung wird gebeten, bei der Beseitigung der Rückstände den zuständigen Sachbearbeiter im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und einfache Anträge zu bearbeiten. Der Mitarbeiter B ist damit nicht einverstanden und beruft sich auf seinen Arbeitsvertrag, in dem diese Tätigkeit von ihm nicht verlangt wird. Hat er Recht?
a) Ja, er hat Recht. Durch die langjährige Ausübung seiner Tätigkeit hat er den Anspruch erworben, weiterhin auf diesem Posten beschäftigt zu werden,
b) Ja, er hat Recht, weil im Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Tätigkeit zugeordnet wird, auf die er dann während seiner Beschäftigung einen Anspruch hat.
c) Ja, er hat Recht. Dass sich viele unerledigte Bestellungen angesammelt haben, ist schließlich das Verschulden des Sachbearbeiters, dessen Aufgabe es ist, sich darum zu kümmern.
d) Nein er hat nicht Recht. Er hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit und muss deshalb mit Rücksicht auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch gleichwertige Aufgaben annehmen.

Richtig ist d)


Welche Möglichkeit der Befristung beim selben Arbeitgeber ist nach dem TzBfG nicht erlaubt?
a) der Abschluß eines mit Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses im Anschluß an ein ohne Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis
b) der wiederholte Abschluß von befristeten Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Sachgründen
c) der Abschluß eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages ohne Sachgrund im Anschluß an ein mit Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis

Richtig ist c)


Wann muß der sachlich rechtfertigende Befristungsgrund im Sinne des § 14 Abs.1 TzBfG vorliegen?
a) vor Vertragsschluß
b) bei Vertragsschluß
c) während der gesamten Vertragslaufzeit
d) sowohl bei Vertragsschluß als auch bei Vertragsbeendigung

Richtig ist b)


Was passiert, wenn der Sachgrund während der Befristung wegfällt?
a) aus dem befristeten Arbeitsverhältnis wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
b) das Arbeitsverhältnis gilt als in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Arbeitgeber Kenntnis vom Wegfall des Sachgrundes erlangt.
c) das Arbeitsverhältnis gilt als in dem Zeitpunkt beendet, in dem der Arbeitnehmer Kenntnis vom Wegfall des Sachgrundes erlangt.
d) das befristete Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort

Richtig ist d)


Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist, vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen,
a) nur bis zu einer Dauer von insgesamt 2 Jahren zulässig.
b) immer möglich, wenn der Betrieb weniger als 5 Arbeitnehmer hat.
c) nur möglich, wenn mit dem selben Arbeitgeber schon zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestand.
d) innerhalb von 2 Jahren beliebig oft möglich

Richtig ist a)


Was ist keine zulässiger Sachgrund der Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem TzBfG?
a) die kalendermäßige Befristung
b) die Zweckbefristung
c) auflösende Bedingung
d) aufschiebende Bedingung

Richtig ist d)


Unternehmer Ulfig stellt seinen guten Bekannten Leo Löwe ein. Da dieser jedoch schon etwas aus der Übung gekommen ist, einigen sich beide darauf, daß der Löwe erst einmal drei Monate zur Probe eingestellt wird. Da sich beide gut kennen und auch die Zeit knapp ist, verzichten sie darauf, alles schriftlich festzuhalten. Wie ist die Rechtslage?
a) Der Vertrag hätte schriftlich fixiert werden müssen, aber der Formmangel ist heilbar und kann daher nachgeholt werden
b) Ab dem Zeitpunkt, wo der Mangel der Schriftlichkeit bemerkt wird, gilt das Arbeitsverhältnis als beendet.
c) Es ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
d) das gesamte Arbeitsverhältnis ist von Anfang nicht zu Stande gekommen

Richtig ist c)
Der Arbeitsvertrag als solcher kann formfrei geschlossen werden, nur die Befristung als solche muss schriftlich fixiert werden. Ist dies nicht der Fall, bleibt es bei einem unbefristeten Vertrag


Die Eggert-Schulen in der Regentrauf stellen befristet für die Dauer der Vegetationsperiode einen Gärtner ein. Nach einigen Tagen kommen den Verantwortlichen aber Zweifel. Sie meinen, daß man das Geld doch lieber für die Renovierung der heruntergekommenen Cafeterias bräuchte. Die Eggert-Schulen gehören keinem Arbeitgeberverband an und es gibt keine allgemeinverbindliche tarifvertragliche Regelung. Der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Kündigung. Wie könnte man dem Gärtner kündigen?
a) Das befristete Arbeitsverhältnis ist außerordentlich kündbar.
b) Das befristete Arbeitsverhältnis ist ordentlich kündbar.
c) Das befristete Arbeitsverhältnis ist sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündbar.
d) Das befristete Arbeitsverhältnis ist weder ordentlich noch außerordentlich kündbar.

Richtig ist d)
befristete Verhältnisse können nur außerordentlich gekündigt werden, wobei es hier an einem Kündigungsgrund fehlt. Letztlich besteht keine Kündigungsmöglichkeit im konkreten Fall


Welche Aussage ist richtig?

a) Ein Tarifvertrag enthält keinen normativen Teil.
Tarifvertragsparteien.
b) Ein Tarifvertrag enthält keine Regelungen der betrieblichen Mitbestimmung durch den Betriebsrat.
c) Ein Tarifvertrag enthält keine Regelungen zu den Rechten der
d) Ein Tarifvertrag enthält keine Regelungen zu den Pflichten der Tarifvertragsparteien.

Richtig ist b)


Wer kann nicht Tarifvertragspartei sein?
a) ein einzelner Arbeitnehmer.
b) ein einzelner Arbeitgeber.
c) eine Gewerkschaft.
d) eine Vereinigung von Arbeitgebern.

Richtig ist a)


Was kann nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein?
a) der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit.
b) zusätzliche Unfallverhütungsvorschriften.
c) Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
d) Arbeitsentgelte, die tariflich geregelt sind.

Richtig ist d)


Der eingestelle Azubi ist nach 6 Monaten überzeugt, den falschen Beruf gewählt zu haben. Kann er das Ausbildungsverhältnis kündigen?
a) Ja, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
b) Ja, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen
c) Ja, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen
d) Ja, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen

Richtig ist c)


Welche der folgenden Angaben über Probezeit und Ausbildungszeit muss in den Berufsausbildungsvertrag aufgenommen werden?
a) Probezeit (max. 3 Monate)
b) Termin der Abschlussprüfung
c) Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
d) Zeiten des Berufsschulunterrichts
e) Art des Berufsschulunterrichts (Block- Teilzeitunterricht)
f) Dauer der Ausbildungszeit

Richtig sind a, c und f


Welche der folgenden Unterlagen müssen einem Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus einer Firma auf Verlangen ausgehändigt werden?
c) Qualifiziertes Arbeitszeugnis
b) Lebenslauf
c) Arbeitsvertrag
d) Zeugniskopien
e) Lohnsteuerkarte

Richtig sind a) und e)


Aufgrund welcher Rechtsgrundlage muss in einer Firma eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragt werden?
a) Arbeitsplatzschutzgesetz
b) Arbeitszeitgesetz
c) Unfallverhütungsvorschriften
d) Jugendarbeitsschutzgesetz
e) Arbeitssicherheitsgesetz

Richtig ist e)


Welche der folgenden Aussagen zum Benachteiligungsverbot im Arbeitsrecht treffen zu?

Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, daß eine unterschiedliche Behandlung auf sachlichen Gründen beruht und nicht auf dem Geschlecht der Arbeitnehmer.


Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, daß das Geschlecht nicht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist und die Benachteiligung daher nicht gerechtfertigt ist.


Ist ein Arbeitsverhältnis wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nicht begründet worden, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen betriebswirtschaftlich vertretbaren Termin.


Das Benachteiligungsverbot findet nur auf die Begründung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anwendung.

