Dienstag, 31. Juli 2012

Vereinfachung? Wie, was? WEgfall der elektronischen Signatur bei email-Rechnungeng

Bis zum 1. Juli durfte aus elektronisch übermittelten Rechnungen Vorsteuer nur dann abgezogen werden, wenn sie über eine elektronische Signatur verfügten. Als diese Bedingung im letzten Herbst aus dem Gesetz gestrichen wurde, blieb zunächst etwas unklar, was nun an ihre Stelle tritt.

Die Signatur ist nicht mehr notwendig, das ist sicher, aber: der § 14 Abs. 1 UStG faselt etwas davon, dass Unternehmer 
die "Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleisten" und dazu ein "innerbetriebliches Kontrollverfahren" einrichten müssen, das einen "verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnungen und Leistung" schafft.
Seeeehr hilfreich.




Dass das für den Bürger, der das ja verstehen soll, nicht einfach ist, zeigt folgende Tatsache: Das Finanzministerium erließ jetzt einen

11-seitigen Anwendungserlass

also ein Schreiben, worin der Paragraf erklärt wird. Das freut die Selbständigen, die sonst nichts zu tun haben.


Aber das Ulkige daran ist: elf Druckseiten kryptische Ausführungen, die man letztlich so zusammenfassen müsste:

Damit elektronisch übermittelte Rechnungen  zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen sie lediglich ganz normal und ernsthaft vom Empfänger auf Richtigkeit überprüft werden. Und das muss er nicht dokumentieren oder nachweisen.


Link zum Anwendungserlass:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2012-07-02-Vereinfachung-der-elektronischen-Rechnungsstellung.html

Achtung - Aufbewahrungspflichten

Allerdings gelten für elektronisch übermittelte Rechnungen unrealistische Aufbewahrungspflichten: Es reicht nicht, nur einen Papierausdruck aufheben, oder die entsprechende Datei auf der Festplatte zu speichern, sondern man muss die Rechnungsdateien derzeit zehn Jahre lang auf einem nur einmal beschreibbaren Datenträger, also z.B. einer CD-R bzw. einer DVD+R oder -R, speichern. Die Frist wird sich in abzehbarer Zeit wieder ändern. Wie gesagt: Selbständige haben sonst nichts zu tun.

Eine bessere Aufbereitung und kürzrere Zusammenfassung bietet mediafon auf ihrer Webseite:
http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=4ffeb7328bc41&akt=news_steuern





ZPO - Übungsfragen

Hier sind, wie in der Vorlesung versprochen,  Wiederholungs- und Übungsfragen zur ZPO-Vorlesung und die zugehörigen Antworten

(ohne Anspruch auf Vollständigkeit!)
Was ist der Unterschied zwischen rechtshängig und anhängig?

anhängig heißt, dass eine Klage oder ein Antrag bei Gericht eingereicht ist, aber dem Gegner noch nicht zugestellt ist. Rechtshängig heißt, dass die Zustellung an den Gegner bereits erfolgt ist.

Schildern Sie den maximal zustehenden Instanzenzug bei einer Klage

Klage
Berufung
Revision

Inhaltlicher Unterschied zwischen Berufung und Revision

In der Berufung werden Sachverhalt UND Rechtsfragen überprüft. In der Revision dürfen nur Rechtsfragen geprüft werden.

Zwischen welche zwei Verfahrenswegen kann der Richter nach Klageerhebung grundsätzlich wählen?

Schriftliches Vorverfahren oder "früher erster Termin".

Welche Wirkung haben Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit bezüglich der Verjährung

Die Rechtshängigkeit hemmt die Verjährung; die Anhängigkeit bewirkt gar nichts.

Welche Wirkung hat die Rechtshängigkeit bezüglich des Aspektes des Verzugs?

Sie ersetzt eine Mahnung, bewirkt also stets Verzug, sofern dieser noch nicht gegeben ist.

Wann können die Parteien (vor oder nach Klageerhebung) einen vom Gesetz abweichenden Gerichtsstand vereinbaren?

a) wenn die Parteien Kaufleute (HGB) sind
b) ansonsten generell nach Klageerhebung

Es darf in beiden Fällen kein "ausschließlicher Gerichtsstand" vorliegen.

Was passiert, wenn der Beklagte gegen eine beim unzuständigen Gericht erhobenen Klage die Unzuständigkeit nicht rügt?

Das Gericht wird kraft "rügeloser Verhandlung" zuständig.

Welche Bedeutung hat die Möglichkeit einer Leistungsklage bei Erhebung einer Feststellungsklage?

Ist eine Leistungsklage möglich, besteht regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage, letztere ist damit unzulässig.

Nennen Sie die drei Klagearten

Leistungsklage, Feststellungsklage, Gestaltungsklage

Zu welcher Klageart gehört die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen einen Konkurrenten wegen wettbewerbswidriger Werbung?

Leistungsklage

Was bedeutet Streitgehilfe oder Nebenintervenient

Ein Dritter, der ein rechtliches Interesse am Prozesssieg einer Partei hat, kann diesem als Streitgehilfe beitreten, ohne selbst Partei zu werden.

Was bedeutet Streitverkündung und welche Wirkung hat sie?

Glaubt eine Partei im Falle einer Prozessniederlage Regressansprüche gegen einen Dritten zu haben - oder Ansprüchen eines Dritten ausgesetzt zu sein - kann es dem Dritten den Streit verkünden; dies entspricht einer Aufforderung bzw. einem Angebot, dem Prozess als Nebenintervenient beizutreten. Tritt der Dritte nicht bei, muss er das Prozessergebnis bezüglich eines Regressanspruchs akzeptieren, ohne diesen Punkt gerichtlich bestreiten zu können.

Wird ein Richter im Falle der Säumnis einer Partei ohne weiteres ein Versäumnisurteil erlassen?

Nein, es setzt den Antrag der erschienen Partei voraus.

Ist auch während des schriftlichen Vorverfahrens - ohne mündliche Verhandlung - ein schriftliche Versäumnisurteil möglich und was ist Voraussetzung?

Ja, das ist möglich. Voraussetzungen: a) der Gegner reagiert nicht fristgemäß auf die gerichtliche Anordnung der Verteidigung und b) der Kläger stellt einen Antrag

Welche Wirkung hat ein vor einem Gericht vereinbarter Prozessvergleich?

a) es beendet automatisch das Verfahren
b) es stellt einen Vollstreckungstitel dar

Nennen Sie die fünf Beweismittel für einen Strengbeweis

Augenschein, Zeugen, Sachverständigengutachten, Urkunden, Parteivernehmung.

Welche Vorteile hat das gerichtliche Mahnverfahren gegenüber einer normalen Klage?

Schneller, einfacher, billiger, Gerichtsstand orientiert sich am Antragsteller.

Welche zwei Stufen hat das Mahnverfahren?

Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid

Welche Wirkung hat der Vollstreckungsbescheid

Er stellt einen Vollstreckungstitel dar und entspricht verfahrensrechtlich einem Versäumnisurteil.


Ab hier: Zwangsvollstreckung
 

Welche drei Hauptvoraussetzungen müssen für jede Zwangsvollstreckung erfüllt sein?

Titel, Klausel und Zustellung

Welche drei Arten der Zwangsvollstreckung gibt es, wenn es um die Vollstreckung wegen einer Geldforderung geht.

Vollstreckung in bewegliche Sachen (Sachpfändung)
Vollstreckung in Forderungen und Rechte (Forderungspfändung)
Vollstreckung in unbewegliches Vermögen (Immobiliarvollstreckung)

Wie kann ein Titel vollstreckt werden, der nicht auf Geldzahlung, sondern auf die Vornahme, Duldung oder Unterlassen von Handlungen gerichtet ist,

1) Zwangsgeld, Zwangshaft, bis Handlung vorgenommen ist
2) Ordnungsgeld, Ordnungshaft, wenn gegen einen Unterlassungstitel verstoßen wird

Welche zwei Wirkungen hat regelmäßig die Pfändung einer beweglichen Sache?

a) öffentlich-rechtliche Verstrickung der Sache
b) es entsteht ein Pfändungspfandrecht für den Gläubiger

Was bedeutet Pfändungspfandrecht

Das bedeutet, dass der Gläubiger ein Pfandrecht, also Verwertungsrecht zur Erfüllung einer Forderung, erhält, wobei dieses Pfandrecht nicht freiwllig eingeräumt wurde, sondern zwangsweise, durch Pfändung, bewirkt wurde.

