Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam.
Es ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Belangen des Tierhalters, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn vorzunehmen (BGH, Urteil vom 20.3.2013, VIII 168/12 ).
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