Änderung beim Verbraucherinsolvenzrecht: Ab 1.7.2014 gilt bei einer Verbraucherinsolvenz die Verkürzung der Insolvenzzeit von 6 auf 3 Jahre.
Die Restschuldbefreiung in drei Jahren erhält nur, wer in diesen drei Jahren 35% der zur Insolvenztabelle festgestellten Schulden sowie die Gerichtskosten aufbringen kann. In fünf Jahre erhält er sie (gem. § 300 Abs. 1 Ziff. 3 InsO), wenn es dem Schuldner innerhalb dieses Zeitraums zumindest gelingt, die gesamten Verfahrenskosten (im Regelfall ca. ca. 1.500 - 3.000 EUR) abzutragen.
Aus Vorlesungen weiß ich, dass viele Leute die Verkürzung von ursprünglich 7 Jahren auf 6 Jahre gar nicht mitbekommen haben. Kein Wunder bei dem Gesetzesänderungsstakkato der letzten fünfzehn Jahre.