Richtig ist Anwort 1
Quelle: http://rechtsinformatik.jura.uni-sb.de/ag/view_mc.php


Der Arbeitnehmer muß Fragen des Arbeitgebers zu Vorstrafen vor der Einstellung immer wahrheitsgemäß beantworten.
a Stimmt.
b Stimmt nicht.

a) stimmt
Die Frage ist nur zulässig, wenn die Vorstrafen für das konkrete Arbeitsverhältnis wesentlich sind.


Befristungen sind zulässig
a) immer.
b) aus sachlichem Grund.
c) bei Neueinstellungen bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren.

Richtig sind b und c
Seit dem 01.01.2001 richtet sich die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 TzBfG. Nach § 14 I S. 1 TzBfG gilt der Grundsatz, daß Befristungen nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig sind. § 14 II TzBfG eröffnet in Anschluß an das BeschFG die Möglichkeit einer Befristung von bis zu zwei Jahren bei Neueinstellungen.


Ein sachlicher Grund für eine Befristung liegt vor bei
a) Probearbeitsverhältnissen.
b) Nebentätigkeiten.
c) Vertretung während der Dauer eines Beschäftigungsverbots nach MuSchG.
.

a) und c)
In § 14 I S. 2 TzBfG sind einige Befristungsgründe aufgezählt. Die Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere").


5. Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit besteht grundsätzlich
a) nicht.
b) immer.
c) nach sechs Monaten, wenn der Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
d) nach sechs Monaten, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

d)
Der Anspruch ergibt sich aus § 8 I TzBfG. gem. § 8 IV TzBfG sind betriebliche Belange zu beachten.


Sonderzuwendungen kann der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers während des Bezugszeitraums ohne weiteres kürzen.
a) Stimmt.
b) Stimmt nicht.

b)
Ohne eine entsprechende Vereinbarung können Sonderzuwendungen mit reinem Entgeltcharakter nur gekürzt werden, soweit der Arbeitnehmer für die Fehlzeit keinen Entgeltfortzahlung erhält (ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, § 3 I S. 1 EFZG). Sonderzuwendungen, die allein die Betriebstreue belohnen, können aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht gekürzt werden. Für Sonderzuwendungen mit Mischcharakter ist die Kürzungsmöglichkeit streitig. Das BAG lehnt sie ohne entsprechende Vereinbarung ab


Bei leitenden Angestellten sind Überstunden durch das Gehalt abgegolten.
a) Richtig
b) falsch

a)


Wenn das Kfz des Arbeitnehmers bei einer Dienstfahrt beschädigt wird, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen:
a) immer.
b) wenn der Arbeitgeber ansonsten ein eigenes Kfz hätte einsetzen müssen.
c) nur bei Verschulden des Arbeitgebers

b)


Bei einer betrieblich veranlaßten Tätigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht bei
a) leichtester Fahrlässigkeit.
b) normaler Fahrlässigkeit.
c) grober Fahrlässigkeit.
d) Vorsatz.

a)
Bei normaler Fahrlässigkeit soll der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt werden. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll, bei Vorsatz haftet er stets voll.


Ein Wettbewerbsverbot besteht
a)während des Arbeitsverhältnisses.
b) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen Zeitraum von sechs Monaten.
c) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einer entsprechenden Vereinbarung.

a) und c)
Während des Arbeitsverhältnisses ergibt sich das Wettbewerbsverbot für kaufmännische Angestellte aus den §§ 60, 61 HGB, für andere Arbeitnehmer aus § 242 BGB (Treu und Glauben)


Der gesetzliche Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beträgt
a) 100 %.
b) 90 %.
c) 80 %.
d) 75 %.

a)
§ 4 I EFZG


Wegen eines Betriebsübergangs darf dem Arbeitnehmer gekündigt werden.
a) Richtig
b) Falsch

a) (Siehe § 613 a IV BGB.)


Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten bei einem Betriebsübergang grundsätzlich
a) nicht fort.
b) wie bisher fort.
c) als Bestandteil des Arbeitsvertrages fort.

c)
Das ergibt sich aus § 613 a I S. 2 BGB. Beachte aber § 613 a I S. 3 BGB, wonach die Fortgeltung entfällt, wenn beim neuen Inhaber andere Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen gelten.


