Mit der Kampagne Stopp den Lockvogel bietet die Verbraucherzentrale NRW allen "irreführend angelockten" Kunden die Möglichkeit, Unmut los zu werden und "Dampf abzulassen".
Irreführende Werbung in Form von Lockvogelangeboten, was ist das?
Täglich weisen Wurfsendungen, Hochglanzprospekte und Zeitungsanzeigen auf Sonderangebeote hin. Mancher nimmt für ein Schnäppchen auch einen längeren Weg in Kauf. Doch oft heißt es in Geschäften: "Das Sonderangebot ist leider ausverkauft". Der Kunde ist aber schon mal da und kauft etwas anderes.
Das verstößt dann gegen das Wettbewerbsrecht, wenn es gezielt war, wenn also nur ein paar Stück vorrätig waren. Denn das verzerrt den Wettbewerb und lockt Kunden weg von anderen Geschäften, die seriös arbeiten.
Diese Fälle werden unter "Irreführende Werbung" im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" eingeordnet, und stellt eine Fallgruppe dar, die so genannten Lockvogelangebote.
Aufgeworfen werden damit folgende Fragen, die in einem Beitrag der Verbraucherzentrale kurz beantwortet werden:
- Wie lange muss die Sonderangebotsware im Geschäft zu finden sein?
- Was gilt bei Restposten oder verderblichen Lebensmittel?
- Was ist, wenn die Ware nicht vorrätig, aber zum Angebotspreis bestellt werden kann?
- Welche Rechte haben Kunden bei Lockvogelangeboten?
- Wie können sich Kunden gegen Lockvogelangebote wehren?
Ein altes Problem ist die Tatsache, dass unser Recht nur den einzelnen Branchenkonkurrenten ein juristisches Vorgehen ermöglicht (Wettbewerbsrecht), nicht dagegen Behörden oder einzelne Verbraucher. Damit die Verbraucher nicht völlig schutzlos sind, wenn die Konkurrenten die Augen zudrücken (und das gleiche machen), hat man ein Klagerecht für Verbraucherschutzverbände eingerichtet, oft auch "Wettbewerbszentralen" genannt. Einzelne Verbraucher können nichts tun, außer einen Verband darauf hinzuweisen und zu hoffen, dass dieser tätig wird. Meistens ist das den Leuten zu viel Aufwand oder sie können die Hintergründe nicht beweisen. Oder sie wissen gar nicht, dass sie diese Möglichkeit haben.
Entsprechend gehen viele Händler das Risiko einer Abmahnung ein und verstoßen immer wieder gegen die Regeln.
Die Aktion der Verbraucherzentrale soll die Position der Verbraucher etwas stärken und die .
Die Zentrale veröffentlicht die Erfahrungen in den Geschäften und stellt Anbieter, die Lockvogelwerbung betreiben, an den Pranger. Damit will sie demonstrieren, dass es sich bei "irreführender Werbung" oft nicht um Ausnahmen, sondern um eine gezielte Unternehmensstrategie handelt.
Webseite: Stopp den Lockvogel : http://www.vz-nrw.de/UNIQ134243818724617/lockvogel
Erste Erfahrungen mit der Aktion Stopp den Lockvogel
Mehr als 5.000-mal haben enttäuschte Schnäppchenjäger bis Ende Juni 2012 im Forum "Stopp den Lockvogel" Dampf abgelassen: Statt des erhofften Sonderangebots mussten sie sich zumeist schon am ersten Abverkaufstag ein "Leider schon ausverkauft!" seitens des Personals anhören. Die Verbraucherzentrale NRW hat eine Reihe von Unternehmen wegen unlauterer Werbung abgemahnt und ein Verfahren gegen LiDL vor dem Bundesgerichtshof gewonnen. mehr...
Händler müssen Produkte, für die sie werben, "angemessen" lange vorrätig halten. Als "angemessen" gelten gemeinhin zwei Tage. Die tägliche Praxis sieht anders aus. Als Kunde, der mit Werbung irreführend angelockt wurde, haben Sie so gut wie keine Rechte und stehen Anbietern eher ohnmächtig gegenüber. mehr...
Ergänzung: Lockvogel-Regelungen gelten auch für Versandhandel
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass auch für den Versandhandel ähnliches gilt. Das erscheint merkwürdig, weil man schließlich nicht zu einem Geschäft hinfährt und dann etwas anderes kauft. Bei näherem Hinsehen entstehen aber trotzdem ähnliche Effekte zu Lasten der Konkurrenten. Der BGH hat sich damit vor einem Jahr auseinandergesetzt und ein Urteil erlassen, auf das ich in einem früheren Beitrag hingewiesen habe.