Sonntag, 28. Oktober 2018

Datenschutz in Industriemeister-Prüfungen

Auf die Problematik der Gesetzesänderungen im  Datenschutzrecht seit Mai 2018 habe ich bereits im letzten Artikel hingewiesen. Die Industriemeister, die sich mit bisherigen Prüfungsfragen und -antworten (die man kostenpflichtig kaufen kann) auf die Prüfung vorbereiten, haben das Problem dass bei den Antworten noch das alte Recht zitiert wird, also die Paragraphen aus dem "alten" BDSG (das im Mai 2018 geändert wurde).

Dem Prüfling bleibt die Arbeit, die neuen Vorschriften zu suchen; die im letzten Artikel genannte Synopse (Gegenüberstellung) mag ihm vielleicht helfen. Ich versuche hier, die Standardfragen vereinfacht aufzubereiten.

Gängige Fragen sind:

1.) Der Arbeitgeber speichert Name, Anschrift, Familienstand .... Ist eine solche Speicherung und Verwendung zulässig und aufgrund welcher Vorschrift?

2.)  Nennen Sie zwei Rechte, die der Arbeitnehmer bzgl. der personenbezogenen Daten gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann


Zur 1. Frage

Speziell für Arbeitgeber gibt es zwei Ansätze zur Rechtfertigung für die Datenspeicherung und -verarbeitung:

  • die Einwilligung  - Art 6 (1) a DSGVO
  • zum Zweck der Eingehung und Durchführung eines Vertragsverhältnisses- Art 6 (1) b und d DSGVO und, speziell für das Arbeitsrecht, der § 26 BDSG-neu (also aktuelle Fassung)



Da in obiger Prüfungsfrage nichts von der Einwilligung steht, muss man sich auf das Zweite berufen. Diese Rechtfertigung stand früher im 28 BDSG-alt (der wird dann in der Musterlösung zitiert sein).

Heute müsste man den § 26 BDSG (und vielleicht noch den Art 6 (1) b, d DSGVO)  zitieren.

Eigentlich ist die Rechtfertigung für Vertragszwecke (Verträge allgemeiner Art) im Art 6 Abs. 1 b und d der DSGVO. Der § 26 BDSG hat  aber im Bereich des Arbeitsverhältnisses Vorrang - der deutsche Gesetzgeber hat hier die Erlaubnis der DSGVO benutzt, abweichende (erleichternde) Regelungen zu schaffen.

Der 26 BDSG ist also eine spezielle Regelung für die Datenspeicherung von Arbeitnehmern. Er erlaubt über 26 Abs. 3 sogar eine erleichterte Speicherung von ganz besonders geschützten Daten, den "besonderen Kategorien personenbezogener Daten, Art 9 DSGVO).

Da bleibt für Art 6(1)b DSGVO eigentlich kein Anwendungsbereich mehr; ob ihn die Musterlösungen künftig neben dem BDSG zusätzlich zitieren werden, ist ungewiss. Schließlich ist das alles neu und es gibt noch keine gefestigten Formulierungen. Aber sicher ist, dass Art 26 BDSG zitiert werden müsste.


Zur 2. Frage

Hier werden die üblichen Rechte Auskunft, Berichtigung und Löschung erwartet. Diese  sind jetzt in 12 ff DSGVO.

Art 15 - Auskunft
Art 16 - Berichtigung
Art 17 - Löschung

und es gäbe weitere Rechte in §§ 12 ff DSGVO.

Nun gibt es allerdings die §§ 34 und 35 BDSG, 34 zur Auskunft und 35 zur Löschung (die zwei Paragraphen gab es früher auch schon und tauchen in alten Musterlösungen auf).

Allerdings enthalten diese zwei Paragraphen künftig nur noch AUSNAHMEN vom Auskunfts und Löschungsanspruch; die Ansprüche selbst sind eben in Art 15 und 17 der DSGVO.

Wer die 34 und 35 BDSG liest wird feststellen, dass da nichts für Arbeitsverhältnisse passt. Sie werden hier keine Rolle spielen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass (da das alles noch neu ist) eine Musterlösung diese zwei Paragraphen als Anspruchsgrundlage für die Ansprüche auf Auskunft und Löschung nennt, was nicht ganz korrekt wäre .

Wer ganz sicher gehen will, gibt an:
  • Anspruch auf Auskunft, Art 15 DSGVO, unter Berücksichtung der Ausnahmen in 34 BDSG
  • Anspruch auf Löschung, Art 17 DSGVO, unter Berücksichtigung der Ausnahmen in 35 BDSG