Dienstag, 30. August 2011

Kampf gegen Internet-Abzocke

Blogbeitrag von Andreas Sterntal, Kommentar auf dem Blog von Thomas Hoeren, blog.beck.de:


nur um die Zahlen, die mit Abofallen erwirtschaftet werden zu unterfüttern (Quellen: übereinstimmende Angaben von Aussteigern):


1. Rechnungslauf: Eingangsquote 10 - 15 %


2. Mahnungen: weitere Steigerung um 5 - 10 %


3. Versand per Post: weitere Steigerung um 5 - 10 %


4. Inkasso durch Dienstleister: Totale Eingangsquote bis 50 %


5. Inkasso durch Anwalt: Totale Eingangsquote bis 70 %


Damit so eine Abofalle richtig ins Laufen kommt, wurden diese Projekte teilweise an "Investoren" verkauft, die a) die Infrastruktur für die laufende Bearbeitung und b) die Anlaufkosten für die Google-Werbung bezahlt haben. Da wurden dann schon mal 50 bis 100.000 EURO pro Monat bezahlt. Bei Registrierungskosten von ca. 1 - 2 EURO/Stück überlasse ich es Ihnen bzw. Ihrem Taschenrechner sich die Profitabilität auszurechnen.


 


Welche Blogger oder Portale bringen Infos zum Thema Internet-Abofallen oder Internet-Betrüger?


http://www.abzocknews.de/ (gut)


http://blog.beck.de/blogs/thomashoeren


http://blog.beck.de/2011/06/08/runder-tisch-gegen-internetabzocke


http://www.verbraucherschutz.tv/


http://klawtext.blogspot.com/ (RA Sebastian Dosch)


http://www.kanzleikompa.de/ (RA MArkus Kompa)


http://www.kanzlei-thomas-meier.de/


http://www.abo-falle.de/news/ (RA Jens Ferner)


http://antiabzockenet.blogspot.com/ (mit internationaler Ausrichtung)


http://www.echte-abzocke.de/


Schwarze Liste des Verbraucherschutzverbandes


 


Außerdem sollte man wissen, dass nach § 10 RDG “Inkassodienstleistungen” grundsätzlich einer gesonderten Zulassung bedürfen. Ob ein Unternehmen eine solche Zulassung auch wirklich hat, kann jeder  auf der Webseite http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/ nachprüfen. Dort sind auch Untersagungen einzusehen.


 


Hilfreiche und weiterführende Linkverweise:


Sonntag, 28. August 2011

Privater ebay-Handel: jetzt auch noch USt-Pflicht?



Sind ebay-Verkäufe C2C eigentlich zu versteuern? Angenommen, das Ganze wird ohne Gewinnerzielungsabsicht gemacht, oder die Sachen sind schon längere Zeit im Privatbesitz - da denkt der Laie doch nicht an eine Steuerpflicht. Schon gar nicht an eine USt-Pflicht.

 Eine andere Antwort gibt das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil Urteil vom 22. September 2010 – 1 K 3016/08 . Es hat entschieden, dass eine private Auktion auf der Internet-Plattform “e-bay” unter bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet.



Aus der Pressemitteilung des Gerichts: "Die verheirateten Kläger versteigerten über einen Zeitraum von etwa dreieinhalb Jahren auf “e-bay” mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände (im Wesentlichen Spielzeugpuppen, Füllfederhalter, Porzellan und ähnliche Dinge) und erzielten hieraus zwischen 20.000 € und 30.000 € jährlich. Damit lagen sie erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt (jetzt: 17.500 Euro im Kalenderjahr). Die Kläger waren davon ausgegangen, dass die als “privat” deklarierten Verkäufe umsatzsteuerfrei seien, da sie lediglich Gegenstände veräußert hätten, die sie zuvor aus einer Sammlerleidenschaft heraus – und ohne die Absicht des späteren Wiederverkaufs – über einen langen Zeitraum hinweg erworben hätten. Das Fi-nanzamt hatte die Auktionen demgegenüber als umsatzsteuerpflichtig behandelt und aus dem Verkaufserlös den darin seiner Auffassung nach enthaltenen Umsatzsteueranteil herausgerechnet.

Der 1. Senat des Finanzgerichts hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen und die Klage abgewiesen. Die Kläger sind als Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen. Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil die Ware nicht schlicht “durchgehandelt” wurde, komme es nicht entscheidend an. Die Revision ist zugelassen worden und unter dem Az. V R 2/11 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.”

Anmerkungen:


Diese Fallgruppe enthält alle möglichen Aspekte, die unser Steuerrecht derzeit so skurril und unberechenbar macht. Ich unterrichte nun schon seit 20 Jahren, aber in den letzten Jahren ist das so extrem geworden, dass ich die Zusammenhänge kaum mehr vermitteln kann, ohne einen kleinen Lehrgang draus zu machen. Ich gehe deshalb nur auf folgendes Detail der USt-Pflicht ein:

Das, was das  Finanzgericht anspricht,  ist das Problem der Unternehmereigenschaft nach UStG. Danach ist jemand auch dann Unternehmer i.S.d. UStG, wenn er NICHT mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, sondern einfach nur systematisch agiert, also  mit so genannter Einnahmeerzielungsabsicht.

Ich z.B. habe über einige Jahre hinweg Ausstellungen gemacht und Bilder verkauft. Das musste (und konnte) ich nicht als  Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ansetzen, weil ich das Ganze ohne Gewinnerzielungsabsicht mache; ich hätte im Endeffekt für die meisten Jahre geringe Verluste ansetzen müssen/können. Auch wenn ursprünglich Gewinnerzielungsabsicht da war - ich habe die Tätigkeit aufrechterhalten, nachdem ich gemerkt hatte, dass meine Lehrtätigkeit ein gewinnbringendes Malen nicht zulässt. Auch hier spricht die Rechtsprechung (zu Recht) von so genannter "Liebhaberei". Den Namen darf man nicht so wörtlich nehmen, das ist nur die Umschreibung für diese Fälle der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht.

Aber wegen des systematischen Vorgehens habe ich "Einnahmeerzielungsabsicht". Ich sei also USt-pflichtig, stellte sich überraschend bei einem Abstimmungsgespräch mit der Finanzbeamtin heraus. Denn für die USt reicht eben die Einnahmeerzielungsabsicht, so zumindest die bis jetzt herrschende Meinung und Rechtsprechung. Etwas, das man bald dringendst gesetzgeberisch angehen müsste.

Das nächste Skurrile ist, dass ich nicht unter die Kleinunternehmerregelung falle, obwohl ich weit unter der Umsatzgrenze liegen würde. Denn im USt-Recht gilt der "Einheitsunternehmer". Es werden die einzelnen Zweige nicht getrennt, sondern alle Umsätze aus Anwaltstätigkeit, aus Lehrtätigkeit (soweit ustpflichtig), aus künstlerischer Tätigkeit und aus gewerblicher Tätigkeit (gelegentliche IT-Geschäfte) werden zusammen genommen und dann erst geprüft, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten ist. Damit entsteht natürlich auch eine Wettbewerbsverzerrung zu einem Angestellten, der nebenher malt.

Wenn der Verkäufer aus dem Fall des Finanzgerichts auf irgend einem anderen Gebiet selbständig ist, liegt er  wahrscheinlich über der US-Grenze (17.500 Euro), im Gegensatz zu einem Angestellten, der nebenher handelt. Versuchen Sie mal, hier jemand rechtssicher zu beraten - da stöhnen auch die Steuerberaterkollegen.