Wie wird eine gepfändete bewegliche Sachein der Regel verwertet

Durch öffentliche Versteigerung, § 814 ff ZPO.

Was passiert mit dem Versteigerungserlös nach der Versteigerung einer gepfändeten Sache?

Vom Erlös wird der Gläubiger befriedigt, die Kosten beglichen und der Rest wird an den Schuldner "ausgekehrt".

Was passiert mit dem Titel, wenn nach der Zwangsvollstreckung die titulierte Forderung vollständig beglichen ist?

Der Schuldner hat einen Anspruch gegen den Gläubiger auf Herausgabe des Titels.

Wer ist für die Pfändung beweglicher Sachen zuständig?

Der Gerichtsvollzieher

Welchen Zweck hat die eidesstattliche Offenbarungsversicherung, und wie wird das erreicht?

Alle vollstreckbare Vermögenswerte (Vollstreckungsquellen) aufzudecken, indem der Schuldner ein Vermögensverzeichnis über sein gesamtes Vermögen erstellt und die Vollständigkeit dieses Vermögensverzeichnisses eidesstattlich versichert.

Wer ist für die Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung zuständig?

Der Gerichtsvollzieher

Wo wird die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung registriert?

Im so genannten Schuldnerregister beim zuständigen Amtsgericht.

Wie heißt der Akt, durch den eine Forderung gepfändet wird?

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, (§§ 829, 835 ZPO)

Wer ist für eine Forderungspfändung zuständig?

Das Gericht (Vollstreckungsgericht)

Wie lauten die Parteienbezeichnungen der drei Parteien, die bei einer Forderungspfändung betroffen sind?

a) Gläubiger (Gläubiger der titulierten Forderung)
b) Schuldner (Gegner der titulierten Forderung)
c) Drittschuldner (derjenige, gegen den der Schuldner die zu pfändende Forderung hat).

Was dürfen Schuldner und Drittschuldner aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mehr?

Der Schuldner darf die Forderung nicht mehr einziehen oder über sie verfügen, der Drittschuldner darf die Forderung nicht mehr (befreiend) an den Schuldner zahlen.

Sie haben die Vollstreckung einer titulierte Forderung zu erledigen. An welche Vollstreckungsquellen und zugehörige Vollstreckungsarten denken Sie? Nennen Sie fünf Beispiele

Geld und Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher
Forderungspfändung des Bankguthabens (Kontenpfändung)
Forderungspfändung des Arbeitslohnes (Lohnpfändung)
Pfändung eventueller Immobilien,
Pfändung auf Erstattungsforderungen an das Finanzamt
Pfändung von Rentenansprüchen,
Pfändung an Forderungen, die der selbständige Schuldner gegenüber Kunden hat

Nennen Sie drei Arten der Immobiliarvollstreckung

a) Eintragung einer Zwangshypothek
b) Zwangsversteigerung
c) Zwangsverwaltung

Welches Vollstreckungsorgan ist für die Eintragung einer Zwangshypothek zuständig?

Das Grundbuchamt (§ 867 ZPO)

Wer ist bei der Immobiliarvollstreckung für die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zuständig?

Das Gericht (Vollstreckungsgericht), § 1 ZVG

Sie haben gegen ein Konkurrenzunternehmen ein Unterlassungsurteil erwirkt, wonach dem Gegner verboten wird, bestimmte Behauptungen in der Werbung zu verwenden. Ihr Chef will wissen, wie nun so ein Unterlassungsurteil "vollstreckt" wird. Was werden Sie ihm erklären?

Dass sie mal schnell aufs Klo müssen, zuviel Kaffee und so.

Alternative Erklärung: Aufgrund des Urteils muss und kann im Moment nichts unternommen werden. Erst für den Fall einer "Zuwiderhandlung", also wenn der Konkurrent gegen das Urteil verstößt, wird aus dem Urteil vollstreckt, und zwar in der Form, dass ihm das Gericht auf Ihren Antrag hin ein Ordnungsgeld aufbrummt.

Rechtsbehelfe: welche Möglichkeiten haben Schuldner oder betroffene Dritte, um sich gegen Vollstreckungshandlungen zu wehren?

