Samstag, 29. September 2012

Die ultimative Abschlussprüfung

Abschlussprüfung

Anweisungen: Lesen Sie jede Frage sorgfältig durch.Beantworten Sie alle Fragen. Dauer des Examens: 4 Stunden.

Beginnen Sie jetzt.

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1. Geschichte

Beschreiben Sie die Geschichte des Papsttums von seinen Anfängen bis zur Gegenwart. Konzentrieren Sie sich besonders, aber nicht ausschließlich, auf seine sozialen, religiösen und philosophischen Effekte in Europa, Asien, Amerika und Afrika. Fassen Sie sich kurz, präzise und spezifisch.

2. Medizin

Eine Rasierklinge, ein Stück Mullbinde und eine Flasche Scotch werden Ihnen zur Verfügung gestellt. Entfernen Sie Ihren Blinddarm. Vernähen Sie nicht, bis die Arbeit begutachtet worden ist. Sie haben 15 Minuten.

3. Rhetorik

Zweitausendfünfhundert randalierende Aborigines stürmen das Klassenzimmer. Beruhigen Sie sie. Sie können jede antike Sprache außer Latein und Griechisch benutzen.

4. Biologie

Erschaffen Sie Leben. Schätzen Sie ab, welche Unterschiede es in der menschlichen Kultur gegeben hätte, wenn sich dieses Leben vor 500 Millionen Jahren entwickelt hätte. Richten Sie dabei besonderes Augenmerk auf den wahrscheinlichen Einfluss dieses Lebens auf das englische Parlamentarsystem. Beweisen Sie Ihre These.

5. Musik

Schreiben Sie ein Pianokonzert. Orchestrieren Sie es mit Querflöte und Schlagzeug und führen Sie es vor. Sie finden ein Piano unter IhremStuhl.

6. Soziologie

Schätzen Sie die soziologischen Probleme ab, die sich beim Ende der Welt ergeben können. Konstruieren Sie ein Experiment, um Ihre These zu testen.


7. Psychologie

Basierend auf Ihrer Kenntnis der Werke von Alexander von Aphrodisias, Ramses II, Gregor von Nicea und Hammurabi bewerten Sie deren emotionale Stabilität, Anpassungsfähigkeit und unterdrückte Repressionen. Unterstützen Sie Ihre Bewertung mit Zitaten aus deren Werken, mit Referenzen. Eine Übersetzung ist nicht notwendig.

8. Management

Definieren Sie Management. Definieren Sie Wissenschaft. In welchemBezug stehen sie zueinander? Warum ? Erstellen Sie einen generalisierten Algorithmus, der alle Managemententscheidungen optimiert. Nehmen Sie eine CPU mit 50 Terminals an, wobei jedes Terminal den Algorithmus aktiviert, und erarbeiten Sie ein Kommunikationsinterface sowie alle notwendigen Kontrollprogramme.

9. Ingenieurswissenschaften

Die Einzelteile eines Hochleistungsgewehrs befinden sich in einer Kiste auf Ihrem Tisch. Außerdem finden Sie eine Bedienungsanleitung in Suaheli. In zehn Minuten wird ein hungriger bengalischer Tiger ins Zimmer gelassen. Tun Sie, was Ihnen angebracht erscheint. Seien Sie vorbereitet, Ihr Handeln zu begründen.

10. Volkswirtschaft

Entwickeln Sie einen realistischen Plan, die Regierungsschulden zu refinanzieren. Zeigen Sie die möglichen Effekte Ihres Plans in den folgenden Gebieten: Kubismus, die Donatische Kontroverse, die Wellentheorie des Lichts. Skizzieren Sie eine Methode, wie diese Effekte verhindert werden können. Kritisieren Sie diese Methode von allen möglichen Seiten. Zeigen Sie Schwachstellen Ihrer eigenen Meinung auf (siehe letzte Frage).

11. Politikwissenschaft

Auf Ihrem Tisch steht ein rotes Telefon. Beginnen Sie den dritten Weltkrieg. Berichten Sie ausführlich über dessen sozialpolitische Effekte, falls solche existieren.

