Pressemitteilung des BMFSFJ Nr. 36 vom 3.4.2017
Der Bundestag hat nun in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Mit diesem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Die Neuregelungen sollen im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2018 gelten.Mehr Frauen sollen vom gesetzlichen Mutterschutz profitieren
Die bisherigen Regelungen zum Mutterschutz stammen hauptsächlich aus dem Jahr 1952. Mit dem neuen Gesetz wird der Mutterschutz zeitgemäßer und den modernen Anforderungen angepasst. Bestehende Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen werden berücksichtigt und die besondere Situation schwangerer oder stillender Frauen ins Zentrum gerückt.Folgende Regeln traten sofort in Kraft, also ab April 2017:
- Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit
Behinderung wird von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in
vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen
Belastungen verbunden ist.
- Es wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt.
Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2018:
Schülerinnen und Studentinnen werden in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn:- die Ausbildungsstelle Ort, Zeit
und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder
- sie im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
Weitere Regelungen:
- Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst,
- die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit werden um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt.
- Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten.
- Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen.
- Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.
Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ vom 03.04.2017