Die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)
Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)
Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO)
Die "sofortige Beschwerde" (§ 793 ZPO)
Der Vollstreckungsschutzantrag (§ 765a ZPO)

Welche Möglichkeit hat ein Dritter, wenn in einen Gegenstand vollstreckt wird, andem er ein Recht hat (Sicherungseigentum etc)

Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

Ihr Unternehmen hat sich von einem Kunden das Sicherungseigentum am Warenlager einräumen lassen. Sie erfahren, dass ein Gerichtsvollzieher von einem Dritten beauftragt ist, Sachen aus dem Warenlager pfänden will. Welchen Rechtsbehelf werden Sie gegen diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme wählen?

Die Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO

Sie erfahren, das gegen einen Kunden eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme läuft, wonach das Warenlage gepfändet werden soll. Darunter sind Waren aus einer größeren Warenlieferung, die Sie kürzlich an diesen Kunden durchgeführt haben. Die Ware steht unter Eigentumsvorbehalt und ist noch nicht bezahlt. Welchen Rechtsbehelf haben Sie gegen diese Vollstreckungsmaßnahme?

Die Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Ihr Unternehmen hat einem Kunden leihweise einen Spezialkran zur Verfügung gestellt. Da erfahren Sie, dass im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme auch der Kran gepfändet werden soll. Welchen Rechtsbehelf hat Ihr Unternehmen?

Die Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Welche Bedeutung hat die Drittwiderspruchsklage?
Sie gibt einem am Gegenstand der Vollstreckung berechtigten Drittendie Möglichkeit, die Vollstreckungsmaßnahme durch Klage anzugreifen mit dem Ziel, dass die Vollstreckung in diesen Gegenstand für unzulässig erklärt wird. Begründet ist die Klage, wenn der Dritte an dem Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht besitzt. Die Vollstreckung hindernde Rechte sind alle dinglichen Rechte.
Beispiele:
  • Das Eigentum – auch Miteigentum
  • Das besitzverbundene Pfandrecht – Unternehmenspfandrecht,
  • Sicherungsübereignung
  • Eigentumsvorbehalt

Freitag, 27. Juli 2012

Medienverantwortung und vierte Gewalt: peinliche Panne in deutscher Berichterstattung über angebliches Nazi-Lied

Das ist einfach zu heftig - so was darf nicht passieren. Gut zwanzig deutsche  Zeitungen behaupten, Schüler hätten ein Nazi-Lied gesungen - in der Überschrift, zum Teil sogar noch im Text.

Was aber falsch ist!

Und was Rufmord für die Schüler bedeutet. Die müssen sich immerhin bewerben, jetzt, da in allen Titelschlagzeilen steht: Schüler singen bei Abschlussfeier Nazi-Lied. Und genau das bleibt bei den meisten Lesern im Kopf. Nicht jeder hat die Zeit, den eigentlichen Text zu lesen, und zwar so kritisch zu  lesen, wie ich es mittlerweile gewohnt bin.

Richtig ist nur: die Schüler wählten ein Lied einer rechtsextremen Band. Das Lied selbst ist unbedenklich, was von allen Seiten bestätigt wird; es geht dort um Erinnerungen an die Schule. Erst recht hat es nichts mit Nazis zu tun - es wurde weder von Nazis gesungen noch von Nazis erfunden. Es geht auch nicht über Nazis. Also weit und breit kein "Nazi-Lied" und keine "Nazi-Musik".






Inwieweit das von den Schülern leichtsinnig ist oder nicht, soll man diskutieren. Ob bedenkliche Entwicklungen dahinter stehen, soll man recherchieren (das Magazin jetzt.de hat es getan und aufgedeckt, dass sich die Schüler zwar um die bedenkliche Ausrichtung der Band wussten, aber bei der Auswahl dieses Liedes kein Problem sahen - worüber man wiederum diskutieren kann)

Über diese Sachen darf man diskutieren und recherchieren, aber

 niemand darf in der Schlagzeile behaupten, die Schüler hätten ein Nazi-Lied gesungen,

wenn im  Nachrichtentext dann selbst hervorgeht, dass das nicht zutrifft. Die Redakteure also letztlich wussten, was Sache ist.

So schlampig darf man nicht mit Schlagzeilen umgehen. Das ist man von der 4Buchstabenzeitung gewohnt, aber hier gingen die Schlagzeilen durch den ganzen Blätterwald. Und das diskriminiert nicht nur die Schüler und Lehrer, sondern macht auch ein schlechtes Bild im Ausland.


