Samstag, 9. Oktober 2010

Das Arbeitszeugnis

Ein Beitrag für Auszubildende in kaufmännischen und technischen Berufen, sowie für Lehrer und Dozenten und für Studenten der Betriebswirtschaft.

Zu den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gehört die Erteilung eines Zeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern dies der Arbeitnehmer verlangt. Gesetzliche Grundlage ist  § 109 GewO.



Anmerkung:

An vielen vorbeigegangen ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahre 2003. Seitdem ist dieser Zeugnisanspruch nicht mehr im § 630 BGB, sondern in § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung verankert, soweit es sich um Arbeitnehmer handelt. Der § 630 BGB, in dem der Zeugnisanspruch klassischerweise geregelt war und ist, ist nur noch für Personen anwendbar, die Dienste leisten, ohne Arbeitnehmer zu sein (Beispiel: Geschäftsführer von GmbHs). Dies ergibt sich ganz ausdrücklich aus § 630  Satz 4 BGB:

"Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung."

Die Regelung des § 109 GewO übernahm dabei Details, die das BGB nicht enthielt sondern von der Rechsprechung erarbeitet wurden.

Wenn Sie in Internetaufsätzen oder in Fachliteratur (bis in die aktuellsten Auflagen hinein) die §§ 630 BGB und 113 GewO als Grundlage lesen, handelt es sich um die Rechtslage vor 2003. Die Aufsätze selbst können aber inhaltlich durchaus den neuesten Rechtsstand widerspiegeln. Der § 109 GewO soll übrigens nach Willen des Gesetzgebers für alle Arbeitnehmer gelten, auch im nicht gewerblichen Bereich (Angestellte von Freiberuflern). Was den Gesetzgeber bei dieser Gesetzesänderung geritten hat, ist schleierhaft.

Wortlaut des § 109 GewO:

§ 109 Gewerbeordnung:

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen

Das Gesetz unterscheidet also zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis. Verlangt der Arbeitnehmer nur pauschal ein Zeugnis, muss ihm der Arbeitgeber zumindest ein einfaches Zeugnis erteilen.

Einfaches Zeugnis, enthält:


  • Art und Dauer der Tätigkeit (ohne jegliche weitere Bewertungen)

Qualifiziertes Zeugnis, enthält:


  • Art und Dauer der Tätigkeit

  • Bewertung der Leistung

  • Bewertung des Verhaltens

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein (§ 109 Abs. 2 GewO). Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Damit sollte die "Geheimwissenschaft" bezüglich der Formulierungen in Arbeitszeugnissen entgegen gewirkt werden.

Das Zeugnis muss grundsätzlich der Wahrheit entsprechen. Bei aller Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitnehmer darf das Zeugnis keine unrichtigen Angaben zu Gunsten des Arbeitnehmers enthalten (Schönfärberei), denn dies könnte Schadensersatzansprüche des getäuschten neuen Arbeitgebers nach sich ziehen

Entspricht der Zeugnisinhalt nicht den gesetzlichen Vorgaben, hat der Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses.

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine vom ihm gewünschte bestimmte Formulierung. Die Abfassung muss aus der Sicht des wohlwollenden verständigen Arbeitgebers erfolgen. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für Führung oder Leistung des Arbeitnehmers nicht charakteristisch sind, gehören nicht in das Zeugnis. Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an denen ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse haben kann.

Mittwoch, 22. September 2010

Insolvenzrecht für Wirtschaftsjuristen: Anfechtung nach demAnfechtungsgesetz

Die Anfechtung ist nur möglich bei Vollstreckung in Geld oder Sachen!




Ziel:


Wiederherstellung der Einzelzwangsvollstreckungslage wie vor der anfechtbaren Handlung (§§ 1, 11 AnfG).


Rechtsnatur:


Das Anforderungsrecht ist ein Forderungsrecht gegenüber dem Dritten das automatisch entsteht, sobald einer der Anfechtungstatbestände erfüllt ist.


Ausübung:


Nur durch



  1. Klageerhebung gem. § 13 AnfG (Anfechtungsklage)



oder



  1. Anfechtungseinrede gem. § 9 AnfG




Anfechtungsvoraussetzungen:




  1. § 2 AnfG:





  • Geldforderung



  • fällig



  • Vollstreckungstitel



  • Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens







  1. §§ 1, 16, 17 AnfG:





  • kein Insolvenzverfahren







Anmerkungen zum Titel:



  • keine vollstreckbare Ausfertigung notwendig



  • keine Sicherheitsleistung notwendig



  • es reicht Titulierung


Zeitpunkt: Bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsprozesses



Der Klageantrag



  • Klageerhebung erfolgt nach § 3 AnfG i.V.m. § 253 ZPO gemäß den allgemeinen Voraussetzungen



  • Der Klageantrag ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet,  §§ 11, 13 AnfG




(aus den Begleitfolien zum DIPLOMA-Studium Wirtschaftsjurist 2009)

Dienstag, 21. September 2010

Insolvenzrecht für Wirtschaftsjuristen: Überblick über dieAnfechtungsarten

Die Insolvenzordnung bietet eine spezielle Insolvenzanfechtung. Wichtig für das Verständnis ist die Abgrenzung zu den anderen Anfechtungsarten.








Insolvenzanfechtung


Anfechtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)


Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG)


Anlass:


Spezielle Regelung für das Insolvenz-verfahren.


Normale zivilrechtliche Anfechtung von Willenserklärungen (außerhalb von Insolvenz und Zwangsvollstreckung) z.B. bei Anfechtbarkeit wegen Irrtums oder wegen Täuschung oder Drohung.


Instrument im normalen Zwangs-vollstreckungsverfahren (Einzel-ZV) außerhalb der Insolvenz.


Regelung:


§§ 129 ff. InsO


§§ 119, 123 BGB


§§ 1 ff. AnfG


Wer ficht an:


Insolvenzverwalter


Jedermann, im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis.


Ein Zwangsvollstreckungs-Gläubiger


Zweck:


Rückholung von Vermögen in die Masse.


Annullierung einer irrtümlich oder erzwungener maßen abgegebenen Willenserklärung (Irrtum, Täuschung, Drohung!).


Rückholung von Vermögen in das zu vollstreckende Vermögen durch Direktpfändung beim Leistungsempfänger (Verschaffung einer Zugriffsmöglichkeit).

Montag, 20. September 2010

Samstag, 31. Juli 2010

Studenten: Neue Regeln zur Sozialversicherung bei dualen Studiengängen

Immer mehr Abiturienten streben ein duales Studium an: eine Kombination von Theorie an der Hochschule und von Praxis im Betrieb. Ganz besonderer Vorteil ist, dass die Studenten von ihrem ausbildenden Betrieb eine Vergütung bekommen. Die Frage ist, ob für die Vergütung Sozialabgaben zu zahlen sind.


Ein im Juli 2010 veröffentlichtes "Rundschreiben" der Sozialversicherungsträger geht auf diese Frage ein: Versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen 


Das Bundessozialgericht (BSG) haet mit Urteil vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R - (USK 2009- 86) entschieden, dass ein Studierender während eines dreijährigen so genannten praxisintegrierten dualen Studiums, in das neben den eigentlichen Lehrveranstaltungen Praktikumsphasen von insgesamt 72 Wochen Dauer eingebunden sind und für das durchgehend eine Praktikantenvergütung bzw. ein Stipendium gewährt wird, weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter noch als zur Berufsausbildung Beschäftigter anzusehen ist, und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen.

Es hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass die im Rahmen eines so genannten praxisintegrierten dualen Studiengangs während der Praktikumszeiten im Kooperationsbetrieb ausgeübten Tätigkeiten sich nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vollziehen und keine Berufsausbildung darstellen. Derartige Praxisphasen werden im Rahmen und als Bestandteil einer Hochschulausbildung absolviert; sie fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes.


Für sie besteht infolgedessen auch keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung.


Solche berufspraktischen Phasen können trotz Vorliegens zweier eigenständiger Verträge (hier: Studienvertrag und Praktikantenvertrag) sozialversicherungsrechtlich nicht als abtrennbar und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden werden. Grundsätzlich unbedeutend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Praxisphasen zeitlich einen nennenswerten Teil der Studiendauer ausmachen.



Download:



 


Die neue  Rechtslage in Stichpunkten:


Bei ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).


Bei berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen besteht Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Dies gilt nicht nur während der vorlesungsfreien Zeit, in der gegebenenfalls die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, sondern während der gesamten Dauer des Studiums (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).


Bei praxisintegrierten dualen Studiengängen besteht - nach neuer Rechtslage - keine Sozialversicherungspflicht mehr. Dies gilt sowohl für die Praxisphasen als auch für die Vorlesungszeit (BSG-Urteil vom 1.12.2009, B 12 R 4/08 R).


