Samstag, 5. August 2017

Der Verbrauchervertrag

Der Begriff "Verbrauchervertrag" wird in § 310 definiert und in den §§ 312 - 312k  erneut  aufgegriffen, weshalb dort die Abschnittsüberschrift "Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen" heißt. 

Es gibt aber verstreut über das BGB weitere Fälle, in denen die Konstellation Unternehmer-Verbraucher geregelt sind, z.B. Darlehensgeschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher (Verbraucherdarlehensverträge, 491 ff), Kaufverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf, 474 ff). Dort aber fehlt der Rückgriff auf § 310 BGB, statt dessen wird  die Konstellation Unternehmer-Verbraucher neu definiert (siehe am Ende dieses Artikels).

Somit haben wir eine für Lernende sehr verwirrende Systematik. Oder besser: von Systematik ist nichts erkennbar. Eine zufriedenstellende, übersichtliche Darstellung in Wikipedia, Aufsätzen, Lehrbüchern oder auf den staatlichen Informationsportalen habe ich bis jetzt nicht gefunden.

Wenn man die wichtigsten Vorschriften zusammenfasst, in denen der Verbrauchervertrag auftaucht, dann ergibt sich folgendes Bild:

Die Definition

Die Definition ist versteckt in § 310 Abs. 3 BGB, also mitten im AGB-Recht.

Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung ...

An eine bestimmte Vertragsart (Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag) ist diese Definition noch nicht gebunden.

Man spricht hier von einer Klammerdefinition. Die Definition ist nicht in einem gesonderten Paragraph geregelt, sondern wird anlässlich einer Spezialregelung aufgestellt (sozusagen nebenher). Der Definitionsbegriff selbst steht immer in Klammern. Der Gesetzgeber will damit sinngemäß sagen: "wenn ich irgendwo in diesem Gesetz  den Begriff "Verbrauchervertrag" verwende, so sollen damit immer "Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher" gemeint sein, eben das, was vor der Klammer stand.

Die eigentlichen Regelungen


Montag, 10. Juli 2017

30a AO Bankgeheimnis weggefallen

Ohne besondere Pressemitteilung hat der Bundesrat im Juni 2017 mit dem von ihm genehmigten Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) das fast 400 Jahre währende Bankgeheimnis abgeschafft.

Damit wurde der § 30a der Abgabenordnung ("Schutz von Bankkunden") gestrichen,   die Finanzbehörden bislang mahnte, " bei der Ermittlung des Sachverhalts […] auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen."

Das betrifft das Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus. Daneben gab und gibt es das zivilrechtliche Bankgeheimnis - danach muss die Bank diskret mit den Daten der Bankkunden umgehen und darf sie nicht an Dritte herausgeben.

Das Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus wurde in den letzten zwanzig Jahren stark eingeschränkt; der 30a war nur noch ein marginaler Rest-Schutz. Dass ansonsten das Finanzamt von der Bank grundsätzlich Einkünfte einholen kann, das ergab sich schon immer aus § 93 AO, der eben nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch DRITTE auskunftspflichtig und mitwirkungspflichtig macht. Insofern galt das "Bankengeheimnis" noch nie so richtig im steuerlichen Bereich.

Im Lehrplan für Steuerfachangestellte spielt das Thema eine geringe Rolle - in den Prüfungen tauchte es nie auf, es soll aber angesprochen werden.

In den aktuellen Gesetzessammlungen taucht er nicht mehr auf, der § 30a Abgabenordnung (gesetze-im-internet.de oder dejure.org), denn die sind immer tagesgenau aktualisiert.

Wo aber finde ich den Text? Zum Beispiel bei buzer.de, wo man alte Versionen nachlesen kann. Oder gleich hier, in diesem Blogartikel:



Montag, 3. Juli 2017

Wo findet man eigentlich AfA-Tabellen?

AfA-Tabellen oder "Abschreibungs-Tabellen" sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. 

Das Gesetz fordert in § 7 Abs. 1 EStG den Ansatz der "betriebsüblichen Nutzungsdauer", um den jährlichen Wertverlust (also die Abschreibung, steuertechnisch "Absetzung für Abnutzung = AfA genannt) zu berechnen.

Die in den AfA-Tabellen festgehaltenen Werte beruhen auf  Erfahrungswerten.

Die AfA-Tabellen werden von der Steuerverwaltung erstellt, man spricht deshalb von "amtlichen AfA-Tabellen". Sie stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch hält man sich an diese Werte und weicht nur ab, wenn man nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass der Unternehmer für die in seinem Betrieb verwendeten Güter abweichende "betriebsübliche Nutzungsdauern" hat.