12. Epistemologie

Beziehen Sie Stellung für oder gegen die Wahrheit. Beweisen Sie die Richtigkeit Ihrer Stellung.

13. Physik

Erläutern Sie die Beschaffenheit von Materie. Bewerten Sie dabei die Effekte der Entwicklung der Mathematik auf die Naturwissenschaften.

14. Philosophie

Skizzieren Sie die Entwicklung menschlichen Denkens; bewerten Sie seine Signifikanz. Vergleichen Sie sie mit der Entwicklung anderer Arten des Denkens.

15. Bonusfrage: Definieren Sie das Universum. Geben Sie drei Beispiele.


http://www.scribd.com/doc/917949/Das-kleine-Lesebuch-furs-Klo-2006

Donnerstag, 27. September 2012

Celos Datenbank zum deutschen und europäischen Wirtschaftsrecht der Uni Augsburg


Alle politisch und juristisch Interessierten möchte ich auf eine Webseite hinweisen, die ich eher durch Zufall fand:

Celos -  Datenbank zum deutschen und europäischen Wirtschaftsrecht 

Diese von der Uni Augsburg und Prof. Möllers eingerichtete Webseite enthält eine hervorragend strukturierte Übersicht über aktuelle Wirtschaftsgesetze, vor allem aber auch alle gültigen Artikelgesetze und alle Gesetzesvorhaben. Erledigte Gesetze sind eleminiert, was die Recherche gewaltig erleichtert. Die Verknüpfung mit den einschlägigen europäischen Vorschriften ist ebenfalls hilfreich.





Donnerstag, 30. August 2012

Szene aus einer BWL-Nachprüfung

Mündliche Nachprüfung in BWL, Ort: angeblich Uni Hamburg:

Professor:
"Was ist Agio?"

Student:
"Weiss ich nicht."

Professor:
"Ok, durchgefallen!

Student:
"Ich habe aber Anspruch auf  DREI  Fragen in der mündlichen Prüfung!"

Professor:
"Klar… was ist Disagio?"

Student:
"..."

Professor:
"...und was ist der Unterschiedzwischen Agio und Disagio?"

Student:
"..."

Professor: "Durchgefallen!

http://www.scribd.com/doc/917949/Das-kleine-Lesebuch-furs-Klo-2006

Mittwoch, 15. August 2012

Wenn Freiberufler zu Gewerbetreibenden werden - das alte Problem der steuerrechtlichen Abfärbetheorie

Bei den Vorlesungen zum Steuerrecht im "Bachelor im Gesundheitswesen" ist eine der ersten zentralen Fragen: Wer im Gesundheitsbereicht ist Freiberufler (Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeut) und wer Gewerbetreibender. Das hat Auswirkungen nicht nur auf die Frage der Einkunftsart innerhalb der Einkommensteuer, sondern auch für die zusätzlich anfallende Gewerbesteuer.

Ein Standardproblem ist dabei die vermaledeite Abfärberegelung: mischen sich gewerbliche Einnahmen unter die freiberuflichen Einnahmen, kann es zu einem Umkippen kommen: Plötzlich sind ALLE Einnahmen gewerblich, auch die Heilbehandlung. Beispiel: der Physiotherapeut verkauft in zunehmenden Umfang nebenher Wellness-Produkte. Plötzlich sind auch seine Heilbehandlungseinnahmen gewerbliche Einnahmen. Sofern er nicht bestimmte Regeln beachtet.



In diesem Zusammenhang habe ich eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus em Jahre 2008 herausgesucht. Dort hat sich das Gericht geprüft und bestätigt, dass die Abfärberegelung (also dieses Umkippen) verfassungsgemäß ist. Gleichzeitig hat es innerhalb der Prüfung nochmals klargestellt, warum es grundsätzlich die Trennung Freiberufler und Gewerbe geben darf, und damit die Befreiung von der Gewerbesteuer. Das hat u.a. mit dem kaum bekannten Zweck der gewerbesteuer zu tun, eine Finanzierung der  Infrastruktur-Ausgaben der Gemeinde zu ermöglichen (was man am schönsten beim gewerbesteuerlichen Zerlegungsverfahren erkennen kann). Solche Infrastrukturausgaben seien für Freiberufler kaum notwendig.

