Für einen Industriemeister-Kurs musste ich meine Unterlagen zum Thema Mitwirkungsrechte des Betriebsrats neu aufbereiten. Das Hauptergebnis ist eine Tabelle, aus der sich die Verteilung der Rechte auf die Aufgabengebiete ergibt.
Das Verständnis dieser Matrix ist wichtig für viele Prüfungsfragen.
Zunächst muss sich der Lernende über die Aufgabenbereiche klar werden, und wo sie im BetrVG zu finden sind:
- § 80 (und § 75): Allgemeine Aufgaben
- §§ 87 ff Soziale Angelegenheiten
- §§ 90 f Arbeitsplatzgestaltung
- §§ 92 ff Personelle Angelegenheiten
- §§ 106 ff Wirtschaftliche Angelegenheiten
Verteilt über diese Aufgabenbereiche sieht das Gesetz Mitwirkungsrechte vor - diese unterscheidet man in einfache Mitwirkungsrechte einerseits und "echte" Mitbestimmungsrechte andererseits:
Recht auf (einfache) Mitwirkung
Recht auf MitbestimmungZ. B. Informationsanspruch, Auskunftsrecht, Unterlageneinsicht, Beratungsgespräche. Beispiel: § 90 BetrVG oder § 80 Abs. 2 BetrVG
Betriebsrat muss Maßnahmen zustimmen, kann also den Arbeitgeber blockieren. Beispiel: § 91 BetrVGManche Bücher oder Aufsätze unterscheiden gelegentlich auch drei oder mehr Stufen der Mitwirkung (vgl. auch "Wikipedia" zum "BetrVG"). Gängig (und für die IM-Prüfung relevant) ist aber eine Zweiteilung in Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte. Auch das Gesetz benutzt diese Begrifflichkeiten, z.B. in der Abschnittsüberschrift vor § 74 BetrVG: "Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer"
Mitbestimmungsrechte sind entweder daran erkennbar, dass entweder der Begriff "Mitbestimmung" verwendet wird oder sonst aus der Regelung hervorgeht, dass der Betriebsrat zustimmungsberechtigt ist.
In folgender Tabelle zeige ich die unterschiedlichen Mitwirkungsrechte der unterschiedlichen Aufgabenbereiche auf.
Recht auf einfache Mitwirkung
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Recht auf Mitbestimmung / Zustimmung
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Allgemeine Aufgaben
(§§ 80, 75 BetrVG) |
§ 80 Abs. 2
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Soziale Angelegenheiten
(§§ 87 ff) |
§ 80 Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
§ 89 Abs. 2
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§ 87 Abs. 1 Nr. 1-13
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Arbeitsplatzgestaltung
(§§ 90 f) |
§ 80 Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
§ 90 (Arbeitsplatzgestaltung)
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§ 91 (Arbeitsplatzgestaltung mit negativer
Auswirkung)
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Personelle Angelegenheiten
(§§ 92 ff) |
§ 80 Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
§§ 92und 92a (Personalplanung
§§ 97 (Einführung von Berufsbildungs-
und Fortbildungsmaßnahmen oder Einrichtungen)
§ 102 Abs. 1 (Anhörung bei Kündigung)
§ 105 (Einstellung und Kündigung
leitender Angestellter)
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§ 85 (Beschwerde AN)
§ 93 (Ausschreibung via BR)
§ 94 (Personalfragebogen,
Beurteilungsgrundsätze)
§ 95 (Auswahlrichtlinie)
§ 98 (Durchführung von
Bildungsmaßnahmen)
§ 99 (Versetzung, Einstellung)
§ 102 Abs. 3, 5 ( qualifizierte
Mitwirkung wegen Weiterbeschäftigung bei Widerspruch)
§ 102 Abs 6 (echte Mitbest. bei Kündigung,
sofern vereinbart)
§ 103 (fristl. Kündigung Betriebsrat)
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Wirtschaftliche Angelegenh. (§§ 106 ff)
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§ 80 Abs. 2 (Allgemeine Informationen)
§ 110 f (Betriebsänderung)
§ 106 (Wirtschaftsausschuss)
§ 112 Abs. 1 (Interessenausgleich),
§ 113 (Nachteilsausgleich)
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§§ 112, 112a (Sozialplan)
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Bei manchen Punkten ist man sich uneinig, ob man von Miwirkung, qualifizierter Mitwirkung oder Mitbestimmung sprechen kann, z.B. bei der Kündigungsanhhörung gem § 102 BetrVG.
Ich habe hier sauber getrennt: die bloße Anhörung (mit der die Kündigung selbst nicht verhindert werden kann) als Mitwirkungsrecht, der Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung, mit der ein Weiterbeschäftigungsanspruch erzwungen werden kann, als Mitbestimmungsrecht (§ 102 Abs. 3 und 5 BetrVG).
Bei
Mitbestimmungen regelt das Gesetz auch immer, was im Konfliktfall gilt.
Meistens heißt es, dass die Einigungsstelle entscheidet (z.B. § 97 Abs.
2) manchmal ist aber auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts
vorgesehen (z.B. § 99 Abs. 4).
Für den Lernenden ist empfehlenswert, die Vorschriften durchzulesen und sich Stichworte zu markieren. Stichworte sind einmal das jeweilige Sachgebiet, zum anderen die Worte, mit denen der Grad der Mitbestimmung bezeichnet wird: "mitbestimmen", "zustimmen", "informieren", "beraten" etc. Auch die Entscheidungsstelle im Konfliktfall kann man sich unterstreichen (Einigungsstelle oder Arbeitsgericht). Sofern die Einigungsstelle vorgesehen ist, kann man sich am Rande den § 76 notieren (gilt nicht für Fachwirte, die dürfen nur anstreichen, nicht kommentieren)