Sonntag, 11. März 2018

Werklieferungsvertrag - aus § 651 wurde § 650 BGB (seit 1.1.2018)



Achtung - seit dem 1.1.2018 ist der Inhalt von § 651 BGB zu § 650 BGB gerutscht.

Die Vorschrift betrifft den Werklieferungsvertrag. Das ist ein Vertrag, mit dem eine Sache gekauft wird, die erst noch hergestellt werden muss. "Werklieferungsvertrag" wurde das früher genannt, und vor 2002 gab es dazu tatsächlich eine eigene Regelung. Denn der Werkliefervertrag war damals ein eigener Vertragstypus zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag, und das Gesetz sah vor, dass teilweise Kaufvertragsrecht, teilweise Werkvertragsrecht anzuwenden sei, je nachdem, um welche Probleme es geht.


Dann sagte der Gesetzgeber bei der Schuldrechtsreform 2002 sinngemäß: 


ein Vertrag über eine bewegliche Sache, die erst noch hergestellt werden muss,
soll künftig einfach nur noch als Kaufvertrag behandelt werden.

Das stand ab 2002 im § 651 BGB - jedenfalls bis zum 31.12.2017. Unzählige Internetartikel, Bücher, Skripten und Urteile verweisen auf diesen § 651 BGB.

Seit 1.1.2018 findet man (jedenfalls wenn man den Paragraphen online nachsieht) nur noch den Hinweis:
 § 651 BGB (weggefallen). 

Das ist missverständlich. Die gesamte Regelung ist jetzt in § 650 BGB, und zwar unverändert, so wie es früher in § 651 stand.
§ 650 BGB (ab 1.1.2018): Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung. § 442 Abs. 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung, wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. [3] Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt, sind auch die §§ 642, 643, 645, 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt.
Das ist inhaltlich die gleiche Regelung,  wie sie bis 31.12.2017 im § 651 BGB stand.


Die Verschiebung kann man von alleine nicht erkennen, denn zwischen den scheinbar benachbarten Vorschriften § 650 und § 651 BGB stehen jetzt  ZWEIUNDZWANZIG andere Paragraphen, nämlich die für den neuen Bauvertrag (§ 650a bis § 650v BGB).

Das Ganze ist nun wieder so eine saublöde Umnummerierung zum 1.1.2018, und wieder im Rahmen der so genannten Baurechtsreform, mit der leider nicht nur der Bauvertrag eingeführt wurde, sondern auch andere Vorschriften des Werkvertrags geändert wurden.


Zur Geschichte des § 651 BGB:
Aktuelle Fassung § 651 (mit Inhalt "weggefallen")
Aufruf der alten Fassung:


Ganz alte Fassung vor der Schuldrechtsreform 2002, als der Werklieferungsvertrag noch als eigener Vertragstyp galt:
 Der Korrektheit halber muss hinzugefügt werden, dass sich die Definition für "Werklieferungsvertrag" 2002 leicht geändert hat. Das ist aber nur für forschende Juristen interessant, nicht für Schüler, die das heutige Recht lernen.



Montag, 12. Februar 2018

Trivial-Software: GWG-Anpassung auf 800 Euro auch für Trivialprogramme

Die Bundesregierung hat sich zur Frage geäußert, ob R 5.5 Abs. 1 Satz 3 EStR, wonach Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR betragen, wie Trivialprogramme zu behandeln sind, aufgrund der Erhöhung der GWG-Grenze auf 800 EUR ebenfalls angepasst wird.

Es ist vorgesehen, die in R 5.5 Absatz 1 Satz 3 EStR 2012 genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 Euro, die an die geltende GWG-Grenze von 410 EUR angelehnt ist, im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien entsprechend der Änderung in § 6 Abs. 2 EStG auf 800 EUR anzuheben (BT-Drs. 18/12750 v. 16.6.2017 S. 21).

Das bedeutet, dass Computerprogramme bis 800 EUR netto ab 2018 prinzipiell sofort als GWG abgeschrieben werden dürfen.