Wohltuende Ausnahmen:

Die taz, die Frankfurter Rundschau und die Süddeutsche Zeitung formulierten es einigermaßen  richtig, sowohl in der Überschrift, als auch innerhalb des Nachrichtentextes:

  • "Liedtext von rechtsextremistischer Band" (Frankfurter Runschau)
  • "Ist SCHON schlimm" (SZ, Hervorhebung von mir)
  • "Rechtsrock beim Schulabschluss" (taz, wobei die Schlagzeile missverständlich ist)


Auch "Nazi-Musik beim Schulsabschluss" und ähnliche Formulierungen sind einfach peinlich daneben.

Stichwort Medienverantwortung



Redakteure - werdet endlich sorgfältiger. Ihr wollt die vierte Gewalt sein? Übt sie verantwortungsvoll aus! Denn ihr macht tatsächlich die Meinung!


Montag, 23. Juli 2012

PHP-Lernkartei wieder frei gegeben

Die Lernkartei, die ich vor Monaten hackerbedingt stillgelegt habe, ist wieder online.


Vielfach unbekannt: Pauschale Berechnung der Vorsteuer

Die Möglichkeit der vereinfachtenVSt-Ermittlung gibt es für selbständige Handwerker,  Einzelhändler, Künstler und Autoren, die bestimmte Jahresumsätze nicht überschritten (ca 65.000 Euro).

Diese Gruppen können die Vorsteuer einfach pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz vom Umsatz  berechnen, ohne sie aus den Belegen herausrechnen zu müssen.

Die ganze Umsatzsteuererklärung besteht dann nur noch aus drei Rechenschritten. Ein Künstler würde die Vorsteuer mit 5,2% ansetzen dürfen. Bei 40.000 Euro Umsatz rechnet er dann:
  • Eingenommene Umsatzsteuer 7% von 40.000 = 2.800 €,
  • Vorsteuer pauschal 5,2% von 40.000 = 2.080 €,
  • An das Finanzamt abzuführen 2.800 – 2.080 = 720 €.
Als weiterer "Vorteil" wird von vielen angesehen,  dass die pauschal berechnete Vorsteuer zumindest im Bereich von Kunst und Medien angeblich tendenziell höher ist,  als die tatsächlich ermittelte.





Wichtige Bedingung: Der Umsatz darf im vorangegangenen Jahr einen bestimmten Betrag nicht überschritten haben haben.

Erlaubt ist diese Methode laut Anlage zur Umsatzsteuerdurchführungs-Verordnung in zahlreichen
  • Handwerks- und Handelsberufen sowie für
  • Bildhauer: 7,0%,
  • Kunstmalerinnen und Grafiker (künstlerische – keine Grafikdesigner): 5,2%,
  • Journalistinnen (Wort und Bild): 4,8%,
  • Selbstständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, Fernsehen und Schallplattenproduzenten: 3,6%,
  • Hochschullehrer (für nebenberufliche Tätigkeit neben dem wissenschaftlichen Hauptberuf): 2,9%,
  • Schriftstellerinnen und Komponisten: 2,6%.

Die derzeit  gültige (Juli 2012) komplette Liste (Anlage zu § 69/70 UStDV) habe ich hier nachfolgend abgedruckt.