Bei praxisintegrierten dualen Studiengängen in der öffentlichen Verwaltung besteht Sozialversicherungspflicht.


Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten, die im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung das Praktikum aufgrund der im Wesentlichen durch den Praktikumsbetrieb geregelten und gelenkten Ausgestaltung im Rahmen einer Beschäftigung absolvieren, gelten die Regelungen des Rundschreibens vom 27.7.2004 unter Abschnitt B. 2.


Freitag, 23. Juli 2010

Potentielle Themen für Hausarbeiten / Diplomarbeiten im Bereich Steuerrecht - 2010

1. Was Dozenten und Studenten quält


Eines der üblichen Probleme von Studenten ist die Suche nach einem Thema für eine Hausarbeit (Seminararbeit, Semesterarbeit, Bachelor-Arbeit, Master-Arbeit etc). Zusammen mit BWL-Studenten der DIPLOMA-Fachhochschulen diskutierten wir vor kurzem über mögliche Themen im Bereich Steuern und Revision (Rechnungswesen). 


Dieses Thema dürfte auch viele andere Dozenten und Studenten interessieren. Ich selbst kann nur einige wenige Betreuungen übernehmen. Ich habe deshalb angekündigt, einige aktuelle Steuerrechtsfragen in meine Webseite einzustellen, die als Anregungen für die Suche nach Hausarbeitsthemen dienen.


2. Schwerpunkt Rechtsformen und Steuerrechsänderungen


Schwerpunkt in nachfolgender Liste von Fragen sind dabei Standardthemen, die für das Jahr 2010 völlig neu zu untersuchen sind.


Aus meiner Unterrichtstätigkeit stoße ich wegen der kumulierten Rechtsänderungen der letzten zwei bis dreii Jahre  auf das Problem, dass sich bei den Standardthemen, über die ich  seit über zwei Jahrezehnten referiere alle Aspekte so grundlegend verschoben haben, dass fast jedes Thema neu erarbeitet werden muss. Ein Beispiel ist mein Lieblingthema "Rechtsformen".  Die steuerlichen Aspekte waren bis 2008 zwar etwas aufwändiger zu verfolgen als die zivilrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekt, blieben aber letztlich kein Problem, wenn man auch steuerlich unterrichtet. Durch die seit 2008 erfolgten Rechtsänderungen (BilMoG, Unternehmensteuerreform, Gwerbesteuerreform, Erbschaftssteuerreform und Begünstigungen bei der Unternehmensnachfolge) und deren Wechselwirkungen untereinander lässt sich praktisch keine Aussage mehr übernehmen. Die gegenseitigen Auswirkungen sind so komplex, als wenn man bei einem Schachspiel nicht nur eine oder zwei, sondern fünf  Regeln geändert.


Bei einer Vorlesung im letzten Semester zu dem Thema "Steuerliche Aspekte bei der Rechtsformwahl" (im Anschluss an die Themen "Steuerliche Aspekte bei der Finanzierung, bei Investitionen, bei der Produktion, beim Absatz und bei der Standortwahl") stellte sich heraus, dass alle bisherigen Erkenntnisse über den Haufen zu werfen und die vor- und Nachteile neu durchgespielt werden mussten.


Steuerliche Aspekte, die dabei beachtet werden müssen, sind u.a.



  • Neuregelung der Anrechnung von Zinsen, Mieten und anderen Finanzierungsaufwendungen in § 8 Nr. 1 GewStG (und dort insbes. der versteckte Freibetrag von 100.000 Euro am Ende der Vorschrift)

  • Neuregelung der Anrechnung der Gewerbesteuer im EStG bei der Ausschüttung (jetzt das 3,8 fache des Gewerbesteuermessbetrags, was bei bundesweit durchschnittlich 390% Hebesatz in vielen Fällen einer Neutralisierung der Gewerbesteuer gleichkommt)

  • Abgeltungssteuer bzw. Kapitalertragsteuer, bei der Ausschüttung von GmbH-Dividenden bei Wahl dieser Rechtsform (25%+, aber nur bei privater Haltung und anderen Einschränkungen und Kompliziertheiten