Montag, 8. Januar 2018

Aus § 476 wurde § 477 BGB - 6-monatige Beweislastumkehr beim Sachmangel


Am 1.1.2018 trat das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen
Mängelhaftung
in Kraft

Dabei ist der Beweislastumkehr-Paragraph verrutscht, der für Kaufverträge aller Art gilt - also nicht nur für Bauverträge!

Die Beweislastumkehr findet sich dann in § 477 BGB n.F. (bisher: § 476 BGB).

Fast alle bisher geschriebenen Aufsätze, Bücher, Urteil zitieren aber noch den § 476 BGB

Inhaltliche Änderung gab es zwar auch, hier sind die Hinweise im internet etwas missverständlich.

Donnerstag, 4. Januar 2018

Skontozahlung im Buchungssatz

Folgende Merk-Regel hilft für alle Fälle von Skontozahlungen, gleichgültig, ob Sie eine Rechnung über Umlaufvermögen, Anlagevermögen oder Büromaterial bezahlen:

  1. Wir beginnen wie bei einer Zahlung ohne Skonto (entweder Bank an Forderungen, wenn an uns gezahlt wird, oder Verbindlichkeiten an Bank, wenn wir zahlen).
     
  2. Jeweils auf der Bankseite fehlt der Skonto (denn die Zahlung ist geringer als die in voller Höhe erlöschende Ford/Verb)
     
  3. Den Skontobetrag zerlegen wir (in Netto und USt-Anteil) und buchen ihn so aus, so wie wir eine sonstige Gutschrift (nicht eine Rücksendungs-Gutschrift, sondern andere Gutschriften wie Mängelrüge, Boni etc) zu diesem Vorgang ausbuchen würden. Das bedeutet:
    • bei Kundenzahlungen wäre das Erlösberichtigung und USt 
    • bei der Bezahlung von Umlaufvermögen (RSt, Waren) wäre das Nachlässe und VSt (manche verwenden statt "Nachlässe" ein noch spezielleres Unterkonto "Skonti"; derzeitiger Stand für Industriekaufleute und Bürokaufleute ist aber, dass nur noch das Konto "Nachlässe" geführt wird) 
    • bei der Bezahlung von Anlagevermögen ist zu beachten, dass Unterkonten "Nachlässe" nicht existieren, so dass Sie Gutschriften und Skonto direkt auf dem Anlagekonto ausbuchen, z.B. Maschinen und VSt oder BGA und VSt
    Beispiele:

    1. Kunde überweist Rechnung  über Erzeugnisse (23.800 Euro inkl. 19% USt) unter Abzug von 2% Skonto

    Mittwoch, 3. Januar 2018

    Änderungen 2018 für Schwerbehinderte im Arbeitsrecht

    Diese Meldung betrifft Lehrer und Dozenten, die Arbeitsrecht unterrichten. In manchen Ausbildungen wird auch das Schwerbehindertenrecht einbezogen, z.B. beim Industriemeister.

    Dummerweise hat der Gesetzgeber ab 1.1.2018 die Paragraphen des SGB IX neu nummeriert.   Alle gängigen Bücher und Skripten haben noch die Paragraphen-Nummerierung bis maximal 2017.

    Das betrifft natürlich vor allem diejenigen Unterrichtsjahrgänge, die mit Rechtslage  2018 geprüft werden.

    Andererseits sollten auch andere Schüler wie Dozenten schon jetzt die Umnummierung kennen, denn zunehmend schlägt man schnell mal im Internet nach, statt in ein gedrucktes Gesetzbuch zu blicken. Und da sind seit ein paar Tagen nun mal die aktuellen Gesetze abgedruckt, die Paragraphen, die man sucht, sind jetzt an völlig anderer Stelle. Verwirrung wäre hier vorprogrammiert.

    Wobei interessanterweise festzustellen ist, dass www.gesetze-im-internet.de ganz aktuell ist, während dejure.org (jedenfalls heute, am 3.1.2018) noch so tut, als wäre 2017, aber immerhin auf die Gesetzesänderung hinweist ("künftiges Recht").


