Donnerstag, 2. Januar 2014

Schnellreferenz: Buchungssätze für Steuerfachangestellte, Kapitel Privat

Eine Zusammenstellung von Buchungssätzen für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten im Fach Rechnungswesen. Mit angefügt sind die Paragraphen, die im jeweiligen Fall zur Anwendung kamen. Bei bloßen Umbuchungen, Vermögensverschiebungen, gewöhnlichen Aufwendungen ohne USt und VSt ist keine §§-Angabe notwendig.


I. Privat



1.) Privatentnahme von Geld



Soll


EUR





Haben


EUR


2100 Privatentnahme








1600 Kasse / 1800 Bank etc.





§ 4 (1) iVm 6 (1) Nr. 4 EStG



2.) Privateinlage von Geld




Soll


EUR





Haben


EUR


1600 Kasse / 1800 Bank








2180 Privateinlage






3.) Zahlungen an Dritte für private Zwecke

Wie Privatentnahme Nr. 1.)


4.) Privatentnahme von Gegenständen



Soll


EUR





Haben


EUR


2100 Privatentnahme








4620 Entn. d. UN priv. Zwecke














3800 USt





§ 4 (1), § 6 (1) Nr. 4 EStG, § 1 (1) Nr. 1, § 3 (1b) S 1 Nr.1, § 10 (4) Nr. 1, (§ 3 f), § 13 (1) Nr. 1a UStG

BMG = Wiederbeschaffungskosten, auch „Teilwert“ (= Nettobezugskosten u. Nettoanschaffungsnebenkosten)


5.) Privatentnahme durch Schenkung in das Ausland (z.B. Schenkung an Tochter in Wien)

Merke: Leistungsort = Inland, § 3f UStG (das ist natürlich nur fingiert)



Soll


EUR





Haben


EUR


2100 Privatentnahme








4620 Entn. UN














3800 USt







§ 4 (1), § 6 (1) Nr. 4 EStG, § 1 (1) Nr. 1, § 3 (1b) S1 Nr.1, § 10 (4) Nr.1, § 3f, § 13 (1) Nr. 1a UStG


Anmerkung: § 3f UstG sorgt dafür, dass bei Privatentnahmen das Inland als Ort der Leistung definiert wird.

6.) Leistungsentnahme: UN lässt Mitarbeiter für private Zwecke arbeiten




Soll


EUR





Haben


EUR


2100 Privatentnahme








4660 unent. Lstg.














3800 USt






Merke: BMG = tatsächliche Lohnkosten, nicht das, was wir einem Dritten berechnet hätten.

Merke: Kleinmaterial mit auf 4660, ansonsten Materialentnahmen als normale Privat-
entnahme von Gegenständen gesondert buchen.

§ 4 (1) EstG, § 1 (1) Nr. 1, § 3 (9a) S1 Nr. 2, § 10 (4) Nr. 3, § 13 (1) Nr. 1a UStG

7.) Private Mitbenutzung von Betriebsgegenständen

Kfz: Privatanteil wurde entweder gemessen (Fahrtenbuch) oder mit 1 % Regelung ermittelt. Im ersten Fall liegt schon eine Aufsplittung in VSt-belasteten und VSt-freien Teil vor. Bei 1 % Regelung muss man die Aufsplittung noch ausrechnen, und zwar pauschal 4/5 zu 1/5.

Zwei getrennte Buchungen für VST-belasteten und VSt-freien Teil! Bei DATEV-Buchung nicht zusammenfassen!

Soll


EUR





Haben


EUR


2100 Privatentnahme








4640 Verw. Gegenst. m. USt














3800 USt








Soll


EUR





Haben


EUR


2100 Privatentnahme








4639 Verw. Gegenst. o. USt






§ 4 (1), § 6 (1) Nr. 4 S 3 EStG, § 1 (1), Nr. 1, § 3 (9a) S 1 Nr. 1, § 10 (4) Nr. 2, § 13 (1) S 2 Nr. 1a UStG

8.) Privateinlage von Gegenständen. Fallgruppe: Grundstücke

Merke: 3 Jahresregel; § 6 (1) Nr. 5 EStG
Anschaffung von mehr als 3 Jahre: Teilwert, immer
Anschaffung < 3 Jahre: Teilwert; höchstens AK (das niedrigere von beiden)



Soll


EUR





Haben


EUR


0235














0215 Grundst.








2180 Privateinlage






§ 4 (1), § 6 (1) Nr. 5 EStG
Keine USt oder VSt bei Privateinlagen

9. Privateinlage von abschreibungsfähigen Gegenständen

Merke: 3 Jahresregel
Anschaffung von mehr als 3 Jahre: Teilwert
Anschaffung < 3 Jahre: Teilwert; höchstens fortgeführte AK
Fortgeführte AK = AK ./. fiktive lineare AfA



Soll


EUR





Haben


EUR


…. Anlagenkonto, z.B. Fuhrpark








2180 Privateinl.






§ 4 (1), § 6 (1) Nr. 5 EStG

Hinweis: Eventuell Besonderheiten bei der BMG für die künftige AfA, die nicht immer identisch mit dem Einlagenwert sein muss.