Dienstag, 19. Dezember 2017

Der neue Bauvertrag u.a. Änderungen im Werkvertrag

Ab 1.1.2018 kommt er, der neue BGB-Vertragstypus "Bauvertrag".

Dann enthält das BGB einen eigenen Abschnitt über  den Bauvertrag in §§ 650a ff, gleichzeitig wurden zahlreiche Regelungen im Werkvertrag oder im allgemeinen Schuldrecht gestrichen/geändert und z.T. in die 650a transportiert. Sogar die Verbrauchervariante wurde eingeführt, der "Verbraucherbauvertrag, § 650i BGB". Die Neuregelung wurde schon im April 2017 beschlossen, sie tritt aber erst ab 1.1.2018 in Kraft

Die neuen Vorschriften gelten für Verträge, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen werden. Für vorher abgeschlossene Verträge gilt das bisherige Recht.

Ärgerlich ist, dass viele Paragraphen verrutschen, z.B. 649 wird 648 BGB. Manche Vorschriften wie die der bisher schon existierenden "Bauhandwerkersicherung" sind verlagert worden.

Damit werden alle bisherigen Aufsätze, Bücher, Kommentare, Urteile und Web-Artikel, die auf solche Paragraphen verweisen (und vor 2018 erschienen sind) verwirrend und im Wert gemindert.

Für die kfm. Ausbildung oder Fortbildung, also z.B. für Wirtschaftsfachwirte, sind weniger die Einzelheiten interessant als die Tatsache, dass der Bauvertrag (bisher einfach nur eine ungeregelte Fallgruppe des Werkvertrags) jetzt offiziell als eigener Vertragstyp existiert und auch ein Verbraucherbauvertrag eingeführt wurde.

Wer sich dagegen für Einzelheiten interessiert:


Eine Gegenüberstellung altes und neues Recht findet man:


Überblick über Änderungen - hier gibt es einen schönen Aufsatz vom Haufe-Verlag, der schon im April erschienen ist:



Mehr für Juristen, die sich über alle geänderten Paragraphen interessieren (müssen):