    Hier ist eine interessante Synopse derjenigen Paragraphen, die arbeitsrechtlich wichtig sind:

    http://www.arbrb.de/blog/2017/11/30/eine-synopse-zum-sgb-ix-i-d-f-ab-1-1-2018/

    Die Paragraphen im SGB IX sind ganz schön gewandert. Hier ein paar Beispiele, den Kündigungsschutz von Schwerbehinderten betreffend:



    § 85 Erfordernis der Zustimmungjetzt § 168
    § 86 Kündigungsfrist jetzt § 169
    § 87 Antragsverfahren jetzt § 170
    § 88 Entscheidung des Integrationsamtes jetzt § 171
    § 89 Einschränkungen der Ermessensentscheidung jetzt § 172
    § 90 Ausnahmen jetzt § 173
    § 91 Außerordentliche Kündigung jetzt § 174
    § 92 Erweiterter Beendigungsschutz jetzt § 175


    Weitere Änderungen: http://www.arbrb.de/blog/2017/11/30/eine-synopse-zum-sgb-ix-i-d-f-ab-1-1-2018/

    Freitag, 22. Dezember 2017

    Neues im Arbeitsrecht für die Ausbildung

    Welche Gesetzesänderungen ab 1. Januar 2018 im Bereich Arbeitsrecht könnten für die Ausbildung relevant sein?

    Das hängt natürlich davon ab, ob man den Fachwirt macht, oder einen Steuerfachangestellten oder eine Meisterausbildung wie z.B. zum Maschinenbautechniker, wo das Arbeitsrecht besonders intensiv abgefragt wird.

    Viel hat sich nicht getan. Hier eine komprimierte Zusammenfassung. Jeder Dozent oder Schüler muss selbst entscheiden, ob das noch in seine Lerngebiete fällt. 
    Beachte, dass in nächster Zeit die Schüler wahrscheinlich noch nach Rechtslage 2016 oder 2017 auszubilden sind, denn entscheidend ist die Rechtslage, die in der Prüfung angewandt wird. Wer Skripten erstellt, sollte hier Varianten angeben.

    Entgeltttransparenzgesetz (Abkürzung: EntgTranspG)

    Dieses neue Gesetz betrifft die Gleichbehandlung bei der Entlohnunf von Männern und Frauen. Das eigenständige Gesetz tritt neben das AGG, wo sowieso schon die Gleichbehandlung geboten ist. Das EntgTranspG enthält im wesentlichen folgende Regelungen:

    Mittwoch, 20. Dezember 2017

    Arbeitsrecht - Änderungen MuSchG ab 2018

    Pressemitteilung des BMFSFJ Nr. 36 vom 3.4.2017

    Der Bundestag hat nun in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts beschlossen. Mit diesem Gesetz soll der bestmögliche Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen gewährleistet werden. Die Neuregelungen sollen im Wesentlichen ab dem 1. Januar 2018 gelten.

    Mehr Frauen sollen vom gesetzlichen Mutterschutz profitieren

    Die bisherigen Regelungen zum Mutterschutz stammen hauptsächlich aus dem Jahr 1952.   Mit dem neuen Gesetz wird der Mutterschutz zeitgemäßer und den modernen Anforderungen angepasst. Bestehende Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen werden berücksichtigt und die besondere Situation schwangerer oder stillender Frauen ins Zentrum gerückt.

    Folgende Regeln traten sofort in Kraft, also ab April 2017:

    • Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.
    • Es wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt.

    Inkrafttreten der Änderungen zum 1. Januar 2018:

    Schülerinnen und Studentinnen werden in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn:
    • die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder
    • sie im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
    Auch die nach geltendem Eu- Recht arbeitnehmerähnlichn Personen fallen in den Anwendungsbereich. Für Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das gleiche Mutterschutzniveau, wie es auch für andere Beschäftigte nach dem MuSchG gilt. Der Mutterschutz wird für diese Sonderstatusgruppen jedoch wie bisher in gesonderten Verordnungen geregelt. Entsprechend unionsrechtlichen Vorgaben ist auch für diese Personengruppe eine angemessene Kontrolle und Überwachung durch besondere Behörden sicherzustellen und eine „Eigenüberwachung“ durch die dienstvorgesetzte Stelle ist nicht ausreichend.

    Weitere Regelungen: