Hier sind die gültigen Hilfsmittellisten für alle Ausbildungsrichtungen, darunter Fachwirte, Industriemeister und Technische Betriebswirte (aktualisiert für 2024 - frühere Blogbeiträge habe ich deaktiviert):
Diese Datei ist auf dem Stand Frühjahr 2024, auch wenn auf vielen PDF-Seiten rechts unten steht "gültig ab 1. Januar 2019". Lassen Sie sich davon nicht täuschen. Wer weiter blättert, findet bei einzelnen Ausbildungsrichtungen auch andere Jahreszahlen, z.B. 2023.
Dauerthema ist natürlich die Frage, wie weit man die Gesetzestexte "aufbereiten" darf.
Hier gibt es einheitliche Vorgaben für Fachwirte, Industriemeister und Technische Betriebswirte. Hier als Beispiel ein Screenshot für Wirtschaftsfachwirte, der bei Industriemeister genauso aussehen würde:
Das möchte ich näher erläutern:
Welcher Rechtsstand
Recht (außer Steuerrecht):
bei Frühjahrsprüfungen gilt Rechtsstand 31.12. des Vorjahres
bei Herbstprüfungen gilt Rechtsstand 1.Januar. des Prüfungsjahrs
für Steuerrecht gilt immer Rechtsstand 31.12. des Vorjahres (sowohl für Frühjahrs- als auch für Herbstprüfung)
Erlaubte Aufbereitung (Kommentierung)
Hier heißt es in den Hilfsmittellisten stets lakonisch:
"Es dürfen nur unkommentierte Fassungen verwendet werden; Klebezettel, Unterstreichungen und Normenverweise sind zulässig."
Das lässt noch viele Fragen offen. Hilfreich hierzu war eine offizielle FAQ der IHK, die unter ständig wechselnden Webadressen im Internet zu finden ist
Darin heißt es:
Was ist unter Gesetzestexten „in unkommentierter Fassung“ zu verstehen?
„Unkommentiert“ heißt, dass das Werk den bloßen Gesetzestext ohne weitere Erläuterungen seitens des Verlages enthält. Es bedeutet aber auch, dass Sie den gedruckten Text nicht mit eigenen Erläuterungen bzw. wörtlichen Ergänzungen versehen dürfen.
Wie darf ich einen Gesetzestext bearbeiten?
Zulässig sind ausschließlich:
- Klebezettel oder Klebereiter an den Seitenrändern mit Überschriften von Paragrafen (z. B. „§ 433 Kaufvertrag“) oder Gesetzestiteln (z. B. „HGB“)
- Farbliche Markierungen mit Textmarkern o. ä.
- Unterstreichungen
- Verweise auf andere Stellen im Text (z. B. „§ 119 BGB“)
Was darf ich nicht in einen Gesetzestext hineinschreiben oder diesem hinzufügen?
Nicht zulässig sind:
- von Ihnen hinzugefügte Erläuterungen, Lösungsschemata und sonstige inhaltliche
Ergänzungen
- eingelegte, eingeklebte oder in sonstiger Weise hinzugefügte Blätter
Auch das lässt noch Fragen offen. Daher folgen weitere Erläuterungen von mir.
Ergänzende Anmerkungen:
Gemäß dem bisher Gelesenen ist klar: als Kommentierung von Gesetzestexte sind lediglich Unterstreichungen mit einem Stift und/oder Markierungen mit einem Textmarker und ansonsten nur noch reine Paragrafenverweise zulässig.
a) Textmarker
Als Textmarker empfehle ich gelb, andere Farben leuchten zu stark auf die andere Seite durch. Ein System (z.B. gelb für wichtig, blau für Ausnahmefälle, rot für Definitionen) finde ich übertrieben und in der Prüfungssituation nicht hilfreich.
b) Notizen:
Es ist nicht zulässig, den Gesetzestext durch eigene Erläuterungen (auch wenn sie noch so kurz sind) verständlicher zu machen. Als verbotene eigene Erläuterungen gelten auch Ziffern und Zeichen, Geheimcodes, Markierung von Anfangsbuchstaben (um eine Botschaft zu verstecken) etc.
Nur andere Paragraphen dürfen daneben geschrieben werden, sofern die in sachlichen Zusammenhang stehen, und hier nur die Nummer. Man spricht von reinen "Paragrafen-Verweisen".
Erstes Beispiel:Neben oder hinter den § 626 BGB schreibt sich jemand " 623 BGB, 102 BetrVG"
(in § 623 BGB steht die Schriftform, in §102 BetrVG die Anhörung des Betriebsrats, die bei allen Kündigungen notwendig ist).Zweites Beispiel:
Neben oder unter den § 123 BGB (Anfechtung wg. argl. T.) schreibt sich jemand "124, 142, 143 BGB",(in § 124 steht die speziell für Arglistanfechtung geltende Frist, in § 142 die Rückwirkung und in § 143 die Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner)
b) Post-It (Klebezettel)
Folgendes Beispiel stammt aus dem Jahr 2023 und zeigt die Arbeitsgesetzesammlung eines Kursteilnehmers (Industriemeister).
Beschriftung der Klebezettel:
Viele Lernende benutzen den oberen Rand, um sich nur die Gesetze anzuzeigen, und den Seitenrand, um sich einzelne Paragrafen anzumerken. Das ist aber so nicht vorgeschrieben.
Nur Gesetze anzeigen:
Das ist vor allem bei der Arbeitsgesetze-Sammlung interessant. Dann steht da z.B. "KSchG" um zu zeigen: hier beginnt das Kündigungsschutzgesetz.
Bestimmte Pargrafen :
Hier ist streng genommen nur erlaubt: die Paragrafennummer, der Paragrafentitel oder Teile daraus
Beispiel § 437 BGB: der Paragrafentitel lautet "437 Rechte des Käufers bei Mängeln"
Sie können also auf den Klebezettel schreiben "§ 437 BGB" oder "Rechte Mängel" oder "Mängel" aber nicht "Gewährleistungsrechte". Denn Letzteres taucht in der Paragrafenüberschrift nicht auf..
Hinweis: ältere Blogartikel zu diesem Thema habe ich gelöscht.