Mittwoch, 12. Januar 2011

BMF-Schreiben vom 21.12.2010: Änderung des Anwendungserlass zurAbgabenordnung (AEAO)

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO, eine Art Richtliniensammlung für die AO) wird mit sofortiger Wirkung geändert. Betroffen sind die folgenden Punkte:


  1. Regelung zu § 30 (betrifft das Steuergeheimnis)

  2. Nr. 4 der Regelung zu § 31b (Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche) wird aufgehoben.

  3. Nr. 3 Abs. 3 der Regelung zu § 107 (Entschädigung der Auskunftspflichtigen und Sachverständigen)

  4. Nr. 3.1.5.1 der Regelung zu § 122 (Bekanntgabe des Verwaltungsaktes)

  5. Regelung zu § 171 (Ablaufhemmung)

  6. In Nr. 5.2 der Regelung zu § 235 (Verzinsung von hinterzogenen Steuern) wird die Angabe „§ 7 InvZulG 1999“ durch die Angabe „§ 12 InvZulG 2010“ ersetzt.

  7. Nr. 2.3.2 der Regelung zu § 361 (Aussetzung der Vollziehung)

  8. Nr. 6.3 der Regelung zu § 367 (Entscheidung über den Einspruch)

Link: BMF, Schreiben v. 16.12.2010, IV A 3 - S 0062/08/10007-09 über die Änderung des AO-Anwendungserlasses


Link zum kompletten AO -Anwendungserlass (AEAO) und den einzelnen Änderungen



Für die Ausbildung im Bereich Steuerrecht bzw. Abgabenordnung ergeben sich keine nennenswerten Auswirkungen; geändert werden nur Detailfragen. Trotzdem habe ich den kompletten Text des BMF-Schreibens nachfolgend abgedruckt.

Text des BMF-Schreibens:

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO);
TOP 5.1. - 5.8 der Sitzung AO IV/2010
GZ IV A 3 - S 0062/08/10007-09

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2. Januar 2008 (BStBl I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Juli 2010 (BStBl I S. 630) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 8 und 8.1 werden wie folgt gefasst:
„8. Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5)
Eine Offenbarung ist gem. § 30 Abs. 4 Nr. 5 zulässig, soweit für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. § 30 Abs. 4 Nr. 5 enthält eine bei-spielhafte Aufzählung von Fällen, in denen ein zwingendes öffentliches Inte-resse zu bejahen ist. Bei anderen Sachverhalten ist ein zwingendes öffent-liches Interesse nur gegeben, wenn sie in ihrer Bedeutung einem der in § 30 Abs. 4 Nr. 5 erwähnten Fälle vergleichbar sind. Liegt ein zwingendes öffent-liches Interesse vor, macht es für die Zulässigkeit der Offenbarung keinen Unterschied, ob die Finanzbehörde aufgrund eigener Erkenntnisse von Amts wegen die zuständige Behörde informiert oder ob die zuständige Behörde unter Schilderung der Umstände, die das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses begründen, die Finanzbehörde um Auskunft ersucht.

