Normalerweile ist dem Geschäftsführer der Zugang zu einem (kostengünstigen) Arbeitsgerichtsprozess verwehrt, weil er nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist (§ 5 Abs.1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz). Danach „gelten“ Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG. Das gilt auch dann, beachten, wenn ein Geschäftsführer Geschäftsführertätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages ausübt (Geschäftsführerstellung und Arbeitsverhältnis sind zwei verschiedene Dinge) .
Es gibt aber Ausnahmen. Manchmal gibt es ein Nebeneinander von Verträgen, wenn der GF vorher normaler Angestellter war und sozusagen zum GF befördert wurde. Bei Entzug der Geschäftsführerstellung lebt u.U. dieser alte Vertrag wieder auf. Für solche Fälle hat das BAG im letzten Jahr mehrfach entschieden, dass der Ex-Geschäftsführer vor das Arbeitsgericht ziehen kann (vgl- Urteilsabdruck bei Hensche: BAG, Beschluss vom 15.03.2011, 10 AZB 32/10, und BAG, Beschluss vom 23.08.2011, 10 AZB 51/10).
Damit hat das Bundesarbeitsgericht die früher verschlossenen Türen zur Arbeitsgerichtsbarkeit ein wenig geöffnet. Das bestätigt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Entscheidung (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11). Die Problematik gehört zum Grundwissen des Arbeitsrechts und enthält viele Details aus dem Wissensgebiet. Die schöne Aufbereitung des Themas in der Urteilsbesprechung von Rechtanwalt Hensche ist mein Lesetipp für Studenten oder sonst Lernende:
Geschäftsführer-Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht? (vom 20.1.2012)