Das Urteil ist deshalb für Studenten und Interessierte lesenswert.
  
Link zum Beschluss vom 15. Januar 2008: 1 BvL 2/04 –

Zugehörige Pressemitteilung (Nr. 58/08vom 28. Mai 08):

Gewerbesteuerfreiheit von Selbständigen und Landwirten und Abfärberegelung verfassungsgemäß




Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte aufgrund einer
Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts über zwei Fragen im
Zusammenhang mit der Gewerbesteuer zu entscheiden und kam zu folgendem
Ergebnis:

Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien
Berufe, der sonstigen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht
der Gewerbesteuer unterliegen.

Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3
Nr. 1 Einkommensteuergesetz ("Abfärberegelung") die gesamten Einkünfte
einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und
damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur
teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Der Gesetzgeber hat bei der Entscheidung darüber, ob die freien
Berufe, sonstigen Selbständigen und die Land- und Forstwirte
zusammen mit den übrigen Gewerbetreibenden zur Gewerbesteuer
herangezogen werden sollen, den ihm zustehenden Gestaltungs- und
Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Es gibt nach wie vor
hinreichend tragfähige Gründe für eine Differenzierung.

1. Die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer
spiegelt eine mittlerweile über 70 Jahre währende
Rechtstradition wider. An dieser über einen so langen Zeitraum
tradierten Differenzierung zwischen Gewerbetreibenden und freien
Berufen darf der Gesetzgeber so lange festhalten, bis offen
zutage tritt, dass im Hinblick auf den Steuergegenstand und die
wesentlichen Besteuerungsmerkmale keine tragfähigen Unterschiede
mehr zwischen diesen Berufsgruppen bestehen. Dies ist indes
nicht der Fall. Die im Regelfall akademische oder vergleichbare
besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung
als Voraussetzung für die Erlernung und Ausübung eines freien
Berufs, die besondere Bedeutung der persönlichen,
eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung der
Arbeit, verbunden mit einem häufig höchstpersönlichen
Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber, aber auch die spezifische
staatliche, vielfach auch berufsautonome Reglementierung
zahlreicher freier Berufe insbesondere im Hinblick auf
berufliche Pflichten und Honorarbedingungen lassen bei der
gebotenen typisierenden Betrachtung auch heute noch signifikante
Unterschiede zwischen freien Berufen und Gewerbetreibenden
erkennen.

Diese Unterschiede stehen in einem sachlichen Bezug zu der
traditionellen Rechtfertigung der Gewerbesteuer aus dem
Äquivalenzprinzip. Danach erweist sich die Herausnahme der
freien Berufe aus der Gewerbesteuer nicht als willkürlich. Der
Gedanke, dass die Gewerbesteuer einen pauschalen Ausgleich für
die besonderen Infrastrukturlasten bietet, die durch die
Ansiedlung von Gewerbebetrieben verursacht werden, hat nach wie
vor Bestand. Die Annahme, dass die freien Berufe typischerweise
in geringerem Umfang In-frastrukturlasten der Gemeinden
verursachen als die Gewerbetreibenden, liegt nahe. Die
Annäherungen im Berufsbild einer Reihe von freien Berufen auf
der einen und von Gewerbetreibenden auf der anderen Seite ändern
nichts an der Berechtigung zur typisierenden Einordnung der
freien Berufe als im Regelfall weniger personal- und
produktionsmittelintensiv. Die auf dieser Annahme beruhende
Differenzierung rechtfertigt sich vor allem auch vor dem
Hintergrund, dass die Freibeträge für die Gewerbeertrag- und bis
1993 für die Gewerbekapitalsteuer mehrfach erhöht worden sind.
Dies hat dazu geführt, dass in den vergangenen Jahren nur noch
etwa 30% der Gewerbetreibenden tatsächlich mit Gewerbesteuer
belastet wurden. Steuerpflichtig sind danach nicht die kleineren
Gewerbebetriebe, die hinsichtlich der Beanspruchung von
Infrastrukturleistungen am ehesten mit den freien Berufen
vergleichbar sind, sondern die ertragsstarken und damit
regelmäßig die mittleren und größeren Gewerbebetriebe mit einer
typischerweise höheren Verursachung von Infrastrukturlasten.

