Mittwoch, 10. April 2013

Ab 1.7.2013 neue Pfändungsfreigrenzen

Zum 1.7.2013 werden die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen um 1,57 Prozent erhöht. Das ergibt sich aus der Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung, die am 8.4.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist.

Demnach gelten ab dem 1.7.2013 folgende Freigrenzen:

  • Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.045,04 Euro (bisher: 1.028,89 Euro).
  • Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) für die erste Person.
  • Eine weitere Erhöhung um jeweils 219,12 EUR (bisher 215,73 Euro) erfolgt für die zweite bis fünfte gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigte Person.

Freitag, 5. April 2013

Steuerrecht: Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs

Das ist (nur) für Steuerfachleute, Buchhalter und Dozenten interessant: Der BFH hat seine Auffassung über den subjektiven Fehlerbegriff aufgegeben.

Link zum BFH-Beschluss vom 31.01.13 GrS 1/10


Für die Beurteilung, ob eine beim FA eingereichte Bilanz „fehlerhaft“ in dem Sinne ist, dass das FA sich von den Bilanzansätzen des Steuerpflichtigen lösen kann, galt nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH auch hinsichtlich der Beurteilung von Rechtsfragen ein subjektiver Maßstab. War die einer Bilanz oder einem Bilanzansatz zugrunde liegende rechtliche Beurteilung im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbar, war das FA daran bei der Steuerfestsetzung auch dann gebunden, wenn diese Beurteilung objektiv fehlerhaft war.

Diese Rechtsprechung hat der Große Senat des BFH nunmehr aufgegeben. Eine Bindung des Finanzamts an eine objektiv unzutreffende, aber im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns vertretbare rechtliche Beurteilung, die der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Handels oder Steuerbilanz oder deren einzelnen Ansätzen zugrunde liegt, lasse sich weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG noch aus § 4 Abs. 2 EStG ableiten. Die Finanzverwaltung und die Gerichte seien insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, ihrer Entscheidung die objektiv richtige Rechtslage zugrunde zu legen. Dies gelte unabhängig davon, ob sich die unzutreffende Rechtsansicht des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten ausgewirkt habe. Eine Übergangsregelung sei nicht zu treffen.


Mittwoch, 3. April 2013

Was beim Lernen in den Gerhirnzellen abläuft

Das zeigt ein hervorragend gemachter Aufsatz auf dem Portal dasgehirn.info mit anschaulichen Bildern und allgemeinverständlicher Erklärung:  Lernen von Zelle zu Zelle — das Gehirn


Die Bilder dort übernehme ich hier nicht, denn diese sind urheberrechtlich geschützt. Aber sehen Sie selbst

Für all die tausende von Schülern oder Kursteilnehmern oder Studenten, die ich in den letzten 23 Jahren unterrichtet habe, dürfte das besonders interessant sein. Denn es bestätigt und visualisiert den Vortrag über das Langzeitgedächtnis, den ich traditionellerweise einflicke. An den theoretischen Erkenntnissen hat sich nicht viel geändert.

Ich habe noch nie so einen spannenden und gut erklärten Aufsatz zu diesem Thema gesehen.

Schützt unsere Kinder: foodwatch-Report über Kinderprodukten

Das Thema ist so wichtig, dass ich auch auf diesem Blog darauf aufmerksam machen möchte:

Wie die Lebensmittelindustrie aus Kindern Junkfood-Junkies macht und Fehlernährung verursacht, das zeigt ein foodwatch-Report, der 1500 Kinderprodukten untersucht.





Unausgewogene Produkte, perfides Marketing und überbordende Lobbyarbeit: Die Lebensmittelindustrie  trägt massiv zur grassierenden Fehlernährung bei.


Alles Weitere finden Sie in diesem Beitrag (v-mag.net)

Dienstag, 2. April 2013

Mietrecht-Urteil: Hunde und Katzen dürfen nicht grundlos untersagt werden

Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam.