Die Gewerbebehörden können bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses für Zwecke eines Gewerbeuntersagungsverfahrens über die Verlet-zung steuerlicher Pflichten unterrichtet werden, die mit der Ausübung des Gewerbes, das untersagt werden soll, im Zusammenhang stehen (vgl. im Einzelnen BMF-Schreiben vom 14.12.2010, BStBl I S. …).
Zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Parlamenten bzw. einem Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages vgl. BMF-Schreiben vom 13.5.1987.“
b) Die Nummer 8.4 wird wie folgt gefasst:
„8.4 § 6 des Subventionsgesetzes, wonach Behörden von Bund und Ländern Tat-sachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventions-betrugs (§ 264 StGB) begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen haben, stellt keine Ermächtigungsvorschrift i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 dar. Anzeigen an Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts eines Subven-tionsbetrugs sind daher nur zulässig, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung besteht (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe b) oder die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 vorliegen (vgl. Nr. 9). Betrifft der Sub-ventionsbetrug allerdings Investitionszulagen, so sind entsprechende Tat-sachen wie bei Steuerstraftaten den Bußgeld- und Strafsachenstellen zu melden (vgl. § 14 InvZulG 2010 i.V.m. § 30 Abs. 4 Nr. 1). Nach § 31a besteht daneben eine Offenbarungsbefugnis gegenüber den für die Bewil-ligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder für das Belassen einer Subvention zuständigen Behörden und Gerichten; vgl. im Einzelnen Nr. 4.3 zu § 31a.“
2. Die Nummer 4 der Regelung zu § 31b wird aufgehoben.
3. Nummer 3 Absatz 3 der Regelung zu § 107 wird wie folgt gefasst:
„Ein Vorlageverlangen i. S. d. § 97 gegenüber Dritten ist im Regelfall nur zulässig, wenn
-
der Dritte eine von ihm zuvor geforderte Auskunft nicht erteilt hat,
-
die Auskunft des Dritten unzureichend ist,
-
Bedenken gegen die Richtigkeit der Auskunft bestehen oder
-
das Vorliegen steuerrelevanter Tatsachen nur durch die Vorlage eines Schriftstückes beweisbar bzw. eine Auskunft zur Wahrheitsfindung untauglich ist
(vgl. BFH-Urteil vom 24.2.2010 - II R 57/08 - BStBl 2011 II, S. ….).“

4. Die Nummer 3.1.5.1 der Regelung zu § 122 wird wie folgt gefasst:
„3.1.5.1 Eine öffentliche Zustellung wegen eines unbekannten Aufenthaltsortes des Empfängers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG) ist nicht bereits dann zulässig, wenn die Finanzbehörde die Anschrift nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift des Empfängers muss vielmehr allgemein unbe-kannt sein. Dies ist durch eine Erklärung der zuständigen Meldebehörde oder auf andere Weise zu belegen. Die bloße Feststellung, dass sich der Empfänger bei der Meldebehörde abgemeldet hat, ist nicht ausreichend. Die Finanzbe-hörde muss daher, bevor sie durch öffentliche Bekanntmachung zustellt, die nach Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen anstellen. Dazu gehö-ren insbesondere Nachforschungen bei der Meldebehörde, u. U. auch die Befragung von Angehörigen oder des bisherigen Vermieters des Empfängers. Auch Hinweisen auf den mutmaßlichen neuen Aufenthaltsort des Empfängers muss durch Rückfrage bei der dortigen Meldebehörde nachgegangen werden. Ist zu vermuten, dass sich der Steuerpflichtige in einem bestimmten anderen Land aufhält, sind die Ermittlungsmöglichkeiten des zwischenstaatlichen Auskunftsaustauschs nach dem BMF-Schreiben vom 25.1.2006, BStBl I, S. 26 auszuschöpfen (BFH-Urteil vom 9.12.2009 - X R 54/06 - BStBl 2010 II, S. 732).
Nicht zulässig ist es beispielsweise, eine öffentliche Zustellung bereits dann anzuordnen, wenn eine versuchte Bekanntgabe unter einer Adresse, die der Empfänger angegeben hat, einmalig fehlgeschlagen ist oder wenn lediglich die Vermutung besteht, dass eine Adresse, an die sich der Empfänger bei der Meldebehörde abgemeldet hat, eine Scheinadresse ist (BFH-Urteil vom 6.6.2000 - VII R 55/99 - BStBl II, S. 560, und BFH-Beschluss vom 13.3.2003 - VII B 196/02 - BStBl II, S. 609). Eine öffentliche Zustellung ist aber wirk-sam, wenn die Finanzbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der un-richtigen Annahme verleitet wurde, der Empfänger sei unbekannten Aufent-haltsortes, sofern die Finanzbehörde auf die Richtigkeit der ihr erteilten Aus-kunft vertrauen konnte (BFH-Beschluss vom 13.3.2003 - VII B 196/02 - BStBl II, S. 609).“