  • Körperschaftsteuer nur noch 15 %

  • Thesaurierungsbegünstigung bei Personengesellschaften, §34a EStG, (die Thesaurierungsbegünstigung ist eine steuerliche Regelung, die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform in Deutschland ab 1. Januar 2008 eingeführt worden ist. Mit der Regelung war eine Angleichung an die gesunkene Steuerbelastung für Kapitalgesellschaften beabsichtigt. Gleichzeitig soll ein Anreiz für eine bessere Eigenkapitalausstattung entstehen. In Deutschland gab es bereits in den Jahren 1931 und 1950 eine vergleichbare Regelung, die jedoch in beiden Fällen aufgrund mangelnder Praktikabilität zurückgenommen wurden)

  • Erbschaftsteuerbegünstigung bei Firmenfortführung, § 13a ErbStG (Folge der ErbSt-Reform)

  • Neues Bewertungsverfahren bei Kapitalgesellschaften, § 199 ff BewG (Folge der ErbSt-Reform)

  • Wegfall der Rechtsinstituts des kapitalersetzenden Darlehen bei Kapitalgesellschaften (mit dem MoMiG wurden die §§ 32a, 32b GmbHG ersatzlos aufgehoben)

  • Versteuerung von Veräußerungsgewinn und Betriebsaufgabegewinn bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern (§ 16 Abs. 3, 34 EStG)

  • Versteuerung von Veräußerungsgewinn und Betriebsaufgabegewinn bei juristischen Personen (§ 17 EStG, Beachtung des Teileinkünfteverfahren mit all seinen Varianten und Tücken)

  • steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Verträgen zwischen Gesellschaftern und Kapitalgesellschaft und die neuere Rechtsentwicklung hierzu, insbesondere

  • Gesellschafterdarlehen und Mietverträge, wiederum in Wechselwirkung mit Hinzurechnung nach § 8 Nr.1 GewStG, aber nur wenn Freibetrag überschritten ist

  • Möglichkeit der Kombination mit dem Institut der "Betriebsaufspaltung"

  • Rechtsentwicklung bei der Betriebsaufspaltung (BFH, Urteil vom 14.10.2009, Az.: X R 45/06, veröffentlicht am 27.1.2010.)

  • die mit dem BilMoG entstandene Möglichkeit auf handelsrechtliche Abschreibungsmethoden zurück zugreifen, oder allgemein das Auseinanderfallen von Handelsbilanz und Steuerbilanz (Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit)

  • und durchaus mehr! Ich will aber  den Studenten hier nicht die Arbeit abnehmen.


Da die Arbeiten in der Regel von Betriebswirten und Wirtschaftsjuristen geschrieben werden, ist es durchaus sinnvoll, in gesamtheitlicher Betrachtungsweise auch nicht-steuerliche Aspekte mit einzubeziehen: Behandlung im Insolvenzrecht, kaufmännische und organisatorische Aspekte usf.


3. Hier nun mein Katalog an aktuellen Steuerrechtsfragen, in Stichworten



  • Steuerliche Aspekte der Unternehmensnachfolge 2010

  • Steuerliche und rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge 2010

  • Unterschiedliche Rechtsformen und steuerliche Auswirkung bei der Betriebsnachfolge 2010

  • Steuerliche und andere Rechtsänderungen und Auswirkung auf Rechtsform + Betriebsnachfolge



  • Steuerliche Änderungen  der letzten drei Jahre und Auswirkung auf Rechtsformen

  • Steuerliche und rechtliche Änderungen der letzten drei Jahre und Auswirkung auf Rechtsformen

  • Limited, UG beschränkt, GmbH im Vergleich (2010)



  • BilMoG und Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit (z.B. Neuaufleben handelsrechtlicher Abschreibungsmöglichkeiten wie z.B. progressive AfA, Auswirkungen auf GWG-Behandlung in der Handelsbilanz)

  • GWG-Regelung und Software (2010)

  • GWG in Steuerbilanz und Handelsbilanz (2010)

  • GWG beim Überschussrechner (Gewinneinkunftsarten), 2010

  • Software und Bagatellsoftware im Steuerrecht (2010)

  • Bagatellsoftware und Abgrenzungsfragen (steuerlich, zivilrechtlich)

  • Software inkl. Bagatellsoftware - Gesamtschau Steuerrecht und Zivilrecht

  • Der Untergang der Einheitsbilanz nach dem BilMoG

  • Einheitsbilanz, Steuerbilanz und Handelsbilanz - Auswirkung des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit im Rechungswesen.



  • Über das Regierungsgutachten zur  Flat-Tax aus dem Jahre 2004 (Wird es absichtlich totgeschwiegen? Wurde es überhaupt von den Experten in Bundestag und Bundesregierung ausgewertet? Welche Kritikpunkte und welche Reaktionen gab es auf das Flat-Tax-Gutachten?)

