Sonntag, 7. Oktober 2018

Erzwingbare und Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Im letzten Blogbeitrag ging es um die Unterscheidung (einfaches) Mitwirkungsrecht oder Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

Die Frage, ob ein einfaches Mitwirkungsrecht oder ein Mitbestimmungsrecht vorliegt, spielt auch eine Rolle bei den Betriebsvereinbarungen.

Man unterscheidet nämlich erzwingbare (obligatorische) und freiwillige Betriebsvereinbarungen und das hängt davon ab, ob die Themenbereiche der Mitbestimmung unterliegen oder nicht.

1. Erzwingbare Betriebsvereinbarungen
 
In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten, in denen gemäß Gesetz die Einigungsstelle im Konfliktfall entscheidet , können erzwingbare Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. 
 
Das bedeutet, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat gegen den Willen der jeweils anderen Seite eine Regelung durch einen Spruch der Einigungsstelle zwangsweise herbeiführen kann, wenn eine einvernehmliche Lösung zwischen ihnen nicht möglich ist.
 
Beispiele für erzwingbare Betriebsvereinbarungen:
  • Sprechstunden des Betriebsrats (§ 39 Abs. 1 BetrVG)
  • Reduzierte Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats (§ 47 Abs. 6 BetrVG)
  • Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG)
  • menschengerechte Gestaltung der Arbeit (§ 91 BetrVG)
  • Personalfragebögen, Formulararbeitsverträge, Beurteilungsgrundsätze (§ 94 BetrVG)
  • Personelle Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG)
  • Maßnahmen der Berufsbildung bei Änderung der Tätigkeit der Arbeitnehmer (§ 97 BetrVG)
  • Sonstige Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (§ 98 Abs. 1 u. 4 BetrVG)
  • Aufstellung eines Sozialplans, sofern bzw. soweit dessen Erzwingbarkeit möglich ist (§ 112 Abs. 1 u. 4 i V. m. § 112a BetrVG).


II. Freiwillige Betriebsvereinbarungen

In Angelegenheiten, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, sind über § 88 BetrVG freiwillige Betriebsvereinbarungen möglich. 
 
Eine freiwillige Betriebsvereinbarung kann nur zustande kommen, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat über eine Regelung einigen oder sich dem Spruch einer (einvernehmlich einberufenen) Einigungsstelle  unterwerfen. Das Betriebsverfassungsgesetz nennt fünf Beispiele in § 88 BetrVG, die aber eben nur Beispiele sind:
  • Zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
  • Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
  • Die Errichtung von Sozialeinrichtungen;
  • Maßnahmen zur Förderung von Vermögensbildung;
  • Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.