5. Die Regelung zu § 171 wird wie folgt geändert:
a) In die Nummer 2a wird vor dem bisherigen Wortlaut folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
„Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a tritt auch dann ein, wenn nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein zulässiger Rechtsbehelf eingelegt wird (§ 171 Abs. 3a Satz 1 2. Halbsatz). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsbehelf nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als fristgerecht zu behandeln ist; die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.1.2008, a. a. O. (vgl. Nr.2) sind auf diesen Fall nicht übertragbar.“
b) Der bisherige Wortlaut der Nummer 2a wird dessen neuer Absatz 2.
c) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird durch den Beginn einer Außenprüfung (vgl. zu § 198, Nrn. 1 und 2) hinausgeschoben (§ 171 Abs. 4). Die Ablaufhemmung tritt nicht ein, wenn eine zugrunde liegende Prüfungsanordnung unwirksam ist (BFH-Urteile vom 10.4.1987 - III R 202/83 - BStBl 1988 II, S. 165, und vom 17.9.1992 - V R 17/86- BFH/NV 1993 S. 279). Eine Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nur für Steuern, auf die sich die Prüfungsanordnung erstreckt (BFH-Urteile vom 18.7.1991 - V R 54/87 - BStBl II, S. 824, und vom 25.1.1996 - V R 42/95 - BStBl II, S. 338). Wird die Außenprüfung später auf bisher nicht einbezogene Steuern ausgedehnt, ist die Ablaufhemmung nur wirksam, soweit vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Prüfungsanordnung erlassen (vgl. zu § 196, Nr. 5) und mit der Außenprüfung auch insoweit ernsthaft begonnen wird (BFH-Urteil vom 2.2.1994 - I R 57/93 - BStBl II, S. 377).

Bei einem Antrag des Steuerpflichtigen auf Verschiebung des Prüfungsbeginns (§ 197 Absatz 2) wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Absatz 4 Satz 1 2. Alternative nur gehemmt, wenn dieser Antrag für die Verschiebung ursächlich war. Wird der Beginn der Außenprüfung nicht maßgeblich aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen, sondern aufgrund eigener Belange der Finanzbehörde bzw. aus innerhalb deren Sphäre liegenden Gründen hinausgeschoben, läuft die Festset-zungsfrist ungeachtet des Antrags ab. Bei einem vom Steuerpflichtigen gestellten Antrag auf zeitlich befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Absatz 4 Satz 1 2. Alternative rückwirkend, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach

Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (vgl. BFH-Urteil vom 17.3.2010 - IV R 54/07- BStBl 2011 II, S. …). Die Ablaufhemmung entfällt dagegen nicht, wenn der Steuerpflichtige einen unbefristeten bzw. zeitlich unbestimmten Antrag gestellt hat, also bspw. beantragt hat wegen einer noch andauernden Vor-Betriebsprüfung zunächst deren Abschluss abzuwarten.
Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird auch gehemmt, wenn der Steuerpflichtige die Prüfungsanordnung angefochten hat und deren Vollziehung ausgesetzt wurde (vgl. BFH-Urteile vom 25.1.1989 - X R 158/87 - BStBl II, S. 483, und vom 17.6.1998 - IX R 65/95 - BStBl 1999 II, S. 4). Dies gilt unabhängig von der Dauer der Aus-setzung der Vollziehung.
Ermittlungen i.S.d. § 171 Abs. 4 Satz 3 sind nur diejenigen Maßnahmen eines Betriebsprüfers, die auf eine Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen gerichtet sind. Die Zusammenstellung des Prüfungsergebnisses im Prüfungsbericht stellt keine den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende Ermittlungshandlung dar (BFH-Urteil vom 8.7.2009 - XI R 64/07 - BStBl 2010 II, S. 4).“
6. In der Nummer 5.2 der Regelung zu § 235 wird die Angabe „§ 7 InvZulG 1999“ durch die Angabe „§ 12 InvZulG 2010“ ersetzt.
7. In der Nummer 2.3.2 der Regelung zu § 361 wird der Punkt nach dem letzten Spiegel-strich durch ein Komma ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:
„- Verbindliche Auskünfte (§ 89 Abs. 2; § 2 StAuskV), verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) und Lohnsteueranrufungsauskünfte (§ 42e EStG), unabhängig davon, ob sie der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen entsprechen oder nicht, sowie die Ablehnung, eine verbindliche Auskunft, eine verbindliche Zusage oder eine Lohnsteueranrufungs-auskunft zu erteilen.“