Mir persönlich ist das mit der USt-Pflicht egal, soweit es meine Malerei betrifft. Allerdings sind diese seltsamen Regelungen (und/oder Auslegungen) eine Zumutung für den Bürger und eine Bremse für die Wirtschaft.

Dass nun auch noch bei privaten ebay-Verkäufern an die Umsatzbesteuerung gedacht wird, ist für mich der Hammer. Die Möglichkeit einer Differenzbesteuerung, die ich in der PDF-Datei von steuerberaten.de gefunden habe, habe ich allerdings noch nicht durchgeprüft. Auch so eine skurrile Erfindung aus den letzten Jahrzehnten, die nur Probleme aufwirft.

Und, wenn Sie noch nicht verwirrt genug sind: was das einkommensteuerliche betrifft, wird es erst richtig bunt.

Da gibt es die Möglichkeit


  1. der Einstufung als Gewerbe (systematisches Verkaufen + Gewinnerzielungsabsicht) und somit Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit (§ 16 EStG),

  2.  falls nicht gewerblich, weil nur gelegentliche Tätigkeit,  dann evtl. Einstufung als Spekulationsgeschäft und damit Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit (§ 22 Nr. 2 iVm § 23 EStG), soweit die einzelnen Gegenstände innerhalb eines Jahres gekauft und verkauft wurden und dabei ein Gewinn entstanden ist. Hier gibt es Freigrenzen zu beachten (600 Euro). Diese Besteuerung wird oft fälschlicherweise als "Spekulationssteuer" bezeichnet.

Wann schafft man diese Spekulationsbesteuerung beweglicher Gegenstände endlich ab. . Eigentlich war da mal der Hauptgedanke an den Aktienhandel bzw. Wertpapierhandel. Das fiel stets mit unter diese Regelung. Wer privat binnen einer bestimmten Frist Wertpapiere kaufte und verkaufte und nach Abzug der Kosten Gewinn machte, musste den Gewinn bei der Einkommensteuer mit angeben. Der Gewinn wird nicht gesondert besteuert, sondern wird Teil des gesamten "zu versteuernden Einkommens"; je nach dem, wie weit der betreffende in der Progression ist, musste er hierauf bis zu  45 % Steuern zahlen. Diese Spekulationsfrist betrug sehr lange Zeit 6 Monate, vor einigen Jahren aber wurde sie auf 1 Jahr angehoben. Offenbar brauchte der Staat wieder mal Geld (wahrscheinlich um Wahljahr-Steuersenkungen zu finanzieren) und da schraubt man an vielen Rädchen, hier und dort, blickt ja eh keiner mehr durch.

Aber mit der Abgeltungssteuer-Reform wurde der private Handel mit Aktien - unbemerkt von den meisten - in die Einkunftsart "Einkünfte aus Kapitalvermögen" verschoben, so dass dort jetzt  Aktiengewinne (bei An und Verkauf binnen eines Jahres natürlich) in denselben Topf wie Zinsen und Dividenden geworfen wird. Dort geht es dann kompliziert weiter - je nachdem kommt es zu einer Besteuerung über die Abgeltungssteuer (25 %) oder es fällt wieder in den gesamten Topf der zu versteuernden Einkommen". Aber das will ich hier nicht weiter erörtern. Jedenfalls: dass der Staat am privaten Aktienhandel mit verdienen will, ist gerade noch so vertretbar.

Aber was bleibt im § 23 EStG übrig: der An- und Verkauf von beweglichen Sachen binnen Jahresfrist und der An- und Verkauf von Grundstücken binnen 10-Jahres-Frist. Über die Grundstücke ließe sich streiten, aber das mit den beweglichen Sachen hätte man doch wirklich abschaffen können.

Nein, man hat ihn nur abgemildert. Man hat  eine Einschränkung hinzugefügt, die in Satz 2 steckt, also: § 23 (1) Nr. 2 Satz 2 :

"Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs."

Damit tauchen wieder tausend Fragen auf, und damit Rechtsunsicherheit am laufenden Band. Steuerfachleute haben damals den Kopf geschüttelt, aber da gleichzeitig soviele anderen Änderungen (Kapitalertragsteuer, Abgeltungssteuer, Bilanzmodernisierung, GWG-Regelung usw. usw.) kamen, bei denen nicht nur ein paar Details, sondern ganze Systeme umgeworfen wurden, waren alle damit beschäftigt, die vielen anderen Neuregelungen zu begreifen. Anders ausgedrückt: die sind sowieso den ganzen Tag nicht aus dem Kopfschütteln heraus gekommen. Die schütteln die Köpfe sogar im Schlaf.

Ach ja, was die immobilien betrifft: Die "Spekulationsbesteuerung" des § 23 griff früher mal nur bei An- und Verkauf binnen 2 Jahren (nochmals: 6 Monate bei beweglichen Sachen und Wertpapieren und 2 Jahre bei Immobilien). Das galt sehr lange, bis man die Frist auf 10 Jahre anhob. Ob das noch sachgerecht ist?

Warum greift niemand den § 23 generell an - er ist für mich nicht mehr nachvollziehbar, jetzt, da der Aktienhandel in eine andere Einkunftsart verschoben wurde. Aber wie soll das gehen, wenn kaum mehr jemand durchblickt und man einem Journalisten oder Redakteur wegen der Kompliziertheit nicht klar machen kann, was hier schief läuft. Und der Redakteur das wiederum den Leuten nicht klar machen kann, weshalb er auch nichts schreibt. Und die Fachleute haben keine Zeit zu protestieren, weil sie immer noch an den Änderungen der letzten Jahre kauen, und kaum zum Alltagsgeschäft kommen. Das ist keine Stammtischpolemik, sondern  wirklich so - ich kenne genug Steuerberater, Dozenten und Finanzbeamte. Sie sagen es nur nicht laut. Oder nur unter Kollegen. "Es macht langsam keinen Spaß mehr" stöhnte eine Dozentenkollegin, und meinte damit das Stakkato an Gesetzesänderungen und immer komplizierteren Regelungen, die wir den Schülern oder Studenten beibringen müssen.

Jedenfalls - wegen der vielen Parameter kann man heute die Frage, ob ebay-Geschäfte steuerlich relevant sind, nur mit hundert Wenn-Dann-Varianten beantworten. Und es bleiben Abgrenzungsfragen wie die mit den Gegenständen des täglichen Lebens. Die sind wirklich nicht geklärt, da müsste man erst jahrelange Rechtsprechung abwarten, bis sich ein Bild ergibt.



Zur Besteuerung beim ebay-Handel, auf die Schnelle, ein paar Links:

OFD Koblenz:

http://www.fin-rlp.de/start/presse/pressemeldungen/detail/artikel/1363/350/index.html?tx_ttnews%5BpS%5D=1267403124&tx_ttnews%5Bpointer%5D=37&cHash=8bb1c033c5&tx_queofontresizer_pi1%5Bfontresize%5D=-1

OFD Niedersachsen:

http://www.ofd.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=17534&article_id=68035&_psmand=110#faq_130

Donnerstag, 25. August 2011

Das Verzögerungsgeld - die neue steuerliche Nebenleistung

Anlässlich einer Pressemitteilung des BFH vom 20.07.2011 möchte ich alle Steuerfachangestellte bzw. Auszubildenden auf das Verzögerungsgeld hinweisen, das mittlerweile zum Katalog der steuerlichen Nebenleistungen gehört - und damit zum Prüfungswissen im Fach  "Abgabenordnung".


