Mittwoch, 22. Juni 2016

EÜR für Steuerfachangestellte - nicht abziehbare VSt beim Einkauf

Spezialfall nicht abziehbare VSt

Was ist, wenn ein in der Ausgabe enthaltener USt-Betrag (in der Ausbildung üblicherweise/schlampigerweise  als VSt bezeichnet) ausnahmsweise NICHT als Vorsteuer "gezogen" werden kann, § 15 UStG also nicht greift.


Beispiele:
  • Ein USt-befreiter Kleinunternehmer kauft Ware für 476 Euro ein
  • Ein Arzt, der nur USt-freie Umsätze aus Heilbehandlung erzielt, kauft einen Kopierer für 476 Euro
Die nichtabziehbare USt-Betrag wird in diesem Fall zu den Anschaffungskosten gerechnet und teilt deren Schicksal.

Hier ist sinnvoll:
  • Netto und VSt  trennen (was man sich sowieso angewöhnen sollte)
  • Zuerst die VSt  besprechen!
Die Bezeichnung der enthaltenen USt in der Ausgabe als "Vorsteuer" ist hier völlig daneben, aber leider in Musterlösungen üblich. Daher benutze ich sie auch in folgenden Beispielen.





1. Beispiel:

Ein USt-befreiter Kleinunternehmer kauft am 1.12.01 Ware für 476 Euro ein und zahlt bar.

Hier würden viele Musterlösungen wohl einfach den gesamten Bruttobetrag besprechen; manche Aufgabensteller gehen aber sauber vor, so wie ich es empfehle:

Lösung für 01:
  • VSt: nicht abziehbar gem. § 15 (2) UStG, gehören zu den Anschaffungskosten (Spalte BA+ 0,00 Euro)
  • Anschaffungskosten (476,-, also Bruttobetrag) = BA mit Zahlung, hier 01 (Spalte BA+ 476 Euro)
2. Beispiel

Ein Arzt  kauft am 1.12.01 auf Ziel einen Kopierer für 476 Euro und überweist am 12.01.02
(Dass der Arzt nur USt-freie Umsätze aus Heilbehandlung erzielt und somit überhaupt keine VSt ziehen kann, dürfen Sie bei Aufgaben dieser Art unterstellen, auch wenn in Wirklichkeit über Prothetik u.a. Umsätze auch USt anfallen könnte, und somit teilweiser VSt-Abzug denkbar ist).
Lösung für 01:
  • VSt: nicht abziehbar gem. § 15 (2) UStG, gehören zu den Anschaffungskosten (Spalte BA+ 0,00 Euro)
  • Anschaffungskosten (476,-, also Bruttobetrag) = BA über Vollabschreibung nach § 7 (2) EStG, und zwar im Jahr der Lieferung, hier 01 (Spalte BA+ 476 Euro)
Der USt-Teil wird also zu den Anschaffungskosten gerechnet und teilt dessen Schicksal. Bei GWG also Vollabzug bei Lieferung (nicht Zahlung).

3. Beispiel:

Ein Versicherungsvertreter kauft am 1.12.01 auf Ziel einen Kopierer für 1.428 Euro inkl. 19 % USt und überweist am 12.01.02

Lösung für 01:
  • Vorsteuer: nicht abziehbar, gehört somit zu den Anschaffungskosten (Spalten leer)
  • Anschaffungskosten (hier Bruttobetrag 1.428,-): niemals BA (Spalten leer)
  • AfA = BA (hier zeitanteilig: 1.428 (!) : 5 x 1/12 = 20,00 Euro (Spalte BA+ 23,80)
Die USt wurde Teil der Anschaffungskosten, also 1.428 statt 1.200 Euro. Diese werden zu BA über die AfA, wobei Sie natürlich auch daran denken müssen, dass Sie jetzt die AfA vom Bruttobetrag berechnen müssen (Bemessungsgrundlage für die AfA sind immer die Anschaffungskosten, hier nun mal der Bruttobetrag)


Abschließende Bemerkung zu § 9b EStG

Dass die nichtabziehbare USt in Ausgaben zu den Anschaffungskosten gehören, ist handelsrechtlich eine logische Selbstverständlichkeit. Auch der USt-Betrag muss hier aufgewendet werden, um an den Gegenstand zu gelangen (§ 255 HGB) was beim VSt-Berechtigten natürlich anders aussieht. § 255 HGB hat hierzu keine gesonderte Regelung.

In der ESt findet sich dagegen ein indirekter Hinweis in § 9b EStG. Und genau dieser Paragraph wird in Musterlösungen üblicherweise zitiert, sozusagen als Beleg dafür, dass die nichtabziehbare VSt zu den AK gehört. Ich habe das in so vielen Musterlösungen gesehen, dass ich mich dem ergeben beuge. Typische Formulierung in Musterlösungen, nicht nur in der EÜR:

"VSt: nicht abziehbar gem. § 15 (2) USTG,  gehört somit gem. § 9b EStG zu den AK"
Dabei regelt der § 9b EStG nur den umgekehrten Fall. Er stellt klar, dass die (normal) abziehbare VST nicht zu den AK gehört:
§ 9b (1) EStG:  Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.
Man liest aber aus dem 9b EStG heraus (e contrario, also im Umkehrschluss), dass somit die nichtabziehbaren Vorsteuerbeträge zu den Anschaffungskosten zählen.

Und obwohl dies nur ein Umkehrschluss ist, liest man in der Ausbildung laufend "Gem. § 9b EStG gehören die nichtabziehbaren Vorsteuerbeträge zu den Anschaffungskosten".

Basta. Nicht wundern, einfach akzeptieren.



Endstadium erreicht