8. Die Nummer 6.3 der Regelung zu § 367 wird wie folgt gefasst:
„6.3 In der Teil-Einspruchsentscheidung ist genau zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile des Verwaltungsakts Bestandskraft nicht eintreten soll, um die Reichweite der Teil-Einspruchsentscheidung zu definieren. Diese Bestimmung ist Teil des Tenors der Teil-Einspruchsentscheidung und weder Nebenbestimmung noch Grundlagenbescheid. Sie kann daher nur durch Klage gegen die Teil-Einspruchs-entscheidung angegriffen werden. Soweit anhängige Verfahren vor dem BFH, BVerfG oder EuGH Anlass für eine Teil-Einspruchsentscheidung / Verfahrensruhe sind, sind diese nicht im Tenor, sondern in der Begründung der Teil-Einspruchs-entscheidung zu benennen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Donnerstag, 16. Dezember 2010

AGB im Arbeitsrecht - BAG zum Weihnachtsgeld - vertraglicherFreiwilligkeitsvorbehalt kann unwirksam sein

Eine brandneue Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (8.12.2010, 10 AZR 671/09) betrifft die Wirksamkeit von Freiwilligketsklauseln in Arbeitsverträgen und dürfte eine Vielzahl von Arbeitsverträgen betreffen.

Eine formularmäßige Klausel im Arbeitsvertrag, mit der sich der Arbeitgeber die Freiwilligkeit der Weihnachtsgeldzahlung vorbehalten möchte, muss klar und verständlich i.S.v. § 307 BGB sein, um das Entstehen eines künftigen Rechtsanspruchs zu verhindern. Dies ist bei einer Klausel, wonach die Gewährung von gesetzlich oder tarifvertraglich nicht vorgeschriebenen Leistungen freiwillig sowie ohne jede rechtliche Verpflichtung erfolgt und die Leistungen daher jederzeit widerrufbar sind, nicht der Fall.



Leistet ein Arbeitgeber mehrere Jahre lang ein Weihnachtsgeld an einen Arbeitnehmer, ohne bei der Zahlung deutlich eine Bindung für die Zukunft auszuschließen, kann der Arbeitnehmer aus diesem regelmäßigen Verhalten grundsätzlich schließen, der Arbeitgeber wolle sich dauerhaft verpflichten. Eine unklare oder intransparente allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag kann das Entstehen eines zukünftigen Rechtsanspruchs nicht hindern.


Der seit 1996 bei der Beklagten als Diplom-Ingenieur beschäftigte Kläger erhielt zumindest in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes, ohne dass bei der Zahlung ein ausdrücklicher Vorbehalt erklärt worden war. Wegen der Wirtschaftskrise verweigerte die Beklagte unter Hinweis auf eine Klausel im schriftlichen Arbeitsvertrag eine Zahlung für das Jahr 2008. Die Klausel lautet:










                         
„Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“

                          



Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2008 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der vertraglich vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt habe die Entstehung eines Weihnachtsgeldanspruchs verhindert. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Die Revision des Klägers war vor dem Zehnten Senat erfolgreich. Zwar mag ein im Arbeitsvertrag klar und verständlich formulierter „Freiwilligkeitsvorbehalt“ einen zukünftigen Anspruch auf eine Sonderzahlung ausschließen. Allerdings darf dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung formulierte Vorbehalt nicht mehrdeutig, sondern muss klar und verständlich iSd. § 307 BGB sein. Die von der Beklagten verwendete Klausel ist unklar und nicht eindeutig formuliert. Sie ist nicht geeignet, das mehrfache, tatsächliche Erklärungsverhalten des Arbeitgebers hinreichend zu entwerten. Die Klausel kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ferner setzt der vorbehaltene Widerruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist.

Dies entspricht dem Wortlaut der Pressemeldung. Die  Entscheidung selbst  ist heute (16.12.2010) noch nicht veröffentlicht, was sicherlich wichtig wäre, um auf Feinheten hinweisen zu können.

