Sonntag, 2. März 2014

Prozessgeschichte extra-radio Hof erste streitige Sendeperiode (1992-1996)

Da die Prozessgeschichte extra-radio ./. BLM für die skandalösen Vorgänge 1992 auf der Seite des VULB (Verband unabhängiger Lokalradios Bayern) bei einem relaunch verloren gegangen ist, diese Dokumentation aber immer wieder benötigt wird, stelle ich sie hier erneut ein:

 




Prolog

Der seit 1987 sendende Anbieter extra
radio sollte 1992 nach einem Beschluss der BLM abgeschaltet werden,
da er sich weigert, sich in einer Betriebsgesellschaft der
Oschmann-Sender-Kette unterzuordnen. Der Bescheid sah für die
Sendeperiode 1992 ff vor, dass nur noch der Konkurrent "Euroherz"
(Oschmann-Gruppe) senden soll und xtra radio seine Sendetätigkeit ab
Juni 2012 einstellen soll.

Der Bescheid wurden von BayVGH, BVerfG
und BVerwG als rechtswidrig eingestuft.

Prozessgeschichte für die Sendeperiode
1992 bis 1996

I.
88.0 MHz - erste umstrittene Sendeperiode (Juni 92 - Juni 96)


Einstweilige
Anordnung (2. Instanz) des BayVGH vom 04.06.1992 Aktenzeichen
25 CE 92.1515 mit der die Sendetätigkeit des Anbieters gesichert
wurde [ZUM 1994 S. 571ff];
aufhebender
Beschluß des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH)
vom 25. März 1994, aufgrund einer Verfassungsbeschwerde der
Bayerischen Landeszentrale. [ZUM 1994, 575ff, dort
versehentlich als Entscheidung des BayVGH zitiert
];
der
Beschluß des BayVerfGH wurde wiederum einstweilig aufgehoben vom
BVerfG aufgrund einer Verfassungsbeschwerde des Anbieters und
somit die Sendeberechtigung wieder hergestellt; Eilentscheidung vom
29.04.1994, Az 1 BvR 661/94 [ZUM 1994 S. 579 ff, epd
medien 1996 Nr. 24 S. 16
]. Diese Eilentscheidung des
BVerfG, die gemäß Gesetz nur 6 Monate gültig ist, wurde bei
wechselnder Richterbesetzung und fortlaufender Gerichtskorrespondenz
bestätigt in vier Verlängerungsentscheidungen vom 26.10.1994,
25.04.1995, 24.10.1995 (jeweils für 6 Monate, vgl. § 32 VI BVerfGG)
sowie vom 18.04.1996, wobei die letzte Verlängerungsentscheidung auf
den 5. Juni 1996 befristet war, da zu diesem Zeitpunkt die
Sendeperiode endete.
Hauptsachebeschluß
BVerfG 20.2.1998 zum Verfassungsbeschwerdeverfahren,
Az 1 BvR
661/94 [Urteilsabdruck: ZUM 98, 306 ff, epd 98 Nr. 20, BVerfGE
98,277 ff; Sekundärliteratur: epd 1998 Nr. 18 S. 3 und Seite 11, MMR
1998 S. 196 ff]]
Die einstweilige Anordnungen des
Bundesverfassungsgerichts wurden in der Hauptsache bestätigt und
dort erstmals das Grundrecht der Rundfunkfreiheit auch für
bayerische Lokalradiosender postuliert (bis dahin umstritten). Damit
war der parallel zum "normalen" Verwaltungsprozeß laufende
Verfassungsrechtsstreit erledigt.
Hauptsacheentscheidung
erster Instanz des VG Bayreuth vom 30.03.1993 Aktenzeichen B 3
K 92.387, zugunsten von extra radio.
Hauptsacheentscheidung
zweiter Instanz des BayVGH vom 26.2.1997, Az 7 B 93.2122
[vgl.
folgende Beiträge in epd-medien: epd 1997 Nr. 27 S. 15, Kommentar
von Morhart in epd 1997 Nr. 27 S. 3, Erwiderung von Ring in epd 1997
Nr. 32 S. 23]
BVerwG
Berlin 16.6.1999, Az 6 B 57.97, Hauptsacheentscheidung dritte
Instanz, Revisionsverfahren): Bestätigung der bisherigen
Gerichtsentscheidungen gegen die BLM.


Epilog:

Bei den darauffolgenden Sendeperioden sollte extra radio zwar zuerst auch abgeschaltet werden, als sich die Prozessniederlagen auch in dieser Periode abzeichneten, schwenkte die BLM um, und sorgte durch entsprechende Genehmigungsbescheide dafür, dass extra radio auf ein Existenzminimum gedrückt wird. Entsprechend musste extra radio Sendeperiode für Sendeperiode erneut durch alle Instanzen klagen. Der neueste Bescheid vom 18.12.2013 sieht nun erneut das AUS für extra radio vor, und zwar in einer ganz geschickten Konstruktion: extra radio soll in eineinhalb Jahren auf eine schwachbrüstige Frequenz wechseln, die praktisch das wirtschaftliche Ende des Senders bedeutet. Und zwar im Grunde jetzt schon, da die finanzierenden Werbeverträge bereits jetzt abgeschlossen werden und den Werbekunden das kommende Aus des Senders bekannt ist.