2. Die Land- und Forstwirte unterscheiden sich von den
Gewerbetreibenden wesentlich durch das in der
Flächengebundenheit ihrer Betriebe zum Ausdruck kommende
besondere Gewicht des Produktionsfaktors Boden und die
Abhängigkeit ihres Wirtschaftserfolges von den
Wetterbedingungen. Außerdem unterliegen sie einer
Sonderbelastung im Bereich der Grundsteuer. Das
Bundesverfassungsgericht hat es daher schon bisher als in der
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegend angesehen, die
Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

3. Schließlich reduzieren verschiedene Anrechnungs- oder
Kompensationsbestimmungen im Einkommensteuerrecht, die die
"Doppelbelastung" der Gewerbebetriebe mit Einkommen- und
Gewerbesteuer mindern oder weitgehend beseitigen sollen, das
Gewicht der Ungleichbehandlung zwischen Gewerbetreibenden und
freien Berufen, sonstigen Selbständigen und Land- und
Forstwirten im Ergebnis beträchtlich und schließen damit
ebenfalls die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des
Gesetzgebers aus.

II. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ("Abfärberegelung") ist mit dem
Gleichheitssatz vereinbar. Die hieraus folgende Ungleichbehandlung
der gemischt tätigen Personengesellschaft gegenüber dem
Einzelunternehmer, der im Gegensatz zur Personengesellschaft
gleichzeitig mehrere verschiedene Einkunftsarten verwirklichen
kann, ist durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt.

Die Regelung verfolgt in erster Linie das Ziel, die Ermittlung der
Einkünfte gemischt tätiger Personengesellschaften zu vereinfachen,
indem sie alle Einkünfte typisierend auf die Einkunftsart
gewerblicher Einkünfte konzentriert. Der Einwand, die
Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Einkünfte und Abgrenzung der
Einkunftsarten bestünden in gleicher Weise beim Einzelunternehmer,
vernachlässigt die Dimension der Probleme bei den
Personengesellschaften. Im Fall des Einzelsteuerpflichtigen geht es
um die Abgrenzung mehrerer Einkunftsarten bei einem Steuersubjekt.
Bei einer Personengesellschaft hingegen ist die Abgrenzung mehrerer
Einkunftsarten bei mehreren Steuerpflichtigen erforderlich, die
diese zudem noch in unterschiedlicher Intensität verwirklichen
können. Dies eröffnet eine Vielfalt von Kombinationsmöglichkeiten
an Tätigkeiten und Vermögensobjekten mit Einkunftsarten und
Steuerpflichtigen bei einer Personengesellschaft, die die
Möglichkeiten eines Einzelunternehmers bei weitem übertreffen.
Außerdem ist die Einkünfteermittlung bei der Personengesellschaft
durch eine ganze Reihe von steuerlichen Besonderheiten
gekennzeichnet, die beim Einzelunternehmer fehlen. Angesichts
dieser Schwierigkeiten ist es von Verfassung wegen nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber bei den Personengesellschaften
ein gewichtiges Vereinfachungsbedürfnis im Hinblick auf die
Ermittlung der Einkünfte gesehen hat.

Ein weiterer legitimer Zweck der Regelung besteht in der Sicherung
des Gewerbesteueraufkommens. Die Abfärberegelung soll verhindern,
dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen
verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte
der Gewerbesteuer entzogen werden.

Die mit der Typisierung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für die
Personengesellschaften verbundenen Nachteile stehen in einem
vertretbaren Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Zielen.
Das Gewicht der mit ihr einhergehenden Ungleichbehandlung der
Personengesellschaften ist zwar erheblich. Die Belastung wird
allerdings vor allem durch die Möglichkeit gemildert, der
Abfärberegelung durch gesellschaftsrechtliche Gestaltung
auszuweichen, die mit keinen nennenswerten Belastungen oder Risiken
verbunden ist.