Anlage (zu den §§ 69 und 70), derzeitiger Stand: Juli 2012
(für jeweils aktuelle Fassung: siehe gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/anlage_105.html)
Abschnitt A
Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1)
I.
Handwerk
1.
Bäckerei: 5,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren, Semmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die Erzeugnisse überwiegend an Endverbraucher absetzen. Die Cafeumsätze dürfen 10 Prozent des Umsatzes nicht übersteigen.
2.
Bau- und Möbeltischlerei: 9,0 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne dass bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen.
3.
Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede: 7,5 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmiedearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.
4.
Buchbinderei: 5,2 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art ausführen.
5.
Druckerei: 6,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
1.
Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck;
2.
Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß- und Monatskalendern, Spielen und Spielkarten, nicht aber von kompletten Gesellschafts- und Unterhaltungsspielen;
3.
Zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bauskizzen, Kleidermodellen u. ä. für Druckzwecke.
6.
Elektroinstallation: 9,1 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die die Installation von elektrischen Leitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
7.
Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige Fußbodenlegerei und -kleberei: 8,6 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen bekleben, einschließlich der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
8.
Friseure: 4,5 % des Umsatzes
Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und Herrenfriseure.
9.
Gewerbliche Gärtnerei: 5,8 % des Umsatzes
Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend auf der Nutzung von Bodenflächen beruhen.
10.
Glasergewerbe: 9,2 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.
11.
Hoch- und Ingenieurhochbau: 6,3 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhochbauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, ausführen, einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten.
12.
Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation: 8,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und die Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
13.
Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer: 3,7 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
1.
Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht dazu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeugen;
2.
Aufkleben von Tapeten, Kunststofffolien und ähnlichem.
14.
Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 9,5 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateurarbeiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen. Darunter fallen auch die Herstellung von Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolstereinlagen, Federkernen oder Schaumstoff- bzw. Schaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie das Anbringen von Dekorationen, ohne Schaufensterdekorationen.
15.
Putzmacherei: 12,2 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen und umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstellung und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz.
16.
Reparatur von Kraftfahrzeugen: 9,1 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenommen Ackerschlepper, reparieren.
17.
Schlosserei und Schweißerei: 7,9 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweißarbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.
18.
Schneiderei: 6,0 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
1.
Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbekleidung, von Uniformen und Damen-, Mädchen- und Kinderoberbekleidung, aber nicht Maßkonfektion;
2.
Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des Bekleidungsgewerbes.
19.
Schuhmacherei: 6,5 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter orthopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe reparieren.
20.
Steinbildhauerei und Steinmetzerei: 8,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Steinmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine, Denkmäler und Skulpturen einschließlich der Reparaturarbeiten.
21.
Stukkateurgewerbe: 4,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei- und Putzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwänden, ausführen.
22.
Winder und Scherer: 2,0 % des Umsatzes
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspulen.
23.
Zimmerei: 8,1 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dachstühle und Treppen aus Holz herstellen sowie Holzbauten errichten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
II.
Einzelhandel
1.
Blumen und Pflanzen: 5,7 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen, Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige vertreiben.
2.
Brennstoffe: 12,5 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brennstoffe vertreiben.
3.
Drogerien: 10,9 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel, Körperpflegemittel, kosmetische Artikel, diätetische Nahrungsmittel, Säuglings- und Krankenpflegebedarf, Reformwaren, Schädlingsbekämpfungsmittel, Fotogeräte und Fotozubehör.
4.
Elektrotechnische Erzeugnisse, Leuchten, Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte: 11,7 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektrotechnisches Material, Glühbirnen und elektrische Haushalts- und Verbrauchergeräte, Leuchten, Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör, Schallplatten und Tonbänder.
5.
Fahrräder und Mopeds: 12,2 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrräder, deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahrradanhänger vertreiben.
6.
Fische und Fischerzeugnisse: 6,6 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische, Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche Waren vertreiben.
7.
Kartoffeln, Gemüse, Obst und Südfrüchte: 6,4 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speisekartoffeln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Konserven) sowie Obst- und Gemüsesäfte vertreiben.
8.
Lacke, Farben und sonstiger Anstrichbedarf: 11,2 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, Farben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Malerwerkzeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußbodenbelag, aber nicht Teppiche, vertreiben.
9.
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier: 6,4 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.
10.
Nahrungs- und Genussmittel: 8,3 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nahrungs- und Genussmittel aller Art vertreiben, ohne dass bestimmte Warenarten klar überwiegen.
11.
Oberbekleidung: 12,3 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Oberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mädchen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, darunter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht gewirkte und gestrickte Oberbekleidung, Sportbekleidung, Blusen, Hausjacken, Morgenröcke und Schürzen.
12.
Reformwaren: 8,5 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, diätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, pharmazeutische Extrakte und Spezialitäten.
13.
Schuhe und Schuhwaren: 11,8 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe aus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwaren vertreiben.
14.
Süßwaren: 6,6 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwaren vertreiben.
15.
Textilwaren verschiedener Art: 12,3 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwaren vertreiben, ohne dass bestimmte Warenarten klar überwiegen.
16.
Tiere und zoologischer Bedarf: 8,8 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende Haus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf für Hunde- und Katzenhaltung und dergleichen vertreiben.
17.
Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen: 6,3 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhaltungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte vertreiben.
18.
Wild und Geflügel: 6,4 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild, Geflügel und Wildgeflügel vertreiben.
III.
Sonstige Gewerbebetriebe
1.
Eisdielen: 5,8 % des Umsatzes
Betriebe, die überwiegend erworbenes oder selbsthergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem Grundstück des Verkäufers abgeben.
2.
Fremdenheime und Pensionen: 6,7 % des Umsatzes
Unterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt und häufig auch verpflegt wird.
3.
Gast- und Speisewirtschaften: 8,7 % des Umsatzes
Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alkoholischer Getränke (ohne Bahnhofswirtschaften).
4.
Gebäude- und Fensterreinigung: 1,6 % des Umsatzes
Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fensterputzen, Schädlingsbekämpfung und Schiffsreinigung. Nicht dazu gehören die Betriebe für Hausfassadenreinigung.
5.
Personenbeförderung mit Personenkraftwagen: 6,0 % des Umsatzes
Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis oder Mietwagen.
6.
Wäschereien: 6,5 % des Umsatzes
Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäschedienst, aber nicht Wäscheverleih.
IV.
Freie Berufe
1.
a)
Bildhauer: 7,0 % des Umsatzes
b)
Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker): 5,2 % des Umsatzes
c)
Kunstmaler: 5,2 % des Umsatzes
2.
Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, Fernsehen und Schallplattenproduzenten: 3,6 % des Umsatzes
Natürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion selbständig Leistungen in Form von eigenen Darbietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter erbringen.
3.
Hochschullehrer: 2,9 % des Umsatzes
Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zur unselbständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit.
4.
Journalisten: 4,8 % des Umsatzes
Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirtschaftliche Ereignisse darstellen.
5.
Schriftsteller: 2,6 % des Umsatzes
Freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.
Abschnitt B
Durchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 2)
1.
Architekten: 1,9 % des Umsatzes
Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros, darunter Baubüros, statische Büros und Bausachverständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten.
2.
Hausbandweber: 3,2 % des Umsatzes
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit weben oder wirken.
3.
Patentanwälte: 1,7 % des Umsatzes
Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und Patentverwertung.
4.
Rechtsanwälte und Notare: 1,5 % des Umsatzes
Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.
5.
Schornsteinfeger: 1,6 % des Umsatzes
6.
Wirtschaftliche Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung: 1,7 % des Umsatzes
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu gehören Treuhandgesellschaften für Vermögensverwaltung.

