Zugegeben: das Folgende ist allenfalls für Jura-Studenten
prüfungsrelevant. Aber es schadet nicht, davon gehört zu haben, falls
man irgendwann etwas Gebrauchtes verkaufen will.
Die
Formulierung "gekauft wie gesehen" beim Autokauf gilt nur für solche
Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer
Besichtigung erkennen kann. Damit ist also kein völliger
Gewährleistungsausschluss erreicht. Das bekräftigt das OLG Oldenburg
28.8.2017, 9 U 29/17. Das entspricht auch der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, die das OLG hier auf den Fall eines Kfz-Kaufs angewandt
hat.
Der Verkäufer hatte ein Gebrauchtauto für 5000
Euro verkauft. Es gab keinen besonderen Gewährleistungausschluss, aber
die Klausel "gekauft wie gesehen".
News und Beiträge für Dozenten, Schüler und Auszubildende im Bereich Steuern und Recht
Mittwoch, 11. Oktober 2017
Mittwoch, 23. August 2017
Scheidungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Basta.
Dieser Aufsatz richtet sich an Steuerfachangestellte oder andere Steuerfachleute in Ausbildung und betrifft das EStG.
Scheidungskosten sind seit 2013 nicht mehr außergewöhnlichen Belastungen absetzbar.
Scheidungskosten sind seit 2013 nicht mehr außergewöhnlichen Belastungen absetzbar.
Man könnte meinen, das sei doch jetzt ausreichend bekannt. In der Unterrichtspraxis jedenfalls. Aber der BFH
musste das vor kurzem klarstellen, und er hat sich mit der Materie
gründlich auseinandergesetzt.
Ob die Scheidungskosten vom Ansatz her überhaupt zwangsläufige Aufwendungen i.S.v. § 33 Absatz 1 sind, bleibt eigentlich umstritten - die Rechtsprechung hat das ganz frühers verneint und ab einem bestimmten Zeitpunkt mit verschiedenen Begründungen bejaht.
Der Gesetzgeber wollte das aber nicht, und begann 2012, eine Ausnahme zu schaffen - und zwar sehr versteckt in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG (der übrigens nach wechselvoller Geschichte erst im zweiten Anlauf von der CDU, CSU durchgesetzt wurde):
Der Begriff "Scheidungskosten" taucht also dort nicht auf, sondern der Begriff "Prozesskosten" und "Rechtsstreit". Das ist gar nicht so eindeutig, weil das "Scheidungsverfahren" bewusst nicht als "Streit"oder "Prozess" sondern als ein unstreitiges "Verfahren" bezeichnet wird.§ 33 (2) 4 EStG: "Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können."
Aufgrund der Entstehungsgeschichte gingen die Fachleute aber davon aus, dass mit obiger Regelung auch (und wohl hauptsächlich) die Verfahrenskosten für die Scheidung gemeint waren.
Dass das wirklich so ist, hat der BFH nach akribischer Untersuchung klargestellt (ganz so selbstverständlich war es ja auch nicht, wenn man das Urteil so liest).
Und er hat noch etwas klargestellt: dass Scheidungskosten in der Regel nicht unter die "Ausnahme von der Ausnahme" fallen. Denn im Gesetz heißt es
GewStG - Hinzurechnung für Raum-Miete und das Problem des fiktiven Anlagevermögens
Dieser Betrag richtet sich an Steuerfachangestellte in Ausbildung und betrifft das Fach Gewerbesteuer. Anlass ist eine vor kurzem veröffentlichte Entscheidung des BFH.
§ 8 Nr. 1e GewStG sieht innerhalb des Blocks der Finanzierungsentgelte (8 Nr. 1) eine Hinzurechnung von 50% der Raummiete vor (im Gesetz nicht als Prozentsatz, sondern als "Hälfte" ausgedrückt).
Diese Hinzurechnung gilt gemäß Gesetzestext nur, wenn es sich um unbewegliches Anlagevermögen handelt. Diese Einschränkung gibt es auch für das Leasing/Anmietung von beweglichen Gegenständen gemäß § 8 Nr. 1d GewStG.