Für Studenten und Arbeitsrechtler zur Erinnerung: Seit 2002 ist das AGB-Recht (§§ 305 ff BGB) grundsätzlich bei Arbeitsverträgen anwendbar (§ 305 Abs. 5 BGB).

Sonntag, 12. Dezember 2010

Wie finde ich meine persönliche Steuer-Identifikationsnummer?

09.12.2010 | Finanzverwaltung

Bereits in 2008 wurde jedem Bürger eine persönliche Steuer-Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern per Post zugeschickt. Anders als die Steuernummer, behält die neue Identifikationsnummer - lebenslang - auch nach Umzügen oder Eheschließungen ihre Gültigkeit.


Aktuell sind ab dem 1. Januar 2011 neu erteilte oder geänderte Freistellungsaufträge bei Banken und Finanzdienstleistern nur wirksam, die die Steuer-Identifikationsnummer des Kontoinhabers und ggf. auch die des Ehegatten enthalten. Bestehende Freistellungsaufträge behalten jedoch bis Ende 2015 weiterhin ihre Gültigkeit; ab dem 1. Januar 2016 muss dann auch hierfür eine Identifikationsnummer vorliegen.

Vielen Bürgern ist jedoch die eigene Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr bekannt. Die Nummer kann jedoch aus Datenschutzgründen nicht über das Finanzamt erfragt, sondern nur vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt werden.

Hierzu muss man sich schriftlich an das BZSt wenden, dass für die Mitteilung der persönlichen Nummer folgende Daten benötigt:

    * Name
    * Vorname
    * Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
    * Geburtsdatum
    * Geburtsort

Dies kann entweder mit dem Eingabeformular im Internetportal des BZSt unter: www.identifikationsmerkmal.de oder per Post an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn erfolgen.

Das BZSt wird dann die Steuernummer schriftlich mitteilen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, diese telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.

OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 8.12.2010

Samstag, 9. Oktober 2010

Das Arbeitszeugnis

Ein Beitrag für Auszubildende in kaufmännischen und technischen Berufen, sowie für Lehrer und Dozenten und für Studenten der Betriebswirtschaft.

Zu den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gehört die Erteilung eines Zeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern dies der Arbeitnehmer verlangt. Gesetzliche Grundlage ist  § 109 GewO.



Anmerkung:

An vielen vorbeigegangen ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahre 2003. Seitdem ist dieser Zeugnisanspruch nicht mehr im § 630 BGB, sondern in § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung verankert, soweit es sich um Arbeitnehmer handelt. Der § 630 BGB, in dem der Zeugnisanspruch klassischerweise geregelt war und ist, ist nur noch für Personen anwendbar, die Dienste leisten, ohne Arbeitnehmer zu sein (Beispiel: Geschäftsführer von GmbHs). Dies ergibt sich ganz ausdrücklich aus § 630  Satz 4 BGB:

"Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung."

Die Regelung des § 109 GewO übernahm dabei Details, die das BGB nicht enthielt sondern von der Rechsprechung erarbeitet wurden.

Wenn Sie in Internetaufsätzen oder in Fachliteratur (bis in die aktuellsten Auflagen hinein) die §§ 630 BGB und 113 GewO als Grundlage lesen, handelt es sich um die Rechtslage vor 2003. Die Aufsätze selbst können aber inhaltlich durchaus den neuesten Rechtsstand widerspiegeln. Der § 109 GewO soll übrigens nach Willen des Gesetzgebers für alle Arbeitnehmer gelten, auch im nicht gewerblichen Bereich (Angestellte von Freiberuflern). Was den Gesetzgeber bei dieser Gesetzesänderung geritten hat, ist schleierhaft.

Wortlaut des § 109 GewO:

§ 109 Gewerbeordnung:

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen

Das Gesetz unterscheidet also zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis. Verlangt der Arbeitnehmer nur pauschal ein Zeugnis, muss ihm der Arbeitgeber zumindest ein einfaches Zeugnis erteilen.