Die genannte Pressemitteilung betrifft eine im Juni ergangene Entscheidung über Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung, BFH, Pressemitteilung Nr. 53/11 vom 20.07.2011 zum Beschluss IV B 120/10 vom 16.06.2011.


Mit Beschluss vom 16. Juni 2011 IV B 120/10 hatte nämlich der Bundesfinanzhof (BFH)  entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Allerdings ist die mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen nicht rechtens - anders als beim Zwangsgeld! Insoweit hatte das Gericht das Finanzamt korrigiert.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber - bisher weitgehend unbemerkt - das sog. Verzögerungsgeld eingeführt,  § 146 Abs. 2b AO. Es beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro und kann unter anderem festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt - was nicht so einfach erkennbar ist. Denn im § 146 Abs. 2b AO geht es primär um Fälle der Auslandsverlagerung der Buchführung.


Ursprünglich stand die Einführung des Verzögerungsgelds im Zusammenhang mit der seit 2009 eingeräumten Befugnis, die Buchführung eines Unternehmens in das Ausland zu verlagern. Um einer evtl. erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung in das Inland Nachdruck zu verleihen, wurde das Verzögerungsgeld eingeführt. Der Gesetzgeber hat es aber nicht bei dieser Regelung belassen, sondern das Verzögerungsgeld auch auf die verzögerte Mitwirkung im Rahmen einer Außenprüfung erstreckt. Der Finanzverwaltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgelds ein durchaus scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds von mindestens 2.500 Euro bis zu 250.000 Euro mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 Euro betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld anders als das Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige von dem Finanzamt (FA) im Rahmen einer Außenprüfung angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Weil bestimmte Unterlagen auch nach der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nicht vorgelegt wurden, forderte das FA erneut zur Vorlage auf und setzte wegen derselben Unterlagen ein weiteres Verzögerungsgeld fest.


Der Beschluss in vollem Wortlaut ist hier:

Beschluss des IV.  Senats vom 16.6.2011 - IV B 120/10 -


Er ist sehr erschlagend, vor allem, weil auch viele andere Aspekte durchzuprüfen waren, die hier nicht weiter interessant sind. Ich habe die zwei relevanten Abschnitte aus den Entscheidungsgründen herauskopiert. Das sind zum einen die Randnummern 37 bis 40 (für die erstmalige Festsetzung des Verzögerungsgeldes auch in Außenprüfungsverfahren) und Randnummern 49 ff bezüglich der wiederholten Festsetzung bei fortdauernder Untätigkeit.


1. Ausschnitt (Hervorhebungen durch Fettschrift stammen von mir):




























37








Das FA hat die Festsetzung des Verzögerungsgelds in Höhe von 2.500 EUR wegen Nichtvorlage der Buchführungsunterlagen zu Recht auf § 146 Abs. 2b AO gestützt.







 








38








a) Nach der Regelung des § 146 Abs. 2b AO kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 4 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S. des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt oder er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert hat.







 








39








Das Verzögerungsgeld wurde durch Art. 10 Nr. 8 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) --JStG 2009-- mit Wirkung vom 25. Dezember 2008 (Art. 39 Abs. 1, Abs. 8 JStG 2009) als neue steuerliche Nebenleistung (§ 3 Abs. 4 AO) eingeführt. Die Einführung des Verzögerungsgelds stand im engen Kontext mit der ebenfalls durch das JStG 2009 eingeführten Regelung in § 146 Abs. 2a AO. Danach kann das Finanzamt dem Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen, seine Buchführung in das Ausland zu verlagern. Für den Fall, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, kann die Bewilligung widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung verlangt werden (§ 146 Abs. 2a Satz 3 AO). Um den Steuerpflichtigen in diesem Fall zu einer zeitnahen Rückverlagerung der Buchführung anzuhalten, ist die Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgelds normiert worden.







 








40









Über diesen direkten Normzusammenhang hinaus kann nach dem zuvor dargelegten Wortlaut ein Verzögerungsgeld aber auch dann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung des Finanzamts zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen i.S. von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt (Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 1. Februar 2011  3 K 64/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 846; ebenso Geißler, Neue Wirtschaftsbriefe 2009, 4076; Klein/Rätke, AO, 10. Aufl., § 146 Rz 5b; Gebbers, Die steuerliche Betriebsprüfung 2009, 130).


Es erscheint zwar systematisch missglückt, die Regelung des Verzögerungsgelds wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten bei einer Außenprüfung mit einem Verzögerungsgeld im Zusammenhang mit anderen Verpflichtungen zu verbinden. Sie hätte, worauf Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 146 AO Rz 51 zutreffend hinweist, besser in § 200 AO verortet werden sollen.


Angesichts des eindeutigen Wortlauts kann aber allein aus der unzureichenden systematischen Verortung nicht darauf geschlossen werden, dass ein Verzögerungsgeld nur im Zusammenhang mit einer ohne Bewilligung der Finanzbehörde erfolgten Verlagerung der Buchführung ins Ausland oder unterbliebener Rückverlagerung der Buchführung aus dem Ausland festgesetzt werden darf (so aber Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 146 AO Rz 51).


Dieses Verständnis der Norm wird durch die Gesetzesbegründung gestützt. Danach soll das Verzögerungsgeld im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten gleichermaßen gelten, um eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihre Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Ausland führen, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die dies im Inland tun, zu vermeiden (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 81). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Erstreckung des Verzögerungsgelds auch auf Fälle sonstiger Mitwirkungsverletzungen aus Gründen der Gleichbehandlung überhaupt erforderlich gewesen wäre (ablehnend Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 146 AO Rz 51).




2. Ausschnitt:
























49








3. Bei summarischer Prüfung bestehen indes ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 29. Juni 2010 in der Fassung vom 1. Oktober 2010.







 








50








a) Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die mehrfache Festsetzung eines Verzögerungsgelds wegen fortdauernder Nichtvorlage derselben angeforderten Unterlagen i.S. des § 200 Abs. 1 AO von § 146 Abs. 2b AO gedeckt ist (für zulässig erachtet von tom Suden, § 146 Abs. 2a und 2b AO: Das trojanische Pferd im Steuerrecht, Die Steuerberatung 2009, 207; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. April 2010, Deutsches Steuerrecht 2011, 676).







 








51









Die Zulässigkeit einer mehrfachen Festsetzung wegen derselben Verpflichtung lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 146 Abs. 2b AO entnehmen. Das Verzögerungsgeld soll nach der Gesetzesbegründung den Steuerpflichtigen zur zeitnahen Mitwirkung anhalten. Es steht damit in einem Konkurrenzverhältnis zu dem Zwangsgeld gemäß § 328 Abs. 1, § 329 AO.


Für das Zwangsgeld enthält § 332 Abs. 3 AO die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, es erneut wegen derselben Verpflichtung anzudrohen, wenn das zunächst angedrohte Zwangsgeld erfolglos geblieben ist.