Es ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Belangen des Tierhalters, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn vorzunehmen (BGH, Urteil vom 20.3.2013, VIII 168/12 ).
... mehr dazu hier:

Freitag, 4. Januar 2013

Bildungsflanke: Was jedermann über den Kündigungsschutz wissen sollte

Thema ist der arbeitsrechtliche Kündigungsschutz. Es gibt auch den mietrechtlichen. Der Aufsatz richtet sich nicht an Studenten oder Auszubildende, sondern an den Normalbürger und verzichtet auf Details.

Allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen Arbeitnehmer nur, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind, in dem regelmäßig mehr als zehn (in Übergangsfällen mehr als fünf) Arbeitnehmer - ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten - beschäftigt werden (§ 23 Abs. 1 KSchG).

Es entspricht bislang nahezu einhelliger Auffassung, dass dabei nur solche Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen. Leiharbeitnehmer sind daher im Entleiherbetrieb nicht zu berücksichtigen. Sie zählen nur im Betrieb des Verleihers. Dies gelte unabhängig von der Dauer ihrer Überlassung, so die herkömmliche Auffassung.

Diese Auffassung stellt die Revision im Verfahren 2 AZR 140/12 vor dem Bundesarbeitsgericht zur Überprüfung. Der Verhandlungstermin ist am 24.01.2013. Die Fachleute warten gespannt.

Aber ich nehme die Meldung als Anlass, um generelle Missverständnisse über den KSchG aufzudecken.

Der Grenzwert

Aus Vorlesungen und Ausbildungsunterricht weiß ich, dass falsche Vorstellungen über die Zahl der Arbeitnehmer herrschen, die die Grenze für den Kündigungsschutz bilden. Fünf sagen einige, zehn andere, zwanzig wieder andere.

Im Gesetz steht scheinbar Fünf als Grenze, § 23 KSchG; das ist aber unglücklich formuliert. In Wirklichkeit sind es zehn. Merke also:

Mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb -> Kündigungsschutz nach KSchG
(für manche Arbeitnehmer gilt eine Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmer)

Es gab eine Zeit, da hat man experimentiert und die Grenze auf Fünf vermindert. Etwas, was man nicht tun sollte, aber so geschehen ist.  Nach ein paar Jahren hat man die Grenze wieder auf 10 angehoben.

Für die Altfälle musste eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, als man die Grenze wieder auf 10 anhob.



Dummerweise steht die Ausnahme jetzt als erstes im Gesetz. Im nächsten Satz des § 23 KSchG kommt dann die eigentlich gültige Regelung mit der Grenze von 10 Arbeitnehmern. Das Ganze ist so formuliert, dass es ein Normalleser nicht versteht.

Grob gesagt, denn in diesem Beitrag will ich nicht zu tief gehen: wer in einer  Zeit eingestellt wurde, als eine Grenze von "fünf Arbeitnehmern" galt, darf nicht einfach aus dem Schutzbereich fallen, nachdem die Grenze wieder auf 10 gestellt wurde. Darum die etwas verwirrende Gesamtregelung in § 23 KSchG.

Die zweite Voraussetzung

Die zweite und zusätzliche Voraussetzung für den Kündigungsschutz hängt vom einzelnen Arbeitnehmer ab. Er muss seit mindestens 6 Monaten im Betrieb beschäftigt sein. Das steht nicht am Ende des Gesetzes, so wie die o.g. Grenze von 10 Arbeitnehmern, sondern steckt ganz am Anfang in § 1 des KSchG. Verwirrend, nicht wahr?


Was ist überhaupt Kündigungsschutz?

Aus Vorlesungen und Seminaren weiß ich auch, dass eigentlich kaum jemand eine richtige Vorstellung hat, was Kündigungsschutz bedeutet - außer er ist Fachmann oder in der Gewerkschaft, natürlich. Irgendwas mit Fristen, meinen viele, oder was in Bezug auf Schwangere und Schwerbehinderte. Und wenn ich weiter bohre, stellt sich heraus, dass der eigentliche Kern völlig unbekannt ist.

Kündigungsschutz hat nichts mit Fristen zu tun

Fristen sind fast immer einzuhalten, egal ob Kündigungsschutz gilt oder nicht. Die Fristen stehen in § 622 BGB und beginnen bei 4 Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende. Sie verlängern sich unter Umständen gemäß der in § 622 genannten Liste. Wenn der Arbeitnehmer kündigt, muss er diese Fristen einhalten (ausnahme: außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, in der Praxis auch fristlose Kündigung genannt).