  • Das Flat-Tax-Gutachten von 2004 aus heutiger Sicht (2010); oder: Rechtsänderungen der letzten Jahre und ihre Auswirkungen auf die Argumentation im Flat-Tax-Gutachten 2004

  • Vor- und Nachteile der Einführung eines einheitlichen Steuersatzes (Flat-Tax)



  • Bestehen bei heutiger Rechtslage und ihrer steuerlichen Auswirkungen noch kalkulierbare Vorhersagen bezüglich der Rechtsformwahl im Rahmen von Unternehmensgründungen?

  • Die Besteuerung der GmbH & Co KG

  • GmbH & Co KG 2010: Gesamtheitliche Betrachtung steuerlicher, gesellschaftsrechtlicher und zivilrechtlicher Aspekte

  • Erleichterung der handelsrechtlichen Buchführungspflicht für Einzelunternehmer nach dem BilMoG: Wechselwirkung? Praktikabilität? Vor- und Nachteile?



  • Steuerliche Aspekte bei der Rechtsformwahl 2010 (Hammerthema, müsste beschränkt werden)

  • Welche steuerlichen Aspekte spielen bei der Rechtsformwahl bei Unternehmensgründungen welche Rolle?

  • Die Neuregelung des Orts der sonstigen Leistung im UStG in 2010: Neuregelung in der Praxis? In der Buchhaltung? Gesamtschau mit Vergleich zur früheren Rechtslage?

  • Zum Begriff der latenten Steuern nach der Bilanzmodernisierung (beschränkt auf nationales Recht, also ohne IFRS).



  • Gesamtbetrachtung: USt bei  Lieferungen und Leistungen innerhalb der EU nach der Änderung des Orts der sonstigen Leistung im UStG (Systematik der Steuerverlagerung im Vergleich: innergemeinschaftliche Lieferung an Unternehmer, kleiner und großer Versandhandel gegenüber Privatabnehmern,  "reverse charge" bei sonstigen Leistungen). Bei diesem Thema müsste man wohl man die verbliebenen Sonderfälle der Ortsregelung (§§ 3b bis 3g UStG) ausnehmen, es sei denn, es soll eine Masterarbeit werden.

  • Gesamtbetrachtung: USt beim Import/Export (ohne sonstige Leistungen): Vergleich zwischen den Lösungen zur Verlagung der USt in das EU-Ausland oder vom EU-Ausland in das Inland (Lösung über Ort der Leistung,  Lösung über reverse charge Verfahren, Fahrzeugeinzelbesteuerung beim Import von Neufahrzeugen durch Private, kleiner und großer Versandhandel, Einfuhr und Ausfuhr). Unter Umständen kann man die Drittlandgeschäfte, also Einfuhr und Ausfuhr, ausklammern.

  • Die beiden oben genannten Gesamtbetrachtungen der USt bei den  unterschiedlichen Fallgruppen im Geschäftsverkehr mit dem EU-Ausland könnten auch aus mehr praktischer Sicht (Unternehmersicht) erfolgen, sofern der wissenschaftliche Wert nicht vollständig verloren geht.


4. Gesamtheitliche Betrachtungen


Bei all den genannten Themen sind aus meiner Sicht zwei Aspekte wichtig:


a) Die Betrachtungen sollten auf die aktuelle Rechtslage oder eine fest definierte Rechtslage beschränkt sein (z.B. Rechtslage 2010, oder Rechtslage ab November 2010). Eine Betrachtung der Rechtslage vor 2010 ist zwar nicht wertlos, aber schade um die Ressourcen.


b) Die Erörterungen sollten gesamtheitliche erfolgen, soweit das möglich und praktikabel erscheint.


Das Verfassen von wissenschaftlichen Arbeiten durch Studenten und Doktoranten ist ein wichtiger Teil der Wissenschaft. Zusammen mit den  Veröffentlichungen von Professoren, Dozenten und anderen Fachleuten in Fachzeitschriften, Monografien, Handbüchern und Kommentaren bilden sie die notwendige Hintergrundarbeit, damit die Praxis mit den Rechtsvorschriften umgehen kann. Kein Richter, kein Anwalt, kein Verwaltungsjurist und kein Steuerberater könnte Fälle bearbeiten ohne den Rückgriff auf Fachliteratur, in der die vielen Aspekte und Fragen vorbereitet und durchgekaut sind. Auch die Wissenschaftler selbst können nur Neues erarbeiten, wenn sie auf diesen ständig gewebten Wissensteppich aufbauen können. 