Einfaches Zeugnis, enthält:


  • Art und Dauer der Tätigkeit (ohne jegliche weitere Bewertungen)

Qualifiziertes Zeugnis, enthält:


  • Art und Dauer der Tätigkeit

  • Bewertung der Leistung

  • Bewertung des Verhaltens

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein (§ 109 Abs. 2 GewO). Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Damit sollte die "Geheimwissenschaft" bezüglich der Formulierungen in Arbeitszeugnissen entgegen gewirkt werden.

Das Zeugnis muss grundsätzlich der Wahrheit entsprechen. Bei aller Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitnehmer darf das Zeugnis keine unrichtigen Angaben zu Gunsten des Arbeitnehmers enthalten (Schönfärberei), denn dies könnte Schadensersatzansprüche des getäuschten neuen Arbeitgebers nach sich ziehen

Entspricht der Zeugnisinhalt nicht den gesetzlichen Vorgaben, hat der Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine vom ihm gewünschte bestimmte Formulierung. Die Abfassung muss aus der Sicht des wohlwollenden verständigen Arbeitgebers erfolgen. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für Führung oder Leistung des Arbeitnehmers nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das Zeugnis. Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an denen ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben kann.

Mittwoch, 22. September 2010

Insolvenzrecht für Wirtschaftsjuristen: Anfechtung nach demAnfechtungsgesetz

Die Anfechtung ist nur möglich bei Vollstreckung in Geld oder Sachen!




Ziel:


Wiederherstellung der Einzelzwangsvollstreckungslage wie vor der anfechtbaren Handlung (§§ 1, 11 AnfG).


Rechtsnatur:


Das Anforderungsrecht ist ein Forderungsrecht gegenüber dem Dritten das automatisch entsteht, sobald einer der Anfechtungstatbestände erfüllt ist.


Ausübung:


Nur durch



  1. Klageerhebung gem. § 13 AnfG (Anfechtungsklage)



oder



  1. Anfechtungseinrede gem. § 9 AnfG




Anfechtungsvoraussetzungen:




  1. § 2 AnfG:





  • Geldforderung



  • fällig



  • Vollstreckungstitel



  • Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens







  1. §§ 1, 16, 17 AnfG:





  • kein Insolvenzverfahren







Anmerkungen zum Titel:



  • keine vollstreckbare Ausfertigung notwendig



  • keine Sicherheitsleistung notwendig



  • es reicht Titulierung


Zeitpunkt: Bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsprozesses



Der Klageantrag



  • Klageerhebung erfolgt nach § 3 AnfG i.V.m. § 253 ZPO gemäß den allgemeinen Voraussetzungen



  • Der Klageantrag ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet,  §§ 11, 13 AnfG




(aus den Begleitfolien zum DIPLOMA-Studium Wirtschaftsjurist 2009)

Dienstag, 21. September 2010

Insolvenzrecht für Wirtschaftsjuristen: Überblick über dieAnfechtungsarten

Die Insolvenzordnung bietet eine spezielle Insolvenzanfechtung. Wichtig für das Verständnis ist die Abgrenzung zu den anderen Anfechtungsarten.








Insolvenzanfechtung


Anfechtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)


Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG)


Anlass:


Spezielle Regelung für das Insolvenz-verfahren.


Normale zivilrechtliche Anfechtung von Willenserklärungen (außerhalb von Insolvenz und Zwangsvollstreckung) z.B. bei Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder wegen Täuschung oder Drohung.


Instrument im normalen Zwangs-vollstreckungsverfahren (Einzel-ZV) außerhalb der Insolvenz.


Regelung:


§§ 129 ff. InsO


§§ 119, 123 BGB


§§ 1 ff. AnfG


Wer ficht an:


Insolvenzverwalter


Jedermann, im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis.


Ein Zwangsvollstreckungs-Gläubiger


Zweck:


Rückholung von Vermögen in die Masse.


Annullierung einer irrtümlich oder erzwungener maßen abgegebenen Willenserklärung (Irrtum, Täuschung, Drohung!).


Rückholung von Vermögen in das zu vollstreckende Vermögen durch Direktpfändung beim Leistungsempfänger (Verschaffung einer Zugriffsmöglichkeit).

Montag, 20. September 2010