Die Gesetzes-Formulierung wurde selbst von Fachleuten als verwirrend bezeichnet - man ist sich aber einig, dass es um fiktives Anlagevermögen geht. Der Leser muss sich die Frage stellen: hätte der Mieter den Gegenstand nicht gemietet, sondern gekauft, um ihn dann entsprechend betrieblich zu nutzen, würde dann der Gegensatz zum ANLAGEVERMÖGEN gehören?
Denn Miete ist ein Ersatz für eine Anschaffung. Und bei einer Anschaffung würden wahrscheinlich Zinsen anfallen. In dem Mietentgelt sind neben der AfA auch Zinsen einkalkuliert, die der Gesetzgeber bei Immobilien, also unbeweglichen Vermögen (Grundstücke, Häuser, Räume) mit 50 % pauschaliert. Das ist der Gedanke. Bei Einführung in 2008 waren es sogar 65% (im Gesetz als Bruch mit 13/20 ausgedrückt), das wurde aber 2010 auf 50% gekappt. Manche älteren Aufsätze im Internet enthalten noch den ursprünglichen Wert, also nicht verwirren lassen.
Es bleiben aber immer noch Unsicherheiten beim Lesenden und Lernenden. Und auch die Fachleute streiten sich über die Auslegung. Eine jüngere Veröffentlichung des BFH gibt mir Anlass, etwas dazu zu sagen.
Gewerbesteuer-Berechnung trotz Bilanzverlustes?
Im GewSt-Unterricht setze ich den Schülern gelegentlich Übungsaufgaben vor, bei denen der Gewerbebetrieb einen steuerlichen Verlust hatte.
Ein Anfänger würde hier vorzeitig die Übung abbrechen, weil aus seiner Sicht keine GewSt-Pflicht herauskommen kann. Er glaubt an eine einen Scherz. Richtig ist aber, ganz normal mit der Rechnung beginnen. Denn über entsprechende Hinzurechnungen könnte doch noch ein "Gewerbeertrag" herauskommen, der zu einem GewSt-Messbetrag führt.
Da die GmbH keinen Freibetrag hat, kommt tatsächlich eine Gewerbesteuer heraus (2.000 Euro x 3,5% x Hebesatz = Gewerbesteuer)
Dass solche Fälle nicht unrealistisch sind, zeigt ein BFH-Fall aus dem Jahre 2012, der damals auch zur Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften beitrug:
Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 entschieden, dass die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 GewStG) voraussichtlich nicht verfassungswidrig sind und daher einschlägige Steuerbescheide der Finanzämter grundsätzlich uneingeschränkt vollziehbar sind. In dem Verfahren hatte eine GmbH geklagt, die ein Hotel betreibt und hiermit jährlich über 6 Mio. Euro Verluste macht. Die Gesellschaft bezahlte u.a. Pachtzinsen für Immobilien in Höhe von rund 56 Mio. Euro auf. Da diese Aufwendungen gem. § 8 GewStG bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Ertrages dem Betriebsergebnis teilweise hinzugerechnet werden, ergab sich für die GmbH trotz wirtschaftlicher Verluste ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von rund 62.000 Euro.
Bei einem unterstellten Hebesatz von 350% wären das 217.000 Euro Gewerbesteuer.
Ein Anfänger würde hier vorzeitig die Übung abbrechen, weil aus seiner Sicht keine GewSt-Pflicht herauskommen kann. Er glaubt an eine einen Scherz. Richtig ist aber, ganz normal mit der Rechnung beginnen. Denn über entsprechende Hinzurechnungen könnte doch noch ein "Gewerbeertrag" herauskommen, der zu einem GewSt-Messbetrag führt.