Freitag, 10. August 2012

Tucholsky: Recht muss Recht bleiben

Gerade entdeckt: ein Gedicht meines Lieblingsschriftstellers Kurt Tucholsky, 1932. 

Es lässt sich wohl nicht wirklich auf die heutigen Probleme übertragen, wenn auch Ähnlichkeiten da sind. Es betrifft den Frust der Deutschen gegen die Reparationszahlungen nach dem ersten Weltkrieg, der von den Nazis zur Stimmungsmache und Machtumsturz benutzt wurde. (na ja, ein bisschen erinnert es an die unsachliche BILD-Zeitungshetze gegen Griechenland, allerdings geht die nicht zugunsten irgendeiner Partei, sondern ist einfach nur populistisch)

Kurt Tucholsky hat übrigens nach der Machtergreifung Hitlers Selbstmord begangen. Inwieweit seine Depressivität durch die politische Entwicklung verstärkt wurde, kann wohl niemand mehr feststellen.

Recht muß Recht bleiben –!

»Wir können nicht zahlen! Wir werden nichts zahlen!
Die Gläubiger sollen uns was malen!«
Das geht gegen Welschland und gegen New York.
Verträge nehmen wir leicht wie Kork.
Nur nicht gegen die, die uns beherrschten:
Wie steht denn die Sache mit unsern Ferschten –?

Sagt da einer: Groß ist die deutsche Not?
Sagt da einer: Sparen heißt das Gebot?
Ruft da der Nazi: Tyrannei?
Rundfunkt da der Groener: Ein Volk sei frei?
Stehn da die Bürger auf wie ein Mann,
weil keiner zahlen will und kann?
Kriegen die Fürsten, was andre suchen?
Brot –? Ja, Kuchen.

Die bekommen Millionen und Millionen.
Die dürfen in weiten Schlössern wohnen.
Die kassieren für Kind und Kindeskind,
weil wir brave Untertanen sind.
Der in Doorn, der den Haß einer Welt gesammelt,
der hat noch nie so viel Geld gesammelt.
Die Burschen können in Dollars baden,
ihre Konten sind von Gottes Gnaden.
Wirft die einer zum Tempel hinaus?
So sehn wir aus.

Kein Geld für Krüppel. Kein Geld für Proleten.
Kein Geld für die, die der Krieg zertreten.
Der Wind pfeift durch den Hosenriß.
Der Dank des Vaterlands ist euch gewiß.

Die leiden. Die hungern. Und die dürsten.
Aber immer feste für die Fürsten!
Sie zapfen an deutschem Gut und Blute.
Da heißt es nicht: Tribute! Tribute!
Da zahlt der Deutsche, getreu seinem Eid,
an die gottgewollte Obrigkeit.

Aber der kleine Mann, der in Land und Stadt
seine Kriegsanleihe gezeichnet hat,
der kann sich sein Geld in den Schornstein schreiben.
Recht muß Recht bleiben.

  • · Theobald Tiger (eines der Pseudonyme von Kurt Tucholsky)
    Die Weltbühne, 23.02.1932, Nr. 8, S. 273.
Tucholskys Werke sind urheberrechtsfrei; das obige Gedicht ist u.a. abgedruckt bei:

Tucholsky, Kurt, Werke, 1932, Recht muss Recht bleiben -! - Zeno.org

Mittwoch, 8. August 2012

BAG: Neues zum Annahmerverzug des Arbeitgebers bei unwirksamer K�ndigung | Juraexamen.info

Das Bundesarbeitsgericht hat am 17. Juli 2012 eine Pressemitteilung zu einem spannenden Urteil  (1 AZR 563/11) veröffentlicht, das sehr gut in einer Klausur oder mündlichen Prüfung abgefragt werden könnte, aber antürlich auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessant ist. Es betrifft den

Annahmerverzug des Arbeitgebers bei unwirksamer Kündigung 

Standardproblem nach unberechtigten Kündigungen:

Der ArbG kündigt, der Arbeitnehmer legt Kündigungsschutzklage ein und nach ein paar Monaten erhält er ein positives Urteil. In der Zwischenzeit hat er aber nicht gearbeitet. Bekommt er trotzdem Lohn für diese Zeit?