Das Schweigen des Gesetzgebers zu der Möglichkeit einer erneuten Festsetzung eines Verzögerungsgelds deutet daher darauf hin, dass ein Verzögerungsgeld wegen derselben Verpflichtung nur einmal festgesetzt werden kann.


Eine analoge Anwendung des § 332 Abs. 3 AO kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, weil nicht zu erkennen ist, dass das Fehlen einer Regelung zur wiederholten Festsetzung eines Verzögerungsgelds auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht. Es fehlt damit an der für eine analoge Gesetzesanwendung erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.



Sonntag, 21. August 2011

Neue Rechtsprechung zum Gewährleistungsrecht: Aus- und Einbaukosten beimangelhafter Ware

Folgenden Beitrag halte ich für wichtig für  Händler (Verkäufer), Verbraucher und alle Studenten, die sich im Rahmen ihrer Ausbildung mit Gewährleistungsrecht befassen müssen.

Der EuGH (Urteil v. 16.06.2011, Rs. C-65/09 und Rs. C-87/09) hatte in zwei Vorabentscheidungsverfahren Fragen von deutschen Gerichten zu beantworten.


Dabei geht es um die Frage, wie Art 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu verstehen ist, wo es wiederum um die Nacherfüllung geht, die bekanntlicherweise in den beiden Formen "Nachlieferung" (Umtausch) und "Nachbesserung" (Reparatur) erfolgen kann. Die Frage ist, ob der Verkäufer auch die Ein- und Ausbaukosten bei einem erforderlichen Umtausch tragen muss, und zwar verschuldensunabhängig. Im Falle von Verschulden (fahrlässige oder vorsätzliche Kenntnis vom Mangel) wäre die Haftung unproblematisch; sie ergibt sich aus der Schadenersatzhaftung für Mangelfolgeschäden.

Der EUGH ging letztlich von einer verschuldensunabhängigen Haftung des Händlers für diese Kosten aus.

Das hat Folgen für die Kalkulation von Händlern, eventuell auch privaten Verkäufern (noch unklar), ferner ist es derzeit höchst examensrelevant im Rahmen des Gewährleistungsrechts, also für Juristen und Betriebswirte.


Der EUGH hat zwei Fälle miteinander verbunden und einheitlich darüber entschieden.


1. Fall - Az C‑65/09 


Ein privater Käufer hatte bei einem Händler Bodenfliesen für 1.400 Euro gekauft. Nachdem er einen Teil der Fliesen in seinem Haus verlegt hatte, stelle er fest, dass sich auf der Oberfläche Schattierungen befanden, die mit bloßem Auge erkennbar waren. Ein Sachverständiger stellte fest, dass sich diese Schattierungen nicht entfernen lassen und die Fliesen komplett ausgetauscht werden müssen, um den Mangel zu beseitigen.  Kosten:  5.800 Euro. Der Händler weigert sich, diese Kosten zu übernehmen, da er von dem Mangel nichts wusste und er nicht davon wissen konnte. Der BGH legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob sich aus dem "europäischem Recht" ergibt, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache auch die Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nachgelieferten Sache tragen muss.

2. Fall - Az C‑87/09

Das zweite Verfahren, welches der EuGH mit seinem Urteil zu entscheiden hatte, betraf eine über das Internet gekaufte Spülmaschine zum Preis von 367 Euro zzgl. 9,52 Euro Nachnahmegebühren.

Nach Einbau der Spülmaschine stellte sich heraus, dass diese einen nicht behebbaren Mangel hatte, der nicht durch die Montage entstanden war. Die Parteien einigten sich daher auf einen Austausch der Maschine. Die Käuferin verlangte aber nicht nur den Austausch der Maschine, sondern auch den Ausbau der alten und den Wiedereinbau der neuen Maschine, ohne dass sie hierfür Kosten tragen müsse. Das Amtsgericht Schorndorf setzte das Verfahren aus und fragte beim EuGH an, ob  Art 3 VerbrGKRiL entsprechend auszulegen ist.

Der Tenor der Entscheidung ist bei EuGH-Entscheidungen nicht am Anfang, sondern ganz am Ende zu finden:



  1. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.
     

  2. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.

Die Entscheidung wird in allen möglichen Blogs und Rechtsportalen oft so wiedergegeben, dass der "Verkäufer" die Pflicht habe, den Ein- und Ausbau zu übernehmen oder die Kosten hierfür zu erstatten, ferner, dass der "Verkäufer" sich in diesem Fall nicht darauf berufen kann, dass damit die Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig ist und er sie verweigern kann. Sind diese Kosten im Einzelfall unverhältnismäßig hoch, kann allerdings eine Herabsetzung des Ersatzanspruchs in Frage kommen. Dann muss der Käufer aber die Möglichkeit haben, statt einer Ersatzlieferung den Kaufpreis angemessen zu mindern oder den Vertrag aufzulösen.

Diese Art der Wiedergabe ist so nicht ganz korrekt, und zwar aus verschiedenen Gründen.


  1. Eigentlich geht es bei der Richtlinie um den "Verbrauchsgüterkauf" also einem unternehmerischen Verkäufer an einen privat auftretenden Käufer. Die Richtlinie gilt nicht beim Handel zwischen Unternehmern, oder beim Handel zwischen Privatleuten, oder beim Verkauf durch Privat an Unternehmer. Ob die Entscheidung nun auch für die anderen Gruppen, also allgemein für "Verkäufer" und "Käufer" gilt, wie es oft formuliert wird,  ist noch zu klären, wenn es auch sehr wahrscheinlich ist.
     

  2. Der EuGH hat nur über die Auslegung einer Richtlinie entschieden, die für den Verbrauchsgüterkauf gilt, nicht über das deutsche Recht, also dem § 439 BGB. Das müssen jetzt der BGH und das Amtsgericht machen und dabei die Ansicht des EuGH über die Richtlinie berücksichtigen.

    Diese Richtlinie ist kein direkt geltendes Recht, sondern nur eine Vorgabe an die Staaten, ihre Gesetze entsprechend auszugestalten, also einen Mindestschutz für Verbraucher einzuführen.

    Speziell im vorliegenden Fall dürfte  sich allerdings die Entscheidung im Endeffekt fast direkt auf das deutsche Recht auswirken, weil sich der § 439 BGB, der die Nacherfüllungspflicht bei Mängel regelt, entsprechend auslegen lässt und damit auch auszulegen ist (europarechtskonforme Auslegung). Aber eigentlich hat der EuGH nichts hierzu gesagt. 

    Der § 439 BGB scheint vom Wortlaut her zunächst solche weitgehenden Verpflichtungen nicht zu erfassen. Durch die EuGH-Entscheidung werden Richter künftig den § 439 BGB anders auslegen müssen und dürfen.
     

  3. Es bleibt die Frage, ob diese Auslegung dann nur für die Fälle des Verbrauchsgüterkaufs gelten soll, oder für alle Kaufverträge. Das ist noch zu klären. Nachdem die Rechtsprechung eine "gespaltene" Auslegung von Normen nicht mag, könnte(!) es dazu kommen, dass die Gerichte die EuGH-Ansichten zunächst für ALLE Kaufverträge anwenden; der deutsche Gesetzgeber kann sich dann überlegen, ob er die Regelung abändert, um den privaten Verkäufern (man denke an ebay) nicht zuviel Risiko aufzuerlegen.