Steuerlicher Gewinn (Verlust) einer GmbH: -3.000 Euro
Hinzurechnungen: 6.000 Euro
Kürzungen: -1.000 Euro
Ergebnis: Gewerbeetrag = 2.000 Euro
Da die GmbH keinen Freibetrag hat, kommt tatsächlich eine Gewerbesteuer heraus (2.000 Euro x 3,5% x Hebesatz = Gewerbesteuer)
Dass solche Fälle nicht unrealistisch sind, zeigt ein BFH-Fall aus dem Jahre 2012, der damals auch zur Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften beitrug:
Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 entschieden, dass die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes (§ 8 Nr. 1 GewStG) voraussichtlich nicht verfassungswidrig sind und daher einschlägige Steuerbescheide der Finanzämter grundsätzlich uneingeschränkt vollziehbar sind. In dem Verfahren hatte eine GmbH geklagt, die ein Hotel betreibt und hiermit jährlich über 6 Mio. Euro Verluste macht. Die Gesellschaft bezahlte u.a. Pachtzinsen für Immobilien in Höhe von rund 56 Mio. Euro auf. Da diese Aufwendungen gem. § 8 GewStG bei der Ermittlung des gewerbesteuerlichen Ertrages dem Betriebsergebnis teilweise hinzugerechnet werden, ergab sich für die GmbH trotz wirtschaftlicher Verluste ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von rund 62.000 Euro.
Bei einem unterstellten Hebesatz von 350% wären das 217.000 Euro Gewerbesteuer.
Montag, 7. August 2017
Wettbewerbsrecht für Wirtschaftsfachwirte nach der Änderung 2015
Alle Spezialtatbestände außerhalb von
§ 3 Abs. 1 und 2 sind seit dem 1.1.2016 eigenständige Verbotsnormen
und müssen nicht mehr zusammen mit § 3 Abs. 1 oder 2 zitiert
werden.
Beachten Sie ferner, dass sich die Paragraphenstruktur durch die
Reform 2015 ab 1.1.2016 geändert hat.
Bis 2015 enthielt § 3 die
grundsätzliche Aussage über unlauteres Verhalten, § 4 enthielt den Haupt-Katalog von
Beispielen und §§ 5 bis 7 enthielten weiter wettbewerbswidrige
Fälle.
Neue Struktur des UWG (seit der letzten Änderung in 2015)
- § 3 Abs. 1 - Generalklausel (Auffangtatbestand) für B2B-Bereich
- § 3 Abs. 2 - Generalklausel (Auffangtatbestand) für B2C-Bereich
- § 3 Abs. 3 iVm der Anlage zu § 3 (B2C)
- § 3a Rechtsbruch (B2C und B2B)
- § 4 Mitbewerberschutz (B2B)
- § 4a Aggressive geschäftliche Handlung (B2C und B2B)
- § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen (gilt auch für B2B)
- § 5a Irreführung durch Unterlassen
- § 6 Vergleichende Werbung
- § 7 Unzumutbare Belästigung
Und im so genannten "Anhang zu § 3" finden sich viele Fallgruppen, bei denen der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass das Fälle unlauteren Handelns des § 3 UWG sind. Dieser "Anhang" wird in Fachaufsätzen oft als "Schwarze Liste" bezeichnet.
Was bedeutet in obigem Schema B2C und B2B?
UWG für Wirtschaftsfachwirte - Basics
Hier ein paar grundlegende Wissensfragen zum Wettbewerbsrecht nach UWG
Das UWG wird auch als Wettbewerbsrecht im engeren Sinne bezeichnet. Es regelt den fairen Umgang der Wettbewerber untereinander.
Gelegentlich wird der Begriff "Wettbewerbsrecht" auch als Überbegriff für UWG (Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und GWB (Kartellrecht) benutzt. Hier geht es nur um UWG - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Das UWG wird auch als Wettbewerbsrecht im engeren Sinne bezeichnet. Es regelt den fairen Umgang der Wettbewerber untereinander.
Gelegentlich wird der Begriff "Wettbewerbsrecht" auch als Überbegriff für UWG (Wettbewerbsrecht im engeren Sinne) und GWB (Kartellrecht) benutzt. Hier geht es nur um UWG - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Wen schützt das UWG - oder: welche Schutzobjekte kennt das UWG?