Technisch wird das über den "Annahmeverzug" gelöst. Letztlich entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung (zumindest formal) angeboten hat bzw. anbieten musste. Es gibt verschiedene Fallgruppen und das Ganze ist ein Dauerthema in der Praxis.

Daher der Tipp für alle Studenten und Interessierten: beschäftigen Sie sich mit dem Urteil: Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 563/11.  Es betrifft zwar eine sehr spezielle Konstellation, ist aber sehr gut geeignet, die Fragen der Entgeltzahlung bei unwirksamer Kündigung abzuprüfen.

Allerdings ist das BAG-Urteil selbst (derzeit) noch nicht online. Man könnte sich an dem Urteil der Vorinstanz orientieren, das der BAG letztlich bestätigt hat. Eine Aufbereitung der Problematik hat Tom Stiebert auf juraexamen veröffentlicht:


Hier ist noch die zugehörige Pressemitteilung des BGH:
Wird ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt und obsiegt er im anschließenden Kündigungsschutzprozess, steht ihm für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Verkündung des die Unwirksamkeit der Kündigung feststellenden Urteils kein Annahmeverzugslohn zu, wenn er sich in diesem Zeitraum an einem Streik beteiligt.

Nachdem bei der Beklagten Verhandlungen über den Abschluss eines Haustarifvertrags gescheitert waren, rief die IG BAU die Beschäftigten am 13. April 2010 zu einem unbefristeten Streik auf. Während des Arbeitskampfes wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 22. April 2010 fristlos gekündigt. Mit Urteil vom 14. Juli 2010 stellte das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit dieser Kündigung fest. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Klägerin durchgehend am Streik beteiligt. Mit ihrer Klage verlangt sie Annahmeverzugslohn für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Urteilsverkündung. Sie macht geltend, nach Erhalt der Kündigung habe sie nicht mehr im Rechtssinne streiken, sondern sich nur noch mit den streikenden Kollegen solidarisch erklären können. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Ihr steht kein Annahmeverzugslohn zu. Aufgrund des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils steht zwar fest, dass zwischen den Parteien auch während der Dauer des Arbeitskampfes ein Arbeitsverhältnis bestand. Doch war die Klägerin wegen ihrer Streikteilnahme leistungsunwillig iSd. § 297 BGB. Das schließt einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB aus.

Montag, 6. August 2012

Abzockeversuch Branchenverzeichnis-Eintrag

Endlich. Der BGH hat eingegriffen. Mit URteil vom 26. Juli 2012. Es geht um Abzockeversuche, die so ähnlich wie bei Abo-Fallen funktionieren. Man ergattert eine Unterschrift für einen scheinbar kostenlosen Grundeintrag in irgendeinem Branchenverzeichnis - und berechnet dem Opfer dann 650 Euro pro Jahr. Bei genauerer Lektüre des Textes liest das Opfer dann, dass sich die Unterschrift  nicht etwa auf den kostenlosen Basiseintrag, sondern auf ein kostenpflichtiges Abo bezieht. Aber der gesamte Text ist so gestaltet, dass man scheinbar nur den kostenlosen Basiseintrag unterschreibt.






Dies hat nur indirekt mit Internet zu tun. Das Schreiben kommt per Post, Sie sollen dann etwas unterschreiben und per Fax wegsenden. Dann sind Sie in irgendeiner (von tausend anderen) Internet-Datenbanken, die man natürlich "Branchenverzeichnis" nennt, obwohl es nichts mit gedruckten Verzeichnissen wie den Gelben Seiten zu tun hat. Der Preis ist völlig überhöht - Brancheneinträge in Internetdatenbanken gibt es wie Sand am Meer, in der Regel ist das heute kostenlos. 650 Euro im Jahr zu verlangen, ist wirklich abenteuerlich.