Ein Aufhebungsvertrag kann stets angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung gedroht hat.
a) richtig
b) falsch

b)
Eine widerrechtliche Drohung i. S. d. § 123 I Alt. 2 BGB ist nur gegeben, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft in Betracht gezogen hätte


Ein Berufsausbildungsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit vom Ausbildenden nur außerordentlich gekündigt werden.
a) Stimmt.
b) Stimmt nicht.

a) (siehe § 15 II BBiG)


Nach der Entbindung besteht für Mütter ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Dauer von
a) 4 Wochen.
b) 6 Wochen.
c) 8 Wochen.

Richtig ist c)
§ 6 I S. 1 MuSchG. Das sechswöchige Beschäftigungsverbot vor der Entbindung (§ 3 II MuSchG) ist nicht absolut. Die Frau kann sich widerruflich zur Arbeit bereiterklären.


§ 9 I MuSchG verbietet
a) die ordentliche Kündigung einer Schwangeren.
b) die außerordentliche Kündigung einer Schwangeren.

a) und b)


Ein Arbeitsverhältnis kann enden durch
a) Tod des Arbeitnehmers.
b) Kündigung.
c) Aufhebungsvertrag.
d) Einberufung zum Wehrdienst.
e) Stillegung des Unternehmens.

a, b und c
Bei Stillegung des Unternehmens endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Die Einberufung zum Wehrdienst führt gem. § 1 I ArbPlSchG lediglich zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses.


Schriftform ist erforderlich bei
a) Kündigung durch den Arbeitgeber.
b) Kündigung durch den Arbeitnehmer.

a) und b)
Siehe § 623 BGB.


Die gesetzliche Kündigungsfrist während eines Probearbeitsverhältnisses beträgt
a) 1Woche.
b) 2 Wochen.
c) 2 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
d) 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.

b) ( § 622 III BGB.)


Ein Arbeitsvertrag kann vor Arbeitsaufnahme gekündigt werden.
a) richtig
b) falsch

a)


Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB können verkürzt werden
a) gar nicht
b) durch Individualvertrag.
c) in Kleinbetrieben durch Individualvertrag.
d) durch Tarifvertrag.

c und d
Siehe § 622 IV, V Nr. 1 BGB


Der Betriebsrat kann Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung geltend machen innerhalb
a) einer Woche.
b) zwei Wochen.
c) vier Wochen

a)
Siehe 102 II BetrVG.


Betriebsratsmitglieder sind unkündbar.
a) Stimmt.
b) Stimmt nicht.

b)
bei Betriebsratmitgliedern ist eine außerordentliche Kündigung möglich § 15 I S. 1 KSchG


Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als
a) vier Arbeitnehmern.
b) fünf Arbeitnehmern.
c) neun Arbeitnehmern.
d) zehn Arbeitnehmern.
Das ergibt sich aus § 23 I S. 2 KSchG

b),  


Der Arbeitnehmer kann in einer Ausgleichsquittung wirksam auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten.
a) richtig
b) falsch

a)


Die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage beträgt
a) 2 Wochen.
b) 3 Wochen.
c) 4 Wochen.
d) 1 Monat

b) (§ 4 KSchG)


Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz unwirksamer Kündigung kann verlangen
a) der Arbeitnehmer.
b) der Arbeitgeber.

sowohl a) als auch b)
9 KschG


Art. 9 III GG schützt die Koalitionsfreiheit
a) der Gewerkschaften.
b) der Arbeitgeberverbände.
c) der Arbeitnehmer.
d) der Arbeitgeber.

a, b, c und d


Tariffähig sind z. B.
a) einzelne Arbeitgeber.
b) die Arbeitnehmer eines einzelnen Betriebes als Gruppe.
c) Gewerkschaften.
d) Arbeitgeberverbände.

a, c und d
Das ergibt sich aus § 2 I TVG.