AfA-Tabellen findet man mittlerweile bequem im Internet, und am besten an der Original-Quelle - also beim Bundesfinanzministerium (http://www.bundesfinanzministerium.de)

Dort sind im Themenbereich "Betriebsprüfung" versteckt. Denn bei einer Betriebsprüfung müssen die Prüfer wissen, welche Nutzungsdauer richtig bzw. realistisch ist. Und so sind die AfA-'Tabellen auch entstanden: sie spiegeln die Erfahrungen der Betriebsprüfer wieder. Allerdings wurden die Fachverbände der  Wirtschaft gehört, was in der Einleitung stets betont wird.

Die Übersichts-Seite für die AfA-Tabellen lautet derzeit:



Es gibt eine allgemeine Tabelle und eine Reihe von speziellen Tabellen für bestimmte Branchen. Zuerst prüft man, ob eine Spezialtabelle existiert, dann greift man auf die allgemeine Tabelle zurück

Die allgemeine Tabelle

Sie heißt "AfA-Tabelle AV" und ist ungefähr auf dem Stand des Jahres 2000. Sie gilt für alle Gegenstände, die ab dem 1.1.2001 angeschafft wurden bzw. werden.
Die Spezialtabellen



Montag, 8. Mai 2017

Geschafft - Frühjahrsprüfung für Steuerfachangestellte 2017

Die Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte ist vorüber. Sie fand letzte Woche in Nürnberg statt. Meine Schützlinge (Umschüler in einem Erwachsenenbildungswerk in Regenstauf) atmen auf.

Und sie erzählen nur Positives. Dass die Prüfung in allen Bereichen fair war, zum Beispiel. Dass keine der gefürchteten Vermengungen von KSt und GewSt drankam. Dass keine Spezialprobleme zu erörtern war, die aus den normalen Unterrichtsstoff herausfallen. Und dass die Zeit im Großen und Ganzen reichte. Nur zwei Teilnehmer konnten aus Gesundheitsgründen nicht antreten, alle anderen haben ein gutes Gefühl.

In den letzten 54 Semestern, die ich an dieser Einrichtung unterrichte, waren die Bestehensquoten zwar stets hervorragend, aber ein Steuerfachangestellter will bekanntlicherweise mehr als nur bestehen. Und da hört man oft Heulen und Wehklagen im Anschluss an so manche Prüfung. Diesmal nicht.

Ich selbst unterrichtete die Gruppe in den letzten vier Semestern in den Fächern ESt, Rechnungswesen, EÜR, AO und GewSt, aber ich habe die Schüler auch bezüglich der anderen Fächer ausgefragt. Die Erinnerungen der Umschüler fasse ich hier  zusammen:

ESt

In ESt waren die Einkunftsarten V+V und KapV dran. Dann kamen wie üblich die "außergeb. Belastungen" (hier allgemeiner Art, also § 33), Sonderausgaben (zwar umfassend zu prüfen, letztlich waren aber nur "Sonstige Vorsorgeaufwendungen" angegeben und man musste noch an die Pauschale für die übrigen Sonderausgaben denken. Altervorsorge war nicht dabei.

Montag, 1. Mai 2017

Der neue 611a BGB und der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist neu  definiert worden. Für den Praktiker ergibt sich keine Änderung, für Dozenten und Studenten aber schon.

Der neue 611a BGB

Eigentlich wollte der Gesetzgeber nur das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ändern. In diesem Rahmen hat er ganz generell den "Arbeitsvertrag" in das BGB eingeführt. Der Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrags existierte bisher nur in der Rechtsprechung, jetzt ist er definiert in § 611a BGB.

Der § 611a will nur die gegenwärtige Rechtsprechung zusammenfassen und wiedergeben, enthält also keine Änderung zum bisherigen Recht. Nach wie vor sist anhand eines Kriterienkatalogs zu prüfen, um festzustellen, ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (und somit ein Arbeitsvertrag, ein Arbeitsverhältnis) oder ob der Dienstleistende seine Selbständigkeit behält und ein freies Dienstverhältnis besteht. Der neue 611a BGB versucht die bisherige Rechtsprechung in folgender Weise zusammenzufassen:
 § 611a BGB Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.



Was ändert sich in der Ausbildung?

Dozenten, Autoren  und  Schüler müssen aufpassen: Korrekterweise muss man jetzt den 611a statt den § 611 BGB zitieren. Darauf weist Prof. Dr. Rolfs hin, in seinem Aufsatz "Das "a" nicht vergessen: Der Arbeitsvertrag ist jetzt in § 611a BGB geregelt"

Ab sofort ist die Anspruchsgrundlage für arbeitsrechtliche Ansprüche eigentlich nicht mehr "§ 611 BGB" (i.V. mit dem Arbeitsvertrag, einer betrieblichen Übung etc) sondern der "§ 611a BGB".