Aber es funktionierte bisher. Das erste mal sah ich ein solchen Schreiben vor etwa 10 Jahren. Ein Mandant, selbständiger Handwerker, brachte die Rechnung und das zugehörige Auftragsschreiben. Es war wirklich gut gemacht, auch ich musste genau lesen, um zu erkennen, dass nicht der Basiseintrag unterschrieben wird. Damals war die Rechtsprechung noch uneinheitlich, ja, eher wenig hilfreich. Damals war allerdings der kostenlose Eintrag noch nicht so selbstverständlich wie heute. Die Abzocker legten gleich mit der Rechnung Hinweise auf  Urteile vor, bei denen die Richter zugunsten der Abzocker geurteilt hatten. Der Unterzeichner müsse halt nun mal lesen, was er unterschreibt.

Noch dazu sind die Opfer meist Selbständige, also helfen die gesetzlichen Schutzvorschriften des so genannten AGB-Rechts wenig weiter (früher im AGB-Gesetz, seit über 10 Jahren im BGB unter §§ 305 ff), denn die AGB-Schutzvorschriften gelten  zu 90 Prozent nur für Privatleute, die sich gegen AGB wehren wollen.

Nur ein paar absolute Grundregeln gelten allgemein, also auch für Geschäftsleute. Dazu gehört der § 305c BGB, die so genannte Überraschungsregelung. Demnach dürfen in Allgemeine Vertragsbedingungen keine völlig überraschenden Klauseln versteckt werden, mit denen niemand rechnet.

Fiktives Beispiel: "Der Unterzeichner verpflichtet sich, für jeden Tag des Verzugs beim Bezahlen der Rechnung 10.000 Euro Vertragsstrafe zu zahlen".

Damit rechnet niemand. Ziel ist somit: auch als Selbständiger soll man AGBs blind unterschreiben können und sich darauf verlassen können, dass keine völlig abwegige Regelungen enthalten sind. Auf verschärfte Gewährleistungsregelungen etc. muss man sich aber einstellen, wenn man unbelesen unterschreibt.

Das ist der Hintergrund für die Problematik. Der BGH hat nun eine Entscheidung zu einem dieser Brancheneintrags-Fallen getroffen:


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird (§ 305c Abs. 1 BGB*).

Die Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten:


"…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr…."
(natürlich nicht so schön hervorgehoben, wie hier im Artikel)


Der Angeschriebene füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug das Opfer in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung.

Die Firma klagte den Betrag ein, nachdem das Opfer nicht zahlen wollte, und verlor in erster Instanz und zweter Instanz. Hier waren bereits die Richter der unteren Instanzen auf dem richtigen WEg.

Die Firma legte Revision ein, so dass die Rechtsfrage höchstrichterlich in dritter Instanz, beim BGH, geprüft werden konnte.  Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Branchenbuchfirma zurückgewiesen.

Begründung:

Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, werde eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. 
Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage sei daher zu Recht von den Vorinstanzen als unbegründet abgewiesen worden.


BGH Urteil vom 26. Juli 2012 - VII ZR 262/11
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen - Urteil vom 24. Mai 2011 - 13 C 91/11
LG Bochum - Urteil vom 15. November 2011 - 11 S 100/11
Der Urteilstext ist noch nicht veröffentlicht, lediglich die Pressemitteilung

Auszug aus dem Gesetz:

§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) ….

Hinweis für Jurastudenten, BWL-Studenten und sonst Interessierte:

Dass der § 305c BGB auch bei Unternehmer-Kunden gilt, ist nicht selbstverständlich. Erst wenn man alle Paragraphen der §§ 305 ff BGB durchgelesen hat, stößt man in § 310 auf eine ganz wichtige Einschränkung: die Regelung über den persönlichen Anwendungsbereich. Demnach sind die wichtigsten Vorschriften der §§ 305 ff nicht anwendbar, wenn der Kunde kein Privatman ist.

§ 310 BGB

(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. ..... (geht weiter)
Erst wer diese Zusammenhänge durchgespielt hat, bekommt ein Gefühl dafür, inwieweit Unternehmer durch das AGB-Recht geschützt werden.