    Der Leser muss sich klarmachen, dass ein privater Verkäufer, wenn sich die Mangelhaftigkeit der Sache herausstellt und er keinen Gewährleistungsausschluss vereinbart hat, die Sache nicht nur zurücknehmen muss, sondern auch noch ein enormes zusätzliches Kostenrisiko trägt. Um diesem Risiko Rechnung zu tragen, müsste man den Preis etwas höher kalkulieren.
     

  4. Auch ist noch zu klären, wie bei dieser weiten Auslegung generell die Abgrenzung Mangelschaden und Mangelfolgeschaden aussehen soll. Denn Ein- und Umbaukosten hätte man bisher als Mangelfolgeschaden eingestuft, für den der Verkäufer nur haftet, wenn ihm auch ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen trifft.
     

  5. Und schließlich muss sich der Student noch mit der genauen Konstruktion auseinandersetzen, die im Prüfungsfalle auf ihn zukommt. Aus welchen Paragraphen leitet er die Ersatzansprüche ab, wenn diese Kosten nicht mehr zu den Mangelfolgeschäden, sondern zum Kernschaden gehören?

Die beste Kommentierung der Meldung habe ich (wieder einmal) auf der Seite von juraexamen.info gefunden, und zwar einen Aufsatz von Nicolas Hohn-Hein. Dieser zeigt auch den Paragraphenweg auf, der wahrscheinlich künftig anzuwenden sein dürfte.  Außerdem geht der Aufsatz auch auf die vorangegangene Entwicklung in der deutschen Rechtsprechung ein, z.B. die Dachziegelentscheidung des BGH aus 1983 und den Parkettstäbe-Fall (BGH NJW 2008, 2837).


Nachtrag:

Prof. Dr. Lorenz hat eine Kurzfassung seiner in der NJW abgedruckten Urteilsbesprechung in seine Webseiten eingestellt (http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/rsc-65_09_87_09.htm). Diese ist lesenswert. Sie geht auf oben genannte und weitere Folgefragen ein und zeigt, wie problematisch es ist, die Folgen aus dem Beschluss zu erkennen. Außerdem freut es mich, dass er die Entscheidung offen kritisiert, und im übrigen ebenfalls der Ansicht ist, dass das Urteil unschöne Auswirkungen auf den Handel haben wird:

"Das Urteil ist von einer erschreckend geringen Begründungstiefe und wird sich als Phyrrussieg für die Verbraucher erweisen, für den Einzelhandel stellt es eine Katastrophe dar. Selbstverständlich wird das auf die Preise durchschlagen " (Zitat Lorenz, a.a.O.)

Freitag, 19. August 2011

Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nachSchulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

Eine Pressemitteilung des BFH  vom 17. August 2011 informiert über zwei sensationelle Entscheidungen über die Kosten einer Erstausbildung.

Die ist wichtig für Steuergehilfen in Ausbildung, ferner für Steuerberater, aber auch wichtig für alle, die in der Zeit ab 2004 studiert haben oder sonstige Ausbildungskosten hatten.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 28. Juli 2011 VI R 38/10 und VI R 7/10 entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte. Kurz: Werbungskosten statt Sonderausgaben, und damit höhenmäßig unbegrenzte Berücksichtigung.

In 2004 hat der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt, wonach Erstausbildungskosten (auch Studium) als Sonderausgaben und nur in beschränktem Umfang geltend machen kann. Dies war eine Reaktion auf Urteile des BFH, an denen sich die Finanzbehörden störten. Denn diese sahen in Erstausbildungskosten als vorweggenommende Werbungskosten an, sofern ein Bezug zur anschließenden Tätigkeit besteht. Die Ausgaben wurden in der Regel über Verlustvortrag in die Folgejahre geltend gemacht. Die Gesetzesänderung war ein Versuch, die Ausbildungskosten wie  "Kosten der privaten Lebensführung" anzusehen und sie nur noch beschränkt über Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen.


Dieser Versuch ist gründlich misslungen. Der BFH ist der Ansicht, dass die Regelung nicht ausreichend gestaltet und formuliert ist, um sie so auszulegen. Im übrigen wäre eine solche Auslegung verfassungswidrig angesichts der jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

Damit ist das Urteil ein richtiger Hammer, und auf die Finanzämter dürfen zahlreiche Anträge zu kommen.

Es gibt zwei Urteile mit ähnlichem Sachverhalt. Beide enthalten die wortgleiche Kernbegründung.


  • In einem der vom BFH entschiedenen Fälle nahm der Kläger bei einer Tochtergesellschaft einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen von annähernd 28.000 €. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige Tätigkeit als Pilot seien.

  • Im anderen Streitfall hatte die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung.

Urteil des VI.  Senats vom 28.7.2011 - VI R 38/10 -,

Urteil des VI.  Senats vom 28.7.2011 - VI R 7/10 -

Die Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen ab. Sie beriefen sich dazu auf die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bestimme, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dieser Auffassung folgten auch die Finanzgerichte. Der BFH war aber anderer Ansicht und hebelte damit praktisch die seit 2004 geltende Neuregelung in großen Teilen aus.

Der BFH entschied, dass aus § 12 Nr. 5 EStG kein solches generelles Abzugsverbot folge. Denn § 12 Nr. 5 EStG regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimme jedoch etwas anderes. Denn danach greife der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden Fällen seien aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.

Hier ist der entscheidende Ausschnitt aus den Entscheidungsgründen:

10 (= Randnummer)
   
II. Die Revision der Klägerin ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat die Aufwendungen der Klägerin für ihre Ausbildung als Medizinerin zu Unrecht ohne weitere Prüfung vom Abzug als (vorweggenommene) Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen.

11
   
1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach Angleichung des Begriffs der Werbungskosten an den der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 1986 VIII R 188/84, BFHE 146, 151, BStBl II 1986, 373) liegen Werbungskosten vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip ist für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen das Veranlassungsprinzip maßgebend. Die Aufwendungen sind danach beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs geleistet werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07 u.a., BVerfGE 122, 210; BFH-Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (Urteile des erkennenden Senats vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01, BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01, BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; jeweils m.w.N.).

12
   
a) Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH-Urteile vom 18. April 1996 VI R 89/93, BFHE 180, 353, BStBl II 1996, 449; vom 19. April 1996 VI R 24/95, BFHE 180, 360, BStBl II 1996, 452).

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b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang auch bei berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen erfüllt sein. Denn § 9 EStG enthält keine Sonderregelung zu Berufsbildungskosten. Entscheidend bleibt daher nach den vorgenannten Grundsätzen auch insoweit, ob die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur nachfolgenden auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Berufstätigkeit stehen.

14
   
c) Der Werbungskostenabzug ist gegenüber dem Abzug von Aufwendungen als Sonderausgaben vorrangig. Das ist ein allgemeiner, für alle Sonderausgaben durch den Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 EStG normierter Grundsatz. Wie der Senat schon früher entschieden hatte (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407), steht § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Denn nach dem Einleitungssatz zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann Sonderausgaben, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind".

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Dieser Vorrang für den Werbungskostenabzug gilt unverändert und insbesondere auch nach der Neuregelung des Abzugs der Berufsausbildungskosten und der Einführung des § 12 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1753). Denn auch § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.d.F. dieses Änderungsgesetzes (BGBl I 2004, 1753) sieht den Abzug der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung nur dann als Sonderausgaben vor, "wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind". Danach entfaltet § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unverändert keine Sperrwirkung gegenüber dem Werbungskostenabzug (vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 18. Juni 2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.). Der Abzug der Aufwendungen als Erwerbsaufwendungen bleibt danach vielmehr gegenüber deren Abzug als Sonderausgaben vorrangig.