Sonntag, 9. April 2017

Sensation - neue Berechnungsmethode der zumutbaren Belastung bei § 33 EStG

Zumutbare Belastung, § 33 Absatz 3 EStG


Vor ein paar Tagen kam die Pressemitteilung des BFH über ein Urteil, das schon im Januar gefällt wurde. Es verändert die Anwendung des § 33 EStG über die allgemeinen Belastungen. Genaugenommen ändert es die Berechnung der zumutbaren Belastung in Absatz 3.

Das führt zu einen netten Steuerspareffekt für den Bürger, für Steuerfachleute in Ausbildung ist das aber eine grundlegende Änderung bei der Lösung von Prüfungsaufgaben.

Diese Änderung ist schon bemerkenswert.

Jahrzehntelang haben wir die Tabelle so angewendet, dass wir aus der Tabellenmatrix den Prozentwert abgelesen haben, und den dann auf den Gesamtbetrag der Einkünfte anwandten. So haben wir Dozenten es früher gelernt, so gaben wir es bis heute den Schülern weiter. So steht es in jedem Ausbildungsbuch.

Ab sofort gilt:

Wende die Tabelle staffelförmig an!


Nehmen wir ein Beispiel: Lediger kinderloser Mandant hat 20.000 Euro GdE

Beispiel für zumutbare Belastungsberechnung


Bisher:  Wir lasen aus der ersten Zeile mittlere Spalte den Wert von 6 % ab und rechneten: 20.000 Euro x 6 % = zumutbare Belastung.

Künftig: Die zumutbare Belastung setzt sich zusammen aus 15.340 x 5 % für die ersten 15.340 Euro, die er verdient, und 6 % von dem die Grenze überschießenden Betrag  (20.000-15.340 = 4660)

Also:

Dienstag, 4. April 2017

Das Darlehen in der Einnahmenüberschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG


Die folgenden Ausführungen sind für Steuerfachleute in Ausbildung gedacht. Grundwissen über § 4 Absatz 3  und § 11 EStG werden vorausgesetzt.


Zusammengefasst gelten für Darlehen in der EÜR folgende Regeln:

  • Die Darlehensaufnahme ist keine BE und die Tilgung ist keine BA
  • Zins ist BA (Zeitpunkt: tatsächliche Zahlung, evtl. 10 Tage-Regelung).
  • Disagio (als quasi vorgezogener Zins) ist BA, dabei gilt:
  1. sofern es marktüblich ist: in voller Höhe im Aufnahmejahr
  2. ansonsten ist gem. § 11(2)3 EStG zu prüfen und zu entscheiden, ob es in voller Höhe angesetzt wird oder auf die Jahre zu verteilen ist
  • Als Zahlungszeitpunkt ("Abfluss") gilt beim Disagio: wenn Darlehen unter Abzug des Disagios ausgezahlt wurde

Beispiel:

Der Mandant nimmt am 30.09.01 ein Darlehen über 60.000,00 Euro auf. Laufzeit: acht Jahre, Auszahlung 98 %, Zinssatz 6 %, Tilgung komplett nach 8 Jahren. Die Zinsen werden vierteljährlich nachträglich vom Bankkonto abgebucht. Die Zinsen für das vierte Quartal 01 werden dem Bankkonto des Mandanten am 04.01.02 belastet.

Begründung, §§, Text
BE
BA
Darlehensaufnahme: keine BE (Finanzierungsvorgang)
0,00

Disagio: 2 % = 1.200 Euro, in voller Höhe in 01 abziehbar, keine Verteilung auf die Jahre, da marktüblich; § 11(2) S. 3 und 4 EStG; Abfluss bei Darlehensauszahlung in 01, § 11 (2) 1 EStG

1.200,00
Zinsen 4. Quartal 01: BA in 01 gem. § 11(2)2 EStG; regelmäßig wiederkehrende Ausgabe + Zahlung innerhalb kurzer Zeit (10 Tage) nach Beendigung des Jahres 01

900,00

Einzelheiten:

Darlehensauszahlungen und Darlehenstilgungen sind keine BE oder BA. Für BA ergibt sich das letztlich aus der BA-Definition in § 4 (4) EStG, denn die Tilgung kann nicht als betrieblich veranlasste "Aufwendung" gesehen werden. Dementsprechend kann der Darlehenszufluss nicht als "Einnahme" gesehen werden, sondern ist nur Vermögenstausch. In Aufgabenlösungen reicht die lapidare Aussage, dass Auszahlungen und Tilgungen keine BE oder BA sind.