Das hängt natürlich davon ab, ob man den Fachwirt macht, oder einen Steuerfachangestellten oder eine Meisterausbildung wie z.B. zum Maschinenbautechniker, wo das Arbeitsrecht besonders intensiv abgefragt wird.
Viel hat sich nicht getan. Hier eine komprimierte Zusammenfassung. Jeder Dozent oder Schüler muss selbst entscheiden, ob das noch in seine Lerngebiete fällt.
Beachte, dass in nächster Zeit die Schüler wahrscheinlich noch nach Rechtslage 2016 oder 2017 auszubilden sind, denn entscheidend ist die Rechtslage, die in der Prüfung angewandt wird. Wer Skripten erstellt, sollte hier Varianten angeben.
Entgeltttransparenzgesetz (Abkürzung: EntgTranspG)
Dieses neue Gesetz betrifft die Gleichbehandlung bei der Entlohnunf von Männern und Frauen. Das eigenständige Gesetz tritt neben das AGG, wo sowieso schon die Gleichbehandlung geboten ist. Das EntgTranspG enthält im wesentlichen folgende Regelungen:
- Ab 200 AN: Auskunftsanspruch gemäß § 10 ff EntgTranspG (bei § 12 die Beschäftigtenzahl "200" markieren"); Mitwirkungspflichten des Betriebsrats gemäß §§ 13 ff und des Gleichstellungsbeauftragten gem. § 24 des Gesetzes.
- Ab 500 AN: Betriebliches Prüfverfahren zur Einhaltung der Lohngleichheit gem. § 17 ff EntgTranspG. Außerdem muss der (handelsrechtlich notwendige) Lagebericht um Ausführungen erweitert werden, § 21 EntgTranspG.
- Generell:: Gemäß § 3 EntgTranspG gilt ein Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts (nochmals bekräftigt in § 7 EntgTranspG). Dieses Verbot ergibt sich aber schon seit 2006 aus § 7 AGG. Und aus dem AGG selbst muss auch ein Anspruch auf höheren Lohn abgeleitet werden, im EntgTranspG steht dazu nämlich nichts. Die richtige Paragraphenkette für den Anspruch ist: (§ 7 Abs.1 AGG in Verb. mit § 1, § 8 und § 3 Abs.1 und 2 AGG)
Das Gesetz ist bereits am 6. Juli 2017 in Kraft getreten. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf für Lohngleichheit hatte zuvor viel Kritik erfahren und musste mehrmals nachgebessert werden; es wurde dann zum EntgTranspG.
Wer mehr Einzelheiten will: für die Ausbildung interessant ist die Broschüre für Arbeitgeber und Betriebsrät, die das Ministerium bereithält:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/das-entgelttransparenzgesetz--ein-leitfaden-fuer-arbeitgeber-sowie-fuer-betriebs--und-personalraete/118300
(es gibt auch eine Broschüre aus Arbeitnehmersicht, die ist aber zu oberflächlich und enthält natürlich keine Hinweise auf das Prüfverfahren)
Das neue Gesetz selbst ist hier: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/BJNR215210017.html
AÜG (Leiharbeitnehmer):
§ 8 Abs. 4 S. 1 AÜG: Nach neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf Gleichbehandlung zu den Festangestellten im Entleiherbetrieb. Die Regelung gilt eigentlich schon ab dem 1.4.2017 in Kraft, führt aber erst am 1.1.2018 zu ersten Ansprüchen - denn gezählt werden nur Beschäftigungszeiten ab 1.4.2017.
Mutterschutzgesetz
- Ausweitung der Betroffenen, auf die das MuSchG anwendbar ist: so werden Schülerinnen, Auszubildende, Praktikantinnen und Studentinnen in den Mutterschutz mit einbezogen. Außerdem werden noch weitere Personengruppen, wie u.a. Entwicklungshelferinnen, Heimarbeiterinnen oder behinderte Frauen, die in einer Werkstadt für Behinderte beschäftigt sind, vom Mutterschutz erfasst
- Kündigungsverbot von Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.
- Die nachgeburtliche besondere Schutzfrist von zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten fortan auch bei Kindern mit einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs.1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch. Ansonsten bleibt es bei der Grundregelung von sechs und acht Wochen.
Schwerbehinderte
Kündigung ist nur mit Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung möglich. Das galt schon bisher - aber der (in einer Prüfung evtl. anzugebende) Paragraph wandert wegen der Umgestaltung des SGB IX an eine andere Stelle.
Die Regelung in § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX wandert dann zu § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX; Skripten sind entsprechend anzupassen. (Allerdings dürften in nächster Zeit die Prüflinge noch nach Rechtslage 2016 oder 2017 geprüft werden).
Sozialversicherung
Ost
in Euro/Monat |
West
in Euro/Monat | |
Beitragsbemessungsgrenze allg. Rentenversicherung |
5.800
|
6.500
|
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung |
7.150
|
8.000
|
Versicherungspflichtgrenze gesetzl. Krankenversicherung |
4.950
|
4.950
(59.400 jrl.) |
Beitragsbemessungsgrenze gesetzl. Krankenversicherung |
4.425
|
4.425
(53.100 jrl.) |
DieBeitragsbemessungsgrenzen der allgemeinen Rentenversicherung gelten auch für die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung, da die Grenzwerte der beiden Sozialversicherungszweige gem. § 341 Abs.4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) identisch sind. Ferner gelten die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung auch für die Pflegeversicherung.