Freitag, 13. Juli 2012

Stopp den Lockvogel - Mitmachaktion der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen






Mit der Kampagne Stopp den Lockvogel bietet die Verbraucherzentrale NRW allen "irreführend angelockten" Kunden die Möglichkeit, Unmut los zu werden und "Dampf abzulassen".



Irreführende Werbung in Form von Lockvogelangeboten, was ist das?

Täglich weisen Wurfsendungen, Hochglanzprospekte und Zeitungsanzeigen auf Sonderangebeote  hin. Mancher  nimmt für ein Schnäppchen auch einen längeren Weg in Kauf. Doch oft heißt es in Geschäften: "Das Sonderangebot ist leider ausverkauft". Der Kunde ist aber schon mal da und kauft etwas anderes.

Das verstößt dann gegen das Wettbewerbsrecht, wenn es gezielt war, wenn also nur ein paar Stück vorrätig waren. Denn das verzerrt den Wettbewerb und lockt Kunden weg von anderen Geschäften, die seriös arbeiten.




Diese Fälle werden unter "Irreführende Werbung" im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" eingeordnet, und stellt eine Fallgruppe dar, die so genannten Lockvogelangebote.

Aufgeworfen werden damit folgende Fragen, die in einem Beitrag der Verbraucherzentrale kurz beantwortet werden:
Warum ich die  Aktion für sinnvoll halte

Ein altes Problem ist die Tatsache, dass unser Recht nur den einzelnen Branchenkonkurrenten ein juristisches Vorgehen ermöglicht (Wettbewerbsrecht), nicht dagegen Behörden oder einzelne Verbraucher. Damit die Verbraucher nicht völlig schutzlos sind, wenn die Konkurrenten die Augen zudrücken (und das gleiche machen), hat man ein Klagerecht für  Verbraucherschutzverbände eingerichtet, oft auch "Wettbewerbszentralen" genannt. Einzelne Verbraucher können nichts tun, außer einen Verband darauf hinzuweisen und zu hoffen, dass dieser tätig wird. Meistens ist das den Leuten zu viel Aufwand oder sie können die Hintergründe nicht beweisen. Oder sie wissen gar nicht, dass sie diese Möglichkeit haben.

