Die Signatur ist nicht mehr notwendig, das ist sicher, aber: der § 14 Abs. 1 UStG faselt etwas davon, dass Unternehmer
die "Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleisten" und dazu ein "innerbetriebliches Kontrollverfahren" einrichten müssen, das einen "verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnungen und Leistung" schafft.Seeeehr hilfreich.
Dass das für den Bürger, der das ja verstehen soll, nicht einfach ist, zeigt folgende Tatsache: Das Finanzministerium erließ jetzt einen
11-seitigen Anwendungserlass
also ein Schreiben, worin der Paragraf erklärt wird. Das freut die Selbständigen, die sonst nichts zu tun haben.
Aber das Ulkige daran ist: elf Druckseiten kryptische Ausführungen, die man letztlich so zusammenfassen müsste:
Damit elektronisch übermittelte Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen sie lediglich ganz normal und ernsthaft vom Empfänger auf Richtigkeit überprüft werden. Und das muss er nicht dokumentieren oder nachweisen.
Link zum Anwendungserlass:
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2012-07-02-Vereinfachung-der-elektronischen-Rechnungsstellung.html
Achtung - Aufbewahrungspflichten
Allerdings gelten für elektronisch übermittelte Rechnungen unrealistische Aufbewahrungspflichten: Es reicht nicht, nur einen Papierausdruck aufheben, oder die entsprechende Datei auf der Festplatte zu speichern, sondern man muss die Rechnungsdateien derzeit zehn Jahre lang auf einem nur einmal beschreibbaren Datenträger, also z.B. einer CD-R bzw. einer DVD+R oder -R, speichern. Die Frist wird sich in abzehbarer Zeit wieder ändern. Wie gesagt: Selbständige haben sonst nichts zu tun.
Eine bessere Aufbereitung und kürzrere Zusammenfassung bietet mediafon auf ihrer Webseite:
http://www.mediafon.net/meldung_volltext.php3?id=4ffeb7328bc41&akt=news_steuern