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d) Auch § 12 Nr. 5 EStG lässt den Vorrang des Werbungskostenabzugs gegenüber dem als Sonderausgaben unberührt und steht daher dem Abzug der Berufsbildungskosten als Werbungskosten nicht entgegen. Dies gilt nicht nur für den vom Senat schon entschiedenen Fall, dass der Ausbildung oder dem sog. Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (dazu Urteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816), sondern auch dann, wenn die Ausbildung eine Erstausbildung ist und die dafür getätigten Aufwendungen in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang mit der späteren der Einkünfteerzielung dienenden Berufstätigkeit stehen.

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aa) Nach § 12 Nr. 5 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nur insoweit weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, als "in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 7 und 9, § 10a, § 10b und §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist". § 12 Nr. 5 EStG schließt damit nicht per se und ausnahmslos den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug aus, wie dies etwa § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG als allgemeines einkommensteuerrechtliches Regelungsmodell zur Begrenzung des Abzugs normiert, wenn der Aufwand zugleich auch die private Lebenssphäre berührt (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.1.). § 12 Nr. 5 EStG steht vielmehr --wie auch § 12 Nrn. 1 bis 4 EStG und vergleichbar mit § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG-- unter dem Anwendungsvorbehalt seines Einleitungssatzes. Danach bestimmt der dort in Bezug genommene § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG insoweit etwas anderes, als die Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Wenn indessen § 12 Nr. 5 EStG den vorrangigen Sonderausgabenabzug anordnet, der vorrangige Sonderausgabenabzug aber seinerseits --wie dargelegt-- unter dem Vorbehalt steht, dass die Aufwendungen nicht als Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten, Betriebsausgaben) zu beurteilen sind, bleibt im Ergebnis auch durch § 12 Nr. 5 EStG der vorrangige Werbungskostenabzug grundsätzlich unberührt. Deshalb sind Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar, sofern ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der späteren auf Einkünfteerzielung gerichteten Berufstätigkeit besteht.

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bb) Das (klarstellende) Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG ist damit allerdings nicht gegenstandslos. § 12 Nr. 5 EStG hat eine ähnliche Funktion wie der systematisch gleichrangige § 12 Nr. 1 EStG. § 12 Nr. 5 EStG begrenzt den Werbungskostenabzug in keinem größeren Umfang als etwa § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, der zwar privat veranlasste Kosten im einkommensteuerrechtlich Unerheblichen belässt, aber deren beruflich veranlassten Teil nicht vom Werbungskostenabzug ausnimmt, so etwa die dem beruflichen Teil zuzuordnenden Reise-, PKW- oder Telefonkosten (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672). Der Senat (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) hatte bereits vor Ergänzung des § 12 EStG durch dessen Nr. 5 entschieden, dass § 12 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 EStG einem Abzug der Aufwendungen für ein aus beruflichen Gründen aufgenommenes Erststudium als Werbungskosten nicht entgegensteht, weil solche Kosten nicht zugleich Aufwendungen für die private Lebensführung darstellten, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. § 12 Nr. 1 EStG wolle insbesondere verhindern, dass ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für seine Lebensführung nur deshalb steuerlich geltend machen könne, weil er einen entsprechenden Beruf habe, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus versteuerten Einkommen decken müssten. Sind die Aufwendungen indessen aus beruflichen Gründen entstanden, liegen eben keine Aufwendungen der privaten Lebensführung vor, die i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Das die Aufwendungen auslösende, maßgebliche Moment entstammt dann der beruflichen und nicht der privaten Sphäre (so zuletzt Senatsurteil in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816, m.w.N.). Die Aufwendungen sind dann als Werbungskosten abziehbar; das gebietet nicht zuletzt auch das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

19
   
In vergleichbarer Weise regelt § 12 Nr. 5 EStG den Bereich der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Danach sind allgemeine Bildungsaufwendungen, die in keinem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zu einer gegenwärtigen oder künftigen beruflichen Tätigkeit stehen, auf Grundlage des Anwendungsvorbehalts des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abziehbar. Besteht indessen ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit, schließt § 12 Nr. 5 EStG mit seinem ausdrücklichen Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den dort normierten Anwendungsvorrang des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs nicht aus.

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e) Das FA und das beigetretene BMF können sich zur Begründung ihrer entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht auf den Willen des Gesetzgebers stützen. Denn die allein im Ausschussbericht (BTDrucks 15/3339, S. 10 f.) erkennbar gewordene Auffassung, nach der jedenfalls die Ausschussmehrheit die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung den Kosten der Lebensführung zurechnen wollte, bildet sich nicht in einer Weise hinreichend konkret in dem an § 12 EStG angefügten Nr. 5 und dem im Übrigen unveränderten Normengefüge ab, dass darauf gestützt der Werbungskostenabzug für Aufwendungen der ersten Berufsausbildung auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Aufwendungen einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit und den damit erzielten Einkünften aufweisen. Im Zweifel ist mangels eindeutiger gesetzlicher Regelungen bei der Auslegung der Norm dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG sowie dem für den Werbungskostenabzug tragenden Veranlassungsprinzip der Vorzug zu geben.

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aa) Ausweislich der Einzelbegründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 12 Nr. 5 EStG (BTDrucks 15/3339, S. 10 f.) sollte die jüngste Rechtsprechung des BFH zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Ausbildungskosten zum Anlass genommen werden, diese einkommensteuerrechtliche Behandlung neu zu ordnen, um die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Ausbildung in erheblich größerem Umfang als bisher gesetzlich zu berücksichtigen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403; in BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407; vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BStBl II 2004, 884), welche die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie die Aufwendungen für eine --nach abgebrochenem Studium-- erstmalige Berufsausbildung als Pilot jeweils als Werbungskosten qualifizierte, sollte sich die Neuordnung der Berufsausbildungskosten weitgehend an diesem grundsätzlichen Ansatz des BFH orientieren. Andererseits gehöre --so die Begründung-- auch in einer modernen entwickelten Gesellschaft die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für eine Lebensführung. Das Erlernen der Grundlage eines Berufs diene dem Erwerb einer selbständigen und gesicherten Position, so dass die Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für ein Erststudium ebenso wie die für Erziehung und andere Grundbedürfnisse schwerpunktmäßig und untrennbar zu den Kosten der Lebensführung gehörten.

