Mittwoch, 8. Januar 2014

Basiszinssatz sinkt weiter in den negativen Bereich.

Das klingt witzig: der Basiszinssatz ist zum 1.1.2014 um 0,25 Prozentpunkte auf jetzt -0,63 Prozent gesunken. In Worten: auf "minus null komma dreiundsechzig" Prozent.

Er rutscht damit  weiter in den negativen Bereich.

Der Basiszinssatz ist aber in erster Linie nur eine mathematische Bezugsgröße, auf deren Grundlage andere Zinssätze errechnet werden

Wie ändert sich der Verzugszins?

Und die Höhe der Verzugszinsen sinkt damit auch.  Die sind aber positiv, denn es heißt ja in § 288 BGB: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (bzw., bei Geschäften zwischen Unternehmern,  8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).

Ab 1. Januar 2014 liegt der Basiszinssatz bei -0,63 % (vorher: - 0,38 %).

Ausgangspunkt ist der in § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschriebene Basiszinssatz, welcher sich zum 1. Januar und zum 1. Juli jeden Jahres verändert.




Übersicht: Die geltenden Basiszinssätze nach § 247 BGB
ZinssatzGültig seit
-0,63 Prozent1.1.2014
-0,38 Prozent1.7.2013
-0,13 Prozent1.1.2013
0,12 Prozent1.7.2012
0,12 Prozent1.1.2012
0,37 Prozent1.7.2011
0,12 Prozent1.1.2011
0,12 Prozent1.7.2010
0,12 Prozent1.1.2010
0,12 Prozent1.7.2009
1,62 Prozent1.1.2009
3,19 Prozent1.7.2008
3,32 Prozent1.1.2008
3,19 Prozent1.7.2007
2,70 Prozent1.1.2007
1,95 Prozent1.7.2006
1,37 Prozent1.1.2006
1,17 Prozent1.7.2005
1,21 Prozent1.1.2005
1,13 Prozent1.7.2004
1,14 Prozent1.1.2004
1,22 Prozent1.7.2003
1,97 Prozent1.1.2003
2,47 Prozent1.7.2002

Unter Berücksichtigung des aktuellen Basiszinssatzes ergeben sich folgende gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 BGB:


  • Geschäfte, bei denen ein Verbraucher beteiligt ist: 4,37 %
    § 288 Abs. 1 BGB. Der Verzugszinssatz beträgt hier fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
    Berechnung: -0,63 % + 5 Prozentpunkte = 4,37 %
  • Geschäfte zwischen Unternehmen: 7,37 %
    § 288 Abs. 2 BGB: Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.)
    Berechnung: -0,63 % + 8 Prozentpunkte = 7,37 %


§ 288 Verzugszinsen
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Entstehung der Vorschrift

In Rechtstexten, Verträgen und Gesetzen wurde oft auf den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank Bezug genommen. Mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Geldpolitik auf die Europäische Zentralbank (EZB) gibt es keinen Diskontsatz mehr.

Dieser wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch den Basiszinssatz nach dem DÜG abgelöst.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde der Basiszinssatz mit Wirkung vom 1. Januar 2002 für viele Anwendungsbereiche direkt ins BGB übernommen. Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskont-Überleitungs-Gesetzes (Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz: VersKapAG)“ am 4. April 2002 wurde das Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) aufgehoben.

Der Basiszinssatz ist veränderlich und wird in Deutschland seit dem 1. Januar 2002 von der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 BGB berechnet, er wurde am 1. September 2001 auf den damals geltenden Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz festgelegt und verändert sich jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli um die Prozentpunkte, um welche sich seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes geändert hat. Er liegt dabei 88 Basispunkte (~ 0,88 %) unter seiner Bezugsgröße.[1] Bezugsgröße ist hierbei der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Nach Art. 229 § 7 Abs. 3 EGBGB ist dabei eine Veränderung des Basiszinssatzes bereits erstmals zum 1. Januar 2002 erfolgt. Der Basiszinssatz wird jeweils unverzüglich nach dem 1. Januar und 1. Juli von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Zum 1. Januar 2013 wurde der Basiszinssatz negativ (-0,13 %)


Der Basiszinssatz als Bezugsgröße

Im Zivilrecht ist er bedeutsam für die Berechnung von Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie für die Verzinsung der Kostenfestsetzung nach § 104 Abs. 1 ZPO und auch für die Notarkosten nach § 154a, § 157 Abs. 1 Kostenordnung.

Auf § 247 BGB verweisen eine Reihe von anderen deutschen Rechtsvorschriften, die die Verzinsung von Forderungen regeln: