Das BMF hatte am 21.12.2010 die Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) beschlossen, die sofort in Kraft getreten sind. Die AEAO ist ein verwaltungsinterne Anweisung über die Interpretation einzelner AO-Bestimmungen, und damit so eine Art Richtlinienwerk. Änderungen der AEAO sind nur ausnahmsweise für die Ausbildung interessant, eher noch für die Praxis
Eine Auswertung der Änderung ergibt nichts Spektakuläres, was im Unterricht zu beachten wäre. Praktiker können sich vielleicht für das eine oder andere interessieren.
Folgende Regelungen sind von den Änderungen betroffen:
- Änderung in Punkt 8 zu § 30 AO – Steuergeheimnis. Punkt 8 zu § 30 AO befasst sich mit der Frage, wann ein zwingendes öffentliches Interesse an einer Offenbarung von Informationen besteht und welche Rechtsfolgen damit verbunden sind.
- Nummer 4 zu § 31 b AO (Mitteilung zur Bekämpfung der Geldwäsche), nach der die Finanzverwaltung bislang die Ansicht vertrat, dass § 31 b AO es nicht erlaube, Gewerbebehörden zum Zwecke der Durchführung eine Bußgeldverfahrens nach § 17 GewG zu informieren, wurde ersatzlos gestrichen.
- Mit der neu eingefügten Nr. 3 Abs. 3 zu § 107 AO, der das Entschädigungsrecht von Auskunftspflichtigen und Sachverständigen regelt
- Nr. 3.1.5.1 der Regelung § 122 AO (Bekanntgabe von Verwaltungsakten) befasst sich mit der schwierigen Frage, wann die Finanzverwaltung von der Möglichkeit der öffentlichen Zustellung Gebrauch machen darf. Die Voraussetzungen wurden verschärft - die Finanzbehörden dürfen nicht schon bei den ersten Zustellungsschwierigketen von einem unbekannten Aufenthaltsort ausgehen und die öffentliche Bekanntmachung anordnen.
- Änderungen der AEAO zu § 171 AO (Ablaufhemmung) in Zusammenhang mit Betriebsprüfungen.
- Klarstellungen zu § 361 AO (Aussetzung der Vollziehung) darüber, wann man von vollziehbaren Verwaltungsakten ausgehen darf.
Link zum entsprechenden BMF-Schreiben:
BMF, Schreiben v. 16.12.2010, IV A 3 – S 0062/08/10007-09