Das Betriebsverfassungsgesetz gilt überhaupt nicht für
a) Arbeitgeberverbände.
b) Tendenzbetriebe.
c) Religionsgemeinschaften.

c) (118 II BetrVG)
Für Tendenzbetriebe gilt das BetrVG mit Einschränkungen, § 118 I.


Der Betriebsrat vertritt auch die leitenden Angestellten
a) Richtig
b) falsch

b)
Die leitenden Angestellten wählen gem. § 1 SprAuG in betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten einen Sprecherausschuss


Betriebsräte werden grundsätzlich gewählt alle
a) 2 Jahre.
b) 4 Jahre.
c) 5 Jahre.

b) 4 Jahre
§ 13 I BetrVG.


Mangels Tarifvertrag besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für
a) die Einführung von Überstunden.
b) die Zweckbestimmung übertariflicher Zulagen
c) die Aufstellung von Betriebsbußen.

a und c


Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß §§ 99, 111 BetrVG gelten in Unternehmen mit mehr als
a) 5 Arbeitnehmern.
b) 10 Arbeitnehmern.
c) 20 Arbeitnehmern.
d) 200 Arbeitnehmern.

c) 20 AN


Interessenausgleich und Sozialplan sind erzwingbar
a) richtig
b) falsch

b)
Der Sozialplan ist gem. § 112 IV BetrVG erzwingbar. Für den Interessenausgleich besteht dagegen eine dem § 112 IV BetrVG entsprechende Regelung nicht.


Nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 sind Vertreter der Arbeitnehmer und der Anteilseigner im Aufsichtsrat in folgendem Verhältnis vertreten
a) 1:1.
b) 1:2 zugunsten der Anteilseigner.
c) 1 Anteilseigner mehr als Arbeitnehmervertreter.

a) (§ 7 I MitbestG.)


Ergibt eine Abstimmung in einem nach dem MitbestG 1976 gewählten Aufsichtsrat Stimmengleichheit und führt eine Wiederholung nicht zu einem anderen Ergebnis, so entscheidet
a) die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden.
b) der Vorstand.
c) das Los.
d) der Arbeitsdirektor.

a)
Das ergibt sich aus § 29 II MitbestG


Welche rechtliche Bedeutung hat
a) die Anhörung des Betriebsrats bei einer Kündigung
b) der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine Kündigung

a) Anhörung ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam, auch wenn sie gerechtfertigt wäre.
b) Der Widerspruch hindert nicht die Wirksamkeit einer dennoch ausgesprochenen Kündigung. Er hat lediglich die Wirkung, dass der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch hat, wenn er den Widerspruch in das Kündigungsschutzverfahren einbringt.


Welche der unten stehenden Sachverhalte sind
[1] im Berufsbildungsgesetz
[2] in der Ausbildungsordnung
[3] im Jugendarbeitsschutzgesetz
[4] in keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen geregelt?

Sachverhalte
a) Dauer der Probezeit
b) Wahl eines minderjährigen Auszubildenden in die Jugendvertretung
c) Kündigung eines Auszubildenden nach der Probezeit
d) Erst- und Nachuntersuchung minderjähriger Auszubildender
e) Prüfungsanforderungen in der Abschlussprüfung IHK
f) Ausbildungsdauer in einem Ausbildungsberuf
g) Sachliche und zeitliche Gliederung der betrieblichen Ausbildung

1 4 1 3 2 2 2


Welcher der folgenden Sachverhalte ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt
[1] Beginn und Ende des Berufsausbildungsverhältnisses
[2] Zahl der zu wählenden Jugendvertreter
[3] Freistellung von der Arbeit bei besonderen familiären Anlässen
[4] Ruhepausen für Minderjährige während der täglichen Arbeitszeit
[5] Dauer der Berufsausbildung

4


Welche Auswirkungen hat das Unterrichtungsverfahren gem. § 102 BetrVG auf das Kündigungsschutzverfahren?

Die vollständige Information des Betriebsrats ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Ein Widerspruch macht die Kündigung jedoch nicht rechtswidrig. § 102 BetrVG will nur ein Verfahren einleiten