Entsprechend gehen viele Händler das Risiko einer Abmahnung ein und verstoßen immer wieder gegen die Regeln.

Die Aktion der Verbraucherzentrale soll die Position der Verbraucher etwas stärken und die .

Die Zentrale veröffentlicht  die Erfahrungen in den Geschäften und stellt Anbieter, die Lockvogelwerbung betreiben, an den Pranger. Damit will sie demonstrieren, dass es sich bei "irreführender Werbung" oft nicht um Ausnahmen, sondern um eine gezielte Unternehmensstrategie handelt.  

Webseite: Stopp den Lockvogel : http://www.vz-nrw.de/UNIQ134243818724617/lockvogel


Erste Erfahrungen mit der Aktion Stopp den Lockvogel

Mehr als 5.000-mal haben enttäuschte Schnäppchenjäger bis Ende Juni 2012 im Forum "Stopp den Lockvogel" Dampf abgelassen: Statt des erhofften Sonderangebots mussten sie sich zumeist schon am ersten Abverkaufstag ein "Leider schon ausverkauft!" seitens des Personals anhören. Die Verbraucherzentrale NRW hat eine Reihe von Unternehmen wegen unlauterer Werbung abgemahnt und ein Verfahren gegen LiDL vor dem Bundesgerichtshof gewonnen. mehr...

Händler müssen Produkte, für die sie werben, "angemessen" lange vorrätig halten. Als "angemessen" gelten gemeinhin zwei Tage. Die tägliche Praxis sieht anders aus. Als Kunde, der mit Werbung irreführend angelockt wurde, haben Sie so gut wie keine Rechte und stehen Anbietern eher ohnmächtig gegenüber. mehr...

Ergänzung: Lockvogel-Regelungen gelten auch für Versandhandel


Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass auch für den Versandhandel ähnliches gilt. Das erscheint merkwürdig, weil man schließlich nicht zu einem Geschäft hinfährt und dann etwas anderes kauft. Bei näherem Hinsehen entstehen aber trotzdem ähnliche Effekte zu Lasten der Konkurrenten. Der BGH hat sich damit vor einem Jahr auseinandergesetzt und ein Urteil erlassen, auf das ich in einem früheren Beitrag hingewiesen habe.






Sonntag, 1. Juli 2012

Europäische Arbeitsgruppe veröffentlichte Bericht über Terrorgefahren bei Atomanlagen

Gerade erhalte ich einen Hinweis von der Redaktion des v-mag (Verbrauchermagazin):
(siehe auch Beitrag im v-mag):

Eine EU-Arbeitsgruppe hat von Juli 2011 bis Mai 2012 im Rahmen der EU-Stresstests über die Frage von Terrorgefahren bei Atomanlagen getagt.

Die Gruppe hat einen Abschlussbericht erstellt, der am 31. Mai 2012 unter der Internetseite des Rates unter www.consilium.europa.eu, Dok-Nr.10616/12) veröffentlicht wurde.


Diese Informationen gibt die Bundesregierung in einer Antwort (17/9906) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/9804), die darin nach den EU-Stresstests zu Terrorgefahren bei Atomanlagen gefragt hatte.

Dabei führte die Bundesregierung weiter aus, dass innerhalb der Arbeitsgruppe bis September 2011 ein Fragebogen entwickelt wurde, in den die Erfahrungen der Mitgliedstaaten einflossen. Danach wurden unter der dänischen Präsidentschaft fünf Themenbereiche identifiziert, die zwischen den Mitgliedstaaten diskutiert und in dem im Mai veröffentlichten Abschlussbericht verarbeitet wurden.

Soweit die Pressemitteilung vom Bundestag, hib Nr. 311, 22. Juni 2012

Anmerkung: Nach längerem Suchen müsste es sich um dieses Dokument handeln (englisch):
10616/12
 

PDF   Ad Hoc Group on Nuclear Security - final report

     31-05-2012


Dazu werde ich noch etwas sagen müssen. Ein damit zusammenhängender Aufklärungs-Bericht ist seit einiger Zeit in Vorbereitung. Bitte noch etwas Geduld!