Derzeit ist die Wissenschaft im Rückstand. Angesichts der rasanten Änderung grundlegender Rechtsregeln in den letzten Jahren und angesichts der teils abstrusen Ausformulierung der einzelnen Regelungen, kann die Fachwelt nicht mehr genug aktuelles Material liefern. Daher sollten  Dozenten und Studenten darauf achten, dass diese wichtige Ressource der "Hausarbeiten" (i.w.S.) nicht verschwendet wird. Die Themen sollten nützlich für Fachwelt und Praxis sein.


Aus der Sicht der Beratungspraxis und der Unterrichtspraxis besteht Bedarf an gesamtheitlichen Publikationen, die einem lösungsorientierten Ansatz entsprechen. Ein Aufsatz über die Auswirkung einer speziellen  Steuerrechtsänderung auf die Besteuerung in der GmbH & Co KG ist sicherlich nicht wertlos. In der Praxis stellt sich aber oft die Frage: soll ich die Form der Personengesellschaft oder die der GmbH, evtl. GmbH & Co KG, wählen? Dabei kann sich der Unternehmer oder der Berater nicht auf einem einzelnen Aspekt ausruhen - er muss alle möglichen Aspekte durchgehen.


5. Einige Linktipps:


Das Wichtigste von A - Z über die GmbH & Co KG


Steuerliche Aspekte der Betriebsübergabe
Vortrag von Müller & Düe im Januar 2010


http://www.treuhandkurpfalz.de/cms/download/info/2010/SteuerlicheAspekteEinerUnternehmensnachfolge17062010.pdf

http://www.izw.info/index.php/fuseaction/download/lrn_file/eg_cokg_lexikon_09_03.pdf

Diverse Aufsätze zu steuerlichen Themen auf zingel.de bzw. der-bwl-bote.de (insbesondere  in 2009 erschienene Artikel)

Das Aus für die Rechsform der Personengesellschaft durch die Unternehmensteuerreform 2008 (http://www.psp.eu)

http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/G/GmbH-Co_-KG.html

http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/D/Doppel-und-mehrstoeckige-Personengesellschaften.html

http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/S/Sonderbilanz.html

Was hätte man sonst machen können? Alternativszenarien zur rot-grünen Einkommensteuerreform Timm Bönke und Giacomo Corneo, Diskussionsbeiträge des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft der Freien Universität Berlin
Volkswirtschaftliche Reihe 2006/3  (betrifft u.a. Flat-Tax, aber aus volkswirtschaftlicher Sicht):
http://www.wiwiss.fu-berlin.de/verwaltung-service/bibliothek/diskussionsbeitraege/diskussionsbeitraege-wiwiss/files-diskussionsbeitraege-wiwiss/discpaper03_06.pdf


6. Aufruf an Dozenten und Steuerfachleute


Ich möchte alle Dozentenkollegen und Steuerfachleute dazu aufrufen, selbst aktuelle Themen vor zu schlagen. Sie können dies auf ihren eigenen Webseiten machen oder auch hier als Kommentar hinterlassen.

Freitag, 16. Juli 2010

Downloadtipp für Steuerfachangestellte: Buchführung


Problemstellungen aus der Praxis und deren handels- und steuerrechtliche Lösungen 2009

Publikation auf www.isb.bayern.de

http://www.isb.bayern.de/isb/index.asp?MNav=0&QNav=5&TNav=1&INav=0&Pub=146

Download Skript: HR-BS-Steuerfachangestellte (1474 kB)

Handreichung zum handlungsorientierten und fächerübergreifenden Rechnungswesenunterricht für Steuerfachangestellte



Die Handreichung enthält eine Auswahl der vom Arbeitskreis als wichtig bzw. problematisch erachteten Buchungen der verschiedenen Lerngebiete des Lehrplans Rechnungswesen und Datenverarbeitung.

Typ der Publikation

Handreichung

Zeitpunkt der Veröffentlichung

August 2004, jährlich aktualisiert

Bezugsadresse

Dieses Dokument ist online verfügbar.

Herausgeber

Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung München
Schellingstraße 155
80797 München

Ansprechpartner

BES-3 N. N.

Fach

Betriebswirtschaftslehre / Rechnungswesen
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