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bb) Der neu geschaffene § 12 Nr. 5 EStG setzt jedoch, wie dargelegt, nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang das für den Werbungskostenabzug tragende Veranlassungsprinzip nicht außer Kraft. Aber auch unter Berücksichtigung der vorgefundenen Gesetzesmaterialien lässt sich kein grundlegender Systemwechsel erkennen, der das gesamte und insbesondere unverändert fortgeltende übrige Normengefüge des Werbungskosten- und Sonderausgabenabzugs (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 11, § 9 Abs. 1, 5, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) außer Kraft setzen sollte. Denn zum einen sollten danach die aus § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG hergeleiteten Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zu dem für den Werbungskostenabzug erforderlichen und für die Zuordnungsentscheidung tragenden Veranlassungszusammenhang zwischen Berufsausbildungskosten und späteren Einkünften offenbar unverändert fortgelten. Zum anderen ordnet sogar der mit der Neuregelung geschaffene § 12 Nr. 5  2. Halbsatz EStG selbst die Aufwendungen für eine auch erste Berufsausbildung nicht vorrangig dem Sonderausgabenabzug zu. Die Neuregelung selbst geht damit offensichtlich davon aus, dass solche Aufwendungen jedenfalls dann Werbungskosten sein können, soweit sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstehen, also offenkundig einen hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur Berufstätigkeit aufweisen. Und dieses Wortlautverständnis wird gerade durch die Begründung zu § 12 Nr. 5  2. Halbsatz EStG bestätigt. Denn danach dienen diese Kosten unmittelbar dazu, Einnahmen in einem bestehenden Dienstverhältnis zu erzielen, und werden daher zu mit positiven Einkünften verrechenbaren Werbungskosten erklärt (BTDrucks 15/3339, S. 11).

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cc) Ein grundlegender Systemwechsel setzt die Schaffung eines wirklich neuen Regelwerks voraus. Davon kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn trotz Bekundungen im Gesetzgebungsverfahren bei der Neuregelung im Übrigen unverändert an bisherigen Grundentscheidungen und Grundprinzipien festgehalten wird. Lässt sich aus der neu geschaffenen materiellen Rechtslage ein solcher grundlegender Systemwechsel nicht entnehmen, kann nach dem Urteil des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Pendlerpauschale (in BVerfGE 122, 210 zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 --StändG 2007-- vom 19. Juli 2006, BGBl I 2006, 1652) die gesetzliche Neuregelung mangels verfassungsrechtlich erforderlicher Folgerichtigkeit verfassungswidrig sein. Vergleichbar damit bietet mangels eines festzustellenden grundlegenden Systemwechsels allein eine Äußerung im Gesetzgebungsverfahren auch noch keine tragfähige Grundlage für eine Auslegung, die aus den vorgenannten Gründen dem Wortlaut und einer im Übrigen erkennbar beibehaltenen Systematik zuwiderläuft.

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dd) Angesichts dessen kann hier dahinstehen, ob und inwieweit der Gesetzgeber von Verfassungs wegen berechtigt wäre, abweichend von der bisherigen einfachrechtlichen einkommensteuerrechtlichen Qualifikation der Berufsausbildungsaufwendungen als Werbungskosten diese als privat mitveranlasst anzusehen und insoweit den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug auszuschließen. Denn auch bei einem auf multikausale und multifinale Wirkungszusammenhänge gestützten weiten Typisierungsspielraum des Gesetzgebers (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.4.) wäre zu beachten, dass die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung privat veranlassten Aufwands nicht ohne weiteres zur Disposition des Gesetzgebers steht. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es nicht auf die einfachrechtliche Differenzierung zwischen beruflichem und privatem Veranlassungszusammenhang an, sondern auf die Unterscheidung zwischen freier oder beliebiger Einkommensverwendung einerseits und zwangsläufigem und pflichtbestimmtem Aufwand andererseits (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.I.3.c, m.w.N.).

25
   
Ebenso kann deshalb die Frage dahinstehen, ob die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil sie --etwa vergleichbar mit § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 --von dem nach dem einkommensteuerrechtlichen Nettoprinzip für die Abgrenzung beruflicher Aufwendungen maßgeblichen Veranlassungsprinzip singulär abweicht (BVerfG-Urteil in BVerfGE 122, 210, C.II.1.). Entsprechendes gilt schließlich für die Frage, ob das aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitete Prinzip des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes einer rückwirkenden Anwendung des § 12 Nr. 5 EStG entgegensteht.

26
   
f) Auf Grundlage der vorgenannten Gründe hält der erkennende Senat nicht mehr an der in seinen Urteilen vom 18. Juni 2009 (in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797; u.a.) vertretenen, dort allerdings nicht entscheidungserheblichen Auffassung fest, wonach § 12 Nr. 5 EStG in typisierender Weise bestimme, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung --von dem in Halbsatz 2 der Vorschrift genannten Fall abgesehen-- noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und hieraus fließenden Einnahmen im Zusammenhang stehen.

Denn diese Auffassung könnte zwar der Sichtweise der Begründung des § 12 Nr. 5 EStG (BTDrucks 15/3339, S. 10) entsprechen, findet aber, wie dargelegt, keine hinreichende Grundlage im Wortlaut der Norm.

27
   
2. Nach diesen Grundsätzen können Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Die Sache ist allerdings nicht entscheidungsreif. Denn das FG hat --aus seiner Sicht zu Recht-- noch nicht geprüft, ob und welche Aufwendungen der Klägerin durch das Studium beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn das Studium Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist (s. dazu Senatsentscheidungen vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764; in BFHE 225, 393, BStBl II 2010, 816; in BFH/NV 2009, 1797).


Ende Urteilsauszug

Mittwoch, 17. August 2011

Streit um die Bettensteuer

Manchmal, im Unterricht, frotzeln Steuerfach-Schüler und Dozent gemeinsam darüber, welche Steuerarten sich der Staat noch einfallen lassen könnte. Luftsteuer, Erdsteuer, Wassersteuer? Zu solchen Frotzeleien würde ganz gut die "Bettensteuer" passen. Nur,  dass es die wirklich gibt. Einige Gemeinden haben sie bereits eingeführt und weitere bereiten sie vor. Allerdings ist die Zulässigkeit äußerst umstritten.


Worum geht es? Um eine Abgabe, die die Hotelgäste für Hotelübernachtungen zahlen müssen, auch Kulturförderabgabe genannt.. Ähnliches kennt man bei der Kurtaxe. Der Steuerfachangestellte lernt in der Ausbildung, dass die Kurtaxe keine Steuer ist, sondern ein Beispiel für öffentliche "Beiträge". Steuer ist es keine, weil ein Beitrag Gegenleistungscharakter hat, und die Steuerdefinition solche Abgaben vom Steuerbegriff ausklammert (§ 3 Abs. 1 Abgabenordnung). Beiträge sind "Entgelte für Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen für Sondergruppen", so wie z.B. die Kurtaxe, mit denen die Einrichtungen in Kurorten mit finanziert werden.

Das ist bei der Bettensteuer aber gar nicht das Problem. Hier geht es nicht um Kurorte, sondern um beliebige Orte, die mit dieser Steuer die Kulturförderung finanzieren wollen. Der Streit geht aber darum, ob es von der Art her eine Gemeindesteuer sein kann oder ob Bund und Länder zuständig sind. Zugegeben - für die Ausbildung nicht relevant, da zu tief gehend. Normalerweise klammere ich solche Themen aus, aber von der Existenz der Bettensteuer und von dem Streit um diese Steuer sollte man doch etwas gehört haben.

Über diese Bettensteuer gibt es einen äußerst ausführlichen  Aufsatz von Cecilia Hardenberg, Diplom-Wirtschaftsjuristin, M.I.Tax und Fachjournalistin aus Ravensburg auf den ich verweise. Den Aufsatz fand ich auf den Webseiten des Haufe-Verlags.