Die Schutzobjekte des UWG findet man ganz einfach in § 1
UWG. Das sind
- die Mitbewerber,
- die Verbraucher,
- sonstige Marktteilnehmer sowie
- das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb
Was bedeutet unlauterer Wettbewerb?
Sonntag, 6. August 2017
UWG in Prüfungsaufgaben aus Sicht von Dozenten und Aufgabenerstellern
Das ist ein Beitrag, der sich nicht an Schüler, sondern an Dozenten und Aufgabenersteller richtet. Die Fragen sind:
Das UWG konnte man 1990 noch ganz gut erklären. Auch einem Nichtjuristen. Dann kam die große Reform 2004, danach die erste Änderung in 2008, dann eine zweite Änderung in 2015.
In allen Fällen hat sich aus der Sicht eines Schülers, der nur Grundkenntnisse lernen soll, nur wenig geändert. Die in jahrzehntelanger Rechtsprechung erarbeiteten Fallgruppen (als Anwendungsfälle der Generalklauseln in den früheren §§1 und 3 UWG) gelten weitgehend immer noch, aber schon durch die Reform 2004 wurden die zugehörigen Paragraphen gründlich durcheinandergewirbelt. Das hat sich mit den Änderungen 2008 und 2015 verschlimmert.
Heute sind die verbliebenen Fallgruppen in verschiedenen Paragraphen oder in Nummern des "Anhangs" versteckt. Oft sind sie hinter sehr abstrakten Beschreibungen verborgen, manche sind gleichzeitig aus einem Paragraphen als auch aus dem Anhang ableitbar. Auf alle Fälle ist aber eine mühsame Suche in dem explosiv angewachsenen Paragraphenwust des UWG notwendig.
Es stellt sich die Frage, ob man es dem Schüler in Prüfungen zumuten kann. Wenn man das verneint, fällt auch in der Ausbildung die Notwendigkeit weg, dem Schüler die zugehörigen Fundstellen zu erklären und einzutrichtern. Man kann sie angeben, damit der interessierte Schüler nachschlagen kann, aber es gehört nicht zum Lernstoff.
- Inwieweit kann man Fragen zum Wettbewerbsrecht in Abschlussprüfungen verwenden? Kann man dabei das Zitieren von Paragraphen aus dem UWG verlangen?
- Wie soll man als Dozent den Schüler auf solche Prüfungen vorbereiten
Das UWG konnte man 1990 noch ganz gut erklären. Auch einem Nichtjuristen. Dann kam die große Reform 2004, danach die erste Änderung in 2008, dann eine zweite Änderung in 2015.
In allen Fällen hat sich aus der Sicht eines Schülers, der nur Grundkenntnisse lernen soll, nur wenig geändert. Die in jahrzehntelanger Rechtsprechung erarbeiteten Fallgruppen (als Anwendungsfälle der Generalklauseln in den früheren §§1 und 3 UWG) gelten weitgehend immer noch, aber schon durch die Reform 2004 wurden die zugehörigen Paragraphen gründlich durcheinandergewirbelt. Das hat sich mit den Änderungen 2008 und 2015 verschlimmert.
Heute sind die verbliebenen Fallgruppen in verschiedenen Paragraphen oder in Nummern des "Anhangs" versteckt. Oft sind sie hinter sehr abstrakten Beschreibungen verborgen, manche sind gleichzeitig aus einem Paragraphen als auch aus dem Anhang ableitbar. Auf alle Fälle ist aber eine mühsame Suche in dem explosiv angewachsenen Paragraphenwust des UWG notwendig.
Es stellt sich die Frage, ob man es dem Schüler in Prüfungen zumuten kann. Wenn man das verneint, fällt auch in der Ausbildung die Notwendigkeit weg, dem Schüler die zugehörigen Fundstellen zu erklären und einzutrichtern. Man kann sie angeben, damit der interessierte Schüler nachschlagen kann, aber es gehört nicht zum Lernstoff.
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