Aber: das BGB erlaubt eine Kündigung ohne besonderen Grund. Arbeitet der Arbeitnehmer nicht so, wie es sich der Arbeitgeber vorstellt, könnte er ohne besonderen Grund kündigen.


Hier greift das Kündigungsschutzgesetz ein, das aber nicht immer gilt. Wenn es gilt, bewirkt es, dass nur noch aus  bestimmten Gründen gekündigt werden kann, ähnlich wie im Wohnraummietrecht. Die Gründe sind im KSchG genannt.

Das KSchG gilt aber nur, wenn der Betrieb größer ist, also mehr als 10 Arbeitnehmer hat. Und ferner nur, wenn der Arbeitnehmer schon 6 Monate dabei ist.

In einem kleineren Betrieb hat der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz. Er kann ohne weiteres gekündigt werden und hat nur die Fristen als "Schutz". Es gibt also sehr viele Arbeitnehmer, für der allgemeine Kündigungsschutz gar nicht gilt.

Der Gedanke bei der 10-Arbeitnehmer-Zahl  ist, dass es einem Arbeitgeber erst ab einer bestimmten Unternehmensgröße zugemutet wird, dass er Arbeitnehmer mitschleppt, die er eigentlich nicht will. Sofern er nicht Fehler macht oder sonst  bestimmte Gründe vorliegen, die im KSchG genannt werden.

Was ist dann besonderer Kündigungsschutz?

Der oben besprochene Kündigungsschutz ist im KSchG geregelt und wird allgemeiner Kündigungsschutz genannt - obwohl er eben nicht allgemein ist.

Daneben gibt es den besonderen Kündigungsschutz, zum Beispiel für Schwangere und Mütter.

Der besondere Kündigungsschutz ist nicht im KSchG geregelt, sondern findet sich verstreut in Sondergesetzen.

Beispiele:

Schwangere und bestimmte Mütter - > Mutterschutzgesetz
Betriebsratsmitglieder -> Betriebsverfassungsgesetz


Fortsetzung folgt


Mittwoch, 2. Januar 2013

Lernzilla-Lernkarteien z.T. überarbeitet

Bei der Durchsicht meiner Lernkarteien für Lernzilla (die php-Lernkartei) habe ich die Karteien "Arbeitsrecht fuer Betriebswirte" und "Insolvenzrecht Wiederholungsfragen für Fortgeschrittene"  überarbeitet, um gesetzliche Änderungen zu berücksichtigen.

Entfernt habe ich die Fallsammlung für Arbeitsrecht; sie war nicht mehr zeitgemäß. Freigeschaltet habe ich dafür eine Sammlung von IHK-Fragen zum Thema Arbeitsrecht aus den letzten zehn Jahren für kaufmännische Ausbildungsberufe. Es handelt sich in der Regel um multiple-choice-Aufgaben. Aufgaben, die wegen gesetzlicher Änderungen heute nicht mehr passen, habe ich entweder entfernt oder die Lösung angepasst.


Ferner habe ich drei Quiz-Karteien eingestellt, die irgendwann während der Jahre als Demonstration für die Lernzilla-Lernkartei entstanden ist. Insgesamt stehen unter burkes.de/lernkartei folgende Karteien zur Verfügung:



Insolvenzrecht fuer Fortgeschrittene

Abgabenordnung Aufgaben

Tutorial über Allgemeine Geschäftsbedingungen

Recht Schuldnerverzug

Recht Unternehmensformen

Recht-Wiederholungsfragen Facheinkäufer

Arbeitsrecht Betriebswirte 1

Arbeitsrecht Betriebswirte 2

Typische IHK-Aufgaben zu Arbeitsrecht

Recht Forderungssicherung

Recht Annahmeverzug

Recht Grundlagen

Handelsklauseln

Kaufvertrag

Verjaehrung

Werkvertrag

Quiz Allgemeinwissen 1

Quiz Allgemeinwissen 2

Quiz Erdkunde