Ist diese Bettensteuer zulässig? Dürfen Gemeinden diese Steuer einführen oder fehlt ihnen hierzu die Kompetenz?  Weimar – im Jahre 1999 die Kulturhauptstadt Europas – lebte es vor, dnn es hat sie schon im Jahr 2005 eingeführt: die Kulturförderabgabe auf Übernachtungen und Eintrittskarten.  So muss seit Beginn des Jahres 2005 jeder Hotelgast in Weimar je nach Größe des Hotels 1 - 2 EUR pro Übernachtung (§ 4 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe vom 18.2.2005) und 0,70 bis 0,90 EUR pro Eintrittskarte Sonderabgabe bezahlen.

Laut einer Meldung des DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Newsletter vom 21.7.2011) haben bereits 20 Kommunen die  Idee von Weimar nachgeahmt: Köln, Osnabrück, Duisburg, Oberhausen, Trier, Bremen, Darmstadt, Göttingen, Saarbrücken, Jena, Erfurt und Zwickau  (zuletzt Göttingen zum 1.7.2011). Darüber hinaus stünden weitere 70 Kommunen in konkreten Planungen

Die Kommune Köln gilt als Vorreiter auf dem Gebiet der Bettensteuer,  denn hier entstand nicht nur die Idee, die Weimarer Steuer nachzuahmen (laut dem Kölner Stadt-Anzeiger gilt Norbert Walter-Borjans, der NRW-Finanzminister, als Bettensteuer-“Erfinder“), sondern die Großstadt Köln scheint mit ihrer Bettensteuer neben Bingen und Trier auch schon am Weitesten zu sein.

So hat das Verwaltungsgericht Köln am 20.7.2011 (Az.: 24 K 6736/10) die Kulturförderabgabe für rechtmäßig erklärt und damit den Weg für die "Bettensteuer" frei gemacht. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat bereits am 17.5.2011 (Az.:  6 C 11337/10.OVG und 6 C 11408./10.OVG) die Sonderabgabe für rechtmäßig erklärt und teilt damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln.  Verwaltungsgericht München hat am 30.6.2011 das Gegenteil entschieden (Az.: M 10 K 10.5725): Es hält die von der Stadt München geplante Bettensteuer für unzulässig. Bei diesen Streitigketen geht es im Kern darum, ob die Steuer  als "örtliche Aufwandsteuer" durchgeht und damit von einer Gemeinde eingeführt werden kann. Anderenfalls wäre das Land oder der Bund zuständig. Wer sich für die Einzelheiten interessiert, kann in oben genannten Aufsatz Näheres erfahren.

Dienstag, 16. August 2011

Steuerabkommen mit der Schweiz begünstigt Steuersünder - Deutschlands Kriminalbeamte sind wütend

"Der Finanzminister bereitet größte Strafbefreiung der deutschen Geschichte vor", schimpft der Bund Deutscher Kriminalbeamter, und meint damit das Steuerabkommen mit der Schweiz.


Hintergrund:  Die Unterhändler der Schweiz und Deutschlands haben in Bern die Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert. Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen.


Man muss vorsichtig sein mit der Zusammenfassung komplexer Vorgänge - aber die vorgenannte Formulierung stammt aus der offiziellen Pressemitteilung der Regierung.


Nun gibt es eine verbitterte Verlautbarung des Bundes Deutscher Kriminalbeamter. Und die bringt mehr Informationen und böse Anklagen. Wenn die vorgebrachten Details stimmen, dann ist allerdings die Verärgerung verständlich. Ich bin selbst etwas sprachlos. Ich unterrichte seit 20 Jahren Steuern und Steuerlehre, und mir ist in der jüngsten Zeit klar geworden, dass die Steuergesetzgebung der letzten Jahre (egal unter welcher Regierung) so katastrophal, konfus und skurril geworden ist, dass ich dringend anfangen muss, darüber zu bloggen. Und diese Meldung passt wunderbar in das gesamte Bild, nein, eigentlich sprengt es den Rahmen.



Ein dreistelliger Milliardenbetrag bislang unbekannten Vermögens deutscher Staatsbürger schlummert auf geheimen Konten und Depots Schweizer Banken. Nach dem Willen des Finanzministers soll das auch so bleiben. In öffentlichen Verlautbarungen und Presseberichten wird verharmlosend von „Schwarzgeld“ und „Steuersündern“ gesprochen.  Tatsächlich aber stamme ein hoher Anteil dieser Vermögensmassen aus kriminellen Aktivitäten deutscher Straftäter,   verlautbart der Bund Deutscher Kriminalbeamter in einer Pressemitteilung.  Es handle sich um Gelder aus Betrug, Untreue, Drogengeschäften, Menschenhandel, Korruption und Organisierter Kriminalität, um nur einige Beispiele zu nennen.


"Der Umgang der Bundesregierung diesen Kriminalitätsformen gegenüber ist mit Worten nicht mehr zu greifen. Da doktert ein und dasselbe Finanzministerium an den Geldwäschevorschriften herum, um bis zum Jahresende wenigstens formell den internationalen Vorgaben zu genügen, und legalisiert zeitgleich eine der größten Geldwaschanlagen Europas.“, schimpft Sebastian Fiedler, einer der Sprecher einer Initiative des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DStG), des Bundes der Richter und Staatsanwälte in NRW (DRB-NRW) und der Deutschen Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ), die es sich auf die Fahne geschrieben hat, die Geldwäschebekämpfung in Deutschland zu forcieren.


Die professionellsten Steuerbetrüger und Verbrecher müssen sich künftig nicht mehr um ihr illegales Vermögen in der Schweiz sorgen - sie zahlen einfach anonym einen Abschlag an den deutschen Fiskus und können fortan ruhig schlafen, da ihre Straftaten unentdeckt bleiben werden, beklagt sich der Verband. Ob das so stimmt, ob und inwieweit die Vereinbarung mit der Schweiz auch eine Steuerbefreiung neben der Steuernachzahlung vorsieht, kann ich allerdings derzeit nicht sagen, da mir nicht genügend Details bekannt sind.


Darüber hinaus habe sich die Bundesregierung nun der Schweiz gegenüber verpflichtet, auf Ankäufe von Steuer-CDs in der Zukunft zu verzichten - trotz der durchschlagenden Erfolge der deutschen Strafverfolgungs- und Finanzbehörden. Wenn das stimmt - das wäre schon der Hammer.


„Wenn die Kriminalpolizeien des Bundes und der Länder aus Überlastungsgründen ihre Akten nicht bearbeitet bekommen, müssen die Kolleginnen und Kollegen mit Strafverfahren wegen Strafvereitelung im Amte rechnen. Was hier nun passiert, geht um Lichtjahre darüber hinaus. Wir werden uns mal Gedanken machen müssen wie das Verhalten des Bundesfinanzministers, seines Staatssekretärs und der beteiligten Ministerialbeamten strafrechtlich zu würdigen ist. Hier wird bewusst und gewollt aus vermeintlich fiskalischen Gründen die Strafverfolgung vereitelt.“, rügt Sebastian Fiedler.  Oh, oh, da herrscht wirklich böse Stimmung.


Und Fiedler führt weiter aus: „Nicht nur der ehrliche Steuerzahler ist der Dumme, auch die deutschen Strafverfolger, Steuerfahnder, Finanzbeamten, Zöllner und Staatsanwälte müssen sich angesichts des Vorhabens veralbert vorkommen.“


Dieser Beitrag ist in abgewandelter Form auch im e-magazin erschienen.